Kundmachung vom 27. Januar 2015 des Beschlusses Nr. 159/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Juli 2014
Vorläufig angewendet seit: 9. Juli 2014
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 19. Februar 2025
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Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 159/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- In Art. 128 des EWR-Abkommens ist vorgesehen, dass jeder europäische Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird, beantragt, Vertragspartei des EWR-Abkommens zu werden, und dass die Bedingungen für eine solche Beteiligung durch ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien und dem antragstellenden Staat geregelt werden.
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- Nach dem erfolgreichem Abschluss der Erweiterungsverhandlungen der Europäischen Union beantragte die Republik Kroatien (im Folgenden "neue Vertragspartei"), Vertragspartei des EWR-Abkommens zu werden.
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- Das Abkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum[^2] (im Folgenden "EWR-Erweiterungsübereinkommen") wurde am 11. April 2014 in Brüssel unterzeichnet.
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- Nach Art. 1 Abs. 2 des EWR-Erweiterungsübereinkommens sind ab seinem Inkrafttreten die Bestimmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem 30. Juni 2011 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neue Vertragspartei unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragsparteien und unter den Bedingungen des EWR-Erweiterungsübereinkommens verbindlich.
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- Seit dem 30. Juni 2011 wurde eine Reihe von EU-Rechtsakten durch Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das EWR-Abkommen aufgenommen.
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- Zur Gewährleistung der Homogenität des EWR-Abkommens und der Rechtssicherheit für Bürger und Wirtschaftsbeteiligte ist klarzustellen, dass die in den obengenannten Beschlüssen aufgeführten oder enthaltenen EU-Rechtsakte ab dem Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens für die neue Vertragspartei verbindlich sind.
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- Müssen vor Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens in das EWR-Abkommen aufgenommene EU-Rechtsakte wegen der Beteiligung der neuen Vertragspartei angepasst werden und sind die erforderlichen Anpassungen nicht in dem EWR-Erweiterungsübereinkommen vorgesehen, so werden diese Anpassungen gemäss Art. 3 Abs. 5 des EWR-Erweiterungsabkommens nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.
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- Gemäss Art. 4 Abs. 2 des EWR-Erweiterungsübereinkommens werden alle Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft[^3] (im Folgenden "Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011") aufgeführt sind oder auf dieser Grundlage angenommen wurden, nicht aber in dem EWR-Erweiterungsübereinkommen aufgeführt sind, nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.
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- Gemäss Protokoll 44 des EWR-Abkommens über die Schutzmechanismen infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums, das durch Art. 2 Abs. 2 des EWR-Erweiterungsübereinkommens in das EWR-Abkommen aufgenommen wird, findet das im EWR-Abkommen vorgesehene Beschlussfassungsverfahren auf die Beschlüsse der Europäischen Kommission nach Art. 38 der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 Anwendung.
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- Die Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden.
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- Die Änderungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89[^4] sind als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EU) Nr. 481/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Anpassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 in Bezug auf die Zahl der Proben der Pestizid-/Produkt-Kombinationen, die Kroatien entnehmen und analysieren muss[^5], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Aussenbeziehungen, Aussen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien[^6] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik, Fischerei, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, Sozialpolitik und Beschäftigung, Umwelt, Zollunion, Aussenbeziehungen und Aussen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik aufgrund des Beitritts Kroatiens[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EU) Nr. 656/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 mit Übergangsmassnahmen hinsichtlich des in Kroatien ausgestellten Musterausweises für Hunde, Katzen und Frettchen[^8] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2013/15/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des freien Warenverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien[^9] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2013/16/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Richtlinien im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien[^10] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien[^11] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2013/18/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien[^12] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik aufgrund des Beitritts der Republik Kroatiens[^13] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2013/21/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien[^14] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2013/22/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehr aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien[^15] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2013/23/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien[^16] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2013/24/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien[^17] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien[^18] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2013/26/EU der Kommission vom 8. Februar 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik aufgrund des Beitritts Kroatiens[^19] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss 2013/290 der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES infolge des Beitritts Kroatiens[^20] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss 2013/291/EU der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und die vor dem 1. Juli 2013 aus Drittstaaten nach Kroatien gelangen[^21], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss 2013/346/EU der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Genehmigung des von Kroatien vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum Handel mit Geflügel und Bruteiern innerhalb der Union gemäss der Richtlinie 2009/158/EG[^22] des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss 2013/347/EU der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Genehmigung der von Kroatien vorgelegten Krisenpläne zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen[^23] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Da der Binnenmarkt durch das EWR-Abkommen auf die EFTA-Staaten ausgedehnt wird, muss dieser Beschluss im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes unverzüglich angewandt werden und in Kraft treten.
