Gesetz vom 7. Mai 2015 über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeinde-Finanzhaushaltsgesetz; GFHG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2015-06-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1) Dieses Gesetz regelt die Erstellung des Gemeindevoranschlages, die Erstellung und Abnahme der Gemeinderechnung, die Erstellung des Finanzplanes, die Verwaltung des Gemeindevermögens sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeindebehörden.

2) Es lässt die Bestimmungen des Gemeindegesetzes unberührt.

Art. 2

Bezeichnungen

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Haushaltsgrundsätze

1) Der Finanzhaushalt ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu führen. Als Lenkungsmassnahme ist das Verursacherprinzip zu fördern.

2) Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung sind mittelfristig im Gleichgewicht zu halten.

Art. 4

Kredite

1) Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einer bestimmten Höhe finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

2) Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.

3) Kredite sind in Form von Verpflichtungskrediten, Ergänzungskrediten, Voranschlagskrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen.

4) Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.

5) Nicht beanspruchte Kredite verfallen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

II. Voranschlag und Nachträge

Art. 5

Festsetzung

1) Die Gemeinde hat jährlich bis Ende November den Voranschlag für das nächstfolgende Verwaltungsjahr festzusetzen.

2) Das Verwaltungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

3) Der Voranschlag umfasst die durch Gesetz, Verordnung, Reglement oder Beschluss begründeten Aufwendungen und Erträge eines Verwaltungsjahres.

4) Mit dem Voranschlag ist der Zuschlag auf die Vermögens- und Erwerbssteuer verbindlich festzulegen.

5) Die Regierung regelt das Nähere über die Festsetzung und Einreichung des Voranschlages mit Verordnung.

Art. 6

Grundsätze

1) Der Voranschlag ist nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Einheit, der Spezifikation und der Bruttodarstellung zu erstellen.

2) Nicht beanspruchte Kredite einzelner Positionen des Voranschlages dürfen nicht zur Deckung der Aufwände anderer Positionen verwendet werden.

3) Voraussehbare Aufwände oder Investitionsausgaben, für welche zum Zeitpunkt der Erstellung des Voranschlages die Rechtsgrundlage noch fehlt, werden in den Voranschlag aufgenommen, bleiben jedoch bis zur Schaffung einer Rechtsgrundlage gesperrt.

Art. 7

Unterteilung und Gliederung

Der Voranschlag ist in eine Erfolgsrechnung und eine Investitionsrechnung unterteilt, innerhalb deren die einzelnen Positionen institutionell und nach Sachgruppen gegliedert sind.

Art. 8

Erfolgsrechnung

1) Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode. Sie ist nach Aufwand- und Ertragsarten gegliedert und weist als Saldo den Ertrags- oder Aufwandüberschuss aus.

2) Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr, als Ertrag der gesamte Wertzuwachs einer Rechnungsperiode.

3) Der Abschluss der Erfolgsrechnung wird in folgende Teilergebnisse unterteilt:

4) Die Regierung regelt mit Verordnung die Zuordnung der Aufwand- und Ertragspositionen zu den Teilergebnissen nach Abs. 3.

Art. 9

Investitionsrechnung

1) Die Investitionsrechnung enthält die investiven Ausgaben und Einnahmen einer Rechnungsperiode.

2) Investive Ausgaben sind jene Vorgänge, durch die Verwaltungsvermögen geschaffen wird.

3) Investive Einnahmen sind jene Vorgänge, die zu einer Reduktion des Verwaltungsvermögens durch Mittelzufluss führen. Darunter fallen insbesondere:

Art. 10

Genehmigung

Der Voranschlag ist der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Regierung prüft den Voranschlag hinsichtlich Form und Gesetzmässigkeit. Sind Beanstandungen anzubringen, weist sie ihn zur Berichtigung oder Berichterstattung an die Gemeinde zurück. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.

Art. 11

Nachtragskredite

1) Fehlt für einen notwendigen Aufwand oder für eine notwendige investive Ausgabe der Kredit oder reicht der im Voranschlag bewilligte Kredit nicht aus, so ist vor Eingehung der neuen Verpflichtung vom zuständigen Gemeindeorgan ein Nachtragskredit zu beschliessen.

2) Keine Nachtragskredite sind erforderlich für:

Art. 12

Kreditüberschreitungen

1) Ertragen Aufwände oder investive Ausgaben, für die im Voranschlag kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt ist, keinen Aufschub, so kann sie der Gemeindevorsteher beschliessen. Dies ist insbesondere der Fall:

2) Kreditüberschreitungen nach Abs. 1 werden bei nächster Gelegenheit dem zuständigen Gemeindeorgan zur Kenntnis gebracht.

