Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Abgeschlossen in Wien am 14. Juli 2006
Zustimmung des Landtags: 17. Mai 2006
2
Inkrafttreten: 25. November 2015
In der Erwägung, dass das Fürstentum Liechtenstein (im Folgenden "Liechtenstein" genannt) und die Internationale Atomenergieorganisation (im Folgenden "Organisation" genannt) Vertragsparteien eines Abkommens über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (im Folgenden als "Safeguardsabkommen" bezeichnet) sind, welches am 4. Oktober 1979 in Kraft getreten ist, in Anbetracht des Wunsches der internationalen Gemeinschaft, die Nichtverbreitung von Kernwaffen durch grössere Wirksamkeit und höhere Effizienz des Safeguardssystems der Organisation weiter zu fördern, eingedenk dessen, dass die Organisation bei ihren Safeguardsmassnahmen die Notwendigkeit zu berücksichtigen hat, dass eine Behinderung der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung Liechtensteins oder der internationalen Zusammenarbeit bei friedlichen nuklearen Tätigkeiten vermieden werden muss, die geltenden Gesundheits-, Sicherheits-, Objektschutz- und sonstigen Sicherheitsvorschriften und die Rechte des einzelnen zu beachten sind und alle Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit Geschäfts-, Technologie- und Betriebsgeheimnisse sowie andere vertrauliche Informationen, von denen sie Kenntnis erhält, geschützt werden, in der Erwägung, dass die Häufigkeit und die Intensität der in diesem Protokoll beschriebenen Tätigkeiten auf das Mindestmass zu beschränken sind, das mit dem Ziel wirksamerer und effizienterer Safeguardsmassnahmen der Organisation vereinbar ist, sind Liechtenstein und die Organisation wie folgt übereingekommen:
Verhältnis zwischen Protokoll und Safeguardsabkommen
Art. 1
Die Bestimmungen des Safeguardsabkommens finden auf dieses Protokoll Anwendung, soweit sie relevant und mit diesem Protokoll zu vereinbaren sind. Bei einem Widerspruch zwischen den Bestimmungen des Safeguardsabkommens und denen dieses Protokolls gelten letztere.
Erteilung von Informationen
Art. 2
- a) Liechtenstein übermittelt der Organisation eine Erklärung, die folgende Informationen enthält:
- i) eine allgemeine Beschreibung und Ortsangabe von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs, die ohne Anwesenheit von Kernmaterial irgendwo durchgeführt werden und die Liechtenstein finanziert, besonders genehmigt hat oder kontrolliert oder in seinem Namen durchführen lässt;
- ii) von der Organisation auf Grund erwarteter Wirksamkeits- oder Effizienzverbesserungen angegebene und von Liechtenstein akzeptierte Informationen über die für Safeguardsmassnahmen relevanten Betriebstätigkeiten in Anlagen und an Orten ausserhalb von Anlagen, wo üblicherweise Kernmaterial verwendet wird;
- iii) eine allgemeine Beschreibung jedes Gebäudes an jedem Standort, einschliesslich seiner Verwendung und, sofern dies nicht aus der Beschreibung hervorgeht, seines Inhalts. Die Beschreibung schliesst einen Plan des Standorts ein;
- iv) eine Beschreibung des Umfangs der betrieblichen Tätigkeiten für jeden Ort, an dem die in Anhang I dieses Protokolls genannten Tätigkeiten durchgeführt werden;
- v) Angabe des Ortes, des Betriebszustands und der geschätzten jährlichen Produktionskapazität von Uranbergwerken und -konzentrierungsanlagen sowie Thoriumkonzentrierungsanlagen in Liechtenstein sowie der aktuellen Jahresproduktion dieser Bergwerke und Konzentrierungsanlagen.
