Gesetz vom 4. Dezember 2014 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1[^2]
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Abkommens vom 16. Mai 2014 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen (FATCA-Abkommen), insbesondere:
- a) die Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger, Finanzinstitute, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften;[^3]
- b) die Rechte der meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten und der Rechtsträger, die Kontoinhaber sind;
- c) die Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung;
- d) die Vertraulichkeit, Datenverarbeitung und Datensicherheit;
- e) die anwendbaren Verfahren;
- f) die Strafbestimmungen;
- g) die Behördenzusammenarbeit.
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind im Sinne des FATCA-Abkommens zu verstehen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Begriffe:
- a) zuständige US-amerikanische Behörde ("U.S. Competent Authority") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. f Ziff. 1 des FATCA-Abkommens;
- b) Finanzinstitut ("Financial Institution") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. g des FATCA-Abkommens;
- c) liechtensteinisches Finanzinstitut ("Liechtenstein Financial Institution") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. l des FATCA-Abkommens;
- d) meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut ("Reporting Liechtenstein Financial Institution") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. o des FATCA-Abkommens;
- e) nicht teilnehmendes Finanzinstitut ("Nonparticipating Financial Institution") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. r des FATCA-Abkommens;
- f) US-amerikanisches meldepflichtiges Konto ("U.S. Reportable Account") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. cc des FATCA-Abkommens;
- g) spezifizierte Person der Vereinigten Staaten ("Specified U.S. Person") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. ff des FATCA-Abkommens;
- gbis) Rechtsträger ("Entity") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. gg des FATCA-Abkommens;[^4]
- h) abzugssteuerpflichtige Zahlung aus US-amerikanischer Quelle ("U.S. Source Withholdable Payment") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. ii des FATCA-Abkommens;
- i) US-amerikanische Steueridentifikationsnummer ("U.S. TIN") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. kk des FATCA-Abkommens;
- k) Trust nach Anlage II Abschnitt VI Unterabschnitt C des FATCA-Abkommens und im Sinne der Einvernehmenserklärung ("Memorandum of Understanding") zum FATCA-Abkommen.
2) Im Sinne des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes umfasst:
- a) Trustee nach Anlage II Abschnitt IV Unterabschnitt A des FATCA-Abkommens insbesondere:
-
- eine Treuhandgesellschaft im Sinne des Treuhändergesetzes (TrHG);
-
- eine Treuhandgesellschaft nach Ziff. 1, für deren Rechnung ein Mitarbeiter oder eine in die Organisation ihres Betriebes eingegliederte Person mit einer Treuhänderbewilligung nach dem TrHG Tätigkeiten nach Art. 2 Bst. a oder b TrHG ausübt;
-
- eine Treuhandgesellschaft nach Ziff. 1, für deren Rechnung ein Mitarbeiter oder eine in die Organisation ihres Betriebes eingegliederte Person mit einer Bewilligung nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen‐ und Gesellschaftsrechts (PGR) Tätigkeiten nach Art. 180a PGR ausübt; und
-
- einen Rechtsträger, für dessen Rechnung ein nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen‐ und Gesellschaftsrechts mit einer Bewilligung zur selbständigen Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 180a PGR ausgestatteter Mitarbeiter Verwaltungsmandate nach Art. 180a PGR übernimmt;
- b) ein nach liechtensteinischem Recht errichteter Trust ("a trust established under the laws of Liechtenstein") nach Anlage II Abschnitt IV Unterabschnitt A des FATCA-Abkommens sowie im Sinne der Einvernehmenserklärung: einen nach liechtensteinischem Recht errichteten Trust und einen in Liechtenstein ansässigen Trust;
- c) ein in Liechtenstein gegründetes Investmentunternehmen ("an Investment Entity established in Liechtenstein") nach Anlage II Abschnitt IV Unterabschnitt B Ziff. 1 Bst. a des FATCA-Abkommens: ein nach liechtensteinischem Recht gegründetes Investmentunternehmen und ein in Liechtenstein ansässiges Investmentunternehmen.
