Gesetz vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: [^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Aufsicht über Versicherungsunternehmen.
2) Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz.
3) Es dient zudem der Umsetzung:
- a) der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 1.01);
- b) der Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 153 vom 22. 5. 2014, S. 1).
Art. 2
Geltungsbereich und ergänzendes Recht
1) Diesem Gesetz unterstehen:
- a) Unternehmen, die im Fürstentum Liechtenstein oder vom Fürstentum Liechtenstein aus die Direktversicherung oder die Rückversicherung betreiben; und
- b) Zweckgesellschaften; für diese gelten sinngemäss die auf die Rückversicherungsunternehmen anwendbaren Bestimmungen.
2) Dieses Gesetz gilt auch für die als Direktversicherung oder Rückversicherung betriebene Eigenversicherung (Captive).
3) Auf Versicherungsunternehmen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben und zugleich die betriebliche Altersversorgung durchführen, sind neben den Bestimmungen dieses Gesetzes auch die Bestimmungen der Pensionsfondsgesetzgebung anwendbar.
4) Versicherungsunternehmen, welche die Unfallversicherung (gegen Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle, Berufskrankheiten) betreiben wollen, unterstehen überdies der Gesetzgebung über die obligatorische Unfallversicherung.
5) Für die Krankenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung gilt zudem die einschlägige Spezialgesetzgebung.
Art. 3
a) Begriff
1) Als kleine Direktversicherungsunternehmen gelten Unternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a) die jährlichen verbuchten Bruttoprämien übersteigen nicht 5.4 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken;[^2]
- b) die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 26.6 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken;[^3]
- c) falls das Unternehmen zu einer Gruppe gehört: die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 26.6 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken;[^4]
- d) das Unternehmen schliesst keine Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge zur Abdeckung von Haftpflicht-, Kredit- und Kautionsversicherungsrisiken ab, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Risiken im Sinne von Art. 18;
- e) die Tätigkeit des Unternehmens schliesst keine Rückversicherungsverträge ein, die 600 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken seiner verbuchten Bruttoprämien oder 2.7 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken seiner versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften oder 10 % seiner verbuchten Bruttoprämien oder 10 % seiner versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen.[^5]
2) Als kleine Direktversicherungsunternehmen gelten auch Unternehmen, bei denen die Finanzmarktaufsicht (FMA) feststellt, dass:
- a) in den letzten drei aufeinander folgenden Jahren keiner der in Abs. 1 festgelegten Beträge überschritten wurde; und
- b) in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich keiner der in Abs. 1 festgelegten Beträge überschritten wird.
Art. 4
b) Anwendbare Bestimmungen
1) Die FMA kann für kleine Direktversicherungsunternehmen Erleichterungen hinsichtlich der Art. 30 bis 35 und Art. 38 unter Beachtung von Art. 177 Abs. 3 Bst. c sowie im Hinblick auf die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit eines Unternehmens gewähren.
2) Kleine Direktversicherungsunternehmen haben hinsichtlich der finanziellen Ausstattung über anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung zu verfügen. Einzelheiten betreffend die Höhe derselben regelt die Regierung mit Verordnung.
3) Die Art. 194 bis 256 sind nicht anwendbar, sofern eine Gruppe von der Versicherungsaufsicht unterliegenden Unternehmen ausschliesslich durch den Einbezug kleiner Direktversicherungsunternehmen entsteht.
4) Auf kleine Direktversicherungsunternehmen finden die Art. 36, 37, 39, 40, 42 bis 79, 100, 107 bis 110, 112 bis 122, 126 und 127, 129 bis 131, 135, 150 und 151, 262 bis 272 keine Anwendung.
5) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Versicherungsunternehmen, die eine Bewilligung zur Ausübung einer Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit beantragen oder beantragt haben und deren jährliche verbuchte Bruttoprämien oder deren versicherungstechnische Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich einen der in Art. 3 Abs. 1 festgelegten Beträge überschreiten werden. Wird unabhängig von einem Antrag auf Bewilligung zur Versicherungstätigkeit einer der in Art. 3 Abs. 1 genannten Beträge in drei aufeinander folgenden Jahren überschritten, findet dieses Gesetz ab dem vierten Jahr Anwendung.
6) Beabsichtigt ein Versicherungsunternehmen Tätigkeiten im freien Niederlassungs- oder Dienstleistungsverkehr auszuüben, gilt es nicht als kleines Direktversicherungsunternehmen.
7) In jedem Fall steht es einem Unternehmen zu, im Rahmen dieses Gesetzes eine ordentliche Bewilligung zu beantragen oder zu behalten.
B. Ausnahmen vom Geltungsbereich
Art. 5
Gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die unter ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit fallenden Versicherungen.
Art. 6
Nichtlebensversicherung
1) In Bezug auf die Nichtlebensversicherung gilt dieses Gesetz nicht für die folgenden Geschäfte:
- a) Kapitalisationsgeschäfte, wie sie in den Rechtsvorschriften einzelner Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaaten) geregelt sind;
- b) die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Institutionen, deren Leistungen sich nach den verfügbaren Mitteln richten, während die Höhe der Mitgliedsbeiträge pauschal festgesetzt wird;
- c) die Geschäfte eines Unternehmens ohne Rechtspersönlichkeit, dessen Zweck der gegenseitige Schutz der Mitglieder des Unternehmens ohne Prämienzahlung und ohne Bildung technischer Reserven ist; und
- d) die Ausfuhrkreditversicherungsgeschäfte für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie, oder wenn der Staat der Versicherer ist.
2) Dieses Gesetz gilt nicht für Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, die das Nichtlebensversicherungsgeschäft betreiben und die mit anderen Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit eine Vereinbarung getroffen haben, wonach Letztere alle Versicherungsverträge rückversichern oder wonach das akzeptierende Unternehmen alle Verbindlichkeiten aus den Versicherungsverträgen anstelle des abgebenden Unternehmens zu erfüllen hat. In diesem Fall ist das akzeptierende Versicherungsunternehmen diesem Gesetz unterstellt.
Art. 7
Lebensversicherung
1) In Bezug auf die Lebensversicherung gilt dieses Gesetz nicht für folgende Geschäfte und Tätigkeiten:
- a) die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Institutionen, die unterschiedliche Leistungen nach Massgabe der verfügbaren Mittel erbringen und die die Höhe der Mitgliedsbeiträge pauschal festsetzen;
- b) die von anderen Einrichtungen als den diesem Gesetz unterstellten Unternehmen durchgeführten Geschäfte, deren Zweck darin besteht, den unselbständig oder selbständig tätigen Arbeitskräften eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe, den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe im Todes- oder Erlebensfall, bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit Leistungen zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die sich aus diesen Geschäften ergebenden Verpflichtungen vollständig und zu jeder Zeit durch mathematische Rückstellungen gedeckt sind.
2) Es gilt zudem nicht für Einrichtungen, die nur Todesfallrisiken versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden.
Art. 8
Rückversicherung
1) In Bezug auf die Rückversicherung gilt dieses Gesetz nicht für Unternehmen mit Sitz ausserhalb des EWR (Drittland), die im Fürstentum Liechtenstein nur die Rückversicherung betreiben, sofern sie im Herkunftsstaat einer im Vergleich zum Inland gleichwertigen Aufsicht unterstehen und im Inland keine Niederlassung errichten.
2) Rückversicherungsverträge mit Unternehmen nach Abs. 1 werden so behandelt wie Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die nach diesem Gesetz eine Bewilligung erhalten haben.
3) Auf Rückversicherungsunternehmen nicht anwendbar sind die Art. 3, 4, 18, 21, 22, 25, 26, 28, 29, 52, 106, 107 bis 110, 112 Abs. 1, Art. 113, 114 Abs. 1, 2 und 4, Art. 115, 122, 125, 129, 136 bis 148, 152 bis 176 sowie 181.
Art. 9
Touristischer Beistand
1) In Bezug auf den Versicherungszweig "Touristischer Beistand" gilt dieses Gesetz nicht, wenn:
- a) die Beistandsleistung anlässlich eines Unfalls oder einer Panne mit einem Motorfahrzeug erbracht wird, sofern sich der Unfall oder die Panne innerhalb des EWRA-Vertragsstaates des Gewährleistenden ereignet hat; und
- b) die Leistungspflicht auf folgende Leistungen beschränkt ist:
-
- Pannenhilfe vor Ort, für die der Gewährleistende in der Mehrzahl der Fälle sein eigenes Personal und Material einsetzt;
-
- Überführung des Fahrzeugs zum nächstgelegenen oder geeignetsten Ort der Reparatur, an dem diese vorgenommen werden kann, sowie etwaige Beförderungen des Fahrers und der Fahrzeuginsassen zum nächstgelegenen Ort, von dem aus sie ihre Reise mit anderen Mitteln fortsetzen können; und
-
- wenn der EWRA-Vertragsstaat des Gewährleistenden es vorsieht, Beförderung des betroffenen Fahrzeugs und gegebenenfalls des Fahrers und der Fahrzeuginsassen bis zu deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichem Bestimmungsort innerhalb desselben EWRA-Vertragsstaates; und
- c) die Beistandsleistung nicht durch ein diesem Gesetz unterliegendes Versicherungsunternehmen erbracht wird.
2) In den in Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 genannten Fällen gilt die Voraussetzung, dass sich der Unfall oder die Panne innerhalb des EWRA-Vertragsstaates des Gewährleistenden ereignet haben muss, nicht, wenn:
- a) der Anspruchsberechtigte ein Mitglied des Gewährleistenden ist; und
- b) die Pannenhilfe oder die Beförderung des Fahrzeugs allein auf Vorlage des Mitgliedsausweises hin ohne zusätzliche Zahlung durch eine ähnliche Einrichtung des betroffenen Landes auf der Grundlage einer Gegenseitigkeitsvereinbarung erfolgt oder, im Fall von Irland und des Vereinigten Königreichs, in denen diese Beistandsleistungen von ein und derselben Einrichtung erbracht werden und diese in diesen beiden Staaten tätig ist.
