Verordnung vom 28. April 2015 über den Verkehr mit Drogenausgangsstoffen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Drogenausgangsstoff-Verordnung; EWR-DAV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-05-05
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 2c des Gesetzes vom 2. April 1983 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BMG), LGBl. 1983 Nr. 38, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung der EWR-Rechtsvorschriften nach Art. 2:

2) Sie lässt die Bestimmungen der Betäubungsmittelverordnung über Vorläuferstoffe unberührt.

Art. 2

Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften

Diese Verordnung dient der Durchführung:

Art. 3

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als Drogenausgangsstoffe jene Stoffe, die im Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 erfasst sind. Dieser Begriff entspricht dem Begriff "Vorläuferstoffe" im BMG.

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Organisation und Durchführung

Art. 4

Zuständige Behörde

1) Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ist das Amt für Gesundheit.

2) Die Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden und der Zollbehörden bleiben unberührt.

Art. 5

Befugnisse des Amtes für Gesundheit

Das Amt für Gesundheit ist insbesondere berechtigt:

III. Bewilligungen

Art. 6

Gültigkeitsdauer

1) Eine Bewilligung nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ist höchstens drei Jahre gültig.

2) Sie kann erneuert werden, sofern die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin erfüllt sind.

IV. Gebühren

Art. 7

Grundsatz

1) Vom Amt für Gesundheit werden folgende Gebühren erhoben:

2) Im Übrigen richtet sich die Erhebung von Gebühren nach der Heil- und Betäubungsmittel-Gebührenverordnung.

V. Strafbestimmungen

Art. 9

Übertretungen

Nach Art. 26 BMG wird bestraft, wer der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zuwiderhandelt, indem er:

VI. Schlussbestimmungen

Art. 10

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 18. Februar 2003 über die Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden (Vorläuferverordnung, VorlV), LGBl. 2003 Nr. 82, wird aufgehoben.

Art. 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.