Verordnung vom 25. August 2015 über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-08-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 7. Mai 2015 (2015/740/GASP) sowie in Ausführung der Resolutionen 2206 (2015) vom 3. März 2015, 2428 (2018) vom 13. Juli 2018 und 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen[^1] verordnet die Regierung:[^2]

I. Zwangsmassnahmen

Art. 1

Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Republik Südsudan oder zur Verwendung in der Republik Südsudan sind verboten.

2) Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und Bereitstellung bewaffneter Söldner, und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Republik Südsudan sind verboten.[^3]

3) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 ist der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr:[^4]

4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann nach Mitteilung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von:[^5]

4a) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für:[^6]

5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

6) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.

Art. 2

Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle:

2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch: [^8][^9]

2b) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:[^10]

2c) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.[^11]

3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

4) Sie bewilligt Ausnahmen nach Abs. 3, soweit anwendbar, nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses sowie den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^12]

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen[^13]

1) In dieser Verordnung bedeuten:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^14]

Art. 4

Ein- und Durchreiseverbot

1) Die Einreise in Liechtenstein und die Durchreise durch Liechtenstein ist den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.[^15]

2) Die Regierung kann für natürliche Personen nach Anhang 1 Ausnahmen gewähren:[^16]

2a) Sie kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:[^17]

3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

Art. 4a[^18]

Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

1) Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:

2) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Abs. 1 verboten ist.

II. Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5

Kontrolle und Vollzug

1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1, 2 und 4a. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.[^19]

2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 4. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.

3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 6[^20]

Meldepflichten

1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.

2) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.

3) Gutschriften nach Art. 2 Abs. 2c müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.

4) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.

Art. 7

Strafbestimmungen

1) Wer gegen Art. 1, 2, 4 oder 4a verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.[^21]

2) Wer gegen Art. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.

III. Schlussbestimmungen

Art. 7a[^22]

Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind

Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.

Art. 8

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1[^23]

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten (UNO-Liste)

Anhang 2[^25]

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten (EU-Liste)

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Thomas Zwiefelhofer Regierungschef-Stellvertreter

(Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 Bst. a und 7a)

Anmerkung

Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.[^24]

(Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 4a Abs. 1 Bst. a)

[^1]: Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.

[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 195.

[^3]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 411.

[^4]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 411.

[^5]: Art. 1 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 411.

[^6]: Art. 1 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 411.

[^7]: Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 311.

[^8]: Art. 2 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 195.

[^9]: Art. 2 Abs. 2a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 478.

[^10]: Art. 2 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 478.

[^11]: Art. 2 Abs. 2c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 478.

[^12]: Art. 2 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 195.

[^13]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 478.

[^14]: Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 478.

[^15]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 311.

[^16]: Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 311.

[^17]: Art. 4 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 311.

[^18]: Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 478.

[^19]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 478.

[^20]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 478.

[^21]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 478.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.