Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Südafrika über den Informationsaustausch in Steuersachen

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2015-05-05
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Pretoria/Vaduz am 29. November 2013

Zustimmung des Landtags: 8. Mai 2014

1

Inkrafttreten: 23. Mai 2015

Präambel

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung der Republik Südafrika, nachfolgend als "die Vertragsparteien" bezeichnet, haben -

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien anerkennen, dass die gut entwickelten Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien nach weiterer Zusammenarbeit verlangen;

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien ihre Beziehungen weiter ausbauen möchten, indem sie zu ihrem beiderseitigen Vorteil auf steuerlichem Gebiet zusammenarbeiten;

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die Befähigung beider Vertragsparteien stärken möchten, ihre jeweiligen Steuergesetze durchzusetzen; und

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die Bedingungen für den Austausch von Informationen über Steuersachen festlegen möchten -

Folgendes vereinbart:

Art. 1

Geltungsbereich des Abkommens

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe durch den Austausch von Informationen, die aller Voraussicht nach für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erheblich sind, einschliesslich solcher Steuerinformationen, die aller Voraussicht nach für die Festlegung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern bei den steuerpflichtigen Personen, der Beitreibung und Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen oder die Verfolgung von Steuersachen bei diesen Personen erheblich sind. Die Informationen werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens ausgetauscht und auf die in Art. 8 festgelegte Weise vertraulich behandelt. Die Rechte und Schutzbestimmungen, mit denen Personen durch die Gesetze oder Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei geschützt werden, bleiben anwendbar, soweit sie den effektiven Austausch von Informationen nicht auf unzulässige Weise verhindern oder verzögern.

Art. 2

Zuständigkeit

Die ersuchte Vertragspartei ist nicht verpflichtet, Informationen zu liefern, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen innerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit sind.

Art. 3

Unter das Abkommen fallende Steuern

1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:

2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens zusätzlich zu den bestehenden Steuern oder an deren Stelle eingeführt werden, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander wesentliche Änderungen bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern und den damit verbundenen Massnahmen zur Beschaffung von Informationen mit.

Art. 4

Begriffsbestimmungen

1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei zu einem bestimmten Zeitpunkt hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die zuständigen Behörden nicht gemäss den Bestimmungen in Art. 10 dieses Abkommens eine gemeinsame Bedeutung vereinbart haben, jeder im Abkommen nicht definierte Begriff die Bedeutung, die ihm zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieser Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach den geltenden Steuergesetzen dieser Vertragspartei den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die diesem Begriff nach anderen Gesetzten dieser Partei zukommt.

Art. 5

Informationsaustausch auf Ersuchen

1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für die in Art. 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Auskünfte für eigene Steuerzwecke benötigt oder ob das untersuchte Verhalten nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt nur dann ein Auskunftsersuchen nach diesem Artikel, wenn sie die erbetenen Auskünfte nicht durch andere Massnahmen erlangen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Massnahmen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde.

2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei alle Informationsbeschaffungsmassnahmen, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen zu diesem Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.

3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gemäss diesem Artikel in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang Auskünfte in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originalunterlagen.

4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen die Befugnis haben, folgende Auskünfte auf Ersuchen einzuholen und zu erteilen:

dies gilt unter der Voraussetzung, dass durch dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen wird, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.

5) Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert und immer unter schriftlicher Angabe der folgenden Informationen zu stellen:

6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei lässt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte so rasch als möglich zukommen. Um eine umgehende Beantwortung zu gewährleisten, unternimmt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Folgendes:

Art. 6

Steuerprüfungen im Ausland

1) Nach angemessener Vorankündigung kann die ersuchende Vertragspartei beantragen, dass die ersuchte Vertragspartei es Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei gestattet, das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei zu betreten, um natürliche Personen zu befragen und Unterlagen zu prüfen, soweit die vorherige schriftliche Zustimmung dieser natürlichen Personen oder anderer Betroffener vorliegt. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeit und Ort des geplanten Treffens mit den betroffenen natürlichen Personen.

2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der einen Vertragspartei kann die zuständige Behörde der andern Vertragspartei es Vertretern der zuständigen Behörde der erstgenannten Vertragspartei gestatten, während des entsprechenden Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der zweitgenannten Vertragspartei anwesend zu sein.

3) Wenn dem in Abs. 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben wird, unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Mitarbeiter und die Verfahren und Bedingungen, die die erstgenannte Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorschreibt. Alle Entscheidungen in Hinblick auf die Durchführung der Steuerprüfung werden von der Vertragspartei gefällt, die die Prüfung durchführt.

Art. 7

Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei ablehnen, wenn

2) Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Vertragspartei nicht

3) Ein Auskunftsersuchen darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung strittig sei.

4) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften verpflichtet, die die ersuchende Partei nach dem Recht dieser Partei oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis einholen könnte, wenn sich die erbetenen Auskünfte im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befänden.

5) Die ersuchte Vertragspartei darf ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei erbeten werden, um eine Bestimmung im Steuerrecht der ersuchenden Vertragspartei oder damit verbundene Anforderungen zu verwalten und durchzusetzen, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.

Art. 8

Vertraulichkeit

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.