Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Russischen Föderation über die Erleichterung des Verfahrens der Visaerteilung für Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein und der Russischen Föderation

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2015-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Vaduz am 12. November 2013

Inkrafttreten: 1. April 2015

Vollständige Suspendierung: 3. Oktober 2022[^1]

Die Parteien, die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung der Russischen Föderation, in dem Wunsch, zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraussetzung für den stetigen Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem das Verfahren der Visaerteilung für Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein und der Russischen Föderation auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erleichtert wird, in der Erkenntnis, dass eine solche Erleichterung nicht zu illegaler Migration führen darf und unter besonderer Beachtung des Sicherheits- und Rückübernahmeaspekts, in Bekräftigung ihrer Absicht, zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Russischen Föderation ein visumfreies Reiseregime einzuführen, unter Berücksichtigung des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 28. Februar 2008 über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands vom 26. Oktober 2004, unter Berücksichtigung des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Visaerteilung für Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Europäischen Union, unterzeichnet am 25. Mai 2006, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich

Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Visaerteilung für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein und der Russischen Föderation auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Art. 2

Allgemeine Bestimmungen

1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein und der Russischen Föderation nur insoweit, als diese nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Russischen Föderation oder des Fürstentums Liechtenstein, durch dieses Abkommen oder andere internationale Abkommen von der Visumpflicht befreit sind.

2) Das innerstaatliche Recht des Fürstentums Liechtenstein oder der Russischen Föderation kommt bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Verweigerung der Visumerteilung, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und der Ausweisung.

Art. 3

Definitionen

Zum Zwecke dieses Abkommens haben die Begriffsbestimmungen folgende Bedeutung:

Art. 4

Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks

1) Für folgende Kategorien von Staatsangehörigen des Fürstentums Liechtenstein und der Russischen Föderation genügen die nachstehenden Dokumente, um den Zweck ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder des Fürstentums Liechtenstein zu begründen:

2) Das in Abs. 1 genannte schriftliche Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

3) Den in Abs. 1 genannten Kategorien von Staatsangehörigen werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass im innerstaatlichen Recht der Staaten der Parteien vorgesehene weitere Begründungen, Einladungen oder Bestätigungen zum Reisezweck erforderlich sind.

Art. 5

Visaerteilung

Den Staatsangehörigen des Fürstentums Liechtenstein werden Visa von diplomatischen Missionen und konsularischen Posten der Russischen Föderation erteilt, den Staatsangehörigen der Russischen Föderation werden Visa im Auftrag und in Stellvertretung Liechtensteins von diplomatischen Missionen und konsularischen Posten der Schweizerischen Eidgenossenschaft erteilt.

Art. 6

Ausstellung von Mehrfachvisa

1) Mehrfachvisa werden folgenden Kategorien von Staatsangehörigen mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren ausgestellt:

2) Mehrfachvisa werden folgenden Kategorien von Staatsangehörigen mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt, wenn diese im vorangehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den im besuchten Staat geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und wenn Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

3) Mehrfachvisa werden den in Abs. 2 genannten Kategorien von Staatsangehörigen mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren ausgestellt, wenn diese in den zwei vorangehenden Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den im besuchten Staat geltenden Einreise-und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums immer noch vorliegen.

4) Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Abs. 1 bis 3 genannten Personen im Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein oder der Russischen Föderation darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

Art. 7

Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen

1) Für die Bearbeitung von Visumanträgen wird eine Gebühr von EUR 35 erhoben. Dieser Betrag kann nach dem in Art. 15 Abs. 4 vorgesehenen Verfahren geändert werden.

2) Reicht die antragstellende Person den Visumantrag und die erforderlichen Dokumente erst drei oder weniger Tage vor ihrer geplanten Abreise ein, erheben die Parteien für die Bearbeitung des Visumantrags eine Gebühr von EUR 70.