C. Begriffsbestimmungen
Art. 10
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
-
- "Aufnahmestaat": ein Staat, in dem ein Versicherungsunternehmen eine Zweigniederlassung unterhält oder Dienstleistungen erbringt und bei dem es sich nicht um den Herkunftsstaat handelt;
-
- "Aufsichtsbehörden": einzelstaatliche Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen zuständig sind;
-
- "beteiligtes Unternehmen": ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine Beziehung verbunden ist, welche nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) zu konsolidierter Rechnungslegung verpflichtet;
-
- "Beteiligung": das direkte Halten oder das Halten im Rahmen eines Kontrollverhältnisses von mindestens 20 % des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen;
-
- "Direktversicherung": die selbständige Tätigkeit von Unternehmen bei der Übernahme von Risiken, die von einer natürlichen oder juristischen Person abgegeben werden, und welche keine Rückversicherung darstellt;
-
- "Diversifikationseffekte": eine Reduzierung des Gefährdungspotenzials von Versicherungsunternehmen und -gruppen durch die Diversifizierung ihrer Geschäftstätigkeit, die sich aus der Tatsache ergibt, dass das negative Resultat eines Risikos durch das günstigere Resultat eines anderen Risikos ausgeglichen werden kann, wenn diese Risiken nicht voll korreliert sind;
-
- "Drittland-Versicherungsunternehmen": ein Versicherungsunternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und eine Bewilligung als Versicherungsunternehmen benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat befände;
-
- "enge Verbindung": eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind. Als enge Verbindung zwischen mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind;
-
- "externe Ratingagentur" ("external credit assessment institution"): eine Ratingagentur, die registriert oder zertifiziert ist gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 31eb.01), oder eine Zentralbank, die Ratings abgibt und von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen ist;
-
- "Finanzbranche": eine Branche im Sinne des Finanzkonglomeratsgesetzes;
-
- "Finanzrückversicherung": eine Rückversicherung mit begrenzter Risikoübernahme, bei der das explizite Gesamtschadenrisiko, das heisst das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrages um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt, wobei zumindest eines der folgenden Merkmale zusätzlich gegeben sein muss:
- a) ausdrückliche und materielle Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes;
- b) vertragliche Bestimmungen mit dem Ziel, die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Vertrages auszugleichen, um einen gezielten Risikotransfer zu ermöglichen;
-
- "Finanzunternehmen": ein Unternehmen der Finanzbranche;
-
- "firmeneigenes Versicherungsunternehmen": ein Versicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungsunternehmen handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschliesslich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem beziehungsweise denen es gehört, oder Risiken von Unternehmen der Gruppe, der es angehört, versichert;
-
- "Funktionsausgliederung (Auslagerung, Outsourcing)": eine Vereinbarung, die zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Dienstleister getroffen wird, wobei es sich bei Letzterem um ein beaufsichtigtes oder nicht beaufsichtigtes Unternehmen handeln kann. Dieser Vereinbarung zufolge übernimmt der Dienstleister direkt oder durch weitere Funktionsausgliederung ein Verfahren, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit, die ansonsten vom Versicherungsunternehmen selbst erbracht würde;
-
- "gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft": ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Drittland-Versicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Finanzkonglomeratsgesetzes ist und unter seinen Tochterunternehmen mindestens ein Versicherungsunternehmen hat;
-
- "geregelter Markt": ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das:
- a) die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nicht diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente, die gemäss den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, führt;
- b) eine Zulassung erhalten hat; und
- c) ordnungsgemäss nach den anwendbaren Bestimmungen funktioniert;
-
- "geregelter Markt eines Drittlandes": ein in einem Drittland belegener geregelter Markt (Finanzmarkt):
- a) der vom Herkunftsstaat des Versicherungsunternehmens anerkannt wird und den in diesem Staat geltenden Anforderungen genügt; und
- b) dessen gehandelte Finanzinstrumente eine Qualität aufweisen, die mit der Qualität der Instrumente vergleichbar ist, die auf dem geregelten Markt des Herkunftsstaates gehandelt werden;
-
- "Grossrisiken":
- a) die unter den Zweigen 4, 5, 6, 7, 11 und 12 des Anhangs 1 Bst. A eingestuften Risiken;
- b) die unter den Zweigen 14 und 15 des Anhangs 1 Bst. A eingestuften Risiken, wenn der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht;
- c) die unter den Zweigen 3, 8, 9, 10, 13 und 16 des Anhangs 1 Bst. A eingestuften Risiken, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der drei folgenden Kriterien die Obergrenzen überschreitet:[^6]
- aa) Bilanzsumme: 6.6 Millionen Euro oder der Gegenwert in Schweizer Franken;
- bb) Nettoumsatzerlöse im Geschäftsjahr: 13.6 Millionen Euro oder der Gegenwert in Schweizer Franken;
- cc) durchschnittliche Beschäftigtenzahl im Verlauf des Geschäftsjahres: 250 Beschäftigte.
Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die eine konsolidierte Jahresrechnung erstellt wird, so werden die genannten Kriterien auf die konsolidierte Jahresrechnung angewandt;
-
- "Gruppe": eine Gruppe von Unternehmen, die:
- a) aus einem beteiligten Unternehmen, dessen Tochterunternehmen und den Unternehmen besteht, an denen das beteiligte Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung verbunden sind, welche zu konsolidierter Rechnungslegung verpflichtet; oder
- b) auf der Begründung von vertraglichen oder sonstigen starken und nachhaltigen finanziellen Beziehungen zwischen allen diesen Unternehmen beruht und zu der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine gehören können, sofern:
- aa) eines dieser Unternehmen durch zentrale Koordination einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen aller der Gruppe angehörenden Unternehmen ausübt, darunter auch die Finanzentscheidungen; und
- bb) die Begründung sowie Auflösung dieser Beziehungen der vorherigen Genehmigung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterliegen.
Beim Unternehmen, das die zentrale Koordination ausübt, handelt es sich um das Mutterunternehmen; die weiteren Unternehmen werden als Tochterunternehmen betrachtet;
-
- "gruppeninterne Transaktion": eine Transaktion, bei der sich ein Versicherungsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche und juristische Personen stützt, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht;
-
- "Herkunftsstaat": ein Staat, in dem sich der Sitz des Versicherungsunternehmens befindet, welches das Risiko deckt beziehungsweise die Verpflichtung eingeht; im Sinne von Art. 158 gilt der EWRA-Vertragsstaat, in dem der Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens die Bewilligung erteilt worden ist, als Herkunftsstaat;
-
- "Holdinggesellschaft": ein Unternehmen, dessen einziger Zweck im Erwerb, in der Verwaltung und in der Verwertung von Beteiligungen an anderen Unternehmen besteht;
-
- "Kapitalaufschlag": die aufsichtsbehördliche Anordnung einer Erhöhung der Solvenzkapitalanforderung in begründeten Einzelfällen;
-
- "Kollegium der Aufsichtsbehörden": eine permanente, aber flexible Plattform für die Zusammenarbeit, die Koordinierung und die Erleichterung der Entscheidungsfindung betreffend die Gruppenaufsicht;
-
- "Kontrollverhältnis": eine Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen beziehungsweise einem übergeordneten Unternehmen und einem Tochterunternehmen beziehungsweise einem untergeordneten Unternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen. Jedes untergeordnete Unternehmen eines untergeordneten Unternehmens wird auch als untergeordnetes Unternehmen des übergeordneten Unternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht;
-
- "Konzentrationsrisiko": sämtliche mit Risiken behafteten Engagements mit einem Ausfallpotenzial, das umfangreich genug ist, um die Solvabilität oder die Finanzlage der Versicherungsunternehmen zu gefährden;
-
- "Kreditrisiko": das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich aus Fluktuationen bei der Bonität von Wertpapieremittenten, Gegenparteien und anderen Schuldnern ergibt, gegenüber denen die Versicherungsunternehmen Forderungen haben, und das in Form von Gegenparteiausfallrisiken, Spread-Risiken oder Marktrisikokonzentrationen auftritt;
-
- "Liquidationsverfahren": ein Gesamtverfahren, bei dem das Vermögen eines Direktversicherungsunternehmens verwertet und der Erlös in angemessener Weise unter den Gläubigern, Anteilseignern oder Mitgliedern verteilt wird, wozu in jedem Fall das Tätigwerden einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde erforderlich ist. Dazu zählen auch Verfahren, die durch einen Nachlassvertrag im Konkurs oder eine ähnliche Massnahme abgeschlossen werden; es ist unerheblich, ob die Verfahren infolge Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden oder nicht oder ob sie freiwillig oder zwangsweise eingeleitet werden;
-
- "Liquidator": eine Person oder eine Stelle, die von einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde oder von den Leitungsorganen beziehungsweise der Generalversammlung eines Direktversicherungsunternehmens zur Abwicklung eines Liquidationsverfahrens bestellt wird;
-
- "Liquiditätsrisiko": das Risiko, dass Versicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, Anlagen und andere Vermögenswerte zu realisieren, um ihren finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen;
-
- "Marktrisiko": das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich direkt oder indirekt aus Schwankungen in der Höhe und in der Volatilität der Marktpreise für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumente ergibt;
-
- "Mutterunternehmen": ein Mutterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des PGR sowie jedes Unternehmen, das einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;
-
- "Niederlassung": der Sitz oder eine Zweigniederlassung eines Unternehmens;
-
- "operationelles Risiko": das Verlustrisiko, das sich aus der Unangemessenheit oder dem Versagen von internen Prozessen, Mitarbeitern oder Systemen oder durch externe Ereignisse ergibt;
-
- "qualifizierte zentrale Gegenpartei": eine zentrale Gegenpartei, die gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister entweder zugelassen (Art. 14) oder anerkannt (Art. 25) worden ist;
-
- "qualifizierte Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen oder jede andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird;