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- Da das EWR-Erweiterungsübereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist, aber bereits vorläufig angewandt wird, wird dieser Beschluss bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens ebenfalls vorläufig angewandt -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Die nach dem 30. Juni 2011 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses sind für die neue Vertragspartei verbindlich.
Art. 2
Der Wortlaut der in Art. 1 genannten Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird in kroatischer Sprache abgefasst und von den Vertragsparteien authentifiziert.
Art. 3
In Anhang II Kapitel XXVII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 9 (Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 1 2012 J003: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 9. Dezember 2011 (ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21)"
Art. 4
Die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Übergangsbestimmungen werden als Bestandteil des EWR-Abkommens aufgenommen.
Art. 5
1) In die Nummern der in Anhang II aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1)"
2) In die Nummern der in Anhang III aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 R 0519: Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74)"
3) Ist einer der in den vorangegangenen Absätzen genannten Gedankenstriche der erste, der unter der betreffenden Nummer eingefügt wird, so wird ihm die Angabe ", geändert durch:" vorangestellt.
Art. 6
1) In die Nummern der in Anhang IV aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 L 0015: Richtlinie 2013/15/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172)"
2) In die Nummern der in Anhang V aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 L 0016: Richtlinie 2013/16/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 184)"
3) In die Nummern der in Anhang VI aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 L 0017: Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193)"
4) In die Nummern der in Anhang VII aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 L 0018: Richtlinie 2013/18/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 230)"
5) In die Nummern der in Anhang VIII aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 L 0020: Richtlinie 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234)"
6) In die Nummern der in Anhang IX aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 L 0021: Richtlinie 2013/21/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 240)"
7) In die Nummern der in Anhang X aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 L 0022: Richtlinie 2013/22/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356)"
8) In die Nummern der in Anhang XI aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 L 0023: Richtlinie 2013/23/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 362)"
9) In die Nummern der in Anhang XII aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 L 0024: Richtlinie 2013/24/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 365)"
10) In die Nummern der in Anhang XIII aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 L 0025: Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 368)"
11) In die Nummern der in Anhang XIV aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 L 0026: Richtlinie 2013/26/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 376)"
12) Ist der in den vorangegangenen Absätzen genannte Gedankenstrich der erste, der unter der betreffenden Nummer eingefügt wird, so wird ihm die Angabe ", geändert durch:" vorangestellt.
13) Weitere Anpassungen, die aufgrund der gemäss den vorangegangenen Absätzen aufgenommenen Rechtsakte erforderlich sind, sind in Teil II der jeweiligen Anhänge dieses Beschlusses aufgeführt.
Art. 7
1) In Anhang I Kapitel I Teil 1.2 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 39 (Entscheidung 2009/821/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 D 0290: Durchführungsbeschluss 2013/290/EU der Kommission vom 14. Juni 2013 (ABl. L 164 vom 18.6.2013, S. 22)"
2) In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 74 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 R 0481: Verordnung (EU) Nr. 481/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 (ABl. L 139 vom 25.5.2013, S. 5)"
3) Ist der in den vorangegangenen Absätzen genannte Gedankenstrich der erste, der unter der betreffenden Nummer eingefügt wird, so wird ihm die Angabe ", geändert durch:" vorangestellt.
Art. 8
Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- In Teil 1.2 wird unter Nummer 121 (Entscheidung 2003/803/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
"Es gelten die Übergangsregelungen, die in dem folgenden Rechtsakt festgelegt sind: - 32013 R 0656: Verordnung (EU) Nr. 656/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 mit Übergangsmassnahmen hinsichtlich des in Kroatien ausgestellten Musterausweises für Hunde, Katzen und Frettchen (ABl. L 190 vom 11.7.2013, S. 35)."
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.