Gesetz vom 3. September 2015 über Fernabsatz- und ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz; FAGG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für Fernabsatz- und ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zwischen Unternehmern und Konsumenten (Art. 1 KSchG):[^2]
- a) nach denen der Konsument zu einer Zahlung verpflichtet ist; oder
- b) in denen die Bereitstellung von digitalen Leistungen, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden sollen, gegen die Hingabe von personenbezogenen Daten des Konsumenten vorgesehen ist, es sei denn, der Unternehmer verarbeitet diese ausschliesslich zur Bereitstellung der digitalen Leistungen oder zur Erfüllung von rechtlichen Anforderungen.
2) Es gilt vorbehaltlich Art. 9 Abs. 4 nicht für Verträge:
- a) die ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (Art. 4 Bst. a) und bei denen das vom Konsumenten zu zahlende Entgelt den Betrag von 60 Franken nicht überschreitet;
- b) über soziale Dienstleistungen einschliesslich der Bereitstellung und Vermietung von Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung oder der Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen einschliesslich Langzeitpflege;
- c) über Gesundheitsdienstleistungen nach Art. 3 Bst. a der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (EWR-Rechtssammlung: Anh. X - 2.01), unabhängig davon, ob sie von einer Einrichtung des Gesundheitswesens erbracht werden, dies mit Ausnahme des Vertriebs von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Fernabsatz;
- d) über Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschliesslich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
- e) über Finanzdienstleistungen;
- f) über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen;
- g) über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumassnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum;
- h) über Pauschalreisen im Sinn von Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1);[^3]
- i) die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträge (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIX - 7b.01), fallen;
- k) die vor einem öffentlichen Amtsträger geschlossen werden, der gesetzlich zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet ist und durch umfassende rechtliche Aufklärung sicherzustellen hat, dass der Konsument den Vertrag nur aufgrund gründlicher rechtlicher Prüfung und in Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite abschliesst;
- l) über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die vom Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmässiger Fahrten am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Konsumenten geliefert werden;
- m) die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden;
- n) die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Fernsprecher zu deren Nutzung geschlossen werden oder die zur Nutzung einer einzelnen von einem Konsumenten hergestellten Telefon-, Internet- oder Faxverbindung geschlossen werden;
- o) über Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmassnahmen oder anderen gerichtlichen Massnahmen verkauft werden.[^4]
3) Für Verträge über die Beförderung von Personen ist nur Art. 9 anzuwenden.
4) Soweit eine Bestimmung dieses Gesetzes zu einer anderen Gesetzesbestimmung, die der Umsetzung einer sektorspezifischen EWR-Rechtsvorschrift dient, oder zu einer innerstaatlich unmittelbar anwendbaren EWR-Rechtsvorschrift in einem unlösbaren inhaltlichen Widerspruch steht, ist sie auf die von der kollidierenden Vorschrift erfassten Verträge nicht anzuwenden.
Art. 2
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIX - 7i.01).
Art. 3
Zwingendes Recht
Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Konsumenten von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, sind sie unwirksam.
Art. 4
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag": jeder Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Konsumenten:
-
- der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Konsumenten an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist;
-
- für den der Konsument unter den in Ziff. 1 genannten Umständen ein Angebot gemacht hat;
-
- der in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Konsument an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers oder dessen Beauftragten und des Konsumenten persönlich und individuell angesprochen wurde; oder
-
- der auf einem Ausflug geschlossen wird, der von einem Unternehmer oder von dessen Beauftragten in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass der Unternehmer für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim Konsumenten wirbt oder werben lässt und entsprechende Verträge mit dem Konsumenten abschliesst;
- b) "Fernabsatzvertrag": jeder Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Konsumenten ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Konsumenten im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschliesslich des Zustandekommens des Vertrags ausschliesslich Fernkommunikationsmittel verwendet werden;
- c) "Geschäftsräume": unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, oder bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt;
- d) "öffentliche Versteigerung": eine Verkaufsmethode, bei der der Unternehmer Konsumenten, die bei der Versteigerung persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist;
- e) "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das es dem Konsumenten oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
- f) "digitale Leistungen": digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen;[^5]
- g) "digitale Inhalte": Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, einschliesslich solcher, die nach den Anweisungen des Konsumenten entwickelt werden;[^6]
- h) "digitale Dienstleistung":[^7]
-
- eine Dienstleistung, die dem Konsumenten die Erstellung, Verarbeitung und Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu Daten in digitaler Form ermöglicht; oder
-
- eine Dienstleistung, die die gemeinsame Nutzung der vom Konsumenten oder von anderen Nutzern der Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder eine sonstige Interaktion mit diesen Daten, ermöglicht,
jeweils einschliesslich solcher Dienstleistungen, die nach den Anweisungen des Konsumenten entwickelt werden;
- i) "personenbezogene Daten": personenbezogene Daten nach Art. 4 Ziff. 1 der Verordnung (EU) 2016/679[^8];[^9]
- k) "Online-Marktplatz": ein Dienst, der es Konsumenten durch die Verwendung von Software, einschliesslich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Konsumenten abzuschliessen;[^10]
- l) "Anbieter eines Online-Marktplatzes": jeder Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Konsumenten zur Verfügung stellt;[^11]
- m) "Kompatibilität": die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, mit der Hardware oder Software zu funktionieren, mit der derartige Waren oder digitale Leistungen üblicherweise verwendet werden, ohne dass die Waren, die Hardware oder die Software verändert oder die digitalen Leistungen konvertiert werden müssen;[^12]
- n) "Funktionalität": die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen;[^13]
- o) "Interoperabilität": die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, mit einer anderen Hardware oder Software als derjenigen, mit der derartige Waren oder digitale Leistungen üblicherweise verwendet werden, zu funktionieren;[^14]