-
- "Risikomass": eine mathematische Funktion, die unter einer bestimmten Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose einen monetären Betrag bestimmt und monoton mit dem Risikopotenzial steigt, das der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde liegt;
-
- "Risikominderungstechniken": sämtliche Techniken, die die Versicherungsunternehmen in die Lage versetzen, einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Risiken auf eine andere Partei zu übertragen;
-
- "Rückversicherung": die selbständige Tätigkeit von Unternehmen bei der Übernahme von Risiken, die von einem Unternehmen, das die Direktversicherung betreibt, oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder einem Drittland-Versicherungsunternehmen abgegeben werden;
-
- "Sanierungsmassnahmen": alle Massnahmen, die das Tätigwerden einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde mit dem Ziel beinhalten, die finanzielle Lage eines Direktversicherungsunternehmens zu sichern oder wiederherzustellen und die die bestehenden Rechte anderer Beteiligter als des Versicherungsunternehmens selbst beeinträchtigen. Dazu zählen auch Massnahmen, die die Aussetzung der Zahlungen, die Aussetzung der Vollstreckungsmassnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben;
-
- "Solvabilität": die Darstellung der Solvenzkapitalanforderung und der zu deren Bedeckung anrechnungsfähigen Eigenmittel;
-
- "Solvenzkapitalanforderung": der Sollwert der Eigenmittel eines Unternehmens zur Bedeckung der unternehmenseigenen Risiken;
-
- "Staat der Dienstleistung": der Staat der Verpflichtung oder der Staat, in dem das Risiko belegen ist, wenn die Verpflichtung oder das Risiko von einem in einem anderen Staat niedergelassenen Versicherungsunternehmen gedeckt wird;
-
- "Staat der Niederlassung": der Staat, in dem das Versicherungsunternehmen niedergelassen ist, welches das Risiko deckt;
-
- "Staat, in dem das Risiko belegen ist":
- a) bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch denselben Versicherungsvertrag gedeckt sind, der Staat, in dem die Immobilien belegen sind;
- b) bei der Versicherung von zugelassenen Fahrzeugen aller Art der Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist;
- c) bei einem höchstens vier Monate dauernden Vertrag zur Versicherung von Reise- und Ferienrisiken der Staat, in dem der Versicherungsnehmer den Vertrag abgeschlossen hat, ungeachtet des betreffenden Versicherungszweiges;
- d) in allen anderen Fällen der Staat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn die Versicherungsnehmerin eine juristische Person ist, der Staat, in dem sich die Niederlassung dieser juristischen Person befindet, auf die sich der Vertrag bezieht;
-
- "Staat der Verpflichtung": der Staat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn die Versicherungsnehmerin eine juristische Person ist, der Staat, in dem sich die Niederlassung dieser juristischen Person befindet, auf die sich der Vertrag bezieht;
-
- "ständige Präsenz": eine Präsenz, die einer Zweigniederlassung gleichzustellen ist, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln;
-
- "Tochterunternehmen": ein Tochterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des PGR sowie jedes Unternehmen, auf das ein Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, betrachtet;
-
- "übergeordnetes Unternehmen": ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;
-
- "untergeordnetes Unternehmen": ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, auf das ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird;
-
- "verbundenes Unternehmen": ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine Beziehung verbunden ist, welche nach dem PGR zu konsolidierter Rechnungslegung verpflichtet;
-
- "Versicherungsforderung": jeder Betrag, den ein Direktversicherungsunternehmen Versicherungsnehmern, Versicherten, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die ein direktes Klagerecht gegen das Versicherungsunternehmen haben, aufgrund eines Versicherungsvertrages oder einer anderen Tätigkeit, auf welche dieses Gesetz anwendbar ist, im Rahmen der Direktversicherung schuldet. Dazu gehören auch für diese Personen zurückgestellte Beträge, wenn einzelne Elemente der Forderung noch ungewiss sind, sowie Prämien, die ein Versicherungsunternehmen zurückzuzahlen hat, weil ein Rechtsgeschäft nach dem für dieses massgeblichen Recht vor Eröffnung des Konkurs- oder Liquidationsverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde;
-
- "Versicherungs-Holdinggesellschaft": ein Mutterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Finanzkonglomeratsgesetzes handelt und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschliesslich oder hauptsächlich Versicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungsunternehmen sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen ist;
-
- "versicherungstechnisches Risiko" ("underwriting risk"): das Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer unangemessenen Preisfestlegung und nicht angemessenen Rückstellungsannahmen ergibt;
-
- "Versicherungsunternehmen": ein Unternehmen, das eine Bewilligung zur Ausübung der direkten Lebensversicherungs- oder Nichtlebensversicherungstätigkeit oder der Rückversicherungstätigkeit erhalten hat, wobei eine Differenzierung zwischen Direkt- und Rückversicherungsunternehmen erfolgt, sofern dies erforderlich ist;
-
- "Verwalter": eine Person oder eine Stelle, die von einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde zur Durchführung von Sanierungsmassnahmen bestellt wird;
-
- "Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose": eine mathematische Funktion, die einer ausreichenden Reihe von einander ausschliessenden zukünftigen Ereignissen eine Eintrittswahrscheinlichkeit zuweist;
-
- "Zweckgesellschaft" ("special purpose vehicle"): ein Unternehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt oder nicht, das kein bestehendes Versicherungsunternehmen ist und Risiken von Versicherungsunternehmen übernimmt, wobei es diese Risiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei denen die Rückzahlungsansprüche der Kapitalgeber über solche Schuldtitel oder einen Finanzierungsmechanismus gegenüber den Rückversicherungsverpflichtungen des Unternehmens nachrangig sind;
-
- "Zweigniederlassung": eine Zweigniederlassung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 PGR, eine Agentur oder jede andere ständige Präsenz eines Versicherungsunternehmens in einem EWRA-Vertragsstaat, der nicht Herkunftsstaat ist.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und des männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Aufnahme der Versicherungstätigkeit
A. Bewilligungspflicht und Bewilligungsgesuch
Art. 11
Bewilligungspflicht
1) Unternehmen, die der Aufsicht unterstehen, benötigen zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit eine Bewilligung der FMA.
2) Keiner Bewilligung bedürfen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat, sofern sie die besonderen Voraussetzungen nach Art. 112 ff. erfüllen; vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung betreffend einzelne Zweige der obligatorischen Versicherung.
Art. 12
Bewilligungsgesuch
1) Unternehmen, die eine Bewilligung zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit erhalten wollen, haben der FMA ein Gesuch einzureichen.
2) Das Gesuch muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- a) die Statuten der Gesellschaft;
- b) die Organisation und den örtlichen Tätigkeitsbereich des Unternehmens, gegebenenfalls auch der Gruppe oder des Finanzkonglomerats, zu dem oder zu denen das Unternehmen gehört;
- c) die Eröffnungsbilanz;
- d) die Jahresrechnung der letzten drei Geschäftsjahre der Gesellschafter sowie gegebenenfalls den konsolidierten Geschäftsbericht;
- e) Nachweise darüber, dass anrechnungsfähige Basiseigenmittel vorhanden sind, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung abzudecken;
- f) Nachweise darüber, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, die anrechnungsfähigen Eigenmittel zu halten, um die Solvenzkapitalanforderung zu erfüllen;
- g) Nachweise darüber, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel zu halten, um die Mindestkapitalanforderung zu erfüllen;
- h) die Identität und die Beteiligungshöhe der direkten und indirekten Aktionäre, Genossenschafter oder Gesellschafter, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten oder daran anderweitig wirtschaftlich berechtigt sind, sowie das Bestehen enger Verbindungen;
- i) die namentliche Bezeichnung der Leitungsorgane sowie aller weiteren Organe, einschliesslich der Personen, die für die Aufsicht und die Kontrolle zuständig sind oder andere Schlüsselfunktionen innehaben;
- k) Nachweise darüber, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, die erforderliche Governance zu gewährleisten;
- l) die namentliche Bezeichnung der externen Revisionsstelle und der für das Mandat verantwortlichen Personen und, sofern das Unternehmen Teil einer Gruppe oder eines Finanzkonglomerats ist, die Organisation des Mandats der externen Revisionsstelle der Gruppe oder des Finanzkonglomerats;
- m) die Verträge oder sonstigen Absprachen, durch die Funktionen oder Tätigkeiten ausgegliedert werden sollen (Funktionsausgliederung);
- n) die Erklärung des Beitritts zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Schadenregulierungsbeauftragten sowie die Angabe von Namen und Anschrift der Schadenregulierungsbeauftragten in anderen EWRA-Vertragsstaaten, wenn die zu deckenden Risiken in den Versicherungszweig "Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb", unter Ausschluss der Haftpflicht des Frachtführers, fallen;
- o) Angaben über die Mittel zur Erfüllung der Leistungen im Rahmen des Versicherungszweiges "Touristischer Beistand";
- p) einen Tätigkeitsplan nach Art. 13;
- q) auf Verlangen der FMA weitere für die Beurteilung des Gesuchs erforderliche Angaben und Unterlagen.
3) Ersucht ein Versicherungsunternehmen, das bereits im Besitz einer Bewilligung für einen Versicherungszweig ist, um die Bewilligung für einen weiteren Versicherungszweig, so hat es die Unterlagen und Angaben nach Abs. 2 nur einzureichen, wenn sie gegenüber den bereits genehmigten geändert werden sollen.
Art. 13
Tätigkeitsplan
1) Der Tätigkeitsplan muss Angaben und Nachweise enthalten über:
- a) die geplanten Versicherungszweige und die Art der Risiken oder Verpflichtungen, die das Unternehmen in der Direkt- und der Rückversicherung zu übernehmen gedenkt;
- b) die vorgesehene Rückversicherung sowie, für Rückversicherungsunternehmen, die Art der Rückversicherungsverträge, die das Unternehmen mit Zedenten zu schliessen gedenkt, und die Grundzüge der Retrozession (Retrozessionsplan);
- c) die Bestandteile der Basiseigenmittel, die die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung darstellen;
- d) die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebsnetzes sowie die dafür vorgesehenen finanziellen Mittel.