3) Folgende Personenkategorien sind von der Gebühr für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit:

Art. 8

Dauer der Bearbeitung von Visumanträgen

1) Diplomatische Missionen und konsularische Posten der Russischen Föderation entscheiden über einen Visumantrag innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags und der für die Ausstellung des Visums erforderlichen Dokumente.

2) Das Fürstentum Liechtenstein entscheidet über einen Visumantrag innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags und der für die Ausstellung des Visums erforderlichen Dokumente. Die diplomatischen Missionen und konsularische Posten der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen im Auftrag und in Stellvertretung Liechtensteins Visa aus.

3) Die Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag kann in Einzelfällen, insbesondere wenn ein Antrag zusätzliche Abklärungen erfordert, auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden.

4) Die Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag kann in dringenden Fällen auf drei oder weniger Arbeitstage verkürzt werden.

Art. 9

Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein und der Russischen Föderation, die ihre Identitätsausweise verloren haben oder denen diese Ausweise während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder des Fürstentums Liechtenstein gestohlen wurden, können mit gültigen Identitätsausweisen, die durch die diplomatischen Missionen und konsularischen Posten der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Auftrag und in Stellvertretung Liechtensteins oder von diplomatischen Missionen oder konsularischen Posten der Russischen Föderation ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung aus dem betreffenden Hoheitsgebiet ausreisen.

Art. 10

Visumverlängerung bei aussergewöhnlichen Umständen

Staatsangehörigen des Fürstentums Liechtenstein und der Russischen Föderation, denen es aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich ist, bis zu dem in ihrem Visum angegebenen Datum aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder des Fürstentums Liechtenstein auszureisen, wird die Gültigkeitsdauer ihres Visums gemäss den im Aufenthaltsstaat geltenden gesetzlichen Bestimmungen kostenlos um die Zeitspanne verlängert, die für die Rückkehr in ihren Wohnsitzstaat erforderlich ist.

Art. 11

Diplomatenpässe

1) Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein und der Russischen Föderation, die im Besitz eines gültigen Diplomatenpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder des Fürstentums Liechtenstein einreisen, aus diesem ausreisen und durch dieses durchreisen.

2) Die in Abs. 1 genannten Staatsangehörigen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder des Fürstentums Liechtenstein aufhalten.

Art. 12

Austausch von Musterdokumenten

1) Die Parteien tauschen spätestens 30 Tage nach Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg Muster von in diesem Abkommen genannten Reisepässen und Dokumenten aus.

2) Die Parteien unterrichten einander über die Einführung neuer Reisepässe oder Dokumente und übermitteln einander auf diplomatischem Weg Muster von neuen oder geänderten Reisepässen oder Dokumenten mindestens 30 Tage vor deren Einführung oder dem Inkrafttreten von Änderungen.

Art. 13

Expertentreffen

Die Parteien führen bei Bedarf auf Verlangen einer der beiden Parteien Expertentreffen über die Anwendung dieses Abkommens durch.

Art. 14

Schutz von Personendaten

Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten erforderlich sind, werden diese gemäss der nationalen Datenschutzgesetzgebungen des Fürstentums Liechtenstein und der Russischen Föderation sowie den entsprechenden Bestimmungen der internationalen Übereinkommen, welche das Fürstentum Liechtenstein und die Russische Föderation abgeschlossen haben, bearbeitet und geschützt.

Art. 15

Schlussbestimmungen

1) Dieses Abkommen wird von den Parteien gemäss ihren innerstaatlichen Verfahren ratifiziert oder genehmigt und tritt am 1. Tag des zweiten Monats nach dem Datum, an dem die Parteien einander den Abschluss dieser Verfahren notifiziert haben, in Kraft.

2) In Abweichung von Abs. 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Abs. 1 vorgesehenen Datum in Kraft tritt.

3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern es nicht gemäss Abs. 6 gekündigt wird.

4) Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien geändert werden. Änderungen treten in Kraft, nachdem die Parteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.