Kundmachung vom 27. Januar 2015 der Beschlüsse Nr. 154/2014 bis 156/2014 und 158/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2015-01-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Juli 2014

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 10. Juli 2014

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 154/2014 bis 156/2014 und 158/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 154/2014 bis 156/2014 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 41c (Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10fd (Beschluss 2011/30/EU der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2013/288/EU der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Erklärung der EFTA-Staaten zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2014 vom 9. Juli 2014 zur Aufnahme des Durchführungsbeschlusses 2013/288/EU der Kommission in das EWR-Abkommen

Anhang 3

Art. 1

In Anhang XXII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 10fd (Beschluss 2011/30/EU der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse 2013/280/EU und 2013/281/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^7].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Erklärung der EFTA-Staaten zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2014 vom 9. Juli 2014 zur Aufnahme der Durchführungsbeschlüsse 2013/280/EU und 2013/281/EU der Kommission in das EWR-Abkommen

Anhang 4

Art. 1

Art. 5 des Protokolls 31 wird wie folgt geändert:

Liechtenstein wird nur an den Massnahmen im Rahmen der Haushaltslinien 33 01 04 01 Unterstützungsausgaben für Grundrechte und Unionsbürgerschaft und 33 02 02 Förderung von Nichtdiskriminierung und Gleichberechtigung teilnehmen.

Norwegen ist von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^9]. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2014.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2014.

(Es folgen die Unterschriften)

"Der Durchführungsbeschluss 2013/288/EU der Kommission vom 13. Juni 2013 betrifft die Gleichwertigkeit in Bezug auf Drittländer. Die Aufnahme dieses Beschlusses berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens."

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2014.

(Es folgen die Unterschriften)

"Der Durchführungsbeschluss 2013/280/EU der Kommission vom 11. Juni 2013 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Durchführungsbeschluss 2013/281/EU der Kommission vom 11. Juni 2013 über die Gleichwertigkeit des öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystems für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffen die Beziehungen zu einem Drittland. Die Aufnahme dieser Beschlüsse berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens."

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2014.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^3]: ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 26.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 161 vom 13.6.2013, S. 4.

[^6]: ABl. L 161 vom 13.6.2013, S. 8.

[^7]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^8]: ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62.

[^9]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.