Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Südafrika über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abgeschlossen in Pretoria/Vaduz am 29. November 2013
Zustimmung des Landtags: 8. Mai 2014
1
Inkrafttreten: 23. Mai 2015
Präambel
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung der Republik Südafrika, nachfolgend als "die Vertragsparteien" bezeichnet, haben -
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien anerkennen, dass die gut entwickelten Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien nach weiterer Zusammenarbeit verlangen;
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien ihre Beziehungen weiter ausbauen möchten, indem sie zu ihrem beiderseitigen Vorteil auf steuerlichem Gebiet zusammenarbeiten;
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die Befähigung beider Vertragsparteien stärken möchten, ihre jeweiligen Steuergesetze durchzusetzen; und
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die Bedingungen für den Austausch von Informationen über Steuersachen festlegen möchten -
Folgendes vereinbart:
Art. 1
Geltungsbereich des Abkommens
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe durch den Austausch von Informationen, die aller Voraussicht nach für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erheblich sind, einschliesslich solcher Steuerinformationen, die aller Voraussicht nach für die Festlegung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern bei den steuerpflichtigen Personen, der Beitreibung und Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen oder die Verfolgung von Steuersachen bei diesen Personen erheblich sind. Die Informationen werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens ausgetauscht und auf die in Art. 8 festgelegte Weise vertraulich behandelt. Die Rechte und Schutzbestimmungen, mit denen Personen durch die Gesetze oder Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei geschützt werden, bleiben anwendbar, soweit sie den effektiven Austausch von Informationen nicht auf unzulässige Weise verhindern oder verzögern.
Art. 2
Zuständigkeit
Die ersuchte Vertragspartei ist nicht verpflichtet, Informationen zu liefern, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen innerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit sind.
Art. 3
Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
- a) im Fürstentum Liechtenstein:
- i) die Erwerbssteuer;
- ii) die Ertragssteuer;
- iii) die Gesellschaftssteuern;
- iv) die Grundstücksgewinnsteuer;
- v) die Vermögenssteuer;
- vi) die Couponsteuer; und
- vii) die Mehrwertsteuer.
- b) in der Republik Südafrika:
- i) die Normalsteuer (normal tax);
- ii) die Zusatzsteuer für Gesellschaften (secondary tax on companies);
- iii) die Quellensteuer auf Lizenzgebühren (witholding tax on royalties);
- iv) die Dividendensteuer (dividend tax);
- v) die Steuer für ausländische Künstler und Sportler (tax on foreign entertainers and sportspersons);
- vi) die Mehrwertsteuer (value added tax); und
- vii) die Quellensteuer auf Zinsen (witholding tax on interests).
2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens zusätzlich zu den bestehenden Steuern oder an deren Stelle eingeführt werden, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander wesentliche Änderungen bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern und den damit verbundenen Massnahmen zur Beschaffung von Informationen mit.
