Gesetz vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: [^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Aufsicht über Versicherungsunternehmen.
2) Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz.
3) Es dient zudem der Umsetzung:
- a) der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 1.01);
- b) der Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 153 vom 22. 5. 2014, S. 1).
Art. 2
Geltungsbereich und ergänzendes Recht
1) Diesem Gesetz unterstehen:
- a) Unternehmen, die im Fürstentum Liechtenstein oder vom Fürstentum Liechtenstein aus die Direktversicherung oder die Rückversicherung betreiben; und
- b) Zweckgesellschaften; für diese gelten sinngemäss die auf die Rückversicherungsunternehmen anwendbaren Bestimmungen.
2) Dieses Gesetz gilt auch für die als Direktversicherung oder Rückversicherung betriebene Eigenversicherung (Captive).
3) Auf Versicherungsunternehmen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben und zugleich die betriebliche Altersversorgung durchführen, sind neben den Bestimmungen dieses Gesetzes auch die Bestimmungen der Pensionsfondsgesetzgebung anwendbar.
4) Versicherungsunternehmen, welche die Unfallversicherung (gegen Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle, Berufskrankheiten) betreiben wollen, unterstehen überdies der Gesetzgebung über die obligatorische Unfallversicherung.
5) Für die Krankenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung gilt zudem die einschlägige Spezialgesetzgebung.
Art. 3
a) Begriff
1) Als kleine Direktversicherungsunternehmen gelten Unternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a) die jährlichen verbuchten Bruttoprämien übersteigen nicht 5.4 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken;[^2]
- b) die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 26.6 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken;[^3]
- c) falls das Unternehmen zu einer Gruppe gehört: die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 26.6 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken;[^4]
- d) das Unternehmen schliesst keine Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge zur Abdeckung von Haftpflicht-, Kredit- und Kautionsversicherungsrisiken ab, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Risiken im Sinne von Art. 18;
- e) die Tätigkeit des Unternehmens schliesst keine Rückversicherungsverträge ein, die 600 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken seiner verbuchten Bruttoprämien oder 2.7 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken seiner versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften oder 10 % seiner verbuchten Bruttoprämien oder 10 % seiner versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen.[^5]
2) Als kleine Direktversicherungsunternehmen gelten auch Unternehmen, bei denen die Finanzmarktaufsicht (FMA) feststellt, dass:
- a) in den letzten drei aufeinander folgenden Jahren keiner der in Abs. 1 festgelegten Beträge überschritten wurde; und
- b) in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich keiner der in Abs. 1 festgelegten Beträge überschritten wird.
Art. 4
b) Anwendbare Bestimmungen
1) Die FMA kann für kleine Direktversicherungsunternehmen Erleichterungen hinsichtlich der Art. 30 bis 35 und Art. 38 unter Beachtung von Art. 177 Abs. 3 Bst. c sowie im Hinblick auf die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit eines Unternehmens gewähren.
2) Kleine Direktversicherungsunternehmen haben hinsichtlich der finanziellen Ausstattung über anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung zu verfügen. Einzelheiten betreffend die Höhe derselben regelt die Regierung mit Verordnung.
3) Die Art. 194 bis 256 sind nicht anwendbar, sofern eine Gruppe von der Versicherungsaufsicht unterliegenden Unternehmen ausschliesslich durch den Einbezug kleiner Direktversicherungsunternehmen entsteht.
4) Auf kleine Direktversicherungsunternehmen finden die Art. 36, 37, 39, 40, 42 bis 79, 100, 107 bis 110, 112 bis 122, 126 und 127, 129 bis 131, 135, 150 und 151, 262 bis 272 keine Anwendung.
5) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Versicherungsunternehmen, die eine Bewilligung zur Ausübung einer Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit beantragen oder beantragt haben und deren jährliche verbuchte Bruttoprämien oder deren versicherungstechnische Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich einen der in Art. 3 Abs. 1 festgelegten Beträge überschreiten werden. Wird unabhängig von einem Antrag auf Bewilligung zur Versicherungstätigkeit einer der in Art. 3 Abs. 1 genannten Beträge in drei aufeinander folgenden Jahren überschritten, findet dieses Gesetz ab dem vierten Jahr Anwendung.
6) Beabsichtigt ein Versicherungsunternehmen Tätigkeiten im freien Niederlassungs- oder Dienstleistungsverkehr auszuüben, gilt es nicht als kleines Direktversicherungsunternehmen.
7) In jedem Fall steht es einem Unternehmen zu, im Rahmen dieses Gesetzes eine ordentliche Bewilligung zu beantragen oder zu behalten.
B. Ausnahmen vom Geltungsbereich
Art. 5
Gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die unter ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit fallenden Versicherungen.
