Kundmachung vom 13. Oktober 2015 der Beschlüsse Nr. 245/2014 bis 253/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 13. November 2014
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 14. November 2014
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 9 die Beschlüsse Nr. 245/2014 bis 253/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 245/2014 und 246/2014 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 446/2014 der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik, der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 275/2010 der Kommission im Hinblick auf die zu erstellenden Datenreihen und die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
Anhang XXI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter den Nummern 1 (Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 1l (Verordnung (EU) Nr. 251/2009) der Kommission wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 1l (Verordnung (EG) Nr. 251/2009) werden die Worte "9C und 9D" durch die Worte "9C, 9D, 9E, 9F, 9G, 9H, 9M und 9P" ersetzt.
-
- Unter Nummer 1m (Verordnung (EU) Nr. 275/2010 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32014 R 0446: Verordnung (EU) Nr. 446/2014 der Kommission vom 2. Mai 2014 (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 13)".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 446/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. November 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1k (Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32014 R 0439: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2014 der Kommission vom 29. April 2014 (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 72)".
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. November 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Art. 1 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird nach Abs. 8a folgender Absatz eingefügt:
"8aa)
- a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an den Massnahmen, die auf der Grundlage des folgenden Rechtsaktes der Union eingeleitet werden können:
- b) Die EFTA-Staaten leisten nach Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Bst. a genannten Massnahmen.
- c) Die Kosten der Erweiterung der geographischen Abdeckung des EGNOS-Systems auf die Gebiete der EFTA-Staaten werden von letzteren als finanzieller Beitrag zu den unter Bst. a genannten Massnahmen übernommen. Eine solche Ausweitung der geographischen Abdeckung, soweit die technischen Möglichkeiten diese zulassen, darf nicht zu einer Verzögerung bei der Erweiterung der geografischen Abdeckung des EGNOS-Systems auf die geografisch in Europa gelegenen Gebiete der Mitgliedstaaten führen.
- d) Auf Projektebene verfügen die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen der EFTA-Staaten über die Rechte gemäss Art. 81 Bst. d des Abkommens.
- e) Sofern der Beschluss Nr. 247/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13. November 2015 vor Ablauf der betreffenden Massnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, ab Beginn der Massnahme im Rahmen der betreffenden Zuschussvereinbarung oder des betreffenden Finanzierungsbeschlusses als förderfähig eingestuft werden.
- f) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht. an allen Ausschüssen der Union, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Massnahmen gemäss Bst. a unterstützen.
Die Beteiligung der EFTA-Staaten an den Ausschüssen und Expertengruppen der Union, die die Europäische Kommission insbesondere in Sicherheitsfragen bei den unter Bst. a genannten Massnahmen unterstützen, wird in der Geschäftsordnung der jeweiligen Ausschüsse und Gruppen geregelt.
- g) Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.
- h) In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschliesst."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^8] . Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Art. 1 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird nach Abs. 8aa folgender Absatz eingefügt:
"8ab)
- a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den Massnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt:
- b) Die EFTA-Staaten können vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens bzw. der Übereinkunft im Sinne von Art. 3 Abs. 5 Bst. a bzw. b PRS-Teilnehmer werden.
- c) Die Beteiligung der EFTA-Staaten an den verschiedenen Ausschüssen und Expertengruppen im Zusammenhang mit dem PRS wird im Einklang mit der jeweiligen Geschäftsordnung geregelt.
- d) Art. 10 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU gilt nicht für die EFTA-Staaten.
- e) Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.
- f) In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschliesst."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens[^14] in Kraft.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Nach Art. 1 Abs. 8c von Protokoll 31 des EWR-Abkommens wird folgender Absatz eingefügt:
"8d)
- a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an den Massnahmen, die auf der Grundlage des folgenden Rechtsaktes der Union eingeleitet werden können:
32014 R 0377: Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44).
- b) Die EFTA-Staaten leisten nach Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Bst. a genannten Massnahmen.
- c) Sofern der Beschluss Nr. 249/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13 November 2015 vor Ablauf der betreffenden Massnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, ab Beginn der Massnahme im Rahmen der betreffenden Zuschussvereinbarung oder des betreffenden Finanzierungsbeschlusses als förderfähig eingestuft werden.