Art. 13

Kreditübertragungen bei Verpflichtungskrediten

Nicht beanspruchte Kredite des Voranschlages im Zusammenhang mit Projekten oder Einzelmassnahmen, für die ein Verpflichtungskredit beschlossen wurde, können auf das Folgejahr übertragen werden.

III. Verpflichtungskredite

Art. 14

Verpflichtungskredite

1) Das zuständige Gemeindeorgan kann mit einem Verpflichtungskredit beschliessen, für einen bestimmten Zweck bis zu einer bestimmten Summe über das Jahr des Voranschlages hinaus finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

2) Keine Verpflichtungskredite sind Beschlüsse, bei denen in Bezug auf die Höhe und den Zeitpunkt von Auszahlungen für ein mehrjähriges Vorhaben oder einen mehrjährigen Gemeindebeitrag kein Handlungsspielraum besteht.

3) Im Begehren für einen Verpflichtungskredit sind die Folgekosten offen zu legen.

4) Der jährliche Zahlungsbedarf aus Verpflichtungen ist in den jeweiligen Voranschlag aufzunehmen.

5) Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein entsprechender Ergänzungskredit anzufordern.

6) Verpflichtungskredite können mit einer Indexklausel versehen werden. In diesem Fall erhöht oder vermindert sich das Kreditvolumen im gleichen Verhältnis wie der zu Grunde gelegte Index.

Art. 15

Verpflichtungskontrolle

Über die Beanspruchung jedes Verpflichtungskredites ist eine laufende Verpflichtungskontrolle zu führen, aus der die bereits eingegangenen und die zur Vollendung des Vorhabens voraussichtlich noch erforderlichen Verpflichtungen sowie der Stand der bereits geleisteten Zahlungen hervorgehen.

IV. Gemeinderechnung

Art. 16

Zuständigkeit

1) Der Gemeindevorsteher hat die Gemeinderechnung über das abgelaufene Rechnungsjahr bis spätestens Ende Mai des folgenden Jahres der Geschäftsprüfungskommission zur Revision vorzulegen.

2) Die Geschäftsprüfungskommission hat die Gemeinderechnung innerhalb von drei Wochen zu revidieren. Wird die Revision nicht fristgerecht erledigt, kann der Gemeindevorsteher die Geschäftsprüfungskommission ermahnen und allenfalls Anzeige bei der Regierung erstatten.

3) Die Geschäftsprüfungskommission hat nach Abschluss der Revision dem zuständigen Gemeindeorgan über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten und Antrag auf Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe zu stellen.

4) Mit der Genehmigung der Gemeinderechnung dürfen keine Ausgabenbeschlüsse verbunden sein.

5) Das zuständige Gemeindeorgan beschliesst auf Antrag des Gemeindevorstehers über die Verwendung des Jahresergebnisses.

6) Die Gemeinderechnung ist zusammen mit dem Bericht der Geschäftsprüfungskommission elektronisch öffentlich zugänglich zu machen.

7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere die Dauer und den Umfang der Veröffentlichung nach Abs. 6.

Art. 17

Verweisung

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, finden auf die Gemeinderechnung die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 bis 9 sinngemäss Anwendung.

Art. 18

Grundsätze

Die Gemeinderechnung vermittelt ein den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde. Sie folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, Wesentlichkeit, Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit, Periodengerechtigkeit und Stetigkeit.

Art. 19

Inhalt der Gemeinderechnung

Die Gemeinderechnung enthält:

Art. 20

Bilanz

1) Die Bilanz weist die Vermögenswerte (Aktiven) sowie die Verbindlichkeiten und das Eigenkapital (Passiven) aus.

2) Die Vermögenswerte werden wie folgt gegliedert:

3) Das Finanzvermögen besteht aus jenen Aktiven, die ohne Beeinträchtigung einer bestimmten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung verwertet werden können.

4) Das Verwaltungsvermögen besteht aus jenen Aktiven, die der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienen oder dauernd an einen öffentlich-rechtlichen Zweck gebunden sind.

5) Die Verbindlichkeiten werden wie folgt gegliedert:

6) Die Regierung regelt das Nähere über die Bilanzstruktur mit Verordnung.