Art. 6
Nichtlebensversicherung
1) In Bezug auf die Nichtlebensversicherung gilt dieses Gesetz nicht für die folgenden Geschäfte:
- a) Kapitalisationsgeschäfte, wie sie in den Rechtsvorschriften einzelner Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaaten) geregelt sind;
- b) die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Institutionen, deren Leistungen sich nach den verfügbaren Mitteln richten, während die Höhe der Mitgliedsbeiträge pauschal festgesetzt wird;
- c) die Geschäfte eines Unternehmens ohne Rechtspersönlichkeit, dessen Zweck der gegenseitige Schutz der Mitglieder des Unternehmens ohne Prämienzahlung und ohne Bildung technischer Reserven ist; und
- d) die Ausfuhrkreditversicherungsgeschäfte für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie, oder wenn der Staat der Versicherer ist.
2) Dieses Gesetz gilt nicht für Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, die das Nichtlebensversicherungsgeschäft betreiben und die mit anderen Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit eine Vereinbarung getroffen haben, wonach Letztere alle Versicherungsverträge rückversichern oder wonach das akzeptierende Unternehmen alle Verbindlichkeiten aus den Versicherungsverträgen anstelle des abgebenden Unternehmens zu erfüllen hat. In diesem Fall ist das akzeptierende Versicherungsunternehmen diesem Gesetz unterstellt.
Art. 7
Lebensversicherung
1) In Bezug auf die Lebensversicherung gilt dieses Gesetz nicht für folgende Geschäfte und Tätigkeiten:
- a) die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Institutionen, die unterschiedliche Leistungen nach Massgabe der verfügbaren Mittel erbringen und die die Höhe der Mitgliedsbeiträge pauschal festsetzen;
- b) die von anderen Einrichtungen als den diesem Gesetz unterstellten Unternehmen durchgeführten Geschäfte, deren Zweck darin besteht, den unselbständig oder selbständig tätigen Arbeitskräften eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe, den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe im Todes- oder Erlebensfall, bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit Leistungen zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die sich aus diesen Geschäften ergebenden Verpflichtungen vollständig und zu jeder Zeit durch mathematische Rückstellungen gedeckt sind.
2) Es gilt zudem nicht für Einrichtungen, die nur Todesfallrisiken versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden.
Art. 8
Rückversicherung
1) In Bezug auf die Rückversicherung gilt dieses Gesetz nicht für Unternehmen mit Sitz ausserhalb des EWR (Drittland), die im Fürstentum Liechtenstein nur die Rückversicherung betreiben, sofern sie im Herkunftsstaat einer im Vergleich zum Inland gleichwertigen Aufsicht unterstehen und im Inland keine Niederlassung errichten.
2) Rückversicherungsverträge mit Unternehmen nach Abs. 1 werden so behandelt wie Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die nach diesem Gesetz eine Bewilligung erhalten haben.
3) Auf Rückversicherungsunternehmen nicht anwendbar sind die Art. 3, 4, 18, 21, 22, 25, 26, 28, 29, 52, 106, 107 bis 110, 112 Abs. 1, Art. 113, 114 Abs. 1, 2 und 4, Art. 115, 122, 125, 129, 136 bis 148, 152 bis 176 sowie 181.
Art. 9
Touristischer Beistand
1) In Bezug auf den Versicherungszweig "Touristischer Beistand" gilt dieses Gesetz nicht, wenn:
- a) die Beistandsleistung anlässlich eines Unfalls oder einer Panne mit einem Motorfahrzeug erbracht wird, sofern sich der Unfall oder die Panne innerhalb des EWRA-Vertragsstaates des Gewährleistenden ereignet hat; und
- b) die Leistungspflicht auf folgende Leistungen beschränkt ist:
-
- Pannenhilfe vor Ort, für die der Gewährleistende in der Mehrzahl der Fälle sein eigenes Personal und Material einsetzt;
-
- Überführung des Fahrzeugs zum nächstgelegenen oder geeignetsten Ort der Reparatur, an dem diese vorgenommen werden kann, sowie etwaige Beförderungen des Fahrers und der Fahrzeuginsassen zum nächstgelegenen Ort, von dem aus sie ihre Reise mit anderen Mitteln fortsetzen können; und
-
- wenn der EWRA-Vertragsstaat des Gewährleistenden es vorsieht, Beförderung des betroffenen Fahrzeugs und gegebenenfalls des Fahrers und der Fahrzeuginsassen bis zu deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichem Bestimmungsort innerhalb desselben EWRA-Vertragsstaates; und
- c) die Beistandsleistung nicht durch ein diesem Gesetz unterliegendes Versicherungsunternehmen erbracht wird.
