Verordnung vom 28. April 2015 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung; BMV)
Aufgrund von Art. 2a, 2c Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1a und Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. April 1983 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BMG), LGBl. 1983 Nr. 38, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1) Diese Verordnung regelt die Bewilligung und die Kontrolle von Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Vorläuferstoffen und Hilfschemikalien nach Art. 2 BMG sowie von Rohmaterialien und Erzeugnissen mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Art. 5 BMG.
2) Sie legt zudem die Grundsätze für den Handel mit kontrollierten Substanzen fest.
3) Sie ist auch auf Personen und Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein anwendbar, die mit kontrollierten Substanzen im Ausland handeln.
4) Für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, gelten die Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anwendbar, soweit die Heilmittelgesetzgebung keine oder eine weniger weitgehende Regelung trifft.
5) Vorbehalten bleiben die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a) Handel: entgeltliche Vermittlung von kontrollierten Substanzen an berechtigte Personen, einschliesslich Tätigkeiten der Mäkler sowie Agenten;
- b) Herstellung: sämtliche Arbeitsgänge vom Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln bis zum Verpacken, Lagern und Ausliefern des Endprodukts sowie die Qualitätskontrollen und die Freigabe;
- c) Medizinalpersonen: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker;
- d) Unternehmen: Firma im Sinne des BMG;
- e) Verschreiben: das Ausstellen eines Rezepts für Patienten oder Tierhalter, damit diese Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen beziehen dürfen. Dieser Begriff entspricht dem Begriff "verordnen" im BMG;
- f) kontrollierte Substanzen: Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien nach Art. 2 BMG sowie Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Art. 5 BMG;
- g) Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Art. 2 und 5 BMG:
-
- die in den Verzeichnissen in den Anhängen 1 bis 6 aufgeführten Stoffe;
-
- die Salze, Ester, Ether, Carbamate und Stereoisomere der Stoffe nach Ziff. 1;[^1]
-
- die Salze, Ester, Ether und Carbamate der Stereoisomere nach Ziff. 2;[^2]
-
- Präparate, die Stoffe nach Ziff. 1 bis 3 enthalten;
- h) Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien nach Art. 2 BMG:
-
- die in den Verzeichnissen in den Anhängen 7 und 8 aufgeführten Stoffe;
-
- die Salze und Stereoisomere der Vorläuferstoffe in Anhang 7;
-
- die Salze der Stereoisomere nach Ziff. 2;
-
- Mischungen, die Substanzen nach Ziff. 1 bis 3 enthalten;
- i) Zielland: die im Verzeichnis g genannten Länder.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^3]
B. Verzeichnisse der kontrollierten Substanzen
Art. 3
Verzeichnisse
1) Die kontrollierten Substanzen werden folgenden Verzeichnissen zugeordnet:
- a) Verzeichnis a: kontrollierte Substanzen, die allen Kontrollmassnahmen unterstellt sind;
- b) Verzeichnis b: kontrollierte Substanzen, die teilweise von den Kontrollmassnahmen ausgenommen sind;
- c) Verzeichnis c: kontrollierte Substanzen, die in Präparaten in reduzierten Konzentrationen enthalten sein dürfen und teilweise von den Kontrollmassnahmen ausgenommen sind;
- d) Verzeichnis d: verbotene kontrollierte Substanzen;
- e) Verzeichnis e: Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Art. 5 Abs. 1 BMG, die den Kontrollmassnahmen der Betäubungsmittel des Verzeichnisses a unterstellt sind;
- f) Verzeichnis f: Vorläuferstoffe unter Angabe der jeweiligen Menge, die eine Kontrolle nach dieser Verordnung notwendig macht;
- g) Verzeichnis g: Hilfschemikalien unter Angabe der Zielländer und der jeweiligen Menge, die eine Kontrolle nach dieser Verordnung notwendig macht.
2) Die Verzeichnisse nach Abs. 1 sind wie folgt in den Anhängen aufgeführt:
- a) die Verzeichnisse a bis d mit den kontrollierten Substanzen nach Abs. 1 Bst. a bis d in den Anhängen 1 bis 5;
- b) das Verzeichnis e mit den Rohmaterialien und Erzeugnissen mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Abs. 1 Bst. e in Anhang 6;
- c) das Verzeichnis f mit den Vorläuferstoffen nach Abs. 1 Bst. f in Anhang 7;
- d) das Verzeichnis g mit den Hilfschemikalien nach Abs. 1 Bst. g in Anhang 8.
3) Wird eine in einem Anhang aufgeführte Substanz ganz oder teilweise von Kontrollmassnahmen ausgenommen (Art. 2c Abs. 2 BMG), so gilt die Ausnahme auch für ihre Verbindungen. Die Ausnahme gilt auch für Präparate, die diese Substanz enthalten, sofern sie keine weiteren kontrollierten Substanzen enthalten.
4) Kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, b und d werden neben ihrem Namen mit ihrer weltweit geltenden Handelsnummer (Global Trade Identification Number, GTIN) aufgenommen.
Art. 4
Mohnstroh
Der Handel mit Mohnstroh (Mohnkapseln, Mohnköpfe, Mohnstängel) im Inland bedarf keiner Bewilligung.
Art. 5
Cannabissamen
Cannabissamen nach Anhang 4 der schweizerischen Sortenverordnung (SR 916.151.6) und dem gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Union[^4] sind von den Bestimmungen für kontrollierte Substanzen ausgenommen.
Art. 6
Vorläuferstoffe
1) Wer in einem Kalenderjahr weniger als 10 Gramm eines Vorläuferstoffes im Verzeichnis f in Anhang 7, ausgenommen Lysergsäure, verwendet, braucht diesen Stoff nicht kontrollieren zu lassen. Die Kontrolle der Jahresmenge obliegt dem Bewilligungsinhaber.
2) Werden für Vorläuferstoffe Synonyme oder Fantasienamen verwendet, so muss zusätzlich die Registernummer für Chemikalien nach "Chemical Abstract Services" (CAS-Nummer) angegeben werden.
Art. 7
Hilfschemikalien
1) Die Hilfschemikalien im Verzeichnis g in Anhang 8 unterstehen der Kontrolle je nach Zielland und Gesamtausfuhrmenge.
2) Bei jedem Stoff werden die Gesamtausfuhrmenge pro Kalenderjahr und Zielland, sowie die Zielländer aufgeführt, für welche die Ausfuhr bewilligt werden muss. Die Kontrolle der Jahresmenge obliegt dem Ausführenden.
C. Ausnahmen
Art. 8
Ausnahmen vom Geltungsbereich und von einzelnen Bestimmungen
1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf:
- a) homöopathische Präparate, die zwar kontrollierte Substanzen enthalten, deren Verdünnung aber mehr als D8/C4 beträgt;
- b) Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien in pharmazeutischen Präparaten oder Mischungen, die nicht auf einfache Art aus diesen zurückgewonnen werden können.
2) Der Bezug und die Verwendung kleiner Mengen von kontrollierten Substanzen zu analytischen Zwecken durch Behörden oder durch von ihnen direkt Beauftragte sind von dieser Verordnung ausgenommen.
3) Der Bezug und die Verwendung von kontrollierten Substanzen in Lösung und in einer Konzentration bis 1 mg pro 1 ml zu analytischen Zwecken sind vom VI. Kapitel (Kontrolle) dieser Verordnung ausgenommen.
4) Für Hilfschemikalien ist nur Art. 10 anwendbar.
Art. 9
Ausnahmebewilligungen für den Umgang mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d
1) Das Amt für Gesundheit kann Ausnahmebewilligungen für den Umgang mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d erteilen an eine Person, die:
- a) verbotene Betäubungsmittel anbauen, herstellen oder in Verkehr bringen will (Art. 6 Abs. 4 BMG);
- b) mit verbotenen Betäubungsmitteln wissenschaftliche Forschung betreiben will;
- c) Arzneimittel mit verbotenen Betäubungsmitteln entwickeln will;
- d) verbotene Betäubungsmittel beschränkt medizinisch einsetzen will;
- e) ein zugelassenes Arzneimittel mit verbotenen Betäubungsmitteln anders als für die zugelassene Indikation anwenden will.
2) Folgende Nachweise sind erforderlich:
- a) für die Bewilligung nach Abs. 1 Bst. a:
-
- personenbezogene Daten des Gesuchstellers;[^5]
-
- Verwendungszweck der Betäubungsmittel; und
-
- Menge und Bezugsort der Betäubungsmittel;
- b) für die Bewilligung nach Abs. 1 Bst. b der Nachweis, dass die Voraussetzungen der guten Laborpraxis eingehalten werden;
- c) für die Bewilligung nach Abs. 1 Bst. c der Nachweis, dass die Bestimmungen der schweizerischen Arzneimittelbewilligungsverordnung, des schweizerischen Humanforschungsgesetzes sowie der schweizerischen Verordnung über klinische Versuche eingehalten werden;
- d) für die Bewilligung nach Abs. 1 Bst. d und e eine schriftliche Erklärung des Patienten, wonach er mit der Anwendung einverstanden ist.
3) Das Amt für Gesundheit kontrolliert die Inhaber von Ausnahmebewilligungen für verbotene Betäubungsmittel (Art. 8 Abs. 4 BMG).
