Kundmachung vom 21. April 2015 der Beschlüsse Nr. 172/2014, 173/2014, 181/2014 und 186/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. September 2014
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 26. September 2014
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 172/2014, 173/2014, 181/2014 und 186/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 172/2014, 173/2014, 181/2014 und 186/2014 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Richtlinie 2014/44/EU der Kommission vom 18. März 2014 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 28 (Richtlinie 2003/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32014 L 0044: Richtlinie 2014/44/EU der Kommission vom 18. März 2014 (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 20)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/44/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 29 (Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32014 L 0043: Richtlinie 2014/43/EU der Kommission vom 18. März 2014 (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 12)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/43/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden unter Nummer 12q (Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32014 L 0069: Delegierte Richtlinie 2014/69/EU der Kommission vom 13. März 2014 (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 72) - 32014 L 0070: Delegierte Richtlinie 2014/70/EU der Kommission vom 13. März 2014 (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 74) - 32014 L 0071: Delegierte Richtlinie 2014/71/EU der Kommission vom 13. März 2014 (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 76) - 32014 L 0072: Delegierte Richtlinie 2014/72/EU der Kommission vom 13. März 2014 (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 78) - 32014 L 0073: Delegierte Richtlinie 2014/73/EU der Kommission vom 13. März 2014 (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 80) - 32014 L 0074: Delegierte Richtlinie 2014/74/EU der Kommission vom 13. März 2014 (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 82) - 32014 L 0075: Delegierte Richtlinie 2014/75/EU der Kommission vom 13. März 2014 (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 84) - 32014 L 0076: Delegierte Richtlinie 2014/76/EU der Kommission vom 13. März 2014 (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 86)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Richtlinien 2014/69/EU, 2014/70/EU, 2014/71/EU, 2014/72/EU, 2014/73/EU, 2014/74/EU, 2014/75/EU und 2014/76/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^13].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32012 L 0046: Richtlinie 2012/46/EU der Kommission vom 6. Dezember 2012 (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 80)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2012/46/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^15].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Richtlinie 2014/43/EU der Kommission vom 18. März 2014 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind[^3], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Richtlinie 2014/69/EU der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Richtlinie 2014/70/EU der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Mikrokanalplatten (MCP)[^6] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Richtlinie 2014/71/EU der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten in einer Schnittstelle von grossflächigen Stacked-Die-Elementen[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Richtlinie 2014/72/EU der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen[^8] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Richtlinie 2014/73/EU der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen[^9] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Richtlinie 2014/74/EU der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone (andere als solche des Typs "C-Press" ) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente[^10] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Richtlinie 2014/75/EU der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen (CCF-Lampen) für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten[^11] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Richtlinie 2014/76/EU der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken[^12] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Richtlinie 2012/46/EU der Kommission vom 6. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte[^14] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 20.
[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^3]: ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 12.
[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^5]: ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 72.
[^6]: ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 74.
[^7]: ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 76.
[^8]: ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 78.
[^9]: ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 80.
[^10]: ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 82.
[^11]: ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 84.
[^12]: ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 86.
[^13]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^14]: ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 80.
[^15]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.