2a) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:[^5]
- a) vertretungsbefugte Organe: sämtliche zur Vertretung nach aussen berufenen Organe eines liechtensteinischen Rechtsträgers ohne Rücksicht auf die Art des jeweiligen Zeichnungsrechtes und die Zahl der vertretungsbefugten Organe;
- b) Löschung: die im Handelsregister vorgenommene Löschung eines Rechtsträgers oder die Beendigung eines nicht im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgers;
- c) Dienstleister für Rechtsträger: ein Dienstleister für Rechtsträger nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 und 4 des Sorgfaltspflichtgesetzes;[^6]
- d) Fonds-Verwaltungsgesellschaft:[^7]
-
- eine Verwaltungsgesellschaft eines Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder nach dem Investmentunternehmensgesetz;
-
- ein Verwalter alternativer Investmentfonds nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds.
3) Bei der Durchführung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes kann anstelle einer Begriffsbestimmung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes eine entsprechende Begriffsbestimmung aus den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten verwendet werden, sofern diese Anwendung dem Zweck des FATCA-Abkommens nicht entgegensteht.
4) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Steuerverwaltung die nach dem FATCA-Abkommen zuständige liechtensteinische Behörde.
5) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^8]
II. Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger, Finanzinstitute, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften[^9]
Art. 2a[^10]
Klassifizierungs-, Mitteilungs- und Dokumentationspflicht
1) Liechtensteinische Rechtsträger haben sich für Zwecke des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes zu klassifizieren als:
- a) meldendes Finanzinstitut oder nicht meldendes Finanzinstitut, wenn sie sich als Finanzinstitut klassifizieren;
- b) aktive oder passive NFFE, wenn sie sich nicht als Finanzinstitut klassifizieren.
2) Die Klassifizierung nach Abs. 1 und deren Änderungen sind unverzüglich vorzunehmen und den jeweils meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten mitzuteilen.
3) Die Klassifizierung nach Abs. 1 und deren Änderungen sind vom liechtensteinischen Rechtsträger zu dokumentieren. Für die Dokumentation gilt Folgendes:[^11]
- a) Die Dokumentation hat die unternommenen Schritte, die zur Klassifizierung geführt haben, zu enthalten und ist so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung steht.
- b) Die Dokumentation ist während zehn Jahren nach Löschung des liechtensteinischen Rechtsträgers an einer von diesem zu bezeichnenden Stelle so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung steht. Die Aufbewahrungsstelle ist der Steuerverwaltung vor Löschung des liechtensteinischen Rechtsträgers mitzuteilen.
Art. 2b[^12]
Aktive NFFE
Liechtensteinische Rechtsträger, die als aktive NFFE klassifizieren, haben vorbehaltlich der Klassifizierungs-, Mitteilungs- und Dokumentationspflicht nach Art. 2a keine Pflichten nach diesem Gesetz.
Art. 2c[^13]
Passive NFFE
1) Liechtensteinische passive NFFE haben den jeweils meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten unverzüglich und unaufgefordert alle beherrschenden Personen einschliesslich der auszutauschenden Informationen nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 des FATCA-Abkommens mitzuteilen.
2) Liechtensteinische passive NFFE haben angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die Steueridentifikationsnummer(n) der beherrschenden Personen und, im Falle einer natürlichen Person, das Geburtsdatum für Zwecke der Mitteilung nach Abs. 1 zu beschaffen.
3) Änderungen der mitgeteilten Informationen nach Abs. 1 sind den meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten unverzüglich mitzuteilen.
4) Liechtensteinische passive NFFE sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgeteilten Informationen verantwortlich. Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben von der Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgeteilten Informationen auszugehen.
