Gesetz vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2015-08-31
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: [^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

A. Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Aufsicht über Versicherungsunternehmen.

2) Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz.

3) Es dient zudem der Umsetzung:

Art. 2

Geltungsbereich und ergänzendes Recht

1) Diesem Gesetz unterstehen:

2) Dieses Gesetz gilt auch für die als Direktversicherung oder Rückversicherung betriebene Eigenversicherung (Captive).

3) Auf Versicherungsunternehmen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben und zugleich die betriebliche Altersversorgung durchführen, sind neben den Bestimmungen dieses Gesetzes auch die Bestimmungen der Pensionsfondsgesetzgebung anwendbar.

4) Versicherungsunternehmen, welche die Unfallversicherung (gegen Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle, Berufskrankheiten) betreiben wollen, unterstehen überdies der Gesetzgebung über die obligatorische Unfallversicherung.

5) Für die Krankenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung gilt zudem die einschlägige Spezialgesetzgebung.

Art. 3

a) Begriff

1) Als kleine Direktversicherungsunternehmen gelten Unternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

2) Als kleine Direktversicherungsunternehmen gelten auch Unternehmen, bei denen die Finanzmarktaufsicht (FMA) feststellt, dass:

Art. 4

b) Anwendbare Bestimmungen

1) Die FMA kann für kleine Direktversicherungsunternehmen Erleichterungen hinsichtlich der Art. 30 bis 35 und Art. 38 unter Beachtung von Art. 177 Abs. 3 Bst. c sowie im Hinblick auf die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit eines Unternehmens gewähren.

2) Kleine Direktversicherungsunternehmen haben hinsichtlich der finanziellen Ausstattung über anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung zu verfügen. Einzelheiten betreffend die Höhe derselben regelt die Regierung mit Verordnung.

3) Die Art. 194 bis 256 sind nicht anwendbar, sofern eine Gruppe von der Versicherungsaufsicht unterliegenden Unternehmen ausschliesslich durch den Einbezug kleiner Direktversicherungsunternehmen entsteht.

4) Auf kleine Direktversicherungsunternehmen finden die Art. 36, 37, 39, 40, 42 bis 79, 100, 107 bis 110, 112 bis 122, 126 und 127, 129 bis 131, 135, 150 und 151, 262 bis 272 keine Anwendung.

5) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Versicherungsunternehmen, die eine Bewilligung zur Ausübung einer Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit beantragen oder beantragt haben und deren jährliche verbuchte Bruttoprämien oder deren versicherungstechnische Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich einen der in Art. 3 Abs. 1 festgelegten Beträge überschreiten werden. Wird unabhängig von einem Antrag auf Bewilligung zur Versicherungstätigkeit einer der in Art. 3 Abs. 1 genannten Beträge in drei aufeinander folgenden Jahren überschritten, findet dieses Gesetz ab dem vierten Jahr Anwendung.

6) Beabsichtigt ein Versicherungsunternehmen Tätigkeiten im freien Niederlassungs- oder Dienstleistungsverkehr auszuüben, gilt es nicht als kleines Direktversicherungsunternehmen.

7) In jedem Fall steht es einem Unternehmen zu, im Rahmen dieses Gesetzes eine ordentliche Bewilligung zu beantragen oder zu behalten.

B. Ausnahmen vom Geltungsbereich

Art. 5

Gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die unter ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit fallenden Versicherungen.

Art. 6

Nichtlebensversicherung

1) In Bezug auf die Nichtlebensversicherung gilt dieses Gesetz nicht für die folgenden Geschäfte:

2) Dieses Gesetz gilt nicht für Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, die das Nichtlebensversicherungsgeschäft betreiben und die mit anderen Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit eine Vereinbarung getroffen haben, wonach Letztere alle Versicherungsverträge rückversichern oder wonach das akzeptierende Unternehmen alle Verbindlichkeiten aus den Versicherungsverträgen anstelle des abgebenden Unternehmens zu erfüllen hat. In diesem Fall ist das akzeptierende Versicherungsunternehmen diesem Gesetz unterstellt.

Art. 7

Lebensversicherung

1) In Bezug auf die Lebensversicherung gilt dieses Gesetz nicht für folgende Geschäfte und Tätigkeiten:

2) Es gilt zudem nicht für Einrichtungen, die nur Todesfallrisiken versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden.

Art. 8

Rückversicherung

1) In Bezug auf die Rückversicherung gilt dieses Gesetz nicht für Unternehmen mit Sitz ausserhalb des EWR (Drittland), die im Fürstentum Liechtenstein nur die Rückversicherung betreiben, sofern sie im Herkunftsstaat einer im Vergleich zum Inland gleichwertigen Aufsicht unterstehen und im Inland keine Niederlassung errichten.

2) Rückversicherungsverträge mit Unternehmen nach Abs. 1 werden so behandelt wie Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die nach diesem Gesetz eine Bewilligung erhalten haben.

3) Auf Rückversicherungsunternehmen nicht anwendbar sind die Art. 3, 4, 18, 21, 22, 25, 26, 28, 29, 52, 106, 107 bis 110, 112 Abs. 1, Art. 113, 114 Abs. 1, 2 und 4, Art. 115, 122, 125, 129, 136 bis 148, 152 bis 176 sowie 181.

Art. 9

Touristischer Beistand

1) In Bezug auf den Versicherungszweig "Touristischer Beistand" gilt dieses Gesetz nicht, wenn:

2) In den in Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 genannten Fällen gilt die Voraussetzung, dass sich der Unfall oder die Panne innerhalb des EWRA-Vertragsstaates des Gewährleistenden ereignet haben muss, nicht, wenn:

C. Begriffsbestimmungen

Art. 10

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

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