4) Vorbehalten bleibt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung durch die zuständige schweizerische Behörde.
D. Sorgfaltspflicht
Art. 10
1) Wer kontrollierte Substanzen anbaut, herstellt, abgibt oder mit ihnen Handel treibt, hat sich bei jeder Weitergabe zu vergewissern, dass der Empfänger berechtigt ist, diese zu beziehen.
2) Das Amt für Gesundheit sowie die Berufs- oder Branchenverbände informieren die zur Herstellung und Abgabe von oder zum Handel mit kontrollierten Substanzen berechtigten Personen über die Umstände möglicher Missbräuche und beraten sie bei der Abklärung einzelner Verdachtsmomente.
3) Erwecken Umstände den Verdacht eines Missbrauchs, so treffen die verantwortlichen Personen, gegebenenfalls zusammen mit dem betroffenen Berufs- oder Branchenverband oder der verschreibenden Medizinalperson, die notwendigen Abklärungen und benachrichtigen umgehend das Amt für Gesundheit. In einem solchen Fall darf die kontrollierte Substanz nur weitergegeben werden, wenn die Untersuchungen durch das Amt für Gesundheit den Verdacht als unbegründet erscheinen lassen.
4) Bei begründetem Verdacht eines wesentlichen Missbrauchs informiert das Amt für Gesundheit unverzüglich die Staatsanwaltschaft.
II. Betriebs- und Anbaubewilligung
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 11
Bewilligungspflicht
1) Wer kontrollierte Substanzen, ausgenommen Hilfschemikalien, herstellen, beziehen, vermitteln, abgeben oder mit diesen Handel treiben will, benötigt vorgängig eine Betriebsbewilligung des Amtes für Gesundheit.
2) Wer Pflanzen oder Pilze, die kontrollierte Substanzen enthalten, anbauen will, benötigt eine Anbaubewilligung des Amtes für Gesundheit.
3) Medizinalpersonen benötigen für die Anwendung von Betäubungsmitteln neben ihrer Berufsausübungsbewilligung keine zusätzliche Betriebsbewilligung.
4) Apotheken benötigen für die einzelfallweise Vermittlung von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen keine Betriebsbewilligung. Bei mehr als neun Vermittlungen pro Kalenderjahr ist eine Betriebsbewilligung erforderlich.
Art. 12
Voraussetzungen
1) Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person oder das gesuchstellende Unternehmen:
- a) im Handelsregister eingetragen ist;
- b) die Lagerung der kontrollierten Substanzen nach Art. 38 gewährleistet; und
- c) eine für kontrollierte Substanzen verantwortliche Person bezeichnet, die für die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist.
2) Die Bewilligungen für betäubungsmittelgestützte Behandlungen richten sich nach Art. 33 ff.
Art. 13
Anforderungen an die verantwortliche Person
1) Die verantwortliche Person muss:
- a) eine Medizinalperson sein oder über einen naturwissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügen;
- b) mit dem Gesuchsteller in einem schriftlichen Vertrag die Verantwortlichkeit und Präsenzpflicht regeln, sofern sie nicht selber Gesuchstellerin ist; und
- c) ihre fachliche Tätigkeit weisungsunabhängig ausüben können.
2) Das Amt für Gesundheit kann Personen als verantwortliche Personen zulassen, die über gleichwertige, an ausländischen Hochschulen erworbene Diplome der genannten Berufe und nachweislich über die nötigen Fachkenntnisse verfügen.
3) Ist die Betriebsbewilligung auf kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses f (Vorläuferstoffe) begrenzt, so können Personen vom Amt für Gesundheit als verantwortliche Person zugelassen werden, die über ein Diplom einer Fachhochschule oder einer höheren Fachschule im Bereich der Naturwissenschaften und nachweislich über die nötigen Fachkenntnisse verfügen.
Art. 14
Anbaubewilligung
1) Wer Pflanzen oder Pilze, die kontrollierte Substanzen enthalten, anbauen will, erhält eine Anbaubewilligung, wenn sie oder er:
- a) über eine Betriebsbewilligung verfügt; oder
- b) im Auftrag eines Inhabers einer Betriebsbewilligung handelt.
2) Die gesuchstellende Person muss zudem nachweisen, dass ein System vorhanden ist, das ausreichenden Schutz gegen Diebstahl bietet.
3) Der Vertrag nach Abs. 1 Bst. b muss schriftlich abgefasst sein und genaue Angaben über Art und Menge des Anbaus sowie die Verpflichtung des Auftraggebers enthalten, die ganze Ernte der beauftragten Person zu übernehmen.
4) Erfolgt der Anbau direkt durch Personen oder Unternehmen, die über eine Betriebsbewilligung des Amtes für Gesundheit verfügen, so kann diese Tätigkeit in der Betriebsbewilligung erwähnt werden.
