Verordnung vom 25. August 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung; VersAV)
Aufgrund von Art. 4 Abs. 2, Art. 31 Abs. 6, Art. 33 Abs. 6, Art. 35 Abs. 10, Art. 37 Abs. 8, Art. 40 Abs. 3, Art. 41 Abs. 3, Art. 48, Art. 52 Abs. 2, Art. 55 Abs. 7, Art. 67, Art. 74 Abs. 4, Art. 75 Abs. 5, Art. 77 Abs. 2 und 6, Art. 78 Abs. 3, Art. 79 Abs. 3, Art. 80 Abs. 6, Art. 83 Abs. 3, Art. 99 Abs. 5, Art. 100 Abs. 5, Art. 101 Abs. 4, Art. 102 Abs. 8, Art. 115 Abs. 2, Art. 162 Abs. 2, Art. 182 Abs. 9, Art. 212 Abs. 2, Art. 213 Abs. 4, Art. 218 Abs. 5, Art. 219 Abs. 4, Art. 222 Abs. 2, Art. 239 Abs. 4, Art. 246 Abs. 5, Art. 259, Art. 262 Abs. 2 und Art. 263 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG), LGBl. 2015 Nr. 231, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Zweck und Begriffe
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Versicherungsaufsichtsgesetzes die Einzelheiten betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen, insbesondere:
- a) die Anforderungen an die Governance;
- b) die finanzielle Ausstattung;
- c) die Rechnungslegung, Berichterstattung und Revision;
- d) die Inlandstätigkeit ausländischer Versicherungsunternehmen;
- e) die Sanierung und Liquidation;
- f) die Veröffentlichungen der FMA;
- g) die Gruppenaufsicht;
- h) die kleinen Direktversicherungsunternehmen.
2) Sie dient der Umsetzung:
- a) der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 1.01);
- b) der Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 153 vom 22. 5. 2014, S. 1).
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und des männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Governance
Art. 2
Leitlinien zur Governance
1) Versicherungsunternehmen haben in den schriftlich festzulegenden Leitlinien zumindest Regelungen zu treffen, die sich beziehen auf:
- a) das Risikomanagement;
- b) die interne Kontrolle;
- c) die interne Revision; und
- d) gegebenenfalls die Funktionsausgliederung.
2) Sie stellen die Umsetzung dieser Leitlinien sicher.
Art. 3
a) Meldung des Wechsels
1) Versicherungsunternehmen haben der FMA alle Änderungen der Identität der Personen zu melden, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben innehaben.
2) Sie übermitteln sämtliche Informationen, die für die Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Integrität dieser Personen notwendig sind.
Art. 4
b) Fachliche Qualifikation und persönliche Integrität
1) Mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung und ein Mitglied des Aufsichts- beziehungsweise des Verwaltungsrates des Unternehmens müssen in ausreichendem Masse über theoretische und praktische Kenntnisse in Versicherungsangelegenheiten sowie über Leitungserfahrung verfügen. Das ist regelmässig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Grösse und Geschäftsart nachgewiesen wird. Soll ausschliesslich die Eigenversicherung als Rückversicherung betrieben werden, kann die FMA Ausnahmen von diesen Anforderungen gestatten.
2) Leitungsorgane und Personen mit Schlüsselfunktionen müssen persönlich integer sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn:
- a) sie wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen im Sinne des Strafgesetzbuches im liechtensteinischen oder einem ausländischen Strafregister eingetragen sind;
- b) über sie gegenwärtig ein Konkursverfahren eröffnet worden ist oder wenn aus einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Insolvenzverfahren noch unbefriedigte Forderungen bestehen;[^1]
- c) sie Anordnungen oder Massnahmen der FMA wiederholt nicht Folge leisten;
- d) Gründe vorliegen, die ihren guten Ruf als Geschäftsleute ernsthaft in Zweifel ziehen; oder
- e) Gründe vorliegen, die ihre Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ernsthaft in Zweifel ziehen.
3) Ist ein Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder ein Disziplinar- oder aufsichtsrechtliches Verfahren gegen eine der in Abs. 2 genannten Person anhängig, kann die FMA das Bewilligungsverfahren im Sinne von Art. 74 LVG unterbrechen.