Liechtenstein gibt auf Ersuchen der Organisation die aktuelle Jahresproduktion eines bestimmten Bergwerks oder einer bestimmten Konzentrierungsanlage an. Für die Erteilung dieser Angaben ist keine detaillierte Kernmaterialbuchführung erforderlich;
- vi) folgende Informationen über Ausgangsmaterial, das nach Zusammensetzung und Reinheit noch nicht für die Brennstoffherstellung oder die Isotopenanreicherung geeignet ist:
- a) Menge, chemische Zusammensetzung, Verwendung oder geplante Verwendung dieses Materials - ob für nukleare oder nichtnukleare Verwendungen -, und zwar für jeden Ort in Liechtenstein, an dem das Material in einer Menge von mehr als zehn Tonnen Uran und/oder zwanzig Tonnen Thorium vorhanden ist, sowie für andere Orte mit einer Menge von mehr als einer Tonne, wenn die Gesamtmenge in Liechtenstein zehn Tonnen Uran oder zwanzig Tonnen Thorium übersteigt. Für die Erteilung dieser Angaben ist keine detaillierte Kernmaterialbuchführung erforderlich;
- b) Menge, chemische Zusammensetzung und Bestimmung bei jeder einzelnen Ausfuhr solchen für spezifisch nichtnukleare Zwecke bestimmten Materials aus Liechtenstein in Mengen, die
-
- zehn Tonnen Uran übersteigen oder die bei aufeinander folgenden Uranausfuhren aus Liechtenstein in denselben Staat einzeln weniger als zehn Tonnen, zusammen aber mehr als zehn Tonnen im Jahr betragen;
-
- zwanzig Tonnen Thorium übersteigen oder die bei aufeinander folgenden Thoriumausfuhren aus Liechtenstein in denselben Staat einzeln weniger als zwanzig Tonnen, zusammen aber mehr als zwanzig Tonnen im Jahr betragen;
- c) Menge, chemische Zusammensetzung, aktueller Ort und Verwendung oder geplante Verwendung bei jeder einzelnen Einfuhr solchen für spezifisch nichtnukleare Zwecke bestimmten Materials nach Liechtenstein in Mengen, die
-
- zehn Tonnen Uran übersteigen oder die bei aufeinander folgenden Uraneinfuhren nach Liechtenstein einzeln weniger als zehn Tonnen, zusammen aber mehr als zehn Tonnen im Jahr betragen;
-
- zwanzig Tonnen Thorium übersteigen oder die bei aufeinander folgenden Thoriumeinfuhren nach Liechtenstein einzeln weniger als zwanzig Tonnen, zusammen aber mehr als zwanzig Tonnen im Jahr betragen;
wobei keine Angaben über das für eine nichtnukleare Verwendung bestimmte Material gemacht zu werden brauchen, wenn dieses die für die nichtnukleare Endverwendung geeignete Form hat;
- vii)
- a) Informationen über Menge, Verwendung und Ort von Kernmaterial, das auf Grund des Art. 36 des Safeguardsabkommens von Safeguardsmassnahmen befreit ist;
- b) Informationen über die (gegebenenfalls geschätzte) Menge und Verwendung an jedem einzelnen Ort von Kernmaterial, das auf Grund des Art. 35 Bst. b des Safeguardsabkommens von Safeguardssmassnahmen befreit ist, aber noch nicht die für die nichtnukleare Endverwendung geeignete Form hat, und zwar bei Mengen, die über die in Art. 36 des Safeguardsabkommens genannten hinausgehen. Für die Erteilung dieser Angaben ist keine detaillierte Kernmaterialbuchführung erforderlich.
- viii) Informationen über den Ort oder die weitere Aufbereitung mittel- oder hochaktiven Abfalls, der Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält und bei dem die Safeguardsmassnahmen auf Grund des Art. 11 des Safeguardsabkommens beendet wurden. Im Sinne dieser Ziffer schliesst die "weitere Aufbereitung" nicht die Neuverpackung des Abfalls oder seine weitere Konditionierung ohne Elementetrennung für die Zwischen- oder Endlagerung ein;
- ix) folgende Informationen über die in Anhang II angegebenen Ausrüstungen und nichtnuklearen Materialien:
- a) bei jeder Ausfuhr solcher Ausrüstungen und Materialien aus Liechtenstein: Identität, Menge, Ort der geplanten Verwendung in dem Empfängerstaat und Ausfuhrdatum oder voraussichtliches Ausfuhrdatum;
- b) auf besonderes Ersuchen der Organisation: Bestätigung von Informationen durch Liechtenstein, die ein anderer Staat der Organisation über die Ausfuhr solcher Ausrüstungen und Materialien nach Liechtenstein mitgeteilt hat;
- x) allgemeine Pläne für die folgenden zehn Jahre in Bezug auf die Entwicklung des Kernbrennstoffkreislaufs (einschliesslich der geplanten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über den Kernbrennstoffkreislauf), sobald sie von den zuständigen Behörden Liechtensteins genehmigt sind.
