Kundmachung vom 27. Januar 2015 des Beschlusses Nr. 159/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2015-01-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Juli 2014

Vorläufig angewendet seit: 9. Juli 2014

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 19. Februar 2025

1

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 159/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Die nach dem 30. Juni 2011 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses sind für die neue Vertragspartei verbindlich.

Art. 2

Der Wortlaut der in Art. 1 genannten Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird in kroatischer Sprache abgefasst und von den Vertragsparteien authentifiziert.

Art. 3

In Anhang II Kapitel XXVII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 9 (Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 1 2012 J003: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 9. Dezember 2011 (ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21)"

Art. 4

Die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Übergangsbestimmungen werden als Bestandteil des EWR-Abkommens aufgenommen.

Art. 5

1) In die Nummern der in Anhang II aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1)"

2) In die Nummern der in Anhang III aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 R 0519: Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74)"

3) Ist einer der in den vorangegangenen Absätzen genannten Gedankenstriche der erste, der unter der betreffenden Nummer eingefügt wird, so wird ihm die Angabe ", geändert durch:" vorangestellt.

Art. 6

1) In die Nummern der in Anhang IV aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 L 0015: Richtlinie 2013/15/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172)"

2) In die Nummern der in Anhang V aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 L 0016: Richtlinie 2013/16/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 184)"

3) In die Nummern der in Anhang VI aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 L 0017: Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193)"

4) In die Nummern der in Anhang VII aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 L 0018: Richtlinie 2013/18/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 230)"

5) In die Nummern der in Anhang VIII aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 L 0020: Richtlinie 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234)"

6) In die Nummern der in Anhang IX aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 L 0021: Richtlinie 2013/21/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 240)"

7) In die Nummern der in Anhang X aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 L 0022: Richtlinie 2013/22/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356)"

8) In die Nummern der in Anhang XI aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 L 0023: Richtlinie 2013/23/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 362)"

9) In die Nummern der in Anhang XII aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 L 0024: Richtlinie 2013/24/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 365)"

10) In die Nummern der in Anhang XIII aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 L 0025: Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 368)"

11) In die Nummern der in Anhang XIV aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32013 L 0026: Richtlinie 2013/26/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 376)"

12) Ist der in den vorangegangenen Absätzen genannte Gedankenstrich der erste, der unter der betreffenden Nummer eingefügt wird, so wird ihm die Angabe ", geändert durch:" vorangestellt.

13) Weitere Anpassungen, die aufgrund der gemäss den vorangegangenen Absätzen aufgenommenen Rechtsakte erforderlich sind, sind in Teil II der jeweiligen Anhänge dieses Beschlusses aufgeführt.

Art. 7

1) In Anhang I Kapitel I Teil 1.2 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 39 (Entscheidung 2009/821/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 D 0290: Durchführungsbeschluss 2013/290/EU der Kommission vom 14. Juni 2013 (ABl. L 164 vom 18.6.2013, S. 22)"

2) In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 74 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 R 0481: Verordnung (EU) Nr. 481/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 (ABl. L 139 vom 25.5.2013, S. 5)"

3) Ist der in den vorangegangenen Absätzen genannte Gedankenstrich der erste, der unter der betreffenden Nummer eingefügt wird, so wird ihm die Angabe ", geändert durch:" vorangestellt.

Art. 8

Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"Es gelten die Übergangsregelungen, die in dem folgenden Rechtsakt festgelegt sind: - 32013 R 0656: Verordnung (EU) Nr. 656/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 mit Übergangsmassnahmen hinsichtlich des in Kroatien ausgestellten Musterausweises für Hunde, Katzen und Frettchen (ABl. L 190 vom 11.7.2013, S. 35)."

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.