Kundmachung vom 27. Januar 2015 des Beschlusses Nr. 177/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2015-01-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Oktober 2013

Zustimmung des Landtags: 13. März 2014

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2015

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 177/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 177/2013 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang XXII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32012 L 0017: Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2012/17/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Oktober 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Oktober 2013.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 110/2013

[^2]: ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 1.

[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.