2) Zudem muss der Tätigkeitsplan folgende Angaben und Unterlagen für die ersten drei Geschäftsjahre enthalten:
- a) eine Planbilanz und -erfolgsrechnung;
- b) Schätzungen der künftigen Solvenzkapitalanforderung, die auf der Grundlage der voraussichtlichen Liquiditätslage vorzunehmen sind, sowie zur Berechnungsmethode für die Ableitung dieser Schätzung;
- c) Schätzungen der Mindestkapitalanforderung, die auf der Grundlage der voraussichtlichen Liquiditätslage vorzunehmen sind, sowie zur Berechnungsmethode für die Ableitung dieser Schätzwerte;
- d) die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung, der Mindestkapitalanforderung sowie der versicherungstechnischen Rückstellungen zur Verfügung stehen;
- e) für Nichtlebensversicherungen und Rückversicherungen:
-
- die voraussichtlichen Verwaltungskosten, insbesondere die laufenden Gemeinkosten und Provisionen, ohne Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung; und
-
- die voraussichtlichen Prämien- beziehungsweise Beitragsaufkommen und die voraussichtliche Schadenbelastung;
- f) für Lebensversicherungen einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und der Ausgaben im Direktversicherungsgeschäft sowie im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen.
Art. 14
Rechtsform, Sitz, Zweck und Organisation
1) Versicherungsunternehmen müssen die Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Europäischen Gesellschaft (SE), der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft (SCE) haben. Zweckgesellschaften können überdies in der Rechtsform eines Treuunternehmens errichtet werden.
2) Sowohl der statutarische Sitz als auch die Hauptverwaltung des Unternehmens müssen sich im Fürstentum Liechtenstein befinden. Die FMA kann die Anforderungen an die Hauptverwaltung in einer Richtlinie näher umschrieben.
3) Zweck und Organisation des Unternehmens sind auf die Versicherungstätigkeit und auf solche Geschäfte zu beschränken, die unmittelbar damit in Zusammenhang stehen. Bei Rückversicherungsunternehmen können sich Zweck und Organisation auch auf die Funktion einer Holdinggesellschaft sowie Tätigkeiten in der Finanzbranche erstrecken, jedoch nicht auf die Ausübung nicht verbundener Bank- und Finanztätigkeiten.
B. Erteilung und Umfang der Bewilligung
Art. 15
Erteilung der Bewilligung
1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Sie kann unter Auflagen erteilt werden.
2) Die FMA verweigert die Bewilligung mit Verfügung, wenn ein Unternehmen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt oder ihre Vorgaben nicht erfüllt, insbesondere wenn:
- a) zwischen einem Unternehmen und einer anderen natürlichen oder juristischen Person eine enge Verbindung besteht und diese enge Verbindung die FMA bei der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben behindert;
- b) die FMA bei der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen mindestens eine natürliche oder juristische Person untersteht, zu der das Unternehmen eine enge Verbindung aufweist, oder durch Schwierigkeiten bei der Anwendung solcher Vorschriften behindert würde.
3) Die FMA informiert das Amt für Justiz über die erteilte Bewilligung. Das Versicherungsunternehmen hat binnen sieben Tagen nach Zustellung der Bewilligung beim Amt für Justiz einen Antrag auf Eintragung ins Handelsregister zu stellen. Nach erfolgter Eintragung veröffentlicht die FMA die erteilte Bewilligung auf ihrer Website.
4) Entscheidet die FMA nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags und der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung, so kann der Antragsteller Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erheben.
5) Die FMA hat der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) jede Bewilligung mitzuteilen.
Art. 16
Konsultation anderer Behörden
1) Bevor einem Unternehmen die Bewilligung erteilt wird, konsultiert die FMA die zuständigen Behörden anderer betroffener EWRA-Vertragsstaaten, wenn das Unternehmen:
- a) Tochterunternehmen eines in einem anderen EWRA-Vertragsstaat zugelassenen Versicherungsunternehmens ist;
- b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen EWRA-Vertragsstaat zugelassenen Versicherungsunternehmens ist; oder
- c) von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in einem anderen EWRA-Vertragsstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen.
2) Die für die Beaufsichtigung von Banken oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen EWRA-Vertragsstaates ist zu konsultieren, bevor einem Unternehmen die Bewilligung erteilt wird, das:
- a) Tochterunternehmen einer in einem EWRA-Vertragsstaat zugelassenen Bank oder Wertpapierfirma ist;
- b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer in einem EWRA-Vertragsstaat zugelassenen Bank oder Wertpapierfirma ist; oder
- c) von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie eine in einem EWRA-Vertragsstaat zugelassene Bank oder Wertpapierfirma.
3) Bei Überprüfung der Eignung der Aktionäre und anderer Anteilseigner sowie der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Integrität von Leitungsorganen des Unternehmens, das um Bewilligung nachsucht, konsultiert die FMA die zuständigen Behörden der anderen EWRA-Vertragsstaaten, wenn diese Personen eine Leitungs- oder andere Schlüsselfunktion in einem anderen Unternehmen derselben Gruppe ausüben.
Art. 17
Umfang der Bewilligung
1) In der Direktversicherung wird die Bewilligung für jeden Versicherungszweig gesondert oder für mehrere Versicherungszweige zusammen erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Zweig, es sei denn, dass nur ein Teil der Risiken dieses Versicherungszweiges gedeckt werden soll. Vorbehaltlich der in Art. 18 genannten Fälle kann ein zu einem Zweig gehörendes Risiko nicht im Rahmen eines anderen Versicherungszweiges gedeckt werden.
2) In der Rückversicherung wird die Bewilligung für die Tätigkeit der Nichtlebensrückversicherung, der Lebensrückversicherung oder für alle Arten der Rückversicherung erteilt.
3) Die Bewilligung für die Direktversicherung berechtigt auch zur Ausübung der Tätigkeit der Rückversicherung in den bewilligten Versicherungszweigen; die Ausübung einer solchen Tätigkeit bedarf der vorgängigen Mitteilung an die FMA.
4) Versicherungsunternehmen dürfen Beistandsleistungen nach Art. 145 nur ausüben, wenn sie eine Bewilligung für den Versicherungszweig "Touristischer Beistand" besitzen.
5) Die Bewilligung erstreckt sich für Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein auf das Gebiet der EWRA-Vertragsstaaten, wobei sie sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch die Dienstleistungsfreiheit abdeckt.
Art. 18
Zusätzliche Risiken
1) Ein Versicherungsunternehmen, das für ein zu einem Zweig oder einer Gruppe von Zweigen nach Anhang 1 gehörendes Hauptrisiko eine Bewilligung erhalten hat, kann auch die zu einem anderen Versicherungszweig gehörenden Risiken decken, ohne für diese Risiken eine zusätzliche Bewilligung erhalten zu müssen, sofern diese Risiken sämtliche nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllen:
- a) sie stehen im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko;
- b) sie betreffen den Gegenstand, der gegen das Hauptrisiko versichert ist; und
- c) sie werden durch denselben Vertrag gedeckt, der das Hauptrisiko deckt.
2) Abweichend von Abs. 1 können die den Zweigen 14, 15 und 17 nach Anhang 1 Bst. A zugerechneten Risiken nicht als zusätzliche Risiken anderer Zweige behandelt werden. Dennoch kann die Rechtsschutzversicherung nach Zweig 17 als zusätzliches Risiko des Zweiges 18 angesehen werden, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 und eine der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a) das Hauptrisiko betrifft nur die Beistandsleistungen zu Gunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten; oder
- b) die Versicherung betrifft Streitigkeiten oder Risiken, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.
C. Änderung der Bewilligungsanforderungen
Art. 19
Genehmigungspflicht
1) Von der FMA sind vorgängig zu genehmigen:
- a) Änderungen der Bewilligungsanforderungen nach Art. 12 Abs. 2 Bst. a, b, e, f, g, h, i, k, l und m sowie nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a;
- b) Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und sonstige Strukturänderungen von Versicherungsunternehmen.
2) Eintragungen im Handelsregister, die aufgrund von Änderungen nach Abs. 1 erforderlich sind, dürfen erst nach Erteilung der Genehmigung vorgenommen werden.
Art. 20
Meldepflicht
Der FMA sind zu melden:
- a) Änderungen der Bewilligungsanforderungen nach Art. 12 Abs. 2 Bst. i und n, soweit es die Schlüsselfunktionen oder den Schadenregulierungsbeauftragten betrifft, und Art. 13 Abs. 1 Bst. b; das Versicherungsunternehmen darf die Änderung umsetzen, soweit es nicht von der FMA innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Meldung eine gegenteilige Mitteilung erhält;
- b) die Fälle, in denen ein Leitungsorgan ersetzt wurde, weil es die Anforderungen nach Art. 33 nicht mehr erfüllt.
Art. 21
Anordnung der FMA
Die FMA kann verlangen, dass die Änderung einer Bewilligungsanforderung vor Abschluss neuer Versicherungsverträge vorgenommen wird. Erscheint es zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich, kann die FMA die Änderung einer Bewilligungsanforderung mit Wirkung für bestehende oder noch nicht abgewickelte Versicherungsverhältnisse anordnen.
Art. 22
Ausdehnung der Versicherungstätigkeit
1) Beabsichtigt ein Direktversicherungsunternehmen die Ausdehnung seiner Tätigkeit auf andere Versicherungszweige oder die Erweiterung einer Bewilligung, die nur einen Teil der Risiken eines Versicherungszweiges umfasst, so bedarf es einer Bewilligung der FMA. Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung hat einen Tätigkeitsplan nach Art. 13 sowie den Nachweis der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung zu enthalten.
2) Ein Versicherungsunternehmen, das die Lebensversicherung nach Anhang 2 betreibt und eine Bewilligung zur Ausdehnung seiner Tätigkeit auf die Risiken beantragt, die in den Zweigen 1 oder 2 von Anhang 1 Bst. A (Nichtlebensversicherung) genannt werden, muss überdies nachweisen, dass es:
- a) über die anrechnungsfähigen Eigenmittel verfügt, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungsunternehmen und die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungsunternehmen abzudecken;
- b) sich verpflichtet, die erforderlichen finanziellen Mindestverpflichtungen abzudecken.
