Kundmachung vom 7. Juli 2015 der Beschlüsse Nr. 84/2015 bis 86/2015 und 89/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2015-07-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. April 2015

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2015

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 84/2015 bis 86/2015 und 89/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 84/2015 bis 86/2015 und 89/2015 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

Anhang II Kapitel VIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2014/68/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Anhang II Kapitel VIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2014/29/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 27e (Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Richtlinie 2015/13/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^8].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15v (Richtlinie 2004/33/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32014 L 0110: Richtlinie 2014/110/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 81)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2014/110/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^10].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2015.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2015.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2015.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2015.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164.

[^2]: ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1.

[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^4]: ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45.

[^5]: ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^7]: ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 42.

[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^9]: ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 81.

[^10]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.