Art. 21

Anhang

1) Der Anhang der Gemeinderechnung:

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere:

V. Bilanzierung und Bewertung

Art. 22

Bilanzierungsgrundsätze

1) Vermögensteile werden als Aktiven in der Bilanz geführt, wenn:

2) Bestehende Verpflichtungen werden als Passiven in der Bilanz geführt, wenn:

3) Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen:

4) Keine Rückstellungen nach Abs. 3 werden gebildet für anwartschaftliche Leistungen der Gemeindebediensteten.

Art. 23

Bewertungsgrundsätze

1) Positionen des Finanzvermögens werden vorbehaltlich Abs. 2 zum Verkehrswert bilanziert.

2) Positionen des Verwaltungsvermögens und Liegenschaften des Finanzvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen oder zum tieferen Verkehrswert bilanziert.

3) Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere:

Art. 24

Abschreibungen und Wertberichtigungen

1) Anlagen des Verwaltungsvermögens und des Finanzvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden planmässig über eine angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.

2) Die Nutzungsdauern und die Abschreibungsmethoden werden periodisch überprüft und im Bedarfsfall angepasst.

3) Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens oder einer Liegenschaft des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertverminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. Entfällt der Umstand, der zu einer Wertberichtigung führte, ist eine Wertaufholung möglich.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere die Nutzungsdauern und die sich daraus ergebenden Abschreibungssätze.

VI. Finanzplanung

Art. 25

Finanzplan

1) Der Gemeinderat beschliesst mindestens alle zwei Jahre einen mehrjährigen Finanzplan. Dieser umfasst einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend mit dem kommenden Voranschlagsjahr.

2) Der Finanzplan enthält:

VII. Vermögensanlage

Art. 26

Anlagen des Finanzvermögens

Die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder der Gemeinde sind so anzulegen, dass die Sicherheit und ein genügender Ertrag der Anlagen sowie eine angemessene Verteilung der Risiken gewährleistet sind.

VIII. Aufgaben und Zuständigkeiten

Art. 27

Rechenschaftspflicht und Verantwortlichkeit

1) Für das gesamte Rechnungswesen und das gesamte Finanzgebaren ist der Gemeinderat gegenüber der Gemeindeversammlung und der Regierung rechenschaftspflichtig und überdies der Gemeinde gegenüber verantwortlich und haftbar.

2) Das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinde wird durch den vom Gemeinderat ernannten Gemeindekassier geführt.

Art. 28

Delegation von Ausführungskompetenzen

Der Gemeinderat kann die Verwendung bewilligter Kredite an Gemeindebedienstete delegieren.

Art. 29

Zuwendungen und Sponsoring

1) Der Gemeinderat entscheidet über:

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 30

Kostentragung bei Einzelinteressen

Auslagen, welche nur das Interesse einzelner Örtlichkeiten, Teile der Gemeinde oder abgrenzbare Personenkreise betreffen, sind ausschliesslich von den Beteiligten zu tragen, sofern nicht anderweitige Regelungen rechtsverbindlich bestehen oder getroffen werden.

Art. 31

Umlagen

Zur Bestreitung von Auslagen im Sinne des Art. 30 können Umlagen nur von den speziell Beteiligten erhoben werden.

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 32

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt nach Anhörung der Gemeinden die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, insbesondere über:

Art. 33

Übergangsbestimmungen

1) Die aus diesem Gesetz resultierenden Neubewertungen der Aktiven und Passiven der Bilanz erfolgen spätestens mit dem Abschluss der Gemeinderechnung 2018.

2) Die aus der Neubewertung resultierenden Gewinne oder Verluste werden erfolgsneutral über das Eigenkapital verbucht.

3) Für den Abschluss der Gemeinderechnung 2016 findet das bisherige Recht Anwendung.

4) Notwendige Anpassungen der Gemeindeordnungen sind spätestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens an das neue Recht vorzunehmen.

Art. 34

Aufhebung bisherigen Rechts; Änderung von Bezeichnungen

1) Art. 90 bis 115 sowie 124 Bst. b und c des Gemeindegesetzes (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, werden aufgehoben.

2) In Art. 40 Abs. 2 Bst. i des Gemeindegesetzes (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, ist die Wortfolge "Festlegung von Auslagen (Art. 114) und Einhebung von Umlagen (Art. 115)" durch die Wortfolge "Festlegung von Auslagen und Einhebung von Umlagen" zu ersetzen.

Art. 35

Inkrafttreten

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.