Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen
Abgeschlossen in Vaduz am 16. Mai 2014
Zustimmung des Landtags: 1. Oktober 2014
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Inkrafttreten: 22. Januar 2015
In der Erwägung, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden jede einzelne als "Vertragspartei" und die beiden gemeinsam als die "Vertragsparteien" bezeichnet) seit Langem enge Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen unterhalten und von dem Wunsch geleitet sind, ein Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten zu schliessen, wodurch diese Beziehungen weiter gestärkt werden, in der Erwägung, dass das Übereinkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen ("Tax Information Exchange Agreement", TIEA), unterzeichnet in Vaduz, am 8. Dezember 2008, den Informationsaustausch für steuerliche Zwecke ermöglicht, in der Erwägung, dass ein Protokoll zur Abänderung des TIEA in Vaduz am 16. Mai 2014 ("Protokoll") unterzeichnet wurde und eine Bestimmung enthält, die ausdrücklich den automatischen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten vorsieht, in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten von Amerika Bestimmungen bekannt als das Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten ("Foreign Account Tax Compliance Act", im Folgenden als "FATCA" bezeichnet) erlassen haben, mit denen für Finanzinstitute Meldepflichten in Bezug auf bestimmte Konten eingeführt werden, in der Erwägung, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein das dem FATCA zugrunde liegende politische Ziel der Förderung der Steuerehrlichkeit unterstützt, in der Erwägung, dass FATCA eine Reihe von Fragen aufgeworfen hat, zum Beispiel diejenige, dass liechtensteinische Finanzinstitute aufgrund innerstaatlicher gesetzlicher Hindernisse möglicherweise nicht in der Lage sind, gewisse FATCA-Forderungen zu erfüllen, in der Erwägung, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Informationen über bestimmte von US-amerikanischen Finanzinstituten geführte Konten von in Liechtenstein ansässigen Personen erheben und sich dazu verpflichten, diese Informationen mit der Regierung des Fürstentums Liechtenstein auszutauschen und dabei ein gleichwertiges Austauschniveau anzustreben, in der Erwägung, dass sich die Vertragsparteien langfristig für die Schaffung von Melde- und Sorgfaltsstandards für Finanzinstitute einsetzen, in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten von Amerika anerkennen, dass die Meldepflichten nach dem FATCA mit anderen Meldepflichten liechtensteinischer Finanzinstitute für US-amerikanische Besteuerungszwecke abgestimmt werden müssen, um Doppelmeldungen zu vermeiden, in der Erwägung, dass mit einer zwischenstaatlichen Vorgehensweise bei der Durchführung des FATCA rechtliche Hindernisse überwunden werden könnten und die Belastung für die liechtensteinischen Finanzinstitute verringert würde, in der Erwägung, dass die Vertragsparteien von dem Wunsch geleitet sind, ein Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten zu schliessen und auf der Grundlage innerstaatlicher Meldungen und eines gegenseitigen automatischen Austauschs nach dem TIEA, wie durch das Protokoll abgeändert, und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Vertraulichkeit und sonstiger Schutzvorkehrungen, unter anderem der Bestimmungen zur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der nach dem TIEA ausgetauschten Informationen, die Voraussetzungen für die Durchführung des FATCA zu schaffen, sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anlagen (im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet) haben die folgenden Ausdrücke die nachstehend festgelegte Bedeutung:
- a) Der Ausdruck "Vereinigte Staaten" ("United States") bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerika einschliesslich ihrer Bundesstaaten, umfasst jedoch nicht die Aussengebiete der Vereinigten Staaten. Jede Bezugnahme auf einen "Bundesstaat" der Vereinigten Staaten umfasst den Bundesdistrikt District of Columbia.
- b) Der Ausdruck "Amerikanisches Aussengebiet" ("U.S. Territory") bedeutet Amerikanisch-Samoa, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, Guam, den Freistaat Puerto Rico oder die Amerikanischen Jungferninseln.
- c) Der Ausdruck "IRS" bedeutet die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (Internal Revenue Service).
- d) Der Ausdruck "Liechtenstein" bedeutet das Fürstentum Liechtenstein.
- e) Der Ausdruck "Partnerstaat" ("Partner Jurisdiction") bedeutet einen Staat, für den ein mit den Vereinigten Staaten geschlossenes Abkommen zur Erleichterung der Durchführung des FATCA in Kraft ist. Der IRS veröffentlicht eine Aufstellung aller Partnerstaaten.
- f) Der Ausdruck "zuständige Behörde" ("Competent Authority") bedeutet:
-
- in den Vereinigten Staaten den/die Finanzminister/-in oder seinen/seine Vertreter/-in; und
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- im Fürstentum Liechtenstein die Regierung oder deren Bevollmächtigte.
