Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Regierung von Guernsey zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abgeschlossen in Vaduz/St. Peter Port am 5./11. Juni 2014
Zustimmung des Landtags: 4. März 2015
1
Inkrafttreten: 30. April 2015
Präambel
Das Fürstentum Liechtenstein und die Regierung von Guernsey, im Folgenden als die "Vertragsparteien" bezeichnet, -
in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen weiter zu entwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten,
in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, und
in Anerkennung dessen, dass die Regierung von Guernsey im Rahmen der Ermächtigung durch das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland das Recht hat, mit dem Fürstentum Liechtenstein Doppelbesteuerungsabkommen zu verhandeln, abzuschliessen, durchzuführen und, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, zu kündigen -
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Unter das Abkommen fallende Personen
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einer Vertragspartei oder in beiden Vertragsparteien ansässig sind.
Art. 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung einer Vertragspartei oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Steuern vom Gesamtbetrag der von Unternehmen gezahlten Löhne oder Gehälter sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
- a) im Fürstentum Liechtenstein:
- i) die Erwerbssteuer;
- ii) die Ertragssteuer;
- iii) die Gesellschaftssteuern;
- iv) die Grundstücksgewinnsteuer;
- v) die Vermögenssteuer; und
- vi) die Couponsteuer;
(im Folgenden als "liechtensteinische Steuern" bezeichnet);
- b) in Guernsey:
- i) die Einkommenssteuer ("income tax");
(im Folgenden als "Steuer von Guernsey" bezeichnet).
4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit, die sich auf Angelegenheiten nach diesem Abkommen auswirken können.
Art. 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a) bedeuten die Ausdrücke "eine Vertragspartei" und "die andere Vertragspartei" je nach dem Zusammenhang das Fürstentum Liechtenstein oder Guernsey;
- b)
- i) umfasst der Ausdruck "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein, und im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein;
- ii) bedeutet der Ausdruck "Guernsey" die Regierung von Guernsey, und im geographischen Sinne verwendet, Guernsey, Alderney und Herm, einschliesslich des an diese Inseln angrenzenden Küstenmeeres, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, mit der Einschränkung, dass jeglicher Verweis auf das Recht von Guernsey sich auf das Recht der Insel Guernsey bezieht, wie es dort und auf den Inseln Alderney und Herm Anwendung findet.
- c) schliesst der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit ein;
- d) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen sowie Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- e) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
- i) in Liechtenstein die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein;
- ii) in Guernsey den Leiter der Steuerverwaltung (Director of Income Tax) oder seinen Vertreter;
- f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
- g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen einer Vertragspartei" und "Unternehmen der anderen Vertragspartei", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einer Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird;
- h) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einer Vertragspartei betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten in der anderen Vertragspartei betrieben;
- i) bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds":
- i) in Liechtenstein, ein "Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)" im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vom 28. Juni 2011, LGBl. 2011 Nr. 295 (UCITSG), ein "Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien" im Sinne des Investmentunternehmensgesetzes vom 19. Mai 2005, LGBl. 2005 Nr. 156 (IUG), sowie alle anderen Investmentfonds, Einrichtungen und Rechtsträger einer Vertragspartei, die nach Einigung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Rahmen dieses Absatzes als kollektive Investmentvehikel gelten;
- ii) in Guernsey alle Investmentsysteme und Investmentfonds für gemeinsame Anlagen, bei denen der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf von Anteilen oder anderen Beteiligungen weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
- j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" in Bezug auf eine Vertragspartei:
- i) in Bezug auf Liechtenstein jede natürliche Person, die die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt und jede Person, die keine natürliche Person ist, die nach dem in Liechtenstein geltenden Recht errichtet worden ist;
- ii) in Bezug auf Guernsey jede natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf Guernsey hat und die britische Staatsangehörigkeit besitzt sowie jede juristische Person, Personengesellschaft oder Vereinigung, die nach dem Recht von Guernsey errichtet worden ist;
- k) bedeutet der Ausdruck "Pensionsmodell":
- i) in Liechtenstein jede Einrichtung, auf die die Vorschriften des Gesetzes über die betriebliche Pensionsvorsorge vom 20. Oktober 1987, LGBl. 1988 Nr. 12 (BPVG), sowie die dazu erlassenen Verordnungen gelten;
- ii) in Guernsey jede dort errichtete Pensionseinrichtung, die von der Steuer Guernseys nach Art. 40 des "Income Tax (Guernsey) Law" von 1975 in seiner jeweils gültigen Fassung ausgenommen ist;
- l) umfasst der Ausdruck "Person" eine natürlich Person, eine Gesellschaft, einen ruhenden Nachlass und alle anderen Personenvereinigungen.
