Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme
Abgeschlossen in Bern am 20. Dezember 2012
Inkrafttreten: 1. April 2015
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung der Russischen Föderation, im Folgenden "die Parteien", entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen, im Bestreben, mit diesem Abkommen und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und Rückführung von Personen einzuführen, die im Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein oder der Russischen Föderation die Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern, unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Verpflichtungen und Zuständigkeiten des Fürstentums Liechtenstein und der Russischen Föderation unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht einschliesslich der internationalen Menschenrechtsbestimmungen ergeben und die insbesondere bekräftigt werden in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und dem diesbezüglichen Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 sowie dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984, unter Berücksichtigung des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung des Fürstentums Liechtenstein bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands vom 28. Februar 2008 sowie des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Gemeinschaft über die Rückübernahme vom 25. Mai 2006, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
Definitionen
Zum Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: - Der "ersuchende Staat" bezeichnet denjenigen Staat (das Fürstentum Liechtenstein oder die Russische Föderation), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Abschnitt III dieses Abkommens oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Abschnitt IV dieses Abkommens stellt. - Der "ersuchte Staat" bezeichnet denjenigen Staat (das Fürstentum Liechtenstein oder die Russische Föderation), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Abschnitt III dieses Abkommens oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Abschnitt IV dieses Abkommens gerichtet wird. - "Rückübernahme" bezeichnet die Rückführung durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates und die Übernahme durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates von Personen (Staatsangehörige des ersuchten Staates, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose), die illegal in den ersuchenden Staat eingereist sind, dort illegal anwesend sind oder sich dort illegal aufhalten, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens. - "Drittstaatsangehöriger" bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige des Fürstentums Liechtenstein oder der Russischen Föderation besitzt. - "Staatenloser" bezeichnet jede Person, die nicht die Staatsangehörigkeit des Fürstentums Liechtenstein oder der Russischen Föderation besitzt und keine andere Staatsangehörigkeit nachweisen kann. - "Aufenthaltsbewilligung" bezeichnet eine beliebige vom Fürstentum Liechtenstein oder der Russischen Föderation erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein oder der Russischen Föderation berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet eines der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren. - "Visum" bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung des Fürstentums Liechtenstein oder der Russischen Föderation, die für die Einreise oder die Durchreise in das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein oder der Russischen Föderation erforderlich ist. Nicht inbegriffen sind dabei die speziellen Kategorien der Flughafentransitvisa. - Die "zentrale zuständige Behörde" bezeichnet die zur Hauptsache mit der Anwendung dieses Abkommens betraute Behörde des Fürstentums Liechtenstein oder der Russischen Föderation. - Die "zuständige Behörde" bezeichnet eine staatliche Behörde des Fürstentums Liechtenstein oder der Russischen Föderation, die sich mit der Anwendung dieses Abkommens befasst. - "Grenzübergangsstelle" bezeichnet einen vom Fürstentum Liechtenstein oder der Russischen Föderation für das Überschreiten ihrer Landesgrenzen zugelassenen Übergang an internationalen Flughäfen, genannt im Durchführungsprotokoll zu diesem Abkommen. - "Durchbeförderung" bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Zielstaat. - "Durchführungsprotokoll" bezeichnet das Protokoll über die Durchführung dieses Abkommens.
Abschnitt I
Rückübernahmeverpflichtungen der Russischen Föderation
Art. 2
Rückübernahme von Staatsangehörigen der Russischen Föderation
1) Die Russische Föderation übernimmt auf Ersuchen des Fürstentums Liechtenstein und im Einklang mit den Verfahrensregeln dieses Abkommens jede Person, die im Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Art. 9 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass diese Person ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist. Dies gilt auch für Personen mit illegaler Anwesenheit oder unbefugtem Aufenthalt, die zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein die russische Staatsangehörigkeit besassen, diese aber später gemäss den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation aufgaben, ohne die Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltsbewilligung des Fürstentums Liechtenstein oder eines anderen Staates zu erlangen.
2) Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Russische Föderation stellt deren zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person bei Bedarf und unverzüglich das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Kalendertagen aus. Kann die betreffende Person aus irgendeinem Grund nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des genannten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Russischen Föderation unverzüglich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
Art. 3
Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
1) Die Russische Föderation übernimmt auf Ersuchen des Fürstentums Liechtenstein und im Einklang mit den Verfahrensregeln dieses Abkommens jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Art. 10 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass diese Personen:
- a) zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmegesuchs eine von der Russischen Föderation ausgestellte gültige Aufenthaltsbewilligung besitzen;
- b) zum Zeitpunkt ihrer Abreise aus der Russischen Föderation als Asylsuchende bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates gemeldet waren und kein gültiges Visum für eines der Länder besassen, die sie auf ihrem Weg ins Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein durchreist haben.
2) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Abs. 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:
- a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose vor der Einreise ins Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein nur im Transit über einen internationalen Flughafen der Russischen Föderation gereist ist;
- b) das Fürstentum Liechtenstein dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn, die Russische Föderation hat dieser Person ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung mit längerer Gültigkeitsdauer ausgestellt;
- c) dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen visumfreier Zugang zum Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein gewährt wurde.
3) Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Russische Föderation stellt das Fürstentum Liechtenstein der rückzuübernehmenden Person ein von der Russischen Föderation anerkanntes Reisedokument aus. Dabei tauschen die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg Muster der genannten Reisedokumente aus.
Abschnitt II
Rückübernahmeverpflichtungen des Fürstentums Liechtenstein
Art. 4
Rückübernahme von Staatsangehörigen des Fürstentums Liechtenstein
1) Das Fürstentum Liechtenstein übernimmt auf Ersuchen der Russischen Föderation und im Einklang mit den Verfahrensregeln dieses Abkommens jede Person, die im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Art. 9 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass diese Person ein Staatsangehöriger des Fürstentums Liechtenstein ist. Dies gilt auch für Personen mit illegaler Anwesenheit oder unbefugtem Aufenthalt, die zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation die Staatsangehörigkeit des Fürstentums Liechtenstein besassen, diese aber später gemäss den Rechtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein aufgaben, ohne die Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltsbewilligung der Russischen Föderation oder eines anderen Staates zu erlangen.
2) Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch das Fürstentum Liechtenstein stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Fürstentums Liechtenstein ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person bei Bedarf und unverzüglich das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Kalendertagen aus. Kann die betreffende Person aus irgendeinem Grund nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des genannten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Fürstentums Liechtenstein unverzüglich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
Art. 5
Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
1) Das Fürstentum Liechtenstein übernimmt auf Ersuchen der Russischen Föderation und im Einklang mit den Verfahrensregeln dieses Abkommens jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Art. 10 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass diese Personen:
- a) zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmegesuchs eine vom Fürstentum Liechtenstein ausgestellte gültige Aufenthaltsbewilligung besitzen;
- b) zum Zeitpunkt ihrer Abreise aus dem Fürstentum Liechtenstein als Asylsuchende bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates gemeldet waren und kein gültiges Visum für eines der Länder besassen, die sie auf ihrem Weg ins Hoheitsgebiet der Russischen Föderation durchreist haben.
2) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Abs. 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:
- a) die Russische Föderation dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn, das Fürstentum Liechtenstein hat dieser Person ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung mit längerer Gültigkeitsdauer ausgestellt;
- b) dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen visumfreier Zugang zum Hoheitsgebiet der Russischen Föderation gewährt wurde.
3) Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch das Fürstentum Liechtenstein stellt die Russische Föderation der rückzuübernehmenden Person ein vom Fürstentum Liechtenstein anerkanntes Reisedokument aus. Dabei tauschen die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg Muster der genannten Reisedokumente aus.
Abschnitt III
Rückübernahmeverfahren
Art. 6
Rückübernahmegesuch
1) Unter Vorbehalt von Abs. 2 ist für die Rückführung einer Person, die aufgrund einer Verpflichtung nach den Art. 2 bis 5 dieses Abkommens rückübernommen werden muss, direkt bei der zentralen zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.
2) Abweichend von den Art. 2 bis 5 dieses Abkommens bedarf es keines Rückübernahmegesuchs, wenn die rückzuübernehmende Person einen gültigen nationalen Reisepass und, falls es sich um einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen handelt, zusätzlich eine gültige Aufenthaltsbewilligung des Staates besitzt, der sie zu übernehmen hat.