B. Gesuch
Art. 15
Bewilligungsgesuch
1) Im Gesuch für eine Bewilligung sind folgende Angaben zu machen:
- a) Name und Vorname beziehungsweise Firma gemäss Handelsregister, wenn es sich um eine juristische Person handelt, sowie Name, Vorname, Geburtsdatum und Funktion der für die kontrollierten Substanzen verantwortlichen Person;
- b) Wohn- oder Geschäftssitz und Betriebsstandorte (Adressen);
- c) Auflistung der nachgesuchten kontrollierten Substanzen;
- d) Art der Tätigkeit, um deren Bewilligung nachgesucht wird;
- e) allfälliger Anbau- und Lagerstandort.
2) Dem Bewilligungsgesuch sind folgende Ausweise beizulegen:
- a) aktueller und vollständiger Handelsregisterauszug;
- b) Strafregisterauszug der verantwortlichen Person, der nicht älter als sechs Monate ist;
- c) Berufsabschlussdiplome und den beruflichen Werdegang der verantwortlichen Person.
C. Wirkung und Geltungsdauer
Art. 16
Wirkung der Betriebsbewilligung
Die Betriebsbewilligung ermächtigt deren Inhaber zur Abgabe und zur Vermittlung kontrollierter Substanzen an:
- a) Personen und Unternehmen, die eine Bewilligung nach Art. 3 Abs. 1 BMG oder eine Ausnahmebewilligung nach Art. 6 Abs. 4 BMG besitzen;
- b) verantwortliche Leiter einer Apotheke oder einer Spitalapotheke;
- c) die verantwortliche Person von Spitälern, die eine Bewilligung nach Art. 12 Abs. 1 BMG besitzen;
- d) Medizinalpersonen, die zum Umgang mit kontrollierten Stoffen berechtigt sind;
- e) die verantwortliche Person von wissenschaftlichen Instituten, die eine Bewilligung nach Art. 12 Abs. 2 BMG besitzen.
Art. 17
Umfang
1) Die Betriebs- und die Anbaubewilligung lautet auf den Namen des Gesuchstellers und der verantwortlichen Person.
2) Die Betriebsbewilligung gilt für die in der Bewilligung aufgeführten einzelnen kontrollierten Substanzen oder Verzeichnisse nach Art. 3.
Art. 18
Geltungsdauer
1) Eine Bewilligung gilt höchstens fünf Jahre.
2) Sie kann auf Antrag für jeweils weitere fünf Jahre erneuert werden. Das Erneuerungsgesuch muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer eingereicht werden.
3) Vor der Erteilung und vor der Erneuerung einer Bewilligung kann eine Inspektion durchgeführt werden.
4) Das Amt für Gesundheit kann in begründeten Fällen eine kürzere Geltungsdauer vorsehen.
D. Änderungen, Erlöschen und Entzug
Art. 19
Meldung von Änderungen
Der Inhaber einer Betriebs- oder Anbaubewilligung hat dem Amt für Gesundheit jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen sofort zu melden.
Art. 20
Entzug
1) Das Amt für Gesundheit entzieht die Bewilligung vorübergehend oder dauernd, wenn:
- a) der Bewilligungsinhaber oder die verantwortliche Person vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen das BMG oder die dazu gehörenden Verordnungen verstossen hat;
- b) der Bewilligungsinhaber dies verlangt.
2) Es kann die Bewilligung jederzeit gestützt auf Art. 4 BMG entziehen.
Art. 21
Vorgehen bei Erlöschen oder Entzug
1) Beim Erlöschen oder beim Entzug einer Bewilligung überwacht das Amt für Gesundheit die Einstellung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit angebauten oder gelagerten kontrollierten Substanzen, deren Weitergabe an Inhaber einer Betriebsbewilligung und ordnet nötigenfalls die Vernichtung der kontrollierten Substanzen an.
2) Vorbehalten bleibt die gerichtliche Verfügung über die Einziehung der Betäubungsmittel.
Art. 22
Sistierung
Bei laufenden Untersuchungen gegen einen Gesuchsteller wegen Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung kann das Amt für Gesundheit die Bewilligungen bis zur abschliessenden Beurteilung sistieren.
III. Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln durch Medizinalpersonen, Spitäler und Institute
A. Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte
Art. 23
Erwerb von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen
1) Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, können Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen von einer Apotheke oder von Personen und Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung beziehen. Für die einzelfallweise Vermittlung von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen gilt Art. 11 Abs. 4.
2) Sie müssen ihre Bestellung mit der "Global Location Number" (GLN) und ihrem Stempel versehen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.