Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Regierung von Guernsey zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2015-05-19
Letzte Aktualisierung 2015-04-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Abgeschlossen in Vaduz/St. Peter Port am 5./11. Juni 2014

Zustimmung des Landtags: 4. März 2015

1

Inkrafttreten: 30. April 2015

Präambel

Das Fürstentum Liechtenstein und die Regierung von Guernsey, im Folgenden als die "Vertragsparteien" bezeichnet, -

in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen weiter zu entwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten,

in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, und

in Anerkennung dessen, dass die Regierung von Guernsey im Rahmen der Ermächtigung durch das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland das Recht hat, mit dem Fürstentum Liechtenstein Doppelbesteuerungsabkommen zu verhandeln, abzuschliessen, durchzuführen und, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, zu kündigen -

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Unter das Abkommen fallende Personen

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einer Vertragspartei oder in beiden Vertragsparteien ansässig sind.

Art. 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung einer Vertragspartei oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Steuern vom Gesamtbetrag der von Unternehmen gezahlten Löhne oder Gehälter sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

(im Folgenden als "liechtensteinische Steuern" bezeichnet);

(im Folgenden als "Steuer von Guernsey" bezeichnet).

4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit, die sich auf Angelegenheiten nach diesem Abkommen auswirken können.

Art. 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

2) Bei der Anwendung des Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieser Vertragspartei für die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieser Vertragspartei den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei hat.

Art. 4

Ansässige Person

1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einer Vertragspartei ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieser Vertragspartei dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diese Vertragspartei und ihre Gebietskörperschaften und Investmentfonds. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in dieser Vertragspartei nur mit Einkünften aus Quellen in dieser Vertragspartei oder mit in dieser Vertragspartei gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

2) Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt Folgendes:

3) Ist nach Abs. 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt sie als nur in der Vertragspartei ansässig, in der sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5

Betriebsstätte

1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere:

3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Abs. 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einer Vertragspartei die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Abs. 1 und 2 so behandelt, als habe es in dieser Vertragspartei für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Abs. 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einer Vertragspartei, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7) Allein dadurch, dass eine in einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1) Einkünfte, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das in der anderen Vertragspartei liegt, können nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden.

2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht der Vertragspartei zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe der See- und Binnenschifffahrt sowie Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3) Abs. 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4) Die Abs. 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.

Art. 7

Unternehmensgewinne

1) Die Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit in der anderen Vertragspartei durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte nach Abs. 2 zugerechnet werden können, in der anderen Vertragspartei besteuert werden.

2) Im Sinne dieses Artikels und des Art. 22 handelt es sich bei den Gewinnen, die in jeder Vertragspartei einer in Abs. 1 genannten Betriebsstätte zugerechnet werden können, um die Gewinne, die die Betriebsstätte insbesondere in ihren wirtschaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens, voraussichtlich erzielen würden, wenn sie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen wäre und die gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausübt, unter Berücksichtigung der durch die Betriebsstätte und durch die anderen Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, der genutzten Wirtschaftsgüter und der übernommenen Risiken des Unternehmens.

3) Wenn in Übereinstimmung mit Abs. 2 eine Vertragspartei die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens einer Vertragspartei zugerechnet werden können, berichtigt und dementsprechend die Gewinne des Unternehmens besteuert, für die in der anderen Vertragspartei Steuern erhoben wurden, so ändert die andere Vertragspartei den für diese Gewinne zu zahlenden Steuerbetrag entsprechend in dem zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung dieser Gewinne notwendigen Masse. Bei der Festlegung einer solchen Änderung konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander soweit erforderlich.

4) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8

Schifffahrt und Luftfahrt

1) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in der Vertragspartei besteuert werden, in der sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Schifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in der Vertragspartei gelegen, in der der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in der Vertragspartei, in der die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

3) Abs. 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9

Verbundene Unternehmen

1) Wenn und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2) Werden in einer Vertragspartei den Gewinnen eines Unternehmens dieser Vertragspartei Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen der anderen Vertragspartei in dieser Vertragspartei besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen der erstgenannten Vertragspartei erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt die andere Vertragspartei eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander konsultieren.

Art. 10

Dividenden

1) Dividenden, die eine in einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person zahlt, können nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden, vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte der Dividenden ist eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person.

2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht der Vertragspartei, in der die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einer Vertragspartei ansässige Nutzungsberechtigte in der anderen Vertragspartei, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.