3) Ein Versicherungsunternehmen, das die Nichtlebensversicherung für die in den Zweigen 1 oder 2 von Anhang 1 Bst. A genannten Risiken betreibt und eine Bewilligung zur Ausdehnung seiner Tätigkeit auf die Lebensversicherung beantragt, muss überdies nachweisen, dass es:
- a) über die anrechnungsfähigen Eigenmittel verfügt, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungsunternehmen und die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungsunternehmen abzudecken;
- b) sich verpflichtet, die erforderlichen finanziellen Mindestverpflichtungen abzudecken.
III. Ausübung der Versicherungstätigkeit
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 23
Firma und Bezeichnungsschutz
1) Die Bezeichnung "Versicherung", "Rückversicherung", "Versicherer", "Rückversicherer" oder "Assekuranz", allein oder in Wortverbindungen oder als Abkürzung, und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen dürfen in der Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur für Unternehmen verwendet werden, die eine Bewilligung zum Betrieb der Direkt- oder der Rückversicherung erhalten haben. Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit dürfen solche Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen sind.[^7]
2) Abs. 1 gilt entsprechend für Bezeichnungen und Umschreibungen, die auf eine Tätigkeit als Versicherung schliessen lassen.
Art. 24
Versicherungsfremdes Geschäft
1) Versicherungsfremde Tätigkeiten sind unzulässig.
2) Qualifizierte Beteiligungen von Versicherungsunternehmen an versicherungsfremden Unternehmen, einschliesslich von Änderungen derselben, sind vorgängig der FMA zu melden.
3) Die FMA kann die Beteiligung untersagen sowie rückgängig machen lassen oder sie an Auflagen und Bedingungen knüpfen, wenn durch die Beteiligung das Versicherungsunternehmen oder die Interessen der Versicherten als gefährdet erscheinen.
Art. 25
Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung (Spartentrennung)
1) Versicherungsunternehmen dürfen vorbehaltlich Abs. 2 und 3 die Lebens- und die Nichtlebensversicherung nicht gleichzeitig betreiben.
2) Unternehmen, die für die Ausübung der Lebensversicherungstätigkeit zugelassen sind, können für die Ausübung der Nichtlebensversicherungstätigkeit für die unter den Zweigen 1 und 2 von Anhang 1 Bst. A aufgeführten Risiken eine Bewilligung erhalten.
3) Unternehmen, die für die Ausübung der Nichtlebensversicherungstätigkeit nur für die unter den Zweigen 1 und 2 von Anhang 1 Bst. A aufgeführten Risiken zugelassen sind, können für die Ausübung der Lebensversicherungstätigkeit eine Bewilligung erhalten.
4) Unternehmen die nach Abs. 2 oder 3 eine Bewilligung erhalten haben, können sich hinsichtlich ihres gesamten Tätigkeitsbereichs den Rechnungslegungsvorschriften für Lebensversicherungsunternehmen unterwerfen.
Art. 26
Getrennte Verwaltung von Lebens- und Nichtlebensversicherung
1) Für jede der in Art. 25 Abs. 2 und 3 genannten Tätigkeiten ist eine getrennte Verwaltung der Lebensversicherungstätigkeiten und der Nichtlebensversicherungstätigkeiten einzurichten.
2) Die jeweiligen Interessen der Lebens- und der Nichtlebensversicherten dürfen nicht geschädigt werden. Insbesondere müssen die Gewinne aus der Lebensversicherung den Lebensversicherten so zukommen, als ob das Versicherungsunternehmen ausschliesslich die Lebensversicherung betreiben würde.
3) Das Rechnungsergebnis des betroffenen Unternehmens darf nicht durch gegenseitige Vereinbarungen verfälscht werden, die die Aufteilung der Kosten und der Einnahmen beeinflussen könnten.
Art. 27 [^8]
Versicherungsvermittler
Versicherungsunternehmen dürfen nur Dienstleistungen von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit in Anspruch nehmen, die über eine Bewilligung nach dem Versicherungsvertriebsgesetz oder den entsprechenden ausländischen Rechtsvorschriften verfügen.
Art. 28
Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds
Sofern ein Versicherungsunternehmen den Versicherungszweig "Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb" betreiben will, muss es dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds beitreten. Gleichzeitig hat es Namen und Adresse des in jedem anderen EWRA-Vertragsstaat nach Art. 75b des Strassenverkehrsgesetzes benannten Schadenregulierungsbeauftragten bekannt zu geben.
Art. 29
Versicherungszweig "Touristischer Beistand"
Sofern ein Versicherungsunternehmen den Versicherungszweig "Touristischer Beistand" betreiben will, hat das Unternehmen über die Mittel zu verfügen, die zur Erfüllung von Beistandsleistungen erforderlich sind.
B. Governance
Art. 30
Grundsatz
1) Versicherungsunternehmen haben über eine wirksame Governance zu verfügen.
2) Wirksame Governance ist die Sicherstellung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung, unter Berücksichtigung aller Risiken, denen ein Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist.
3) Zu den Funktionen der Governance gehören namentlich:
- a) das Risikomanagement;
- b) die interne Kontrolle ("Compliance");
- c) die interne Revision;
- d) die versicherungsmathematische Funktion.
Art. 31
Allgemeine Anforderungen an die Governance
1) Die Governance muss im Hinblick auf die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens angemessen sein.
2) Die Governance hat mindestens eine transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und einer angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Übermittlung von Informationen zu gewährleisten.
3) Versicherungsunternehmen haben schriftlich festgelegte Leitlinien zur Governance zu erlassen und umzusetzen.
4) Die Governance unterliegt einer regelmässigen internen Überprüfung. Die schriftlich festgelegten Leitlinien sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen und, bei wesentlichen Änderungen der ihr zugrunde liegenden Sachverhalte, anzupassen. Die Governance bedarf der schriftlichen Zustimmung durch das zuständige Leitungsorgan.
5) Versicherungsunternehmen haben für die Ausarbeitung und die Umsetzung der Governance geeignete, erforderliche und verhältnismässige Systeme, Ressourcen und Verfahren zur Verfügung zu stellen; sie müssen angemessene Vorkehrungen treffen, um die Kontinuität und Ordnungsmässigkeit ihrer Tätigkeiten, einschliesslich der Entwicklung und Beachtung von Notfallplänen, zu gewährleisten und bei wesentlichen Änderungen im Geschäftsbereich oder bei den Systemen die erforderlichen Massnahmen treffen zu können. Sie richten insbesondere Netzwerk- und Informationssysteme ein und verwalten diese gemäss der Verordnung (EU) 2022/2554[^9].[^10]
6) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.
Art. 32
Prüfung der Governance
Die FMA hat die Governance zu prüfen und potenzielle Risiken zu beurteilen, die von den Versicherungsunternehmen festgestellt werden und die deren Solidität gefährden könnten.
Art. 33
Anforderungen an die Leitungsorgane und Personen mit Schlüsselfunktionen
1) Mitglieder der Leitungsorgane sowie alle anderen Personen, welche die Aufsicht, die Kontrolle oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, müssen fachlich qualifiziert und persönlich integer sein.
2) Mindestens ein Mitglied des Aufsichts- beziehungsweise des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung müssen das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht eines anderen EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz besitzen oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarungen solchen Personen gleichgestellt sein. In Bezug auf das Mitglied der Geschäftsleitung kann die FMA in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
3) Die in Abs. 1 genannten Personen müssen aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in der Lage sein, ihre Funktion und ihre Aufgaben tatsächlich und einwandfrei zu erfüllen.
4) Die in Abs. 2 genannten Personen müssen mit ausreichender Vollmacht versehen sein, um das Versicherungsunternehmen bei Verwaltungsbehörden oder vor Gericht zu vertreten.
5) Bei einer Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens genügt es, wenn der Generalbevollmächtigte seinen Wohnsitz im Inland hat und über die in Abs. 4 verlangte Vollmacht verfügt.
6) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.
Art. 34
Anforderungen an die Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen
Aktionäre, Genossenschafter oder Gesellschafter, die über eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen verfügen, haben den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung eines Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen zu genügen.
Art. 35
Risikomanagement
1) Versicherungsunternehmen haben über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen, das die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren umfasst, die erforderlich sind, um die eingegangenen oder potenziellen Risiken kontinuierlich auf Einzelbasis und aggregierter Basis sowie ihre Interdependenzen zu erkennen, zu messen, zu überwachen und zu handhaben sowie darüber Bericht zu erstatten.
2) Das Risikomanagement muss gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse des Versicherungsunternehmens integriert sein, unter gebührender Berücksichtigung der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben.
3) Stützen sich Versicherungsunternehmen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Solvenzkapitalanforderung auf externe Kreditratings ab, so haben sie diese Ratings im Rahmen des Risikomanagements einer selbständigen und angemessenen Prüfung zu unterziehen.
4) Das Risikomanagement deckt die Risiken ab, die in die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung einzubeziehen sind, sowie die Risiken, die bei dieser Berechnung nicht vollständig erfasst werden. Abzudecken sind mindestens die folgenden Bereiche:
- a) Risikoübernahme und Bildung von Rückstellungen;
- b) Aktiv-Passiv-Management ("asset-liability management");
- c) Anlagen, insbesondere in Derivate;
- d) Liquiditäts- und Konzentrationsrisiko;
- e) operationelle Risiken;
- f) Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken.
5) In Bezug auf das Aktiv-Passiv-Management haben Versicherungsunternehmen regelmässig zu bewerten:
- a) die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Extrapolation der massgeblichen risikofreien Zinskurve nach Art. 77 zugrunde liegen;
- b) die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung der Matching-Anpassung nach Art. 77 zugrunde liegen;
- c) die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf Änderungen der Zusammensetzung des zugeordneten Vermögensportfolios bei Anwendung der Matching-Anpassung;
- d) die Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf Null;
- e) die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung der Volatilitätsanpassung nach Art. 77 zugrunde liegen und der potenziellen Auswirkungen einer erzwungenen Veräusserung von Vermögenswerten auf die anrechenbaren Eigenmittel; und
- f) die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf Null.
