Kundmachung vom 2. Dezember 2014 des Beschlusses Nr. 54/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. April 2014
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2015
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 54/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 54/2014 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) Nr. 782/2013 der Kommission vom 14. August 2013 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das EU-Umweltzeichen[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss 2013/641/EU der Kommission vom 7. November 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für WC und Urinale[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 2a (Verordnung (EU) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32013 R 0782: Verordnung (EG) Nr. 782/2013 der Kommission vom 14. August 2013 (ABl. L 219 vom 15.8.2013, S. 26)".
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- Nach Nummer 2zi (Beschluss 2013/250/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "2zj 32013 D 0641: Beschluss 2013/641/EU der Kommission vom 7. November 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für WC und Urinale (ABl. L 299 vom 9.11.2013, S. 38)".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 782/2013 und des Beschlusses 2013/641/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt 9. April 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. April 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 219 vom 15.8.2013, S. 26.
[^2]: ABl. L 299 vom 9.11.2013, S. 38.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.