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Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten der beruflichen Grundbildung

Geltender Text a fecha 2018-01-01

Abgeschlossen in Bern am 30. Oktober 2014

Inkrafttreten: 1. Januar 2015

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat im Folgenden "Vertragsparteien" genannt, im Geiste der freundschaftlichen Beziehung zwischen den beiden Staaten, im Bewusstsein der engen Zusammenarbeit und der in beiden Staaten bestehenden Gemeinsamkeiten im Bereich der Berufsbildung, in der Absicht, Personen mit einem schweizerischen oder liechtensteinischen Abschluss die beruflichen Tätigkeiten zu erleichtern und ihnen den Zugang zur höheren Berufsbildung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu ermöglichen, haben für die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten (nachstehend Ausweisen) der beruflichen Grundbildung, Folgendes vereinbart:

Art. 1

Dieses Abkommen regelt die gegenseitige Anerkennung folgender Ausweise in der beruflichen Grundbildung:

Art. 2

In diesem Abkommen bedeuten:

Die berufliche Grundbildung ist der Sekundarstufe II zugeordnet und dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld erforderlich sind.

Das eidgenössische Berufsattest ist der eidgenössische Ausweis über den erfolgreichen Abschluss der Prüfung nach einer zweijährigen Grundbildung oder eines gleichwertigen Qualifikationsverfahrens.

Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis ist der eidgenössische Ausweis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung nach einer drei- oder vierjährigen Grundbildung oder eines gleichwertigen Qualifikationsverfahrens.

Das liechtensteinische Berufsattest ist der liechtensteinische Ausweis über den erfolgreichen Abschluss der Prüfung nach einer zweijährigen Grundbildung oder eines gleichwertigen Qualifikationsverfahrens.

Das liechtensteinische Fähigkeitszeugnis ist der liechtensteinische Ausweis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung nach einer drei- oder vierjährigen Grundbildung oder eines gleichwertigen Qualifikationsverfahrens.

Darunter fallen nach schweizerischem und liechtensteinischem Berufsbildungsgesetz die aktuell gültigen Bildungsverordnungen mit den entsprechenden Bildungsplänen und weitere Dokumente, die gleichwertige Qualifikationsverfahren regeln.

Art. 3

Ein Ausweis ist einem andern Ausweis gleichwertig, wenn:

Art. 4

1) Die zwischen den Vertragsparteien gegenseitig als gleichwertig anerkannten Ausweise sind im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführt.

2) Der Anhang kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) der Schweiz und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (ABB) des Fürstentums Liechtenstein abgeändert und ergänzt werden.

3) Das SBFI und das ABB führen in gegenseitiger Absprache den Anhang jährlich nach und tauschen die dazu benötigten Informationen regelmässig aus.

Art. 5

Für den Vollzug und die Auslegung dieses Abkommens sind das SBFI und das ABB zuständig.

Art. 6

1) Das SBFI und das ABB entscheiden gestützt auf Art. 3 über die Aufnahme eines Ausweises in den Anhang.

2) Erfahren die massgebenden Dokumente, die als Grundlage für die Aufnahme eines Ausweises in den Anhang dienten, Änderungen, so entscheiden das SBFI und das ABB gemeinsam gestützt auf Art. 3 über den erneuten Eintrag im Anhang.

3) Die Entscheide können auf dem Zirkularweg vorgenommen werden, wenn das SBFI oder das ABB nicht ausdrücklich die Einberufung einer Sitzung wünscht.

4) Können sich das SBFI und das ABB nicht einigen, so wird der Ausweis aus dem Anhang gestrichen.

5) Ein Ausweis, der zu einem Zeitpunkt erworben wurde, als er im Anhang enthalten war, behält die gegenseitige Anerkennung.

Art. 7

1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2) Jede Vertragspartei kann das Abkommen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Bekanntgabe an die andere Vertragspartei wirksam.

Art. 8

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Anhang[^1]

Gegenseitig anerkannte Ausweise der beruflichen Grundbildung[^2]

Geschehen zu Bern, am 30. Oktober 2014, in zwei Originalen in deutscher Sprache.

(Art. 4 Abs. 1)

[^1]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 72 und LGBl. 2017 Nr. 447.

[^2]: Für jeden Berufstitel erfolgt in der schweizerischen Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) jeweils eine Publikation durch Verweis auf die Fundstelle der jeweiligen Verordnungen. Diese für die gegenseitig anerkannten Ausweise massgebenden schweizerischen Verordnungen werden weder in der AS noch in der schweizerischen Systematischen Rechtssammlung (SR) veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen 3003 Bern, www.bundespublikationen.ch, bezogen werden und sind im Internet abrufbar unter www.sbfi.admin.ch > Themen > Berufsbildung > Berufsverzeichnis. Für jeden Berufstitel erfolgt im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt je eine Publikation mit Verweis auf die Bezugsquelle der jeweiligen Verordnung. Die für die gegenseitig anerkannten Ausweise massgebenden liechtensteinischen Verordnungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der vollständige Wortlaut dieser Verordnungen kann beim liechtensteinischen Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, Postplatz 2, 9494 Schaan bezogen oder im Internet unter www.abb.llv.li > Bildungsverordnungen abgerufen werden.