6) In Bezug auf das Liquiditäts- und Konzentrationsrisiko haben Versicherungsunternehmen, welche die Matching-Anpassung oder die Volatilitätsanpassung anwenden, einen Liquiditätsplan zu erstellen, der die eingehenden und ausgehenden Cashflows betreffend die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten projiziert, die diesen Anpassungen unterliegen.
7) Die Versicherungsunternehmen haben die Bewertungen nach Abs. 5 der FMA jährlich im Rahmen der Berichterstattung zu übermitteln. Falls eine Reduzierung der Matching-Anpassung oder der Volatilitätsanpassung auf Null zur Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde, legt das Versicherungsunternehmen darüber hinaus eine Bewertung der Massnahmen vor, die es in einer derartigen Situation anwenden könnte, um die anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe wieder aufzubringen oder das Risikoprofil zu senken, sodass die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung wieder sichergestellt ist.
8) Die schriftlich festgelegten Leitlinien zur Governance nach Art. 31 Abs. 3, welche auch das Risikomanagement umfassen muss, haben Regelungen festzulegen, die sich auf die in Abs. 4 genannten Risikobereiche beziehen.
9) Wird die Volatilitätsanpassung angewendet, haben die schriftlich festgelegten Leitlinien für das Risikomanagement eine Leitlinie für die Kriterien zur Anwendung der Volatilitätsanpassung zu umfassen.
10) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Vorschriften über die Art der zu erfassenden Risiken und ihre Überwachung durch das Versicherungsunternehmen erlassen. Die FMA kann die Einzelheiten in einer Richtlinie festlegen.
Art. 36
Risikomanagement bei Benutzung eines internen Modells
Bei Versicherungsunternehmen, die ein internes Modell in Form eines Voll- oder eines Teilmodells für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung benutzen, muss das Risikomanagement auch die folgenden zusätzlichen Aufgaben abdecken:
- a) Konzeption und Umsetzung des internen Modells;
- b) Austesten und Validierung des internen Modells;
- c) Dokumentierung des internen Modells und etwaiger späterer Änderungen;
- d) Unterrichtung des Leitungsorgans über die Leistung des internen Modells unter Anregung von Verbesserungen für zu optimierende Bereiche und über die Anstrengungen, die zur Verbesserung vorher festgestellter Schwachstellen unternommen wurden;
- e) Analyse der Leistung des internen Modells und Erstellung zusammenfassender Berichte.
Art. 37
Interne Beurteilung des Risikos und der Solvabilität
1) Als Teil seines Risikomanagements hat jedes Versicherungsunternehmen eine interne Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung durchzuführen. Diese Beurteilung hat regelmässig sowie unverzüglich nach dem Eintreten einer wesentlichen Änderung im Risikoprofil des Unternehmens zu erfolgen.
2) Die Beurteilung nach Abs. 1 muss mindestens folgende Punkte umfassen:
- a) die Gesamtsolvenzkapitalanforderung unter Berücksichtigung des spezifischen Risikoprofils, der genehmigten Risikotoleranzschwellen und der Geschäftsstrategie des Unternehmens;
- b) die kontinuierliche Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen und der Anforderungen an die versicherungstechnischen Rückstellungen;
- c) die Signifikanz der Abweichung des Risikoprofils des betreffenden Unternehmens von den Annahmen, die der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen und gemäss der Standardformel oder gemäss dem internen Modell in der Form eines Voll- oder Teilmodells berechnet wurden.
3) Für Zwecke von Abs. 2 Bst. a muss das Unternehmen über Verfahren verfügen, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sind, die mit seiner Tätigkeit einhergehen, und die es ihm gestatten, die kurz- und langfristig eingegangenen Risiken und die Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann, angemessen zu erfassen und zu bewerten. Das Unternehmen muss die Methoden nachweisen, nach denen es diese Bewertung vornimmt.
4) In den in Abs. 2 Bst. c genannten Fällen, bei denen ein internes Modell verwendet wird, hat eine Rekalibrierung zu erfolgen, die zur Anpassung des internen Modells an das Risikomass führt.
5) Die interne Beurteilung des Risikos und der Solvabilität hat ein integraler Bestandteil der Geschäftsstrategie zu sein und muss kontinuierlich in die strategischen Entscheidungen des Unternehmens einfliessen.
6) Die interne Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung dient nicht zur Berechnung einer Kapitalanforderung. Die Solvenzkapitalanforderung kann nur nach Massgabe von Art. 72 und 219 sowie Anhang 5 angepasst werden.
7) Versicherungsunternehmen haben die FMA im Rahmen ihrer Berichterstattung über jede interne Bewertung des Risikos und der Solvabilität zu informieren.
8) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Einhaltung der Kapitalanforderungen mit Verordnung.
Art. 38
Interne Kontrolle ("Compliance")
1) Versicherungsunternehmen haben über ein wirksames internes Kontrollsystem zu verfügen. Dieses System muss mindestens Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen, angemessene Melderegelungen auf allen Unternehmensebenen sowie eine Funktion der Überwachung der Einhaltung rechtlicher und unternehmerischer Anforderungen umfassen.
2) Zur Funktion nach Abs. 1 zählen auch die Information und Beratung der Leitungsorgane hinsichtlich der Einhaltung des Versicherungsrechts. Sie umfasst ebenfalls eine Beurteilung der möglichen Auswirkung von Änderungen des Rechtsumfelds auf die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens sowie die Identifizierung und Beurteilung des Risikos der Nichteinhaltung rechtlicher Vorgaben.
Art. 39
Interne Revision
1) Versicherungsunternehmen haben über eine wirksame interne Prüfungsfunktion (interne Revision) zu verfügen.
2) Die interne Revision hat zu bewerten, ob das interne Kontrollsystem ("Compliance") und andere Bestandteile der Governance angemessen und wirksam sind.
3) Die interne Revision muss objektiv und von anderen operativen Tätigkeiten unabhängig sein.
4) Alle Erkenntnisse und Empfehlungen der internen Revision sind den Leitungsorganen zur Kenntnis zu bringen. Die Leitungsorgane haben zu entscheiden, welche Massnahmen in Bezug auf die einzelnen Ergebnisse und Empfehlungen der internen Revision zu treffen sind, und die Durchführung dieser Massnahmen sicherzustellen.
Art. 40
Versicherungsmathematische Funktion
1) Versicherungsunternehmen haben über eine wirksame Funktion auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik zu verfügen, die mit den folgenden Aufgaben betraut sein muss:
- a) Koordinierung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
- b) Gewährleistung der Angemessenheit der verwendeten Methoden und Modelle sowie der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen getroffenen Annahmen;
- c) Bewertung der ausreichenden Quantität und der Qualität der Daten, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegt werden;
- d) Vergleich der besten Schätzwerte mit den Erfahrungswerten;
- e) Unterrichtung der Leitungsorgane über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
- f) Überwachung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen auch in Fällen, in denen für die Berechnung des besten Schätzwerts geeignete Näherungswerte einschliesslich Einzelfallanalysen verwendet werden;
- g) Formulierung einer Stellungnahme zur generellen Zeichnungs- und Annahmepolitik;
- h) Formulierung einer Stellungnahme zur Angemessenheit der Rückversicherungsvereinbarungen;
- i) Beitrag zur wirksamen Umsetzung des Risikomanagements, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Risikomodellen, die der Berechnung der Kapitalanforderungen sowie deren Bewertung zugrunde liegen.
2) Die versicherungsmathematische Funktion ist von Personen wahrzunehmen, die fachlich qualifiziert und persönlich integer sind und namentlich über Kenntnisse der Versicherungs- und der Finanzmathematik verfügen. Sie müssen imstande sein, Wesensart, Umfang und Komplexität der Risiken zu erkennen und zu beurteilen, die mit der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens einhergehen, und einschlägige Erfahrungen in der Anwendung fachlicher und sonstiger Standards aufweisen.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.
Art. 41
Verantwortlicher Aktuar
1) Versicherungsunternehmen haben einen verantwortlichen Aktuar zu bestellen, der fachlich qualifiziert und persönlich integer sein muss, um den Anforderungen an seine Stellung zu genügen.
2) Der verantwortliche Aktuar hat:
- a) sicherzustellen, dass bei der Berechnung der Prämien und der Deckungsrückstellungen die dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundsätze beachtet werden. Dabei muss er die Finanzlage des Versicherungsunternehmens vor allem daraufhin überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und das Unternehmen über ausreichende Mittel in Höhe mindestens der Solvenzkapitalanforderung verfügt;
- b) jährlich unter der Bilanz zu bestätigen, dass die vorschriftsgemässen Rückstellungen gebildet sind (versicherungsmathematische Bestätigung). In einem Bericht an die Geschäftsleitung des Unternehmens hat er zu erläutern, welche Kalkulationsansätze und weiteren Annahmen der Bestätigung zugrunde liegen;
- c) die Geschäftsleitung und, wenn diese der Beanstandung nicht unverzüglich Abhilfe leistet, sofort die FMA zu informieren, sobald er bei Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erkennt, dass das Unternehmen den gesetzlichen Vorschriften oder den Vorgaben der FMA nicht nachkommt;
- d) für die Versicherungsverträge mit Anspruch auf Überschussbeteiligung der Geschäftsleitung Vorschläge für eine angemessene Beteiligung am Überschuss vorzulegen. In einem Bericht an die Geschäftsleitung hat er zu erläutern, aus welchen Tatsachen und Annahmen sich die Angemessenheit seiner Vorschläge ergibt.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Voraussetzungen für die Bestellung des verantwortlichen Aktuars mit Verordnung.
C. Finanzielle Ausstattung
1. Solvenzkapitalanforderung
Art. 42
Grundsatz
1) Versicherungsunternehmen haben über anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung zu verfügen.
