Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2015-01-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Vaduz am 16. Mai 2014

Zustimmung des Landtags: 1. Oktober 2014

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Inkrafttreten: 22. Januar 2015

In der Erwägung, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden jede einzelne als "Vertragspartei" und die beiden gemeinsam als die "Vertragsparteien" bezeichnet) seit Langem enge Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen unterhalten und von dem Wunsch geleitet sind, ein Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten zu schliessen, wodurch diese Beziehungen weiter gestärkt werden, in der Erwägung, dass das Übereinkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen ("Tax Information Exchange Agreement", TIEA), unterzeichnet in Vaduz, am 8. Dezember 2008, den Informationsaustausch für steuerliche Zwecke ermöglicht, in der Erwägung, dass ein Protokoll zur Abänderung des TIEA in Vaduz am 16. Mai 2014 ("Protokoll") unterzeichnet wurde und eine Bestimmung enthält, die ausdrücklich den automatischen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten vorsieht, in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten von Amerika Bestimmungen bekannt als das Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten ("Foreign Account Tax Compliance Act", im Folgenden als "FATCA" bezeichnet) erlassen haben, mit denen für Finanzinstitute Meldepflichten in Bezug auf bestimmte Konten eingeführt werden, in der Erwägung, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein das dem FATCA zugrunde liegende politische Ziel der Förderung der Steuerehrlichkeit unterstützt, in der Erwägung, dass FATCA eine Reihe von Fragen aufgeworfen hat, zum Beispiel diejenige, dass liechtensteinische Finanzinstitute aufgrund innerstaatlicher gesetzlicher Hindernisse möglicherweise nicht in der Lage sind, gewisse FATCA-Forderungen zu erfüllen, in der Erwägung, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Informationen über bestimmte von US-amerikanischen Finanzinstituten geführte Konten von in Liechtenstein ansässigen Personen erheben und sich dazu verpflichten, diese Informationen mit der Regierung des Fürstentums Liechtenstein auszutauschen und dabei ein gleichwertiges Austauschniveau anzustreben, in der Erwägung, dass sich die Vertragsparteien langfristig für die Schaffung von Melde- und Sorgfaltsstandards für Finanzinstitute einsetzen, in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten von Amerika anerkennen, dass die Meldepflichten nach dem FATCA mit anderen Meldepflichten liechtensteinischer Finanzinstitute für US-amerikanische Besteuerungszwecke abgestimmt werden müssen, um Doppelmeldungen zu vermeiden, in der Erwägung, dass mit einer zwischenstaatlichen Vorgehensweise bei der Durchführung des FATCA rechtliche Hindernisse überwunden werden könnten und die Belastung für die liechtensteinischen Finanzinstitute verringert würde, in der Erwägung, dass die Vertragsparteien von dem Wunsch geleitet sind, ein Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten zu schliessen und auf der Grundlage innerstaatlicher Meldungen und eines gegenseitigen automatischen Austauschs nach dem TIEA, wie durch das Protokoll abgeändert, und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Vertraulichkeit und sonstiger Schutzvorkehrungen, unter anderem der Bestimmungen zur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der nach dem TIEA ausgetauschten Informationen, die Voraussetzungen für die Durchführung des FATCA zu schaffen, sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Begriffsbestimmungen

1) Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anlagen (im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet) haben die folgenden Ausdrücke die nachstehend festgelegte Bedeutung:

Dieser Bst. j ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von "Finanzinstitut" in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche ("Financial Action Task Force on Money Laundering", FATF) vereinbar ist.

Ungeachtet des Vorstehenden umfasst der Ausdruck "Finanzkonto" kein Konto, kein Produkt oder keine Vereinbarung, die in Anlage II von der Begriffsbestimmung von "Finanzkonto" ausgenommen sind. Im Sinne dieses Abkommens gelten Beteiligungen als "regelmässig gehandelt", wenn im Hinblick auf die Beteiligungen ein bedeutendes dauerhaftes Handelsvolumen besteht, und bedeutet "anerkannte Wertpapierbörse” eine Börse, die an ihrem Standort von einer Regierungsbehörde offiziell anerkannt und beaufsichtigt wird und an der der Wert der jährlich gehandelten Aktien von Bedeutung ist. Im Sinne dieses Abs. 1 Bst. s gilt eine Beteiligung an einem Finanzinstitut als nicht "regelmässig gehandelt", wenn die Beteiligung für den/die Inhaber/-in (jedoch nicht ein als Intermediär handelndes Finanzinstitut) im Namen dieses Finanzinstituts registriert ist. Der vorhergehende Satz ist nicht auf vor dem 1. Juli 2014 im Namen dieses Finanzinstituts registrierte Beteiligungen anzuwenden und in Bezug auf Beteiligungen, die an oder nach dem 1. Juli 2014 im Namen eines solchen Finanzinstituts registriert wurden, muss ein Finanzinstitut den vorhergehenden Satz nicht vor dem 1. Januar 2016 anwenden.

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