- d) Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Ausnahme des Stimmrechts uneingeschränkt an allen Ausschüssen der Union, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Massnahmen gemäss Bst. a unterstützen.
- e) Dieser Absatz gilt nicht für Norwegen und Liechtenstein."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^16] . Er gilt ab 1. Januar 2014.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
Art. 7 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
-
- Nach Abs. 8 wird folgender Absatz eingefügt:
"9) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2014 an den Massnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014: - Haushaltslinie 02 03 01: 'Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung',
-
- In den Abs. 3 und 4 werden die Worte "Abs. 5, 6, 7 und 8" durch die Worte "Abs. 5 bis 9" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^17] . Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
Art. 6 von Protokoll 31 zum EWR Abkommen wird wie folgt geändert:
-
- Nach Abs. 3a wird folgender Absatz eingefügt:
" 3b) Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an folgendem Programm: 32014 R 0254: Verordnung (EU) Nr. 254/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über ein mehrjähriges Verbraucherprogramm für die Jahre 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1926/2006/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 42). Sofern der Beschluss Nr. 251/2014 des Gemeinsamen EWR Ausschusses vom 13. November 2015 vor Ablauf der betreffenden Massnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, ab Beginn der Massnahme im Rahmen der betreffenden Zuschussvereinbarung oder des betreffenden Finanzierungsbeschlusses als förderfähig eingestuft werden. Liechtenstein wird von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines Finanzbeitrags ausgenommen."
-
- Der Text von Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in den Abs. 3, 3a und 3b genannten Massnahmen."
-
- Der Text von Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"Mit Beginn der Zusammenarbeit bei den in den Abs. 3 und 3a genannten Massnahmen nehmen die EFTA-Staaten uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht an den Ausschüssen und sonstigen Gremien teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Ausarbeitung dieser Massnahmen unterstützen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR Abkommens in Kraft[^19] . Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR Abschnitt und in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
Nach Art. 15 Abs. 8 von Protokoll 31 des EWR-Abkommens wird folgender Absatz eingefügt:
"9) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an der in folgendem Rechtsakt der EU vorgesehenen Zusammenarbeit: - 32014 D 0573: Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 32)". Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Ausnahme des Stimmrechts uneingeschränkt am Vorstand des ÖAV-Netzwerks."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^21].
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Art. 16 Abs. 1 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32014 R 0282: Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1).
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^23] . Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. November 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik im Hinblick auf die Definitionen der Merkmale und das technische Format für die Datenübermittlung[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 13. November 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Norwegen hat sich aufgrund der Aufnahme dieser Verordnung in Protokoll 31 des EWR-Abkommens an den Massnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[^5] beteiligt und einen finanziellen Beitrag zu diesen geleistet hat.
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- Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch die Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[^6] auszuweiten.
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- Es ist angezeigt, die EFTA-Staaten ab dem 1. Januar 2014 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 zu beteiligen, unabhängig davon, wann dieser Beschluss angenommen wird, oder ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nach dem 10. Juli 2014 mitgeteilt wird.
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- Juristischen Personen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Sofern dieser Beschluss vor Ablauf der betreffenden Massnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft werden wie die Kosten, die juristischen Personen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der EU entstehen.
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- Das am 22. September 2010 unterzeichnete Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen[^7] wird seit dem 1. Mai 2011 vorläufig angewandt.
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- Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zu ermöglichen. Die Beteiligung Islands an dem Programm sollte allerdings aus wirtschaftlichen Gründen vorübergehend ausgesetzt werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 13. November 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Norwegen hat sich an den Aktivitäten der europäischen GNSS-Programme auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[^9] beteiligt und dazu finanziell beigetragen und wird sich - aufgrund der Aufnahme der beiden Verordnungen in Protokoll 31 des EWR-Abkommens - auch weiterhin an den Aktivitäten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013[^10] beteiligen und dazu finanziell beitragen.
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- Island und Norwegen haben Interesse an allen angebotenen Diensten des im Rahmen des Programms Galileo eingerichteten Systems, einschliesslich des öffentlichen regulierten Dienstes (im Folgenden "PRS").
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.