- p) "akzessorischer Vertrag": ein Vertrag, mit dem der Konsument Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Fern- oder Auswärtsgeschäft stehen und bei dem diese Waren oder Dienstleistungen von dem Unternehmer oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmer geliefert oder erbracht werden.[^15]
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU ergänzend Anwendung.[^16]
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^17]
II. Informationspflichten
Art. 5
Inhalt der Informationspflicht und Rechtsfolgen
1) Bevor der Konsument durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren:
- a) die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem für das Kommunikationsmittel und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang;
- b) den Namen oder die Firma des Unternehmers, die Anschrift seiner Niederlassung sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse, unter denen der Konsument den Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann;[^18]
- c) gegebenenfalls:
-
- andere vom Unternehmer bereitgestellte Online-Kommunikationsmittel, die gewährleisten, dass der Konsument etwaige schriftliche Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschliesslich des Datums und der Uhrzeit dieser Korrespondenz, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann, und mit denen der Konsument den Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann;[^19]
-
- die von der Niederlassung des Unternehmers abweichende Geschäftsanschrift, an die sich der Konsument mit jeder Beschwerde wenden kann; und
-
- den Namen oder die Firma und die Anschrift der Niederlassung jener Person, in deren Auftrag der Unternehmer handelt, sowie die allenfalls abweichende Geschäftsanschrift dieser Person, an die sich der Konsument mit jeder Beschwerde wenden kann;
- d) den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschliesslich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstigen Kosten oder, wenn diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, das allfällige Anfallen solcher zusätzlichen Kosten;
- dbis) gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist;[^20]
- e) bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Abonnementvertrag die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, die monatlichen Gesamtkosten, wenn aber die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Art der Preisberechnung;
- f) die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittel, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden;
- g) die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Zeitraum, innerhalb dessen nach der Zusage des Unternehmers die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, sowie ein allenfalls vorgesehenes Verfahren beim Umgang des Unternehmers mit Beschwerden;
- h) bei Bestehen eines Rücktrittsrechts die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Rücktrittsformulars nach Anhang Teil B;
- i) gegebenenfalls die den Konsumenten im Fall seines Rücktritts vom Vertrag nach Art. 16 treffende Pflicht zur Tragung der Kosten für die Rücksendung der Ware sowie bei Fernabsatzverträgen über Waren, die wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden, die Höhe der Rücksendungskosten;
- k) gegebenenfalls die den Konsumenten im Fall seines Rücktritts vom Vertrag nach Art. 17 treffende Pflicht zur Zahlung eines anteiligen Betrags für die bereits erbrachten Leistungen;
- l) gegebenenfalls über das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts nach Art. 19 oder über die Umstände, unter denen der Konsument sein Rücktrittsrecht verliert;
- m) zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware oder die digitale Leistung gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien;[^21]
- n) gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes nach Art. 1a Abs. 1 Bst. i UWG und darüber, wie der Konsument eine Ausfertigung davon erhalten kann;
- o) gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen für die Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge;
- p) gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Konsument mit dem Vertrag eingeht;
- q) gegebenenfalls das Recht des Unternehmers, vom Konsumenten die Stellung einer Kaution oder anderer finanzieller Sicherheiten zu verlangen, sowie deren Bedingungen;
- r) gegebenenfalls die Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen und von digitalen Leistungen einschliesslich anwendbarer technischer Schutzmassnahmen;[^22]
- s) gegebenenfalls - soweit wesentlich - die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen und von digitalen Leistungen, soweit sie dem Unternehmer bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen; und[^23]
- t) gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem aussergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang.
2) Im Fall einer öffentlichen Versteigerung können anstelle der in Abs. 1 Bst. b und c genannten Informationen die entsprechenden Angaben des Versteigerers übermittelt werden.
3) Die Informationen nach Abs. 1 Bst. h, i und k können mittels der Muster-Rücktrittsbelehrung nach Anhang Teil A erteilt werden. Mit dieser formularmässigen Informationserteilung gelten die genannten Informationspflichten des Unternehmers als erfüllt, sofern der Unternehmer dem Konsumenten das Formular zutreffend ausgefüllt übermittelt hat.
4) Die dem Konsumenten nach Abs. 1 erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden.
5) Hat der Unternehmer seine Pflicht zur Information über zusätzliche und sonstige Kosten nach Abs. 1 Bst. d oder über die Kosten für die Rücksendung der Ware nach Abs. 1 Bst. i nicht erfüllt, so hat der Konsument die zusätzlichen und sonstigen Kosten nicht zu tragen.
6) Die Informationspflichten nach Abs. 1 gelten unbeschadet anderer Informationspflichten nach gesetzlichen Vorschriften, die auf der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EWR-Rechtssammlung: Anh. X - 1.01) oder auf der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5h.01) beruhen.
Art. 5a[^24]
Zusätzliche Informationserteilung bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen
1) Bevor der Konsument durch einen Fernabsatzvertrag oder seine Vertragserklärung auf einem Online-Marktplatz gebunden ist, hat ihn der Anbieter des Online-Marktplatzes, unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG[^25], klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise über Folgendes zu informieren:
- a) allgemeine Informationen, die die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings der Angebote nach der Definition in Art. 2 Abs. 1 Bst. m der Richtlinie 2005/29/EG, die dem Konsumenten als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz präsentiert werden, sowie die relative Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern betreffen und die in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Seite, auf der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist;
- b) ob es sich bei dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, um einen Unternehmer handelt oder nicht, auf der Grundlage der Erklärung dieses Dritten gegenüber dem Anbieter des Online-Marktplatzes;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.