Verordnung vom 28. April 2015 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelverordnung; HMV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-05-05
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 6 Abs. 3, Art. 8 Abs. 3, Art. 18 Abs. 5, Art. 32 Abs. 4, Art. 33 Abs. 3 und Art. 59 des Gesetzes vom 4. Dezember 2014 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz; HMG), LGBl. 2015 Nr. 23, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Durchführung des Heilmittelgesetzes (HMG) insbesondere:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Abgabe von Arzneimitteln

A. Im Allgemeinen

Art. 3

Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch bestimmte Fachpersonen

1) Die verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die durch Hebammen, Dentalhygieniker und Chiropraktoren angewendet werden dürfen, sind im Anhang aufgeführt.

2) Hebammen, Dentalhygieniker und Chiropraktoren dürfen andere als im Anhang aufgeführte Arzneimittel nur auf ärztliche Anordnung anwenden.

3) Rettungssanitäter dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nach dem Anhang anwenden, soweit sie von der ärztlichen Leitung des Rettungsdienstes oder vom am Notfallort anwesenden Notarzt ermächtigt sind.

B. Rezepte

Art. 4

Inhalt von Rezepten

1) Ärztliche und zahnärztliche Rezepte müssen mindestens enthalten:

C. Detailhandelsbetriebe

1. Im Allgemeinen
Art. 5

Qualitätssicherungssystem

1) Detailhandelsbetriebe haben ein geeignetes Qualitätssicherungssystem zu unterhalten, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzuführenden Arbeiten und Dienstleistungen angemessen ist.

2) Das Qualitätssicherungssystem hat insbesondere den Leitfäden zur Qualitätssicherung der Kantonsapotheker der Region Ost- und Zentralschweiz[^2] sowie den einschlägigen Leitlinien der Kantonsapothekervereinigung[^3] zu entsprechen.

3) Das Amt für Gesundheit kann ergänzende Wegleitungen erlassen.

2. Apotheken
Art. 6

Räumlichkeiten

Eine Apotheke muss folgende Räumlichkeiten aufweisen:

Art. 7

Anwesenheitspflicht

Ein verantwortlicher Apotheker hat während der Öffnungszeit in der Apotheke anwesend zu sein.

3. Drogerien
Art. 8

Räumlichkeiten

1) Eine Drogerie muss folgende Räume aufweisen:

2) Die zum Betrieb der Drogerie erforderlichen technischen Hilfsmittel müssen in genügender Anzahl und in zweckmässiger Form vorhanden sein.

Art. 9

Anwesenheitspflicht

Ein verantwortlicher Drogist hat während der Öffnungszeit in der Drogerie anwesend zu sein.

4. Naturheilpraktiker
Art. 11

Fachliche Eignung zur Führung einer Praxisapotheke

Die fachliche Eignung zur Führung einer Praxisapotheke nach Art. 12 Abs. 4 Bst. b HMG liegt vor, wenn der Naturheilpraktiker über eine Berufsausübungsbewilligung nach Art. 55 GesV für eine Methode oder Methodengruppe verfügt, welche die Anwendung und Abgabe komplementärmedizinischer Arzneimittel oder Phytoarzneimittel beinhaltet.

Art. 12

Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln

1) Naturheilpraktiker dürfen nicht verschreibungspflichtige zugelassene und nicht zulassungspflichtige Arzneimittel der Abgabekategorien D und E nach Massgabe ihrer Berufsausübungsbewilligung anwenden und abgeben.

2) Dem Naturheilpraktiker ist es untersagt, Patienten die Verwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu empfehlen. Er hat die schriftliche Empfehlung von Arzneimitteln der Abgabekategorien D und E als "Arzneimittelempfehlungen" zu kennzeichnen.

III. Handel im Ausland

Art. 13

Internationale Regeln der Guten Vertriebspraxis

Als Regeln der Guten Vertriebspraxis (Good Distribution Practice; GDP) im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Bst. g HMG sind folgende Bestimmungen anwendbar:

Art. 13a [^4]

Aufgehoben

IV. Schlussbestimmung

Art. 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Anhang

Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch bestimmte Fachpersonen

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 3)

Folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen angewendet werden von:

[^1]: Art. 1 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 375.

[^2]: Die Leitfäden können beim Amt für Gesundheit eingesehen und bezogen oder unter www.kantonsapotheker.ch/ abgerufen werden.

[^3]: Die Leitlinien können beim Amt für Gesundheit eingesehen und bezogen oder unter www.kantonsapotheker.ch/ abgerufen werden.

[^4]: Art. 13a aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 375.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.