2) Die Solvenzkapitalanforderung wird aufgrund der Annahme berechnet, dass ein Versicherungsunternehmen seine Geschäftstätigkeit nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung betreibt.
3) Bei Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung hat eine Kalibrierung stattzufinden. Diese muss sicherstellen, dass alle quantifizierbaren Risiken, denen ein Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist, berücksichtigt werden. Sie hat sowohl die laufende Geschäftstätigkeit als auch die in den nächsten zwölf Monaten erwarteten neuen Geschäfte abzudecken, wobei hinsichtlich der laufenden Geschäftstätigkeit nur unerwartete Verluste einzubeziehen sind.
4) Die Solvenzkapitalanforderung entspricht dem Value-at-Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungsunternehmens zu einem Konfidenzniveau von 99.5 % über den Zeitraum eines Jahres.
5) Die Solvenzkapitalanforderung muss mindestens folgende Risiken bedecken:
- a) nichtlebensversicherungstechnisches Risiko;
- b) lebensversicherungstechnisches Risiko;
- c) krankenversicherungstechnisches Risiko;
- d) Marktrisiko;
- e) Kreditrisiko;
- f) operationelles Risiko, unter Einschluss von Rechtsrisiken, jedoch unter Ausschluss von Reputationsrisiken und Risiken, die sich aus strategischen Entscheidungen ergeben.
6) Bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung haben Versicherungsunternehmen die Auswirkung der Risikominderungstechniken zu berücksichtigen, sofern das Kreditrisiko und andere Risiken, die sich aus der Verwendung derartiger Techniken ergeben, in der Solvenzkapitalanforderung angemessen widergespiegelt sind. Die Häufigkeit der Berechnung richtet sich nach Art. 71.
7) Die Solvenzkapitalanforderung ist entweder gestützt auf die Standardformel oder unter Verwendung eines internen Modells zu berechnen; vorbehalten bleibt Art. 61 Abs. 6.
2. Eigenmittel
Art. 43
Eigenmittel und deren Anrechnungsfähigkeit
1) Die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens umfassen die Summe aus Basiseigenmitteln und ergänzenden Eigenmitteln.
2) Eigenmittel werden in drei Klassen ("Tiers") unterteilt. "Tier 1" entspricht dem Kernkapital, "Tier 2" dem Ergänzungskapital, "Tier 3" den Drittrangmitteln.
3) Die Einstufung der Eigenmittelbestandteile richtet sich danach, ob es sich um Basiseigenmittelbestandteile oder ergänzende Eigenmittelbestandteile handelt und inwieweit sie folgende Merkmale aufweisen:
- a) der Bestandteil ist verfügbar oder bei Bedarf einforderbar, um Verluste unter Beachtung der Prämisse einer Unternehmensfortführung sowie im Fall der Liquidation vollständig aufzufangen (ständige Verfügbarkeit);
- b) im Fall der Liquidation ist der Gesamtbetrag des Bestandteils verfügbar, um Verluste aufzufangen, und die Rückzahlung der Bestandteile an ihre Inhaber wird solange verweigert, bis alle anderen Verpflichtungen, einschliesslich jener der Versicherungsunternehmen gegenüber den Versicherungsnehmern und den Anspruchsberechtigten aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen, erfüllt worden sind (Nachrangigkeit).
4) Der anrechnungsfähige Betrag der Eigenmittel, die der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung dienen, entspricht der Summe aus dem Betrag von "Tier 1", dem anrechnungsfähigen Betrag von "Tier 2" und dem anrechnungsfähigen Betrag von "Tier 3".
5) Der anrechnungsfähige Betrag der Basiseigenmittel, die der Bedeckung der Mindestkapitalanforderung dienen, entspricht der Summe aus dem Betrag von "Tier 1" und dem anrechnungsfähigen Betrag der Basiseigenmittelbestandteile von "Tier 2".
6) In Bezug auf die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung unterliegen die anrechnungsfähigen Beträge der Bestandteile von "Tier 2" und "Tier 3" quantitativen Begrenzungen. Diese Begrenzungen müssen sicherstellen, dass zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) der Anteil der Bestandteile von "Tier 1" an den anrechnungsfähigen Eigenmitteln liegt über einem Drittel des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Eigenmittel;
- b) der anrechnungsfähige Betrag der Bestandteile von "Tier 3" macht weniger als ein Drittel des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Eigenmittel aus.
7) In Bezug auf die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung unterliegt der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile, der zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähig ist und in "Tier 2" eingestuft ist, quantitativen Begrenzungen. Diese Begrenzungen müssen sicherstellen, dass der Anteil der Bestandteile von "Tier 1" an den anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln über der Hälfte des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Basiseigenmittel liegt.
Art. 44
Basiseigenmittel
1) Die Basiseigenmittel setzen sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:
- a) dem Betrag, um welchen die Vermögenswerte die Verbindlichkeiten übersteigen;
- b) den nachrangigen Verbindlichkeiten.
2) Vom errechneten Betrag nach Abs. 1 wird der Betrag der von einem Versicherungsunternehmen gehaltenen eigenen Aktien abgezogen.
3) Die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten richtet sich nach Art. 74.
Art. 45
Ergänzende Eigenmittel
1) Die ergänzenden Eigenmittel setzen sich aus Bestandteilen zusammen, die nicht zu den Basiseigenmitteln zählen und die zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden können.
2) Die ergänzenden Eigenmittel können folgende Bestandteile umfassen, sofern diese nicht zu den Basiseigenmitteln zu zählen sind:
- a) Teil des nicht eingezahlten Grundkapitals, der nicht eingefordert wurde;
- b) Kreditbriefe und Garantien;
- c) alle sonstigen bestehenden Forderungen.
3) Sobald ein Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel eingezahlt oder eingefordert wurde, ist er als Vermögenswert zu behandeln und nicht länger Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel.
Art. 46
Genehmigung der ergänzenden Eigenmittel
1) Die Beträge der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die bei der Bestimmung der Eigenmittel zu berücksichtigen sind, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die FMA.
2) Die FMA genehmigt:
- a) einen monetären Betrag für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil; oder
- b) eine Methode zur Bestimmung des Betrags eines jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteils; in diesem Fall wird die Genehmigung des gemäss dieser Methode bestimmten Betrags für einen spezifischen Zeitraum erteilt.
Art. 47
Überschussfonds
Überschussfonds bestehen aus akkumulierten Gewinnen, die noch nicht zur Ausschüttung an die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten bestimmt worden sind.
Art. 48
Ausführungsbestimmungen zu den Eigenmitteln
Die Regierung regelt die Einzelheiten über Eigenmittel, insbesondere über die Einstufung der Eigenmittelbestandteile, mit Verordnung.
3. Mindestkapitalanforderung
Art. 49
Grundsatz
1) Versicherungsunternehmen haben über anrechnungsfähige Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung zu verfügen.
2) Die Mindestkapitalanforderung ist auf klare und einfache Art zu berechnen, sodass gewährleistet ist, dass die Berechnung einer Prüfung unterzogen werden kann.
3) Die Mindestkapitalanforderung hat einem Betrag von anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln zu entsprechen, der sicherstellt, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen eines Unternehmens gewährleistet ist und dass die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten bei einer zugelassenen Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens keinem unangemessenen Risikoniveau ausgesetzt sind; die FMA bestimmt im Einzelfall diesen Betrag.
Art. 50
Mindestkapitalanforderung als lineare Funktion
1) Die Mindestkapitalanforderung ist vorbehaltlich Art. 51 als lineare Funktion folgender Variablen oder einer Teilgruppe derselben zu berechnen, abzüglich des Anteils der Rückversicherung:
- a) versicherungstechnische Rückstellungen;
- b) gebuchte Prämien;
- c) Risikokapital;
- d) latente Steuern und Verwaltungsausgaben.
2) Die in Abs. 1 genannte lineare Funktion zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung ist gemäss dem Value-at-Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungsunternehmens mit einem Konfidenzniveau von 85 % für den Zeitraum eines Jahres zu kalibrieren.
Art. 51
Grenzwerte für die Mindestkapitalanforderung
1) Die Mindestkapitalanforderung darf nicht weniger als 25 % und nicht mehr als 45 % der nach Art. 42 vorgeschriebenen Solvenzkapitalanforderung, einschliesslich angeordneter Kapitalaufschläge, betragen. Die FMA kann von einem Versicherungsunternehmen verlangen, die in Satz 1 genannten Prozentsätze bis zum 31. Dezember 2017 ausschliesslich auf seine gemäss Art. 53 ff. berechnete Solvenzkapitalanforderung anzuwenden.
2) Die Mindestkapitalanforderung darf folgende Beträge nicht unterschreiten:
- a) 2 700 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für Nichtlebensversicherungsunternehmen, unter Einschluss firmeneigener Direktversicherungsunternehmen;[^11]
- b) 4 000 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für Nichtlebensversicherungsunternehmen, unter Einschluss firmeneigener Versicherungsunternehmen, wenn alle oder mehrere der in einem der Zweige 10 bis 15 in Anhang 1 Bst. A aufgeführten Risiken gedeckt werden sollen;[^12]
- c) 4 000 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für Lebensversicherungsunternehmen, unter Einschluss firmeneigener Direktversicherungsunternehmen;[^13]
- d) 3 900 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für Rückversicherungsunternehmen; davon ausgenommen sind firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, für die eine Mindestkapitalanforderung von mindestens 1 300 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken gilt.[^14]
3) Bestimmt einer der in Abs. 1 genannten Grenzwerte die Mindestkapitalanforderung eines Unternehmens, so hat dieses der FMA Informationen zu übermitteln, aus denen die Gründe dafür ersichtlich sind.
Art. 52
Fiktive Mindestkapitalanforderung bei gleichzeitigem Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung
1) Unbeschadet der Bestimmungen zur Kapitalanforderung müssen die in Art. 25 Abs. 2 und 3 genannten Versicherungsunternehmen Folgendes berechnen:
- a) eine fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Lebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, und zwar dergestalt, als ob das betreffende Unternehmen lediglich diese Tätigkeit ausübt, und auf der Grundlage getrennter Buchungen; und
- b) eine fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, und zwar dergestalt, als ob das betreffende Unternehmen lediglich diese Tätigkeit ausübt, und auf der Grundlage getrennter Buchungen.
2) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die fiktive Mindestkapitalanforderung nach Abs. 1 mit Verordnung.
4. Standardformel und interne Modelle
Art. 53
Standardformel
Die anhand der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung hat sich aus folgenden Bestandteilen zusammenzusetzen:
- a) Basissolvenzkapitalanforderung;
- b) Kapitalanforderung für das operationelle Risiko; und
- c) Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern.
Art. 54
Aufbau der Basissolvenzkapitalanforderung
1) Die Basissolvenzkapitalanforderung umfasst einzelne Risikomodule, die nach Anhang 3 Ziff. 1 zu aggregieren sind. Sie muss mindestens folgende Risikomodule umfassen:
- a) nichtlebensversicherungstechnisches Risiko;
- b) lebensversicherungstechnisches Risiko;
- c) krankenversicherungstechnisches Risiko;
- d) Marktrisiko;
- e) Gegenparteiausfallrisiko.
2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. a, b und c sind Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte dem versicherungstechnischen Risikomodul zuzuweisen, das der technischen Wesensart der zugrunde liegenden Risiken am besten Rechnung trägt.
3) Die Korrelationskoeffizienten für die Aggregation der in Abs. 1 genannten Risikomodule sowie die Kalibrierung der Solvenzkapitalanforderungen für jedes Risikomodul führen zu einer Gesamtsolvenzkapitalanforderung, die den in Art. 42 genannten Prinzipien genügen muss.
4) Jedes der in Abs. 1 genannten Risikomodule ist unter Verwendung des Value-at-Risk mit einem Konfidenzniveau von 99.5 % über den Zeitraum eines Jahres zu kalibrieren. Wo dies angemessen ist, sind Diversifizierungseffekte beim Aufbau jedes Risikomoduls zu berücksichtigen.
5) Der Aufbau und die Spezifikationen für die Risikomodule müssen für alle Versicherungsunternehmen sowohl im Hinblick auf die Basissolvenzkapitalanforderung als auch im Hinblick auf vereinfachte Berechnungen nach Art. 58 gleich sein.
6) Mit Bezug auf Risiken, die von Katastrophen herrühren, können, wo dies angemessen ist, geografische Spezifikationen für die Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Module verwendet werden.
7) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die FMA können Versicherungsunternehmen bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Module im Rahmen des Aufbaus der Standardformel eine Untergruppe von Parametern durch Parameter ersetzen, die für das betreffende Unternehmen spezifisch sind; solche Parameter sind auf der Grundlage der internen Daten des betreffenden Unternehmens oder auf der Grundlage von Daten zu kalibrieren, die direkt für die Geschäfte dieses Unternehmens relevant sind. Die FMA überprüft im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Vollständigkeit, die Exaktheit und die Angemessenheit der verwendeten Daten.
Art. 55
Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung
1) Die Basissolvenzkapitalanforderung ist nach Massgabe von Abs. 2 bis 6 zu berechnen.
2) Das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul gibt das Risiko wieder, das sich aus Verpflichtungen in der Nichtlebensversicherung ergibt, und zwar in Bezug auf die abgedeckten Risiken und die verwendeten Prozesse bei der Ausübung des Geschäfts. Dabei ist die Ungewissheit der Ergebnisse im Hinblick auf die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen der bestehenden Verträge sowie der in den folgenden zwölf Monaten erwarteten neuen Geschäfte zu berücksichtigen.
3) Das lebensversicherungstechnische Risikomodul gibt das Risiko wieder, das sich aus Verpflichtungen in der Lebensversicherung ergibt, und zwar in Bezug auf die abgedeckten Risiken und die verwendeten Prozesse bei der Ausübung des Geschäfts.
4) Das krankenversicherungstechnische Risikomodul gibt das Risiko wieder, das sich aus Verpflichtungen in der Krankenversicherung ergibt, und zwar in Bezug auf die abgedeckten Risiken und die verwendeten Prozesse bei der Ausübung des Geschäfts; das gilt unabhängig davon, ob die Krankenversicherung auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird oder nicht.
5) Das Marktrisikomodul hat dem Risiko Rechnung zu tragen, das sich aus der Höhe oder der Volatilität der Marktpreise von Finanzinstrumenten ergibt, die den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens beeinflussen; es hat die strukturelle Inkongruenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten insbesondere im Hinblick auf deren Laufzeit angemessen widerzuspiegeln.
6) Das Modul Gegenparteiausfallrisiko hat möglichen Verlusten Rechnung zu tragen, die sich aus einem unerwarteten Ausfall oder der Verschlechterung der Bonität von Gegenparteien und Schuldnern von Versicherungsunternehmen während der folgenden zwölf Monate ergeben. Dieses Modul deckt risikomindernde Verträge wie Rückversicherungsvereinbarungen, Verbriefungen und Derivate sowie Forderungen gegenüber Vermittlern und alle sonstigen Kreditrisiken ab, die vom Untermodul für das Risiko einer Zinsdifferenz aus einer risikobehafteten und einer risikolosen Anlageform bei gleich bleibender Bonität nicht abgedeckt werden; es berücksichtigt angemessen die akzessorischen oder sonstigen Sicherheiten, die von dem oder für das Versicherungsunternehmen gehalten werden, und die damit verbundenen Risiken. Das Modul Gegenparteiausfallrisiko hat für jede Gegenpartei die gesamte Risikoexponierung zu berücksichtigen, und zwar unabhängig von der Rechtsform der vertraglichen Verpflichtungen.
7) Die Regierung legt die Einzelheiten der Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung, insbesondere mit Bezug auf Untermodule, mit Verordnung fest.
Art. 56
Kapitalanforderung für das operationelle Risiko
1) Die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko hat den operationellen Risiken in dem Ausmass Rechnung zu tragen, als diese nicht bereits im Rahmen der in Art. 54 Abs. 1 genannten Risikomodule berücksichtigt wurden; die Kapitalanforderung ist nach Massgabe von Art. 42 Abs. 3 zu kalibrieren.
2) In Bezug auf Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, hat die Berechnung der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko dem Betrag der jährlich in Bezug auf diese Versicherungsverpflichtungen angefallenen Kosten Rechnung zu tragen.
3) In Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, die nicht Gegenstand von Abs. 2 sind, hat die Berechnung der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko dem Volumen dieser Geschäfte im Sinne der verdienten Prämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen Rechnung zu tragen, die für diese Versicherungsverpflichtungen gehalten werden. In diesem Fall darf die Kapitalanforderung für die operationellen Risiken 30 % der Basissolvenzkapitalanforderung für diese Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte nicht übersteigen.
Art. 57
Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern
1) Die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern hat dem potenziellen Ausgleich von unerwarteten Verlusten mittels einer gleichzeitigen Verringerung der versicherungstechnischen Rückstellungen oder latenten Steuern oder einer Kombination beider Faktoren Rechnung zu tragen.
2) Diese Anpassung berücksichtigt den risikomindernden Effekt, den künftige Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen erzeugen, und zwar in dem Mass, wie Versicherungsunternehmen nachweisen können, dass eine Reduzierung dieser Überschussbeteiligungen zur Deckung unerwarteter Verluste, wenn diese entstehen, verwendet werden kann. Der durch künftige Überschussbeteiligungen erzeugte risikomindernde Effekt darf nicht höher sein als die Summe aus versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern, die mit diesen künftigen Überschussbeteiligungen in Verbindung stehen.
3) Für die Zwecke von Abs. 2 wird die Höhe der künftigen Überschussbeteiligungen unter ungünstigen Umständen mit der Höhe der Überschussbeteiligungen gemäss den Basisannahmen für die Berechnung des besten Schätzwerts verglichen.
Art. 58
Vereinfachungen in der Standardformel
Versicherungsunternehmen können eine vereinfachte Berechnung für ein spezifisches Risikomodul oder Untermodul verwenden, wenn die Wesensart, der Umfang und die Komplexität der Risiken dies rechtfertigen und es unangemessen wäre, von allen Versicherungsunternehmen die Anwendung einer Standardberechnung zu fordern. Die vereinfachte Berechnung ist nach Massgabe von Art. 42 Abs. 3 zu kalibrieren.
Art. 59
Wesentliche Abweichungen von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen
Für den Fall, dass es nicht zweckmässig ist, die Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel zu berechnen, weil das Risikoprofil des betreffenden Versicherungsunternehmens wesentlich von den Annahmen abweicht, die die Basis für die Berechnung mit der Standardformel bilden, kann die FMA mit Verfügung das betreffende Unternehmen auffordern, bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodule nach Art. 54 Abs. 7 eine Untergruppe der für die Berechnung der Standardformel verwendeten Parameter durch für dieses Unternehmen spezifische Parameter zu ersetzen. Bei der Berechnung dieser spezifischen Parameter ist sicherzustellen, dass das Unternehmen Art. 42 Abs. 3 und 4 einhält.
Art. 60
Interne Modelle für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung
1) Versicherungsunternehmen können die Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung eines von der FMA zu genehmigenden internen Modells in Form eines Voll- oder eines Teilmodells berechnen.
2) Teilmodelle können für die Berechnung eines oder mehrerer der nachfolgend genannten Faktoren gewählt werden:
- a) ein oder mehrere Risikomodule oder Untermodule der Basissolvenzkapitalanforderung;
- b) die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko;
- c) die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit.
3) Die Methode eines Teilmodells kann auf die gesamte Geschäftstätigkeit von Versicherungsunternehmen oder aber nur auf einen oder mehrere Hauptgeschäftsbereiche angewandt werden.
Art. 61
Verfahren der Genehmigung eines internen Modells
1) Mit dem Antrag auf Genehmigung eines internen Modells sind die Unterlagen einzureichen, aus denen hervorgeht, dass das interne Modell den gesetzlichen Anforderungen genügt.
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