2) In den in Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 genannten Fällen gilt die Voraussetzung, dass sich der Unfall oder die Panne innerhalb des EWRA-Vertragsstaates des Gewährleistenden ereignet haben muss, nicht, wenn:
- a) der Anspruchsberechtigte ein Mitglied des Gewährleistenden ist; und
- b) die Pannenhilfe oder die Beförderung des Fahrzeugs allein auf Vorlage des Mitgliedsausweises hin ohne zusätzliche Zahlung durch eine ähnliche Einrichtung des betroffenen Landes auf der Grundlage einer Gegenseitigkeitsvereinbarung erfolgt oder, im Fall von Irland und des Vereinigten Königreichs, in denen diese Beistandsleistungen von ein und derselben Einrichtung erbracht werden und diese in diesen beiden Staaten tätig ist.
C. Begriffsbestimmungen
Art. 10
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
-
- "Aufnahmestaat": ein Staat, in dem ein Versicherungsunternehmen eine Zweigniederlassung unterhält oder Dienstleistungen erbringt und bei dem es sich nicht um den Herkunftsstaat handelt;
-
- "Aufsichtsbehörden": einzelstaatliche Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen zuständig sind;
-
- "beteiligtes Unternehmen": ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine Beziehung verbunden ist, welche nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) zu konsolidierter Rechnungslegung verpflichtet;
-
- "Beteiligung": das direkte Halten oder das Halten im Rahmen eines Kontrollverhältnisses von mindestens 20 % des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen;
-
- "Direktversicherung": die selbständige Tätigkeit von Unternehmen bei der Übernahme von Risiken, die von einer natürlichen oder juristischen Person abgegeben werden, und welche keine Rückversicherung darstellt;
-
- "Diversifikationseffekte": eine Reduzierung des Gefährdungspotenzials von Versicherungsunternehmen und -gruppen durch die Diversifizierung ihrer Geschäftstätigkeit, die sich aus der Tatsache ergibt, dass das negative Resultat eines Risikos durch das günstigere Resultat eines anderen Risikos ausgeglichen werden kann, wenn diese Risiken nicht voll korreliert sind;
-
- "Drittland-Versicherungsunternehmen": ein Versicherungsunternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und eine Bewilligung als Versicherungsunternehmen benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat befände;
-
- "enge Verbindung": eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind. Als enge Verbindung zwischen mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind;
-
- "externe Ratingagentur" ("external credit assessment institution"): eine Ratingagentur, die registriert oder zertifiziert ist gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 31eb.01), oder eine Zentralbank, die Ratings abgibt und von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen ist;
-
- "Finanzbranche": eine Branche im Sinne des Finanzkonglomeratsgesetzes;
-
- "Finanzrückversicherung": eine Rückversicherung mit begrenzter Risikoübernahme, bei der das explizite Gesamtschadenrisiko, das heisst das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrages um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt, wobei zumindest eines der folgenden Merkmale zusätzlich gegeben sein muss:
- a) ausdrückliche und materielle Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes;
- b) vertragliche Bestimmungen mit dem Ziel, die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Vertrages auszugleichen, um einen gezielten Risikotransfer zu ermöglichen;
-
- "Finanzunternehmen": ein Unternehmen der Finanzbranche;
-
- "firmeneigenes Versicherungsunternehmen": ein Versicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungsunternehmen handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschliesslich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem beziehungsweise denen es gehört, oder Risiken von Unternehmen der Gruppe, der es angehört, versichert;
-
- "Funktionsausgliederung (Auslagerung, Outsourcing)": eine Vereinbarung, die zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Dienstleister getroffen wird, wobei es sich bei Letzterem um ein beaufsichtigtes oder nicht beaufsichtigtes Unternehmen handeln kann. Dieser Vereinbarung zufolge übernimmt der Dienstleister direkt oder durch weitere Funktionsausgliederung ein Verfahren, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit, die ansonsten vom Versicherungsunternehmen selbst erbracht würde;
-
- "gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft": ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Drittland-Versicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Finanzkonglomeratsgesetzes ist und unter seinen Tochterunternehmen mindestens ein Versicherungsunternehmen hat;
-
- "geregelter Markt": ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das:
- a) die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nicht diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente, die gemäss den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, führt;
- b) eine Zulassung erhalten hat; und
- c) ordnungsgemäss nach den anwendbaren Bestimmungen funktioniert;
-
- "geregelter Markt eines Drittlandes": ein in einem Drittland belegener geregelter Markt (Finanzmarkt):
- a) der vom Herkunftsstaat des Versicherungsunternehmens anerkannt wird und den in diesem Staat geltenden Anforderungen genügt; und
- b) dessen gehandelte Finanzinstrumente eine Qualität aufweisen, die mit der Qualität der Instrumente vergleichbar ist, die auf dem geregelten Markt des Herkunftsstaates gehandelt werden;
-
- "Grossrisiken":
- a) die unter den Zweigen 4, 5, 6, 7, 11 und 12 des Anhangs 1 Bst. A eingestuften Risiken;
- b) die unter den Zweigen 14 und 15 des Anhangs 1 Bst. A eingestuften Risiken, wenn der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht;
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