Gesetz vom 4. Dezember 2014 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz)

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2015-01-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^2]

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Abkommens vom 16. Mai 2014 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen (FATCA-Abkommen), insbesondere:

Art. 2

Begriffe und Bezeichnungen

1) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind im Sinne des FATCA-Abkommens zu verstehen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Begriffe:

2) Im Sinne des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes umfasst:

2a) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:[^5]

3) Bei der Durchführung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes kann anstelle einer Begriffsbestimmung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes eine entsprechende Begriffsbestimmung aus den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten verwendet werden, sofern diese Anwendung dem Zweck des FATCA-Abkommens nicht entgegensteht.

4) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Steuerverwaltung die nach dem FATCA-Abkommen zuständige liechtensteinische Behörde.

5) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^8]

II. Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger, Finanzinstitute, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften[^9]

Art. 2a[^10]

Klassifizierungs-, Mitteilungs- und Dokumentationspflicht

1) Liechtensteinische Rechtsträger haben sich für Zwecke des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes zu klassifizieren als:

2) Die Klassifizierung nach Abs. 1 und deren Änderungen sind unverzüglich vorzunehmen und den jeweils meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten mitzuteilen.

3) Die Klassifizierung nach Abs. 1 und deren Änderungen sind vom liechtensteinischen Rechtsträger zu dokumentieren. Für die Dokumentation gilt Folgendes:[^11]

Art. 2b[^12]

Aktive NFFE

Liechtensteinische Rechtsträger, die als aktive NFFE klassifizieren, haben vorbehaltlich der Klassifizierungs-, Mitteilungs- und Dokumentationspflicht nach Art. 2a keine Pflichten nach diesem Gesetz.

Art. 2c[^13]

Passive NFFE

1) Liechtensteinische passive NFFE haben den jeweils meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten unverzüglich und unaufgefordert alle beherrschenden Personen einschliesslich der auszutauschenden Informationen nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 des FATCA-Abkommens mitzuteilen.

2) Liechtensteinische passive NFFE haben angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die Steueridentifikationsnummer(n) der beherrschenden Personen und, im Falle einer natürlichen Person, das Geburtsdatum für Zwecke der Mitteilung nach Abs. 1 zu beschaffen.

3) Änderungen der mitgeteilten Informationen nach Abs. 1 sind den meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten unverzüglich mitzuteilen.

4) Liechtensteinische passive NFFE sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgeteilten Informationen verantwortlich. Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben von der Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgeteilten Informationen auszugehen.

5) Kommt ein liechtensteinischer passiver NFFE der Mitteilungspflicht nicht unverzüglich nach, so haben meldende liechtensteinische Finanzinstitute von der Richtigkeit und Vollständigkeit der auszutauschenden Informationen, die ihnen vorliegen, auszugehen. Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben diese passiven NFFE unverzüglich der Steuerverwaltung zu melden.

Art. 3

Registrierungspflicht

1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen den Registrierungspflichten auf der IRS FATCA registration website nachkommen.

2) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen sich ausserdem nach Abschluss ihrer Klassifizierung unverzüglich und unaufgefordert bei der Steuerverwaltung registrieren.[^14]

3) Änderungen der nach Abs. 2 registrierten Daten sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.[^15]

4) Endet die Eigenschaft als meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut, so hat sich das Finanzinstitut bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.[^16]

Art. 4

FATCA-Sorgfaltspflichten

1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen US-amerikanische meldepflichtige Konten und Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute identifizieren. Bei der Identifizierung sind die in Anlage I des FATCA-Abkommens enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der FATCA-Sorgfaltspflichten anzuwenden.

2) Meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten steht das Wahlrecht nach Anlage I Abschnitt II bis V jeweils Unterabschnitt A des FATCA-Abkommens zu.

3) Anstelle der in Anlage I des FATCA-Abkommens beschriebenen Verfahren können meldende liechtensteinische Finanzinstitute für FATCA-Zwecke anhand der in den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten beschriebenen Verfahren feststellen, ob ein Konto ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto oder ein Konto eines nicht teilnehmenden Finanzinstituts ist. Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können diese Entscheidung für jeden Abschnitt der Anlage I des FATCA-Abkommens entweder im Hinblick auf alle erheblichen Finanzkonten oder im Hinblick auf eine genau bestimmte Gruppe solcher Konten treffen.

4) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können sich zur Erfüllung der FATCA-Sorgfaltspflichten auf von Dritten angewandte Verfahren stützen, soweit dies in den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten vorgesehen ist.

5) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, die zur Durchführung der FATCA-Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren ab dem Ende der Meldeperiode, für die letztmalig eine Meldung nach Art. 5 zu erstatten war, so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung steht. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts findet Art. 2a Abs. 3 Bst. b sinngemäss Anwendung.[^17]

Art. 5

Meldepflicht

1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben vorbehaltlich Art. 4 Abs. 6 Bst. a des FATCA-Abkommens in Bezug auf jedes US-amerikanische meldepflichtige Konto die nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a des FATCA-Abkommens meldepflichtigen Informationen für den in Art. 3 des FATCA-Abkommens genannten Zeitraum und in der dort genannten Form der Steuerverwaltung zu melden.

2) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben in Bezug auf meldepflichtige Konten, die ab 30. Juni 2014 geführt werden, bis zum 31. Dezember 2016 die US-amerikanische Steueridentifikationsnummer jeder spezifizierten Person der Vereinigten Staaten zu beschaffen.

3) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben für die Jahre 2015 und 2016 den Namen jedes nicht teilnehmenden Finanzinstituts, an das sie im entsprechenden Jahr Zahlungen geleistet haben, sowie den Gesamtbetrag dieser Zahlungen zu melden.

4) Ausländische Rechtsträger, die Verpflichtungen nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz haben oder übernommen haben, müssen für Meldungen an die Steuerverwaltung einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen.

5) Meldungen an die Steuerverwaltung haben innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend den Vorgaben der Steuerverwaltung zu erfolgen. Wird diese Frist versäumt, so ist die Meldung unverzüglich nach Feststellung des Versäumnisses nachzuholen.[^18]

6) Sind bereits an die Steuerverwaltung übermittelte Informationen zu berichtigen oder zu löschen, so übermittelt das meldende liechtensteinische Finanzinstitut die berichtigten Informationen oder die Löschungsmeldung unverzüglich der Steuerverwaltung.[^19]

7) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, die auszutauschenden Informationen bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 22 so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung stehen. Vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften sind die auszutauschenden Informationen, welche der Steuerverwaltung übermittelt wurden, nach Ablauf der Verjährungsfristen zu vernichten. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts findet Art. 2a Abs. 3 Bst. b sinngemäss Anwendung.[^20]

Art. 5a[^21]

Informationspflicht der meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute und Weiterleitungspflicht der Rechtsträger

1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, spätestens am 31. März des Jahres, in dem erstmals sie betreffende Informationen an die Steuerverwaltung übermittelt werden, zu informieren über:

2) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, über jede Änderung der nach Abs. 1 erteilten Informationen spätestens am 31. März des Jahres, in dem erstmals sie betreffende geänderte Informationen an die Steuerverwaltung übermittelt werden, zu informieren.

2a) Ist eine Meldung nach Art. 5 Abs. 5 nachzuholen, so sind die meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten und die Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, vor oder gleichzeitig mit Erstattung dieser Meldung nach Massgabe von Abs. 1 und 2 zu informieren.[^22]

3) Bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, erfolgt die Zustellung der Information der meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten an den Rechtsträger. Liechtensteinische Rechtsträger haben die Information den meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten unverzüglich weiterzuleiten.

4) Bei meldepflichtigen Konten, die geschlossen worden sind, erfolgt die Information einmalig an die letzte bekannte Adresse. Bei nachrichtenlosen Konten kann die Information ausbleiben.

5) Informationen nach Abs. 1 bis 2a sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung steht. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts findet Art. 2a Abs. 3 Bst. b sinngemäss Anwendung.[^23]

Art. 6[^24]

Inanspruchnahme von Fremddienstleistern

Liechtensteinische Rechtsträger können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die ihnen durch das FATCA-Abkommen und dieses Gesetz auferlegt werden, Fremddienstleister in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den liechtensteinischen Rechtsträgern.

Art. 6a[^25]

Erfüllung der Pflichten bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern

1) Bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern sind die letzten vertretungsbefugten Organe solidarisch für die nachträgliche Erfüllung der Pflichten nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz für den gelöschten liechtensteinischen Rechtsträger verantwortlich.

2) Bei mehreren letzten vertretungsbefugten Organen bestimmt die Steuerverwaltung das Organ, welches die Pflichten nach Abs. 1 für den gelöschten liechtensteinischen Rechtsträger nachträglich zu erfüllen hat. Die Kosten für allfällige Aufwendungen tragen die letzten vertretungsbefugten Organe solidarisch.

3) Können die letzten vertretungsbefugten Organe die Pflichten nach Abs. 1 aus triftigen Gründen nicht erfüllen, so bestimmt die Steuerverwaltung einen Dritten, der die Pflichten für den gelöschten liechtensteinischen Rechtsträger nachträglich zu erfüllen hat. Die Kosten des Dritten für die nachträgliche Pflichterfüllung trägt das Land.

Art. 6b[^26]

Interne Organisation für FATCA-Zwecke

1) Liechtensteinische Finanzinstitute, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften müssen die für die Umsetzung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen.

2) Die interne Organisation muss den Umständen und den individuellen Risiken entsprechend je nach Art und Grösse des liechtensteinischen Finanzinstituts, des Dienstleisters für Rechtsträger oder der Fonds-Verwaltungsgesellschaft ausgestaltet sein.

Art. 7

Quellensteuer und Bereitstellung von Informationen

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.