Art. 4
Begriffsbestimmungen
1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- a) bedeutet der Begriff "Fürstentum Liechtenstein", wenn im geographischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein;
- b) bedeutet der Begriff "Südafrika" die Republik Südafrika und umfasst, wenn im geographischen Sinne verwendet, das Küstenmeer sowie jedes Gebiet ausserhalb desselben, einschliesslich des Kontinentalsockels, das nach dem Recht Südafrikas und in Übereinstimmung mit internationalem Recht schon jetzt oder später als Gebiet bezeichnet wird, innerhalb dessen Südafrika jurisdiktionelle Hoheitsrechte ausüben darf;
- c) bedeutet der Begriff "zuständige Behörde":
- i) im Falle des Fürstentums Liechtenstein, die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder deren bevollmächtigter Repräsentant; und
- ii) im Falle Südafrikas, den "Commissioner of the South African Revenue Service" oder eine zur Vertretung des "Commissioners" bevollmächtigte Person;
- d) beinhaltet der Ausdruck "Person" eine natürliche Person, eine Gesellschaft, einen ruhenden Nachlass und alle anderen Personenvereinigungen;
- e) beinhaltet der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger oder besondere Vermögenswidmungen, die bei der Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- f) bedeutet der Begriff "börsennotierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist, die, im Falle Liechtensteins, die materiellen Anforderungen der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 erfüllt, und deren notierten Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräussert werden können. Aktien können "von jedermann" erworben oder veräussert werden, wenn der Erwerb oder die Veräusserung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
- g) bedeutet der Begriff "Hauptaktiengattung" die Aktiengattung oder die Aktiengattungen, die eine Mehrheit des statuarischen Kapitals und des Wertes der Gesellschaft darstellen;
- h) bedeutet der Begriff "anerkannte Börse" eine von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbarte Börse;
- i) bedeutet der Begriff "Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" eine Investmentform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Begriff "öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, sofern die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder anderen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräussert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder andere Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres "von jedermann" erworben, veräussert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
- j) bedeutet der Begriff "Steuer" eine Steuer, für die dieses Abkommen gilt;
- k) bedeutet der Begriff "ersuchende Vertragspartei" die um Auskünfte ersuchende Vertragspartei;
- l) bedeutet der Begriff "ersuchte Vertragspartei" die Vertragspartei, die um Erteilung von Auskünften ersucht wird;
- m) bedeutet der Begriff "Massnahmen zur Beschaffung von Informationen" Gesetze, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Auskünfte befähigen;
- n) bedeuten die Ausdrücke "Informationen" und "Auskünfte" Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art;
- o) bedeutet der Begriff "Steuersachen" alle Steuersachen, einschliesslich Steuerstrafsachen;
- p) bedeutet der Begriff "Staatsangehöriger":
- i) in Bezug auf Liechtenstein eine natürliche Person, die nach dem Bürgerrechtsgesetz (LGBl. 1960 Nr. 23) Landesbürgerrechte besitzt, sowie eine Person, die keine natürliche Person ist und ihren Status als solche durch das in Liechtenstein geltende Recht erlangt hat;
- ii) in Bezug auf Südafrika jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft Südafrikas besitzt, sowie jede juristische Person oder Personengesellschaft, die nach dem in Südafrika geltenden Recht errichtet worden ist.
2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei zu einem bestimmten Zeitpunkt hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die zuständigen Behörden nicht gemäss den Bestimmungen in Art. 10 dieses Abkommens eine gemeinsame Bedeutung vereinbart haben, jeder im Abkommen nicht definierte Begriff die Bedeutung, die ihm zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieser Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach den geltenden Steuergesetzen dieser Vertragspartei den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die diesem Begriff nach anderen Gesetzten dieser Partei zukommt.
Art. 5
Informationsaustausch auf Ersuchen
1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für die in Art. 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Auskünfte für eigene Steuerzwecke benötigt oder ob das untersuchte Verhalten nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt nur dann ein Auskunftsersuchen nach diesem Artikel, wenn sie die erbetenen Auskünfte nicht durch andere Massnahmen erlangen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Massnahmen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde.
2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei alle Informationsbeschaffungsmassnahmen, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen zu diesem Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gemäss diesem Artikel in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang Auskünfte in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originalunterlagen.
4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen die Befugnis haben, folgende Auskünfte auf Ersuchen einzuholen und zu erteilen:
- a) Auskünfte von Banken, anderen Finanzinstituten oder jeglicher Personen, einschliesslich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder in treuhänderischer Eigenschaft handeln;
- b) Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Gemeinschaften und anderen Personen, einschliesslich
- i) bei Investmentfonds oder Investmentsystemen Informationen über die Einheiten, Anteile oder anderen Beteiligungen an dem Fonds oder System;
- ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, und Treuhandbegünstigte; und bei Stiftungen Auskünfte über Gründer, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigte;
dies gilt unter der Voraussetzung, dass durch dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen wird, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.
5) Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert und immer unter schriftlicher Angabe der folgenden Informationen zu stellen:
- a) die Identität der Person, die Gegenstand der Ermittlung oder Untersuchung ist;
- b) den Veranlagungszeitraum, für den die Auskünfte erbeten werden;
- c) die Art der erbetenen Auskünfte einschliesslich der Form, in welcher die ersuchende Vertragspartei die Information von der ersuchten Partei erhalten möchte;
- d) die Angelegenheit gemäss den steuerlichen Vorschriften der ersuchenden Vertragspartei, in Bezug auf welche um die Information ersucht wird;
- e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen aller Voraussicht nach für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die unter Bst. a dieses Absatzes angegebene Person erheblich sind;
- f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen bei der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der ersuchten Vertragspartei befinden;
- g) der Name und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
- h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht, dass die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei, falls die erbetenen Informationen sich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der ersuchenden Vertragspartei befänden, in der Lage wäre, die Auskünfte nach dem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei einzuholen und dass das Ersuchen dem Abkommen entspricht; und
- i) eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, mit Ausnahme jener, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei lässt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte so rasch als möglich zukommen. Um eine umgehende Beantwortung zu gewährleisten, unternimmt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Folgendes:
- a) Sie bestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang des Ersuchens schriftlich und informiert die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens über eventuelle Mängel im Ersuchen.
- b) In Fällen, in denen die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die Auskünfte nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, einschliesslich jener Fälle, in denen sie beim Beschaffen der Informationen auf Hindernisse stösst oder sich weigert, Auskunft zu geben, teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei unter Angabe der Gründe für ihr Unvermögen, der Art der Hindernisse oder der Gründe für ihre Weigerung umgehend mit.
Art. 6
Steuerprüfungen im Ausland
1) Nach angemessener Vorankündigung kann die ersuchende Vertragspartei beantragen, dass die ersuchte Vertragspartei es Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei gestattet, das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei zu betreten, um natürliche Personen zu befragen und Unterlagen zu prüfen, soweit die vorherige schriftliche Zustimmung dieser natürlichen Personen oder anderer Betroffener vorliegt. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeit und Ort des geplanten Treffens mit den betroffenen natürlichen Personen.
2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der einen Vertragspartei kann die zuständige Behörde der andern Vertragspartei es Vertretern der zuständigen Behörde der erstgenannten Vertragspartei gestatten, während des entsprechenden Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der zweitgenannten Vertragspartei anwesend zu sein.
3) Wenn dem in Abs. 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben wird, unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Mitarbeiter und die Verfahren und Bedingungen, die die erstgenannte Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorschreibt. Alle Entscheidungen in Hinblick auf die Durchführung der Steuerprüfung werden von der Vertragspartei gefällt, die die Prüfung durchführt.
Art. 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei ablehnen, wenn
- a) das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde; insbesondere wenn die Voraussetzungen von Art. 5 nicht erfüllt sind; oder
- b) die ersuchende Vertragspartei nicht alle im eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Massnahmen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde; oder
- c) die Erteilung der erbetenen Auskünfte der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei widerspräche.
2) Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Vertragspartei nicht
- a) zur Übermittlung von Informationen, die einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen oder die zur Preisgabe eines Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen würden, mit der Massgabe, dass die in Art. 5 Abs. 4 bezeichneten Auskünfte nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten;
- b) zur Übermittlung von Informationen über Herstellungskosten oder andere Kosten, sofern bzw. solange nicht ein umfassendes Abkommen über die Besteuerung von Einkommen und Vermögen zwischen den Vertragsparteien in Kraft ist, welches einen Mechanismus zur Behebung von Verrechnungspreisstreitigkeiten vorsieht; oder
- c) zur Durchführung von Verwaltungsmassnahmen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei abweichen, soweit die Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Art. 5 Abs. 4 durch diesen Buchstaben nicht berührt werden.
3) Ein Auskunftsersuchen darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung strittig sei.
4) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften verpflichtet, die die ersuchende Partei nach dem Recht dieser Partei oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis einholen könnte, wenn sich die erbetenen Auskünfte im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befänden.
5) Die ersuchte Vertragspartei darf ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei erbeten werden, um eine Bestimmung im Steuerrecht der ersuchenden Vertragspartei oder damit verbundene Anforderungen zu verwalten und durchzusetzen, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.
Art. 8
Vertraulichkeit
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.