Verordnung vom 28. April 2015 über den Verkehr mit Drogenausgangsstoffen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Drogenausgangsstoff-Verordnung; EWR-DAV)
Aufgrund von Art. 2c des Gesetzes vom 2. April 1983 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BMG), LGBl. 1983 Nr. 38, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung der EWR-Rechtsvorschriften nach Art. 2:
- a) die zuständige Behörde und deren Befugnisse;
- b) die Erteilung von Bewilligungen betreffend Drogenausgangsstoffe;
- c) die Erhebung von Gebühren;
- d) die Strafbestimmungen.
2) Sie lässt die Bestimmungen der Betäubungsmittelverordnung über Vorläuferstoffe unberührt.
Art. 2
Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Durchführung:
- a) der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIII - 15x.01);
- b) der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIII - 15ze.01).
Art. 3
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als Drogenausgangsstoffe jene Stoffe, die im Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 erfasst sind. Dieser Begriff entspricht dem Begriff "Vorläuferstoffe" im BMG.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Organisation und Durchführung
Art. 4
Zuständige Behörde
1) Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ist das Amt für Gesundheit.
2) Die Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden und der Zollbehörden bleiben unberührt.
Art. 5
Befugnisse des Amtes für Gesundheit
Das Amt für Gesundheit ist insbesondere berechtigt:
- a) Auskünfte über jede Bestellung von oder jeden Vorgang mit Drogenausgangsstoffen zu verlangen;
- b) Geschäftsräume von natürlichen oder juristischen Personen, die Drogenausgangsstoffe in Verkehr bringen, unangemeldet zu betreten, und Unterlagen zu prüfen, um Beweise für Unregelmässigkeiten zu sichern;
- c) unentgeltlich Muster von Produkten, die der Kontrolle unterliegende Drogenausgangsstoffe enthalten können, zu Analysezwecken zu entnehmen;
- d) Sendungen, die gegen die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 verstossen, zu beschlagnahmen;
- e) Drogenausgangsstoffe, die dem Eigentümer nicht zurückgegeben werden können, auf Kosten des Eigentümers einer legalen Verwendung zuzuführen oder fachtechnisch entsorgen zu lassen.
III. Bewilligungen
Art. 6
Gültigkeitsdauer
1) Eine Bewilligung nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ist höchstens drei Jahre gültig.
2) Sie kann erneuert werden, sofern die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin erfüllt sind.
IV. Gebühren
Art. 7
Grundsatz
1) Vom Amt für Gesundheit werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung betreffend Drogenausgangsstoffe: 300 Franken;
- b) Änderung einer Bewilligung betreffend Drogenausgangsstoffe: 100 Franken;
- c) Registrierung erfasster Stoffe nach Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004: 100 Franken.
2) Im Übrigen richtet sich die Erhebung von Gebühren nach der Heil- und Betäubungsmittel-Gebührenverordnung.
V. Strafbestimmungen
Art. 9
Übertretungen
Nach Art. 26 BMG wird bestraft, wer der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zuwiderhandelt, indem er:
- a) der Meldepflicht nach Art. 3 Abs. 1 nicht vor Inverkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I nachkommt;
- b) entgegen Art. 3 Abs. 2 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I ohne Erlaubnis oder ohne Sondererlaubnis besitzt oder in Verkehr bringt;
- c) entgegen Art. 3 Abs. 3 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I an Unbefugte abgibt;
- d) entgegen Art. 3 Abs. 6 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs I ohne Registrierung oder ohne Sonderregistrierung in Verkehr bringt;
- e) die Dokumentationspflicht nach Art. 4 hinsichtlich der Kundenerklärung verletzt;
- f) die Dokumentationspflicht nach Art. 5 hinsichtlich eines Vorgangs, der zum Inverkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I führt, verletzt;
- g) die Kennzeichnungspflicht nach Art. 7 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I verletzt;
- h) die Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 1 hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen verletzt;
- i) die Auskunftspflicht nach Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 oder 19 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 über Vorgänge mit Drogenausgangsstoffen verletzt.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 10
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. Februar 2003 über die Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden (Vorläuferverordnung, VorlV), LGBl. 2003 Nr. 82, wird aufgehoben.
Art. 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.