Art. 5
c) Nachweis der persönlichen Integrität bei Staatsangehörigen anderer EWRA-Vertragsstaaten
1) Bei Staatsangehörigen anderer EWRA-Vertragsstaaten wird vermutet, dass die Anforderungen nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a erfüllt sind, wenn ein Strafregisterauszug oder, in Ermangelung eines solchen, eine von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunfts- oder Heimatstaates ausgestellte gleichwertige Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
2) Wird die in Abs. 1 genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der ausländische Staatsangehörige vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder vor einem Notar des Herkunfts- oder Heimatstaates abgegeben hat. Eine Erklärung, wonach keine Insolvenz eingetreten ist, kann auch von einem hierzu befugten Berufsverband des betreffenden Herkunfts- oder Heimatstaates abgegeben werden.
3) Urkunden und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Art. 6
Berücksichtigung von Matching-Anpassung und Volatilitätsanpassung
Wenn ein Versicherungsunternehmen die Matching-Anpassung nach Art. 26, die Volatilitätsanpassung nach Art. 28 oder die Übergangsmassnahmen nach Art. 93 und 96 anwendet, ist die Einhaltung der Kapitalanforderung nach Art. 37 Abs. 2 Bst. b des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit und ohne Berücksichtigung dieser Anpassungen und Übergangsmassnahmen zu bewerten.
Art. 7
Versicherungsmathematische Funktion
1) Die Ausübung der versicherungsmathematischen Funktion durch den verantwortlichen Aktuar ist, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, unter Berücksichtigung der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeiten des Versicherungsunternehmens zulässig. In einem solchen Fall ist der FMA darzulegen, wie etwaige Interessenskonflikte vermieden werden.
2) Stellungnahmen nach Art. 40 Abs. 1 Bst. g und h des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind regelmässig, mindestens aber einmal pro Jahr, schriftlich abzufassen.
3) Personen, die die versicherungsmathematische Funktion wahrnehmen, haben in der Regel den Anforderungen zu entsprechen, die an den verantwortlichen Aktuar gestellt werden.
Art. 8
Verantwortlicher Aktuar
1) Der vom Versicherungsunternehmen bestellte verantwortliche Aktuar ist für versicherungsmathematische Belange im Zusammenhang mit der Erstellung der handelsrechtlichen Bilanz zuständig.
2) Die fachliche Qualifikation des verantwortlichen Aktuars setzt voraus:
- a) ausreichende Kenntnisse in der Versicherungs- und Finanzmathematik. Diese sind in der Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person über den Aktuartitel eines vollständig qualifizierten Aktuars einer anerkannten Aktuarvereinigung verfügt; und
- b) ausreichende Berufserfahrung. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine mindestens dreijährige, einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen wird.
3) Der in Aussicht genommene verantwortliche Aktuar muss vor seiner Bestellung der FMA unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der persönlichen Integrität und der fachlichen Qualifikation wesentlich sind, gemeldet werden. Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Bestellung, so kann die FMA verlangen, dass eine andere Person benannt wird. Kommt das Versicherungsunternehmen diesem Verlangen nicht nach oder ergeben sich begründete Zweifel an der Erfüllung der Bestellungsvoraussetzungen auch für diese andere Person, so kann die FMA den verantwortlichen Aktuar selbst bestellen.
4) Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die einer Bestellung entgegengestanden hätten, oder erfüllt der verantwortliche Aktuar die ihm obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäss, kann die FMA verlangen, dass ein anderer verantwortlicher Aktuar bestellt wird. Abs. 3 Satz 3 gilt sinngemäss.
5) Das Ausscheiden eines verantwortlichen Aktuars ist der FMA unverzüglich zu melden. Ist die Kündigung des mit dem verantwortlichen Aktuar geschlossenen Vertrags oder dessen einvernehmliche Aufhebung beabsichtigt, ist dies der FMA vorab unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.
6) Die Bestellung eines verantwortlichen Aktuars kann durch Arbeitsvertrag oder im Rahmen einer Funktionsausgliederung erfolgen.
