Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-10-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Bern/Vaduz am 21. September 2015/5. Oktober 2015

Inkrafttreten: 4. November 2015

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat , im Hinblick auf die Verpflichtung Liechtensteins als Vertragspartei des Abkommens vom 2. Mai 1992[^1] über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend "EWR-Abkommen"), angepasst durch Protokoll vom 17. März 1993, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012[^2] sowie unter Berücksichtigung der jeweils gemäss EWR-Abkommen geltenden, von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte und der delegierten Rechtsakte sowie der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, zu ermöglichen, unter Berücksichtigung, dass die Schweiz das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten in der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005[^3] sowie der Biozidprodukte-Vollzugsverordnung EDI vom 15. August 2014[^4] geregelt hat, in Anbetracht, dass im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nur wenige Anträge auf Zulassung eines Biozidprodukts oder Anfragen um Bewertung eines Biozidprodukts oder eines Wirkstoffs im Fürstentum Liechtenstein eingereicht werden, da eine einschlägige Industrie im Fürstentum Liechtenstein nur in geringem Umfang vorhanden und der Markt für eine solche Zulassung klein ist, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Gegenstand

1) Die schweizerische Anmeldestelle Chemikalien (AS) zusammen mit den für die fachliche Beurteilung zuständigen schweizerischen Bundesämtern für Umwelt (BAFU), für Gesundheit (BAG), für Landwirtschaft (BLW) und für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sowie dem schweizerischen Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), nachfolgend "Beurteilungsstellen", validiert und bewertet im Auftrag der Regierung des Fürstentums Liechtensteins, im Hinblick auf die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und von Wirkstoffen:

2) Die Validierung und Bewertung der Anträge und Anfragen erfolgt nach den gemäss dem EWR-Abkommen geltenden Vorschriften, insbesondere nach der Chemikaliengesetzgebung.

Art. 2

Begriffe

1) Als Biozidprodukte gelten Biozidprodukte und Biozidproduktfamilien nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

2) Als Zulassung gilt:

Art. 3

Zuständigkeit und Verfahren

1) Der Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 obliegt vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 dem AU.

2) Die AS und die Beurteilungsstellen validieren und bewerten einen Antrag auf Zulassung eines Biozidprodukts oder eine Anfrage um Bewertung nach den in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Verfahren und unter Berücksichtigung der jeweiligen Fristen. Allfällige Rückfragen werden direkt zwischen dem Antragsteller und der AS geklärt.

3) Die AS teilt dem AU die Ergebnisse der Validierung und der Bewertung schriftlich mit. Sie gibt zudem eine schriftliche Empfehlung auf Zulassung oder Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines Biozidprodukts oder eines Wirkstoffs mit entsprechender Begründung ab.

4) Die AS nimmt die nach Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlichen Einträge im Register für Biozidprodukte vor, soweit sie hierzu aufgrund eines Abkommens mit der Europäischen Union ermächtigt ist.

Art. 4

Rechnungsstellung

1) Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005.

2) Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung.

Art. 5

Amtsgeheimnis und Vertraulichkeit

1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Beauftragten der AS, der Beurteilungsstellen und des AU sind bei der Ausführung dieser Vereinbarung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.

2) Angaben, die gemäss Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen oder deren Offenlegung die Privatsphäre oder die Sicherheit der betroffenen Person gefährden, werden vertraulich behandelt.

3) Angaben aus Anträgen, die in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens eingereicht wurden, sind vertraulich zu behandeln, wenn die Stelle, die den Antrag entgegengenommen hat, diese Angaben als vertraulich gekennzeichnet hat.

Art. 6

Anwendung und Auslegung der Vereinbarung

Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung werden durch die beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geklärt.

Art. 7

Aufhebung der bisherigen Vereinbarung

Die Vereinbarung vom 18. März 2011 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit im Bereich des Zulassungsverfahrens von Biozid-Produkten gemäss der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten wird aufgehoben.

Art. 8

Inkrafttreten, Dauer, Kündigung

Diese Vereinbarung tritt dreissig Tage nach der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihrer Unterschrift versehen.

[^1]: BBl 1992 IV 668

[^2]: Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 334/2014, ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22.

[^3]: SR 813.12

[^4]: SR 813.121

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.