5) Kommt ein liechtensteinischer passiver NFFE der Mitteilungspflicht nicht unverzüglich nach, so haben meldende liechtensteinische Finanzinstitute von der Richtigkeit und Vollständigkeit der auszutauschenden Informationen, die ihnen vorliegen, auszugehen. Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben diese passiven NFFE unverzüglich der Steuerverwaltung zu melden.
Art. 3
Registrierungspflicht
1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen den Registrierungspflichten auf der IRS FATCA registration website nachkommen.
2) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen sich ausserdem nach Abschluss ihrer Klassifizierung unverzüglich und unaufgefordert bei der Steuerverwaltung registrieren.[^14]
3) Änderungen der nach Abs. 2 registrierten Daten sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.[^15]
4) Endet die Eigenschaft als meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut, so hat sich das Finanzinstitut bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.[^16]
Art. 4
FATCA-Sorgfaltspflichten
1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen US-amerikanische meldepflichtige Konten und Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute identifizieren. Bei der Identifizierung sind die in Anlage I des FATCA-Abkommens enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der FATCA-Sorgfaltspflichten anzuwenden.
2) Meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten steht das Wahlrecht nach Anlage I Abschnitt II bis V jeweils Unterabschnitt A des FATCA-Abkommens zu.
3) Anstelle der in Anlage I des FATCA-Abkommens beschriebenen Verfahren können meldende liechtensteinische Finanzinstitute für FATCA-Zwecke anhand der in den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten beschriebenen Verfahren feststellen, ob ein Konto ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto oder ein Konto eines nicht teilnehmenden Finanzinstituts ist. Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können diese Entscheidung für jeden Abschnitt der Anlage I des FATCA-Abkommens entweder im Hinblick auf alle erheblichen Finanzkonten oder im Hinblick auf eine genau bestimmte Gruppe solcher Konten treffen.
4) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können sich zur Erfüllung der FATCA-Sorgfaltspflichten auf von Dritten angewandte Verfahren stützen, soweit dies in den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten vorgesehen ist.
5) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, die zur Durchführung der FATCA-Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren ab dem Ende der Meldeperiode, für die letztmalig eine Meldung nach Art. 5 zu erstatten war, so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung steht. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts findet Art. 2a Abs. 3 Bst. b sinngemäss Anwendung.[^17]
Art. 5
Meldepflicht
1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben vorbehaltlich Art. 4 Abs. 6 Bst. a des FATCA-Abkommens in Bezug auf jedes US-amerikanische meldepflichtige Konto die nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a des FATCA-Abkommens meldepflichtigen Informationen für den in Art. 3 des FATCA-Abkommens genannten Zeitraum und in der dort genannten Form der Steuerverwaltung zu melden.
2) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben in Bezug auf meldepflichtige Konten, die ab 30. Juni 2014 geführt werden, bis zum 31. Dezember 2016 die US-amerikanische Steueridentifikationsnummer jeder spezifizierten Person der Vereinigten Staaten zu beschaffen.
3) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben für die Jahre 2015 und 2016 den Namen jedes nicht teilnehmenden Finanzinstituts, an das sie im entsprechenden Jahr Zahlungen geleistet haben, sowie den Gesamtbetrag dieser Zahlungen zu melden.
4) Ausländische Rechtsträger, die Verpflichtungen nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz haben oder übernommen haben, müssen für Meldungen an die Steuerverwaltung einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen.