2) Bei der Anwendung des Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieser Vertragspartei für die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieser Vertragspartei den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei hat.
Art. 4
Ansässige Person
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einer Vertragspartei ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieser Vertragspartei dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diese Vertragspartei und ihre Gebietskörperschaften und Investmentfonds. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in dieser Vertragspartei nur mit Einkünften aus Quellen in dieser Vertragspartei oder mit in dieser Vertragspartei gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
2) Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt Folgendes:
- a) Die Person gilt als nur in der Vertragspartei ansässig, in der sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsparteien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in der Vertragspartei ansässig, zu der sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
- b) Kann nicht bestimmt werden, in welcher Vertragspartei die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keiner der Vertragsparteien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in der Vertragspartei ansässig, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsparteien oder in keiner der Vertragsparteien, so gilt sie als nur in der Vertragspartei ansässig, deren Staatsangehöriger sie ist;
- d) Ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsparteien oder keiner der Vertragsparteien, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3) Ist nach Abs. 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt sie als nur in der Vertragspartei ansässig, in der sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5
Betriebsstätte
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere:
- a) einen Ort der Leitung;
- b) eine Zweigniederlassung;
- c) eine Geschäftsstelle;
- d) eine Fabrikationsstätte;
- e) eine Werkstätte; und
- f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
- a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
- f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Bst. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Abs. 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einer Vertragspartei die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Abs. 1 und 2 so behandelt, als habe es in dieser Vertragspartei für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Abs. 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einer Vertragspartei, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
7) Allein dadurch, dass eine in einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1) Einkünfte, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das in der anderen Vertragspartei liegt, können nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht der Vertragspartei zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe der See- und Binnenschifffahrt sowie Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3) Abs. 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4) Die Abs. 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.
Art. 7
Unternehmensgewinne
1) Die Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit in der anderen Vertragspartei durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte nach Abs. 2 zugerechnet werden können, in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
2) Im Sinne dieses Artikels und des Art. 22 handelt es sich bei den Gewinnen, die in jeder Vertragspartei einer in Abs. 1 genannten Betriebsstätte zugerechnet werden können, um die Gewinne, die die Betriebsstätte insbesondere in ihren wirtschaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens, voraussichtlich erzielen würden, wenn sie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen wäre und die gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausübt, unter Berücksichtigung der durch die Betriebsstätte und durch die anderen Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, der genutzten Wirtschaftsgüter und der übernommenen Risiken des Unternehmens.
3) Wenn in Übereinstimmung mit Abs. 2 eine Vertragspartei die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens einer Vertragspartei zugerechnet werden können, berichtigt und dementsprechend die Gewinne des Unternehmens besteuert, für die in der anderen Vertragspartei Steuern erhoben wurden, so ändert die andere Vertragspartei den für diese Gewinne zu zahlenden Steuerbetrag entsprechend in dem zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung dieser Gewinne notwendigen Masse. Bei der Festlegung einer solchen Änderung konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander soweit erforderlich.
4) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8
Schifffahrt und Luftfahrt
1) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in der Vertragspartei besteuert werden, in der sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Schifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in der Vertragspartei gelegen, in der der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in der Vertragspartei, in der die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
3) Abs. 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9
Verbundene Unternehmen
1) Wenn und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
- a) ein Unternehmen einer Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens der anderen Vertragspartei beteiligt ist; oder
- b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens einer Vertragspartei und eines Unternehmens der anderen Vertragspartei beteiligt sind;
2) Werden in einer Vertragspartei den Gewinnen eines Unternehmens dieser Vertragspartei Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen der anderen Vertragspartei in dieser Vertragspartei besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen der erstgenannten Vertragspartei erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt die andere Vertragspartei eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander konsultieren.
Art. 10
Dividenden
1) Dividenden, die eine in einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person zahlt, können nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden, vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte der Dividenden ist eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person.
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