7) Die Geschäftsleitung eines Versicherungsunternehmens ist verpflichtet, dem verantwortlichen Aktuar alle erforderlichen Informationen zukommen zu lassen. Sobald der verantwortliche Aktuar bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erkennt, dass er möglicherweise die versicherungsmathematische Bestätigung nach Art. 41 Abs. 2 Bst. b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht oder nur mit Einschränkungen wird abgeben können, hat er die Geschäftsleitung und, wenn diese der Beanstandung nicht unverzüglich Abhilfe leistet, sofort die FMA zu unterrichten.
8) Die Geschäftsleitung eines Versicherungsunternehmens ist ferner verpflichtet, der FMA die versicherungsmathematische Bestätigung und den zugehörigen Bericht nach Art. 41 Abs. 2 Bst. b des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den Bericht zur Angemessenheit seines Vorschlags zur Überschussbeteiligung nach Art. 41 Abs. 2 Bst. d des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorzulegen. Beabsichtigt die Geschäftsleitung eine vom Vorschlag des verantwortlichen Aktuars abweichende Überschussbeteiligung festzusetzen, sind der FMA unverzüglich die Gründe für die Abweichung schriftlich mitzuteilen.
III. Finanzielle Ausstattung
A. Eigenmittel
Art. 9
Einstufung der Eigenmittelbestandteile
1) Bei der Beurteilung, inwieweit Eigenmittelbestandteile gegenwärtig und in Zukunft die in Art. 43 Abs. 3 Bst. a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Merkmale aufweisen, wird die Laufzeit des Bestandteils, insbesondere die Frage, ob er befristet ist, gebührend berücksichtigt. Ist ein Eigenmittelbestandteil befristet, wird seine relative Laufzeit im Vergleich zur Laufzeit der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen des Unternehmens berücksichtigt (ausreichende Laufzeit).
2) Darüber hinaus wird berücksichtigt, ob folgende Eigenschaften vorhanden sind:
- a) der Bestandteil ist frei von Anforderungen oder Anreizen zur Rückzahlung des Nominalbetrags (keine Rückzahlungsanreize);
- b) der Bestandteil ist frei von obligatorischen festen Kosten (keine obligatorischen laufenden Kosten);
- c) der Bestandteil ist frei von sonstigen Belastungen (keine Belastungen).
Art. 10
Hauptkriterien für die Einstufung nach Klassen ("Tiers")
1) Die Basiseigenmittelbestandteile werden in "Tier 1" eingestuft, wenn sie die in Art. 43 Abs. 3 Bst. a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Art. 9 aufgeführten Eigenschaften berücksichtigt werden.
2) Die Basiseigenmittelbestandteile werden in "Tier 2" eingestuft, wenn sie das in Art. 43 Abs. 3 Bst. b des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannte Merkmal weitgehend aufweisen, wobei die in Art. 9 aufgeführten Eigenschaften berücksichtigt werden.
3) Die ergänzenden Eigenmittelbestandteile werden in "Tier 2" eingestuft, wenn sie die in Art. 43 Abs. 3 Bst. a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Art. 9 aufgeführten Eigenschaften berücksichtigt werden.
4) Alle sonstigen Basiseigenmittelbestandteile und ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die nicht unter Abs. 1 bis 3 fallen, werden in "Tier 3" eingestuft.
Art. 11
Einstufung spezifischer Eigenmittelbestandteile
Für Zwecke der Kapitalanforderungen gelten grundsätzlich folgende besondere Einstufungen:
- a) Überschussfonds nach Art. 47 des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden in "Tier 1" eingestuft;
- b) Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von zugelassenen Banken bereitgestellt werden, werden in "Tier 2" eingestuft.
Art. 12
Genehmigung der ergänzenden Eigenmittel
1) Der den einzelnen ergänzenden Eigenmittelbestandteilen nach Art. 46 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugeschriebene Betrag spiegelt die Verlustausgleichsfähigkeit des Bestandteils wider und gründet sich auf vorsichtige und realistische Annahmen. Hat ein Eigenmittelbestandteil einen festen Nominalwert, so entspricht der Betrag dieses Bestandteils seinem Nominalwert, wenn er seine Verlustausgleichsfähigkeit angemessen widerspiegelt.