5) Meldungen an die Steuerverwaltung haben innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend den Vorgaben der Steuerverwaltung zu erfolgen. Wird diese Frist versäumt, so ist die Meldung unverzüglich nach Feststellung des Versäumnisses nachzuholen.[^18]
6) Sind bereits an die Steuerverwaltung übermittelte Informationen zu berichtigen oder zu löschen, so übermittelt das meldende liechtensteinische Finanzinstitut die berichtigten Informationen oder die Löschungsmeldung unverzüglich der Steuerverwaltung.[^19]
7) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, die auszutauschenden Informationen bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 22 so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung stehen. Vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften sind die auszutauschenden Informationen, welche der Steuerverwaltung übermittelt wurden, nach Ablauf der Verjährungsfristen zu vernichten. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts findet Art. 2a Abs. 3 Bst. b sinngemäss Anwendung.[^20]
Art. 5a[^21]
Informationspflicht der meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute und Weiterleitungspflicht der Rechtsträger
1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, spätestens am 31. März des Jahres, in dem erstmals sie betreffende Informationen an die Steuerverwaltung übermittelt werden, zu informieren über:
- a) ihre Eigenschaft als meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut;
- b) das FATCA-Abkommen, deren Inhalt und deren Zweck;
- c) die aufgrund des FATCA-Abkommens auszutauschenden Informationen;
- d) die zulässige Nutzung der auszutauschenden Informationen nach Art. 8a und 8b;
- e) die Rechte der meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten und der Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, nach der Datenschutzgesetzgebung unter Beachtung der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere das Auskunftsrecht sowie das Recht auf Berichtigung oder Löschung unrichtiger Daten.
2) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, über jede Änderung der nach Abs. 1 erteilten Informationen spätestens am 31. März des Jahres, in dem erstmals sie betreffende geänderte Informationen an die Steuerverwaltung übermittelt werden, zu informieren.
2a) Ist eine Meldung nach Art. 5 Abs. 5 nachzuholen, so sind die meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten und die Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, vor oder gleichzeitig mit Erstattung dieser Meldung nach Massgabe von Abs. 1 und 2 zu informieren.[^22]
3) Bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, erfolgt die Zustellung der Information der meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten an den Rechtsträger. Liechtensteinische Rechtsträger haben die Information den meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten unverzüglich weiterzuleiten.
4) Bei meldepflichtigen Konten, die geschlossen worden sind, erfolgt die Information einmalig an die letzte bekannte Adresse. Bei nachrichtenlosen Konten kann die Information ausbleiben.
5) Informationen nach Abs. 1 bis 2a sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung steht. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts findet Art. 2a Abs. 3 Bst. b sinngemäss Anwendung.[^23]
Art. 6[^24]
Inanspruchnahme von Fremddienstleistern
Liechtensteinische Rechtsträger können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die ihnen durch das FATCA-Abkommen und dieses Gesetz auferlegt werden, Fremddienstleister in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den liechtensteinischen Rechtsträgern.
Art. 6a[^25]
Erfüllung der Pflichten bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern
1) Bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern sind die letzten vertretungsbefugten Organe solidarisch für die nachträgliche Erfüllung der Pflichten nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz für den gelöschten liechtensteinischen Rechtsträger verantwortlich.
2) Bei mehreren letzten vertretungsbefugten Organen bestimmt die Steuerverwaltung das Organ, welches die Pflichten nach Abs. 1 für den gelöschten liechtensteinischen Rechtsträger nachträglich zu erfüllen hat. Die Kosten für allfällige Aufwendungen tragen die letzten vertretungsbefugten Organe solidarisch.
3) Können die letzten vertretungsbefugten Organe die Pflichten nach Abs. 1 aus triftigen Gründen nicht erfüllen, so bestimmt die Steuerverwaltung einen Dritten, der die Pflichten für den gelöschten liechtensteinischen Rechtsträger nachträglich zu erfüllen hat. Die Kosten des Dritten für die nachträgliche Pflichterfüllung trägt das Land.
Art. 6b[^26]
Interne Organisation für FATCA-Zwecke
1) Liechtensteinische Finanzinstitute, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften müssen die für die Umsetzung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen.
2) Die interne Organisation muss den Umständen und den individuellen Risiken entsprechend je nach Art und Grösse des liechtensteinischen Finanzinstituts, des Dienstleisters für Rechtsträger oder der Fonds-Verwaltungsgesellschaft ausgestaltet sein.
Art. 7
Quellensteuer und Bereitstellung von Informationen
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