Verordnung vom 7. Juli 2015 über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-07-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 32 und 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Durchführung der aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Chemikaliengesetzgebung:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Organisation und Durchführung

Art. 3

Zuständigkeit

1) Der Vollzug der Chemikaliengesetzgebung obliegt dem Amt für Umwelt.

2) Die Aufsicht über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung obliegt der Regierung.

3) Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden.

Art. 4

Aufgaben des Amtes für Umwelt

In den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Umwelt fallen insbesondere:

Art. 5

Koordination

Soweit es erforderlich ist, sorgt das Amt für Umwelt für die zweckmässige Koordination der Vollzugsaufgaben nach Art. 4 mit anderen Amtsstellen der Landesverwaltung.

Art. 6

Befugnisse

Das Amt für Umwelt darf zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Chemikaliengesetzgebung von allen Personen, die mit solchen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen umgehen, verlangen, dass sie unentgeltlich:

Art. 7

Gebühren

Die Einhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Umwelt richtet sich nach der Chemikaliengebührenverordnung.

III. Strafverfahren und Rechtsschutz

Art. 8

Strafverfolgung

Für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen gegen die Chemikaliengesetzgebung ist das Landgericht zuständig.

Art. 9

Beschwerde

1) Gegen Verfügungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 10

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 21. August 1990 über den Verkehr mit Giften, LGBl. 1990 Nr. 61, wird aufgehoben.

Art. 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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