4) Bezieht eine in einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus der anderen Vertragspartei, so darf diese andere Vertragspartei weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer in der anderen Vertragspartei gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in der anderen Vertragspartei erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Art. 11

Zinsen

1) Zinsen, die aus einer Vertragspartei stammen und an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden, können nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden, vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist eine in dieser anderen Vertragspartei ansässige Person.

2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Der Ausdruck "Zinsen" umfasst jedoch keine Einkünfte im Sinne des Art. 10. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einer Vertragspartei ansässige Nutzungsberechtigte in der anderen Vertragspartei, aus der die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.

4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht einer jeden Vertragspartei und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 12

Lizenzgebühren

1) Lizenzgebühren, die aus einer Vertragspartei stammen und deren Nutzungsberechtigter eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person ist, können nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden.

2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einer Vertragspartei ansässige Nutzungsberechtigte in der anderen Vertragspartei, aus der die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.

4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht einer jeden Vertragspartei und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 13

Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

1) Gewinne, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Art. 6 bezieht, das in der anderen Vertragspartei liegt, können nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden.

2) Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei hat, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können in der anderen Vertragspartei besteuert werden.

3) Gewinne aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in der Vertragspartei besteuert werden, in der sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4) Gewinne, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen bezieht, deren Wert zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das in der anderen Vertragspartei liegt, können nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden.

5) Gewinne aus der Veräusserung des in den Abs. 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in der Vertragspartei besteuert werden, in der der Veräusserer ansässig ist.

Art. 14

Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit

1) Vorbehaltlich der Art. 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in dieser Vertragspartei besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird in der anderen Vertragspartei ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in der anderen Vertragspartei besteuert werden.

2) Ungeachtet des Abs. 1 können Vergütungen, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person für eine in der anderen Vertragspartei ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur in der erstgenannten Vertragspartei besteuert werden, wenn

3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das im internationalen Verkehr betrieben wird, in der Vertragspartei besteuert werden, in der sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Art. 15

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft, einer juristischen Person oder einer besonderen Vermögenswidmung bezieht, die in der anderen Vertragspartei ansässig ist, können in der anderen Vertragspartei besteuert werden.

Art. 16

Künstler und Sportler

1) Ungeachtet der Art. 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer in der anderen Vertragspartei persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, in der anderen Vertragspartei besteuert werden.

2) Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Art. 7 und 14 in der Vertragspartei besteuert werden, in der der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einer Vertragspartei ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in dieser Vertragspartei ganz oder vorwiegend aus öffentlichen Kassen einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien oder ihrer Gebietskörperschaften oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei unterstützt wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in der Vertragspartei besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.

Art. 17

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen

1) Vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen), die einer in einer Vertragspartei ansässigen Person für frühere unselbstständige oder selbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.

2) Ungeachtet des Abs. 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung einer Vertragspartei geleistet werden, nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.

3) Ungeachtet des Abs. 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen), die aus einer Vertragspartei stammen, nur in dieser Vertragspartei besteuert werden, vorausgesetzt diese Zahlungen stammen von Beiträgen oder Prämien, die vom Empfänger oder in seinem Namen an eine Pensionskasse oder durch Beiträge eines Arbeitgebers an eine Pensionskasse geleistet wurden, soweit solche Beiträge, Prämien oder die Ruhegehälter oder ähnlichen Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen) in jener Vertragspartei nach deren allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen steuerpflichtig oder steuerlich absetzbar waren.

Art. 18

Öffentlicher Dienst

1)

2) Ungeachtet des Abs. 1 können Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen), die von einer Vertragspartei, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei oder aus einem von dieser Vertragspartei, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die dieser Vertragspartei, dieser Gebietskörperschaft oder dieser anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.

3) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen) für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit einer Vertragspartei, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei erbracht werden, sind die Art. 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.

Art. 19

Studenten

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einer Vertragspartei ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der in der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in die erstgenannte Vertragspartei ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen in der erstgenannten Vertragspartei nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieser Vertragspartei stammen.

Art. 20

Andere Einkünfte

1) Einkünfte einer in einer Vertragspartei ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.

2) Abs. 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn der in einer Vertragspartei ansässige Empfänger in der anderen Vertragspartei eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.

Art. 21

Vermögen

1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Art. 6, das einer in einer Vertragspartei ansässigen Person gehört und in der anderen Vertragspartei liegt, kann nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden.