2) Für jeden einzelnen ergänzenden Eigenmittelbestandteil gründet die FMA bei der Genehmigung nach Art. 46 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ihre Beurteilung auf Folgendes:
- a) den Status der betreffenden Gegenparteien in Bezug auf ihre Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft;
- b) die Einforderbarkeit der Mittel unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausgestaltung des Bestandteils und etwaiger sonstiger Bedingungen, die die erfolgreiche Einzahlung oder Einforderung dieses Bestandteils verhindern;
- c) etwaige Informationen über das Ergebnis bisheriger Einforderungen des Versicherungsunternehmens für derartige ergänzende Eigenmittel, soweit diese Informationen auf verlässliche Weise verwendet werden können, um das erwartete Ergebnis künftiger Einforderungen zu bewerten.
B. Kapitalanforderung
Art. 13
Fiktive Mindestkapitalanforderung bei gleichzeitigem Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung
1) Im Rahmen von Art. 52 des Versicherungsaufsichtsgesetzes tätige Direktversicherungsunternehmen haben zumindest die folgenden Posten durch einen gleichwertigen Betrag an anrechnungsfähigen Basiseigenmittelbestandteilen zu unterlegen:
- a) die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Lebensversicherungstätigkeit;
- b) die fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Nichtlebensversicherungstätigkeit.
2) Die in Abs. 1 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen, die in Bezug auf eine Lebensversicherungstätigkeit und eine Nichtlebensversicherungstätigkeit bestehen, dürfen nicht von der anderen Tätigkeit getragen werden.
3) Solange die in Abs. 1 und 2 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen erfüllt sind, kann das Versicherungsunternehmen, sofern die FMA informiert wird, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung explizite Bestandteile der anrechnungsfähigen Eigenmittel verwenden, die noch für die eine oder andere Tätigkeit zur Verfügung stehen.
4) Die Datenerhebung ist so vorzunehmen, dass die Quellen der Ergebnisse für die Lebens- und die Nichtlebensversicherungstätigkeit gesondert ersichtlich sind. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben werden jeweils nach ihrem Ursprung gegliedert. Die den beiden Tätigkeiten gemeinsamen Beträge werden nach einem Verteilungsschlüssel, der der Genehmigung durch die FMA bedarf, umgelegt.
5) Versicherungsunternehmen haben anhand der Datenerhebung eine Übersicht zu erstellen, in der die Bestandteile der anrechnungsfähigen Basiseigenmittel zur Bedeckung jeder der in Art. 52 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten fiktiven Mindestkapitalanforderung klar aufgeführt sind.
6) Bei Unzulänglichkeit der anrechnungsfähigen Basiseigenmittelbestandteile in Bezug auf eine dieser Tätigkeiten und hinsichtlich der finanziellen Mindestverpflichtungen nach Abs. 1 und 2 wendet die FMA unabhängig davon, welche Ergebnisse bei der anderen Tätigkeit erzielt worden sind, auf die defizitäre Tätigkeit die durch das Versicherungsaufsichtsgesetz vorgesehenen Massnahmen an. Abweichend von Abs. 2 können diese Massnahmen eine Übertragung anrechnungsfähiger Basiseigenmittelbestandteile von einer Tätigkeit auf die andere umfassen; diese bedarf der Genehmigung durch die FMA.
Art. 14
Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul
Nach Anhang 3 Ziff. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul als eine Kombination der Kapitalanforderungen für zumindest die nachfolgend genannten Untermodule berechnet:
- a) Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Schwankungen in Bezug auf das Eintreten, die Häufigkeit und die Schwere der versicherten Ereignisse und in Bezug auf das Eintreten und den Betrag der Schadenabwicklung ergibt (Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko);
- b) Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung für extreme oder aussergewöhnliche Ereignisse ergibt (Nichtlebenskatastrophenrisiko).
Art. 15
Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risikomodul
Nach Anhang 3 Ziff. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird das lebensversicherungstechnische Risikomodul als eine Kombination der Kapitalanforderungen für zumindest die nachfolgend genannten Untermodule berechnet:
- a) Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der Volatilität der Sterblichkeitsraten ergibt, wenn der Anstieg der Sterblichkeitsrate zu einem Anstieg des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten führt (Sterblichkeitsrisiko);
- b) Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder bei der Volatilität der Sterblichkeitsraten ergibt, wenn der Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einem Anstieg des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten führt (Langlebigkeitsrisiko);
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.