Verordnung vom 28. April 2015 über die Einhebung von Gebühren im Bereich des Heilmittel- und Betäubungsmittelrechts (Heil- und Betäubungsmittel-Gebührenverordnung; HBGebV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-05-05
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 50 Abs. 2 und Art. 59 Bst. f des Gesetzes vom 4. Dezember 2014 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz; HMG), LGBl. 2015 Nr. 23, Art. 49 Bst. b des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 über den Verkehr mit Arzneimitteln sowie den Umgang mit menschlichen Geweben und Zellen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Arzneimittelgesetz; EWR-AMG), LGBl. 1998 Nr. 45, und Art. 29a des Gesetzes vom 20. April 1983 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BMG), LGBl. 1983 Nr. 38, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

Art. 1

Gegenstand

1) Diese Verordnung regelt die Einhebung von Gebühren für Amtshandlungen der Regierung, des Amtes für Gesundheit und des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen im Bereich des Heilmittel- und Betäubungsmittelrechts.

2) Sie lässt die aufgrund des Zollvertrags anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere die Heilmittel-Gebührenverordnung, unberührt.

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Gebührenpflicht

1) Gebührenpflichtig ist, wer gestützt auf das Heilmittelgesetz, das EWR-Arzneimittelgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz und der dazu erlassenen Verordnungen eine Verfügung oder sonstige Amtshandlung beantragt oder veranlasst.

2) Haben mehrere Personen gemeinsam eine oder mehrere Verfügungen oder sonstige Amtshandlungen beantragt oder veranlasst, so sind sie solidarisch gebührenpflichtig.

Art. 4

Gebührenbemessung

1) Die Gebühren werden wie folgt bemessen:

2) Für die Berechnung des Aufwands beträgt der Stundenansatz 200 Franken.

Art. 5

Gebührenzuschlag

1) Für Amtshandlungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann ein Zuschlag von höchstens 50 % der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

2) Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.

Art. 6

Verwaltungskosten

1) Verwaltungskosten werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben.

2) Folgende Verwaltungskosten sind vom Gebührenpflichtigen zu tragen:

Art. 7

Kostenvorschuss

1) Vom Gebührenpflichtigen kann ein Kostenvorschuss für Gebühren und Verwaltungskosten innert angemessener Frist verlangt werden bei:

2) Die Bemessung des Kostenvorschusses richtet sich:

Art. 8

Fälligkeit, Zahlungsfrist und Inkasso

1) Gebühren und Verwaltungskosten werden fällig:

2) Sofern die zuständige Behörde keine andere Zahlungsfrist festlegt, beträgt diese:

3) Gebühren und Verwaltungskosten können im Voraus oder mit Rechnung eingefordert werden.

4) Verursacht der Gebührenpflichtige einen Unterbruch oder Abbruch einer von ihm beantragten Amtshandlung, so werden die bereits angefallenen Gebühren und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.

5) Wird eine Rechnung trotz zweifacher Mahnung nicht beglichen, ergeht eine kostenpflichtige Verfügung.

Art. 9

Herabsetzung und Erlass

Gebühren können herabgesetzt oder erlassen werden, wenn:

Art. 10

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 11

Änderung von Bezeichnungen

In Art. 19 der EWR-Arzneimittelverordnung vom 6. September 2011, LGBl. 2011 Nr. 439, ist die Wortfolge "Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem EWR-Arzneimittelgesetz" durch die Wortfolge "Heil- und Betäubungsmittel-Gebührenverordnung" zu ersetzen.

Art. 12

Übergangsbestimmung

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Anhang

Gebührenansätze

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 4 Abs. 1)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.