Kundmachung vom 13. Oktober 2015 der Beschlüsse Nr. 245/2014 bis 253/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2015-10-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 13. November 2014

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 14. November 2014

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 9 die Beschlüsse Nr. 245/2014 bis 253/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 245/2014 und 246/2014 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

Anhang XXI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32014 R 0446: Verordnung (EU) Nr. 446/2014 der Kommission vom 2. Mai 2014 (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 13)".

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 446/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 14. November 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1k (Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32014 R 0439: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2014 der Kommission vom 29. April 2014 (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 72)".

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 14. November 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Art. 1 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird nach Abs. 8a folgender Absatz eingefügt:

"8aa)

Die Beteiligung der EFTA-Staaten an den Ausschüssen und Expertengruppen der Union, die die Europäische Kommission insbesondere in Sicherheitsfragen bei den unter Bst. a genannten Massnahmen unterstützen, wird in der Geschäftsordnung der jeweiligen Ausschüsse und Gruppen geregelt.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^8] . Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Art. 1 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird nach Abs. 8aa folgender Absatz eingefügt:

"8ab)

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens[^14] in Kraft.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

Nach Art. 1 Abs. 8c von Protokoll 31 des EWR-Abkommens wird folgender Absatz eingefügt:

"8d)

32014 R 0377: Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44).

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^16] . Er gilt ab 1. Januar 2014.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

Art. 7 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

"9) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2014 an den Massnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014: - Haushaltslinie 02 03 01: 'Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung',

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^17] . Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

Art. 6 von Protokoll 31 zum EWR Abkommen wird wie folgt geändert:

" 3b) Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an folgendem Programm: 32014 R 0254: Verordnung (EU) Nr. 254/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über ein mehrjähriges Verbraucherprogramm für die Jahre 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1926/2006/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 42). Sofern der Beschluss Nr. 251/2014 des Gemeinsamen EWR Ausschusses vom 13. November 2015 vor Ablauf der betreffenden Massnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, ab Beginn der Massnahme im Rahmen der betreffenden Zuschussvereinbarung oder des betreffenden Finanzierungsbeschlusses als förderfähig eingestuft werden. Liechtenstein wird von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines Finanzbeitrags ausgenommen."

"Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in den Abs. 3, 3a und 3b genannten Massnahmen."

"Mit Beginn der Zusammenarbeit bei den in den Abs. 3 und 3a genannten Massnahmen nehmen die EFTA-Staaten uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht an den Ausschüssen und sonstigen Gremien teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Ausarbeitung dieser Massnahmen unterstützen."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR Abkommens in Kraft[^19] . Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR Abschnitt und in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

Nach Art. 15 Abs. 8 von Protokoll 31 des EWR-Abkommens wird folgender Absatz eingefügt:

"9) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an der in folgendem Rechtsakt der EU vorgesehenen Zusammenarbeit: - 32014 D 0573: Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 32)". Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Ausnahme des Stimmrechts uneingeschränkt am Vorstand des ÖAV-Netzwerks."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^21].

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Art. 16 Abs. 1 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32014 R 0282: Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1).

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^23] . Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2014.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2014.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2014.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.