Verordnung vom 18. August 2015 über die berufliche Grundbildung Elektroplanerin/Elektroplaner mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand und Dauer
Art. 1
Berufsbild
Elektroplanerinnen/Elektroplaner beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a) Sie projektieren elektrische Starkstromanlagen zur Energieversorgung und effizienten Energienutzung, Schwachstrom-, Kommunikations- und Sicherheitsanlagen sowie Anlagen der Gebäudeautomation.
- b) Sie koordinieren und begleiten die Projekte bis zur Übergabe an die Kunden und optimieren die Anlagen bei Bedarf nach der Inbetriebnahme unter Berücksichtigung der Energieeffizienz.
- c) Sie bearbeiten an ihrem Hauptarbeitsplatz im Büro mittels Zeichnungsprogramm (CAD) und Planungssoftware die Projekte. Einzelne zeichnerische Tätigkeiten führen sie auch von Hand aus.
- d) Sie machen Abklärungen auf der Baustelle oder in Anlagen und halten Besprechungen mit externen Stellen ab.
- e) Sie zeichnen sich aus durch gutes räumliches Vorstellungsvermögen, exaktes Arbeiten und vernetztes Denken und Handeln.
- f) Sie zeigen in ihrem Arbeitsbereich Geschick für organisatorische und planerische Aufgaben und zeichnen sich aus durch soziales Engagement mit hoher Eigenverantwortung.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2) Die berufliche Grundbildung dauert für Lernende, die bereits Inhaberinnen/Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses als Elektroinstallateurin/Elektroinstallateur oder Telematikerin/Telematiker sind, in der Regel zwei Jahre. Für Lernende, die bereits Inhaberinnen/Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses als Montage-Elektrikerin/Montage-Elektriker sind, dauert sie in der Regel drei Jahre.
3) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Handlungskompetenzen
1) Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Art. 4 bis 6 beschrieben.
2) Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Fachkompetenz
Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
- a) betriebliche Aufgaben und Funktionen;
- b) Bearbeitungstechnik;
- c) technologische Grundlagen;
- d) Planungsunterlagen und technische Dokumentation;
- e) elektrische Systemtechnik;
- f) Kommunikationstechnik;
- g) übergreifende Bildungsthemen.
Art. 5
Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
- a) Arbeitstechniken;
- b) prozessorientiertes Handeln;
- c) Informations- und Kommunikationstechniken;
- d) Lernstrategien;
- e) Kreativitätstechniken;
- f) Beratungsmethoden;
- g) ökologisches Verhalten.
Art. 6
Sozial- und Selbstkompetenz
Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
- a) Eigenverantwortung;
- b) lebenslanges Lernen;
- c) Kommunikationsfähigkeit;
- d) Konfliktfähigkeit;
- e) Teamfähigkeit;
- f) Umgangsformen;
- g) Belastbarkeit.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 7[^2]
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 8
Anteile der Lernorte
1) Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an dreieinhalb bis vier Tagen pro Woche.
2) Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht umfasst 1 620 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 160 Lektionen.
3) Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 32 und höchstens 34 Tage zu acht Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
4) Die Lernenden absolvieren im Verlaufe der ersten sieben Semester ein Praktikum im Umfang von sechs Monaten. Das Praktikum dient der Aneignung von handwerklichen Fähigkeiten und der Vermittlung von praktischen Kenntnissen über eingesetzte Materialien und Normen. Der Anteil Installationsarbeiten wird in einem Betrieb mit Ausbildungsbewilligung und mit einer allgemeinen Installationsbewilligung nach der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV) absolviert. Ein Besuch von organisierten Praxiskursen wird zeitlich doppelt an das Praktikum angerechnet.
Art. 9
Unterrichtssprache
1) Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache.
2) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
3) Die Regierung kann andere Unterrichtssprachen zulassen.
V. Bildungsplan und Allgemeinbildung
Art. 10
Bildungsplan
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
- a) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden;
- b) Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule;
- c) Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest;
- d) Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.[^3]
Art. 11
Allgemeinbildung
Für den allgemein bildenden Unterricht gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
VI. Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung
Art. 12
Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
1) Lernende dürfen in Betrieben ausgebildet werden, die Gewähr bieten, dass die Bestimmungen der NIV über die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit und zur Vermeidung von Störungen erfüllt werden. Dies setzt von der technischen Leiterin/vom technischen Leiter einen einschlägigen Abschluss der höheren Berufsbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss und mindestens drei Jahre Projektierungspraxis voraus.
2) Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a) Elektroplanerin/Elektroplaner mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b) gelernte Elektrozeichnerin/gelernter Elektrozeichner und mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d) einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 13
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, welche eine Berufsbildnerin/ein Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation mit mindestens dreijähriger beruflicher Praxis im Planen und Projektieren von elektrischen Anlagen verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 14
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 15
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 16
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 17
Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1) Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen für jeden überbetrieblichen Kurs.
2) Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 18
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
- a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b) in einer dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
- c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit sie oder er:
-
- die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat;
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Elektroplanerinnen/Elektroplaner erworben hat; und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 19
Gegenstand der Qualifikationsverfahren
Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 bis 6 erworben worden sind.
Art. 20
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
- a) Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 20 Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation darf als Hilfsmittel verwendet werden.
- b) Berufskenntnisse, im Umfang von viereinhalb Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens eineinhalb Stunden.
- c) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 21
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird;
- b) der Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
- c) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
- a) den berufskundlichen Unterricht;
- b) die überbetrieblichen Kurse.
4) Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.
5) Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise.
6) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet.
- a) praktische Arbeit: 40 %;
- b) Berufskenntnisse: 20 %;
- c) Allgemeinbildung: 20 %;
- d) Erfahrungsnote: 20 %.
Art. 22
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
2) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 23
Spezialfall
1) Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
- a) praktische Arbeit: 50 %;
- b) Berufskenntnisse: 30 %;
- c) Allgemeinbildung: 20 %.
IX. Ausweise und Titel
Art. 24
Fähigkeitszeugnis
1) Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Fähigkeitszeugnis.
2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Elektroplanerin FZ"/"Elektroplaner FZ" zu führen.
3) Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
- a) die Gesamtnote;
- b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 23 Abs. 1, die Erfahrungsnote.
X. Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 25
Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Elektroplanerinnen/Elektroplaner
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität für Elektroplanerinnen/Elektroplaner obliegt.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. August 2010 über die berufliche Grundbildung Elektroplanerin/Elektroplaner mit Fähigkeitszeugnis (FZ), LGBl. 2010 Nr. 206, wird aufgehoben.
Art. 27
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Elektroplanerin/Elektroplaner vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.
2) Wer die Lehrabschlussprüfung für Elektroplanerin/Elektroplaner bis zum 31. Dezember 2020 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 28
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt am 21. August 2015 in Kraft.
2) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 18 bis 24) treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
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