2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei hat, kann in der anderen Vertragspartei besteuert werden.

3) Schiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in der Vertragspartei besteuert werden, in der sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4) Alle anderen Vermögensteile einer in einer Vertragspartei ansässigen Person können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.

Art. 22

Vermeidung der Doppelbesteuerung

1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetzgebung betreffend die Vermeidung der Doppelbesteuerung, die diesen allgemeinen Grundsatz nicht beeinträchtigen, wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:

2) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Gesetzgebung Guernseys bezüglich der Anrechnung von ausserhalb des Gebietes von Guernsey zu zahlenden Steuern auf Steuern von Guernsey, die diesen allgemeinen Grundsatz nicht beeinträchtigen, gilt:

Art. 23

Gleichbehandlung

1) Staatsangehörige einer Vertragspartei dürfen in der anderen Vertragspartei keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige der anderen Vertragspartei unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. 1 auch für Personen, die in keiner Vertragspartei ansässig sind.

2) Staatenlose, die in einer Vertragspartei ansässig sind, dürfen in keiner Vertragspartei einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige der betreffenden Vertragspartei unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.

3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei hat, darf in der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen der anderen Vertragspartei, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie eine Vertragspartei, den in der anderen Vertragspartei ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die sie ihren ansässigen Personen gewährt.

4) Sofern nicht Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4 oder Art. 12 Abs. 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen einer Vertragspartei an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine in der erstgenannten Vertragspartei ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen einer Vertragspartei gegenüber einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer in der erstgenannten Vertragspartei ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

5) Unternehmen einer Vertragspartei, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in der erstgenannten Vertragspartei keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen der erstgenannten Vertragspartei unterworfen sind oder unterworfen werden können.

6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Art. 24

Verständigungsverfahren

1) Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Vertragsparteien vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Art. 23 Abs. 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde der Vertragspartei unterbreiten, deren Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei so zu regeln, dass eine diesem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die gefundene Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien durchzuführen.

3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind.

4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.

5) Wenn

Art. 25

Informationsaustausch

1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsparteien oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht diesem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Art. 1 und 2 nicht eingeschränkt.

2) Alle Informationen, die eine Vertragspartei gemäss Abs. 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieser Vertragspartei beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, mit der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie eine Vertragspartei,

4) Wenn eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen ersucht, wendet die andere Vertragspartei zur Beschaffung der Informationen ihre innerstaatlichen Ermittlungsbefugnisse an, auch wenn sie die Informationen nicht für ihre eigenen Steuerzwecke benötigt. Die Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Abs. 3; diese sind aber nicht so auszulegen, als erlaubten sie einer Vertragspartei, die Erteilung der Informationen abzulehnen, nur weil sie kein eigenes Interesse an ihnen hat.

5) Abs. 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einer Vertragspartei, die Erteilung von Informationen abzulehnen, nur weil sie sich im Besitz einer Bank, einer anderen Finanzinstitution, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.

Art. 26

Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Art. 27

Protokoll

Das beigefügte Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 28

Inkrafttreten

1) Die Vertragsparteien verständigen sich gegenseitig schriftlich auf geeignetem Wege, dass die jeweils einschlägigen Verfahrensschritte für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt am Tag des Empfangs der letzten dieser amtlichen Mitteilungen in Kraft.

2) Dieses Abkommen ist anzuwenden:

Art. 29

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach dem fünften Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf geeignetem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr Anwendung:

Protokoll

Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Vaduz am 5. Juni 2014 und zu St. Peter Port am 11. Juni 2014 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, beide Texte sind in gleicher Weise massgeblich. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung dieses Abkommens ist der englische Text massgeblich.

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Regierung von Guernsey zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Unterzeichner vereinbart, dass die nachstehenden Bestimmungen Bestandteil des Abkommens sind.

Um Unklarheiten zu vermeiden, besteht Einvernehmen darüber, dass für Zwecke des Abkommens;

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Rahmen des Abkommens:

Inkrafttreten

Geltungsbereich des Abkommens

Vertraulichkeit

Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

Informationsaustausch auf Ersuchen

Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig ermächtigten Unterzeichner dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Vaduz am 5. Juni 2014 und zu St. Peter Port am 11. Juni 2014 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, beide Texte sind in gleicher Weise massgeblich. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung dieses Abkommens ist der englische Text massgeblich.

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 1/2015

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