Art. 7
Inhalt der Rückübernahmegesuche
Jedes Rückübernahmegesuch muss folgende Angaben enthalten:
- a) Personalien der betreffenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und - falls möglich - Geburtsort sowie letzter Aufenthaltsort);
- b) Staatsangehörigkeitsnachweis und Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 dieses Abkommens.
Art. 8
Beantwortung des Rückübernahmegesuchs
Das Rückübernahmegesuch ist schriftlich zu beantworten.
Art. 9
Nachweis der Staatsangehörigkeit
1) Die Staatsangehörigkeit nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens kann mit mindestens einem der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, auch wenn dessen bzw. deren Gültigkeit abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so anerkennen das Fürstentum Liechtenstein und die Russische Föderation die Staatsangehörigkeit, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
2) Kann keines der in Anhang 1 genannten Dokumente vorgelegt werden, so kann die Staatsangehörigkeit nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens mit mindestens einem der in Anhang 2 genannten Dokumente nachgewiesen werden, auch wenn dessen bzw. deren Gültigkeit abgelaufen ist. - Werden Dokumente aus Liste 2 A des Anhanges 2 dieses Abkommens vorgelegt, so sehen das Fürstentum Liechtenstein und die Russische Föderation die Staatsangehörigkeit als erwiesen an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. - Werden Dokumente aus Liste 2 B des Anhanges 2 dieses Abkommens vorgelegt, so halten das Fürstentum Liechtenstein und die Russische Föderation eine angemessene Überprüfung für gerechtfertigt.
3) Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
4) Die zuständige Behörde des ersuchten Staates trifft mit der zentralen zuständigen Behörde des ersuchenden Staates auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung der Staatsangehörigkeit unverzüglich zu befragen:
- a) falls es eine angemessene Überprüfung gemäss Anhang 2 Liste 2 B zu diesem Abkommen bedarf;
- b) falls keines der in den Anhängen 1 und 2 genannten Dokumente vorgelegt werden kann.
5) Das Verfahren für Befragungen gemäss Abs. 4 dieses Artikels wird in dem in Art. 21 dieses Abkommens vorgesehenen Durchführungsprotokoll festgelegt.
Art. 10
Nachweis bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
1) Das Vorliegen der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 dieses Abkommens genannten Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann mit mindestens einem der in Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird vom Fürstentum Liechtenstein und von der Russischen Föderation anerkannt, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf.
2) Das Vorliegen der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 dieses Abkommens genannten Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann mit mindestens einem der in Anhang 4 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente indirekt nachgewiesen werden. Wird eines der in Anhang 4 aufgeführten Dokumente vorgelegt, so halten das Fürstentum Liechtenstein und die Russische Föderation eine angemessene Überprüfung für gerechtfertigt.
3) Das Vorliegen der Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
4) Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsbewilligung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die begründete Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltsbewilligungen ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.
Art. 11
Rückführung von fälschlicherweise übergebenen Personen im Rahmen der Prozedur der Rückübernahme
Der ersuchende Staat nimmt die durch den ersuchten Staat rückübernommene Person unverzüglich wieder in sein Hoheitsgebiet zurück, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 2 und 4 sowie Art. 3 und 5 dieses Abkommens nicht erfüllt waren. Die Rückführung der betroffenen Person hat innert einem Monat nach ihrer Einreise ins Hoheitsgebiet des ersuchten Staates zu erfolgen. In diesem Fall übermittelt die zentrale zuständige Behörde des ersuchten Staates der zentralen zuständigen Behörde des ersuchenden Staates sämtliche im Laufe des Rückübernahmeverfahrens weitergeleiteten Unterlagen über die rückübernommene Person.
Art. 12
Fristen
1) Das Rückübernahmegesuch ist der zentralen zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb von 180 Kalendertagen zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt.
2) Das Rückübernahmegesuch ist innerhalb von 25 Kalendertagen nach Bestätigung seines Eingangs zu beantworten. Die Frist wird auf einen entsprechend begründeten Antrag hin auf bis zu 60 Kalendertage verlängert, wenn rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der rechtzeitigen Beantwortung des Gesuchs entgegenstehen.
3) Bei Ablauf der Fristen in Abs. 2 dieses Artikels gilt die Zustimmung zur Rückübernahme als erteilt.
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