- g) Der Ausdruck "Finanzinstitut" ("Financial Institution") bedeutet ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
- h) Der Ausdruck "Verwahrinstitut" ("Custodial Institution") bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht dem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
- i) Der Ausdruck "Einlageninstitut" ("Depository Institution") bedeutet einen Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.
- j) Der Ausdruck "Investmentunternehmen" ("Investment Entity") bedeutet einen Rechtsträger, der gewerblich eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden/eine Kundin ausübt (oder der von einem Rechtsträger mit einer solchen Tätigkeit verwaltet wird):
-
- Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate usw.), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warenterminhandel;
-
- individuelle und kollektive Vermögensverwaltung; oder
-
- sonstige Arten der Kapitalanlage oder -verwaltung von Vermögen oder Geldern für andere Personen.
Dieser Bst. j ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von "Finanzinstitut" in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche ("Financial Action Task Force on Money Laundering", FATF) vereinbar ist.
- k) Der Ausdruck "spezifizierte Versicherungsgesellschaft" ("Specified Insurance Company") bedeutet einen Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschliesst oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.
- l) Der Ausdruck "liechtensteinisches Finanzinstitut" ("Liechtenstein Financial Institution") bedeutet i) ein in Liechtenstein ansässiges oder liechtensteinischem Recht unterstehendes Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb Liechtensteins befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in Liechtenstein ansässigen oder nicht liechtensteinischem Recht unterstehenden Finanzinstituts, wenn diese sich in Liechtenstein befindet.
- m) Der Ausdruck "Finanzinstitut eines Partnerstaats" ("Partner Jurisdiction Financial Institution") bedeutet i) ein in einem Partnerstaat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb des Partnerstaats befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht im Partnerstaat ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich im Partnerstaat befindet.
- n) Der Ausdruck "meldendes Finanzinstitut" ("Reporting Financial Institution") bedeutet je nach Zusammenhang ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut oder ein meldendes US-amerikanisches Finanzinstitut.
- o) Der Ausdruck "meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut" ("Reporting Liechtenstein Financial Institution") bedeutet ein liechtensteinisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut handelt.
- p) Der Ausdruck "meldendes US-amerikanisches Finanzinstitut" ("Reporting U.S. Financial Institution") bedeutet i) ein in den Vereinigten Staaten ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweiniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Vereinigten Staaten befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in den Vereinigten Staaten ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in den Vereinigten Staaten befindet, vorausgesetzt, das Finanzinstitut beziehungsweise die Zweigniederlassung verfügt über, erhält oder verwahrt Einkünfte, über die nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b dieses Abkommens Informationen auszutauschen sind.
- q) Der Ausdruck "nicht meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut" ("Non-Reporting Liechtenstein Financial Institution") bedeutet ein liechtensteinisches Finanzinstitut oder einen sonstigen in Liechtenstein ansässigen Rechtsträger, das beziehungsweise der in der Anlage II als nicht meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut ausgewiesen ist oder auf sonstige Weise nach den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten als FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut oder ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter gilt.
- r) Der Ausdruck "nicht teilnehmendes Finanzinstitut" ("Nonparticipating Financial Institution") bedeutet ein nicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut im Sinne der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten, umfasst jedoch nicht liechtensteinische Finanzinstitute oder Finanzinstitute eines anderes Partnerstaats, mit Ausnahme der nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b dieses Abkommens oder nach der entsprechenden Bestimmung eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und einem Partnerstaat als nicht teilnehmendes Finanzinstitut ausgewiesenen Finanzinstitute.
- s) Der Ausdruck "Finanzkonto" ("Financial Account") bedeutet ein von einem Finanzinstitut geführtes Konto und umfasst:
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- im Falle eines Rechtsträgers, der nur aufgrund seiner Eigenschaft als Investmentunternehmen als Finanzinstitut gilt, Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen (ausgenommen regelmässig an einer anerkannten Börse gehandelte Beteiligungen) an dem Finanzinstitut;
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- im Fall eines nicht unter Abs. 1 Bst. s Ziff. 1 dieses Artikels beschriebenen Finanzinstituts Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut (ausgenommen regelmässig an einer anerkannten Börse gehandelte Beteiligungen), sofern i) der Wert der Eigen- beziehungsweise Fremdkapitalbeteiligung unmittelbar oder mittelbar hauptsächlich anhand von Vermögenswerten ermittelt wird, die zu abzugssteuerpflichtigen Zahlungen aus US-amerikanischen Quellen führen, und ii) die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach diesem Abkommen eingeführt wurde; sowie
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- von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Renten- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines in Anlage II von der Begriffsbestimmung von "Finanzkonto" ausgenommenen Kontos erbracht wird.
