Gesetz vom 3. September 2015 über Fernabsatz- und ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz; FAGG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2015-10-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für Fernabsatz- und ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zwischen Unternehmern und Konsumenten (Art. 1 KSchG):[^2]

2) Es gilt vorbehaltlich Art. 9 Abs. 4 nicht für Verträge:

3) Für Verträge über die Beförderung von Personen ist nur Art. 9 anzuwenden.

4) Soweit eine Bestimmung dieses Gesetzes zu einer anderen Gesetzesbestimmung, die der Umsetzung einer sektorspezifischen EWR-Rechtsvorschrift dient, oder zu einer innerstaatlich unmittelbar anwendbaren EWR-Rechtsvorschrift in einem unlösbaren inhaltlichen Widerspruch steht, ist sie auf die von der kollidierenden Vorschrift erfassten Verträge nicht anzuwenden.

Art. 2

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIX - 7i.01).

Art. 3

Zwingendes Recht

Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Konsumenten von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, sind sie unwirksam.

Art. 4

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

jeweils einschliesslich solcher Dienstleistungen, die nach den Anweisungen des Konsumenten entwickelt werden;

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU ergänzend Anwendung.[^16]

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^17]

II. Informationspflichten

Art. 5

Inhalt der Informationspflicht und Rechtsfolgen

1) Bevor der Konsument durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren:

2) Im Fall einer öffentlichen Versteigerung können anstelle der in Abs. 1 Bst. b und c genannten Informationen die entsprechenden Angaben des Versteigerers übermittelt werden.

3) Die Informationen nach Abs. 1 Bst. h, i und k können mittels der Muster-Rücktrittsbelehrung nach Anhang Teil A erteilt werden. Mit dieser formularmässigen Informationserteilung gelten die genannten Informationspflichten des Unternehmers als erfüllt, sofern der Unternehmer dem Konsumenten das Formular zutreffend ausgefüllt übermittelt hat.

4) Die dem Konsumenten nach Abs. 1 erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden.

5) Hat der Unternehmer seine Pflicht zur Information über zusätzliche und sonstige Kosten nach Abs. 1 Bst. d oder über die Kosten für die Rücksendung der Ware nach Abs. 1 Bst. i nicht erfüllt, so hat der Konsument die zusätzlichen und sonstigen Kosten nicht zu tragen.

6) Die Informationspflichten nach Abs. 1 gelten unbeschadet anderer Informationspflichten nach gesetzlichen Vorschriften, die auf der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EWR-Rechtssammlung: Anh. X - 1.01) oder auf der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5h.01) beruhen.

Art. 5a[^24]

Zusätzliche Informationserteilung bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen

1) Bevor der Konsument durch einen Fernabsatzvertrag oder seine Vertragserklärung auf einem Online-Marktplatz gebunden ist, hat ihn der Anbieter des Online-Marktplatzes, unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG[^25], klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise über Folgendes zu informieren:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.