Brandschutzverordnung (BSchV) vom 20. Januar 2015

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-01-26
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 46 des Brandschutzgesetzes vom 18. Dezember 1974, LGBl. 1975 Nr. 18, verordnet die Regierung:

Art. 1

Normen, Richtlinien und Erläuterungen

Für die vom Brandschutzgesetz erfassten Bauten, Einrichtungen, Lager und Anlagen gelten die folgenden Normen, Richtlinien und Erläuterungen, in der jeweils geltenden Fassung:[^1]

Art. 2[^2]

Brandschutzbehörde

Brandschutzbehörde im Sinne der in Art. 1 genannten Normen, Richtlinien und Erläuterungen ist das Amt für Hochbau und Raumplanung.

Art. 3

Anforderungen an Bauprodukte und Nachweise

1) Bei Neu-, Um- und Anbauten dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den wesentlichen Brandschutzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - 1.01) entsprechen.

2) Das Amt für Hochbau und Raumplanung kann für die Verwendung von Bauprodukten folgende Nachweise verlangen, welche die Einhaltung der Brandschutzanforderungen bescheinigen:[^3]

Art. 4

Anforderungen an die Kontrollorgane

1) Die mit dem Vollzug der Brandschutzvorschriften beauftragten Kontrollorgane haben über eine Bewilligung als Brandschutzfachmann bzw. Brandschutzberater nach der Bauwesen-Berufe-Verordnung zu verfügen.

2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Organe, die ausschliesslich Einfamilienhäuser und andere Kleinbauten kontrollieren.

Art. 5

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 23. November 2004 zum Brandschutzgesetz, LGBl. 2004 Nr. 249, wird aufgehoben.

Art. 6

Hängige Baugesuche

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Baugesuche findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Die Normen, Richtlinien und Erläuterungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) können im Internet (www.vkf.ch) oder beim Amt für Hochbau und Raumplanung, 9490 Vaduz, kostenlos eingesehen oder bei der Geschäftsstelle der VKF, Bundesgasse 20, CH-8001 Bern, bezogen werden.

[^2]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56.

[^3]: Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.