Ungeachtet des Vorstehenden umfasst der Ausdruck "Finanzkonto" kein Konto, kein Produkt oder keine Vereinbarung, die in Anlage II von der Begriffsbestimmung von "Finanzkonto" ausgenommen sind. Im Sinne dieses Abkommens gelten Beteiligungen als "regelmässig gehandelt", wenn im Hinblick auf die Beteiligungen ein bedeutendes dauerhaftes Handelsvolumen besteht, und bedeutet "anerkannte Wertpapierbörse” eine Börse, die an ihrem Standort von einer Regierungsbehörde offiziell anerkannt und beaufsichtigt wird und an der der Wert der jährlich gehandelten Aktien von Bedeutung ist. Im Sinne dieses Abs. 1 Bst. s gilt eine Beteiligung an einem Finanzinstitut als nicht "regelmässig gehandelt", wenn die Beteiligung für den/die Inhaber/-in (jedoch nicht ein als Intermediär handelndes Finanzinstitut) im Namen dieses Finanzinstituts registriert ist. Der vorhergehende Satz ist nicht auf vor dem 1. Juli 2014 im Namen dieses Finanzinstituts registrierte Beteiligungen anzuwenden und in Bezug auf Beteiligungen, die an oder nach dem 1. Juli 2014 im Namen eines solchen Finanzinstituts registriert wurden, muss ein Finanzinstitut den vorhergehenden Satz nicht vor dem 1. Januar 2016 anwenden.
- t) Der Ausdruck "Einlagenkonto" ("Depository Account") umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden.
- u) Der Ausdruck "Verwahrkonto" ("Custodial Account") bedeutet ein Konto (jedoch nicht einen Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag) zugunsten eines Dritten, in dem ein Finanzinstrument oder ein Kapitalanlagevertrag verwahrt wird (unter anderem Anteile oder Aktien einer Kapitalgesellschaft, Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden, Währungs- oder Warengeschäfte, Kreditausfallswaps, nicht auf Finanzindizes basierende Swaps, Termin-/Swap-Kontrakte, Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge sowie Optionen oder sonstige Derivate).
- v) Der Ausdruck "Eigenkapitalbeteiligung" ("Equity Interest") bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber/-in oder begünstigte Person des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten gilt als begünstigte Person eines ausländischen Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch eine bevollmächtigte Person) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust zu erhalten.
- w) Der Ausdruck "Versicherungsvertrag" ("Insurance Contract") bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen Rentenversicherungsvertrag), bei dem sich der/die Versicherungsgeber/-in bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.
- x) Der Ausdruck "Rentenversicherungsvertrag" ("Annuity Contract") bedeutet einen Vertrag, bei dem sich die Versicherungsgeberin bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich die Versicherungsgeberin bereit erklärt, für eine bestimme Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.
- y) Der Ausdruck "rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag" ("Cash Value Insurance Account") bedeutet einen Versicherungsvertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert von mehr als 50 000 US-Dollar.
- z) Der Ausdruck "Barwert" ("Cash Value") bedeutet i) den Betrag, zu dessen Erhalt der oder die Versicherungsnehmer/-in nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder ii) den Betrag, den der oder die Versicherungsnehmer/-in im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck "Barwert" nicht einen aufgrund eines Versicherungsvertrags zahlbaren Betrag in Form:
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- einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust;
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- einer Rückerstattung einer bereits aufgrund eines Versicherungsvertrags (nicht jedoch eines Lebensversicherungsvertrags) gezahlten Prämie an den oder die Versicherungsnehmer/-in bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Laufzeit des Versicherungsvertrags oder Neuermittlung der Prämie wegen Fehlbuchung oder vergleichbarem Fehler; oder
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- einer auf Grundlage des versicherungstechnischen Verlaufs des betreffenden Vertrags beziehungsweise der betreffenden Gruppe an den oder die Versicherungsnehmer/-in gezahlten Dividende.
- aa) Der Ausdruck "meldepflichtiges Konto" ("Reportable Account") bedeutet je nach Zusammenhang ein US-amerikanisches oder liechtensteinisches meldepflichtiges Konto.
- bb) Der Ausdruck "liechtensteinisches meldepflichtiges Konto" ("Liechtenstein Reportable Account") bedeutet ein von einem meldenden US-amerikanischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, sofern i) im Fall eines Einlagenkontos der/die Kontoinhaber/-in eine in Liechtenstein ansässige natürliche Person ist und jedes Kalenderjahr Zinsen in Höhe von mehr als 10 US-Dollar auf dieses Konto eingezahlt werden, oder ii) im Fall eines Finanzkontos, das kein Einlagenkonto ist, der/die Kontoinhaber/-in eine in Liechtenstein ansässige Person ist, einschliesslich Rechtsträgern, die ihre steuerliche Ansässigkeit in Liechtenstein erklären, und auf das Konto Einkünfte aus US-amerikanischen Quellen, die den Meldepflichten nach Untertitel A Kapitel 3 oder Untertitel F Kapitel 61 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten unterliegen, eingezahlt oder gutgeschrieben werden.
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