- b) Liechtenstein unternimmt alle vernünftigen Anstrengungen, der Organisation folgende Informationen zu übermitteln:
- i) eine allgemeine Beschreibung und Ortsangabe der ohne Kernmaterial durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs, die sich speziell auf die Anreicherung, die Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoff oder die Aufbereitung mittel- oder hochaktiven, Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthaltenden Abfalls beziehen und irgendwo in Liechtenstein durchgeführt, aber von Liechtenstein nicht finanziert, besonders genehmigt oder kontrolliert oder in seinem Namen betrieben werden. Im Sinne dieser Ziffer schliesst der Begriff "Aufbereitung" mittel- oder hochaktiven Abfalls nicht die Neuverpackung von Abfall oder seine Konditionierung ohne Elementetrennung für die Zwischen- oder Endlagerung ein;
- ii) eine allgemeine Beschreibung der Tätigkeiten an von der Organisation ausserhalb eines Standorts genannten Orten, die nach Ansicht der Organisation funktionsmässig mit den Tätigkeiten an diesem Standort in Verbindung stehen könnten, und Angabe der Person oder Einrichtung, die diese Tätigkeiten durchführt. Für diese Informationen ist ein besonderes Ersuchen seitens der Organisation erforderlich. Sie werden in Absprache mit der Organisation und in angemessener Zeit übermittelt.
- c) Auf Ersuchen der Organisation übermittelt Liechtenstein weitere oder klärende Ausführungen zu allen auf Grund dieses Artikels erteilten Informationen, soweit dies für den Zweck der Safeguardsmassnahmen von Belang ist.
Art. 3
- a) Liechtenstein übermittelt der Organisation die in Art. 2 Abschnitt a Ziff. i, iii, iv, v, vi Bst. a, vii und x und Abschnitt b Ziff. i angegebenen Informationen innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls.
- b) Liechtenstein übermittelt der Organisation bis zum 15. Mai jedes Jahres eine Aktualisierung der in Abschnitt a genannten Informationen für das vorhergehende Kalenderjahr. Hat sich gegenüber den früheren Informationen nichts geändert, so gibt Liechtenstein dies an.
- c) Liechtenstein übermittelt der Organisation bis zum 15. Mai jedes Jahres die in Art. 2 Abschnitt a Ziff. vi Bst. b und c angegebenen Informationen für das vorhergehende Kalenderjahr.
- d) Liechtenstein übermittelt der Organisation alle Vierteljahre die in Art. 2 Abschnitt a Ziff. ix Bst. a angegebenen Informationen. Diese Informationen werden innerhalb von sechzig Tagen nach Ablauf jedes Vierteljahres übermittelt.
- e) Liechtenstein übermittelt der Organisation 180 Tage vor einer weiteren Aufbereitung die in Art. 2 Abschnitt a Ziff. viii angegebenen Informationen sowie bis zum 15. Mai jedes Jahres Informationen über einen Ortswechsel im vorhergehenden Kalenderjahr.
- f) Liechtenstein vereinbart mit der Organisation, wann und wie häufig die in Art. 2 Abschnitt a Ziff. ii angegebenen Informationen übermittelt werden.
- g) Liechtenstein übermittelt der Organisation die in Art. 2 Abschnitt a Ziff. ix Bst. b angegebenen Informationen innerhalb von sechzig Tagen nach Ersuchen seitens der Organisation.
Erweiterter Zugang
Art. 4
Für den erweiterten Zugang auf Grund des Art. 5 dieses Protokolls gilt Folgendes:
- a) Die Organisation versucht nicht mechanisch oder systematisch, die in Art. 2 genannten Informationen nachzuprüfen; die Organisation hat jedoch Zugang zu
- i) jedem in Art. 5 Abschnitt a Ziff. i oder ii genannten Ort ihrer Wahl, um sich zu vergewissern, dass es dort kein nichtdeklariertes Kernmaterial und keine nichtdeklarierten Tätigkeiten gibt;
- ii) jedem in Art. 5 Abschnitt b oder c genannten Ort, um eine Frage bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der auf Grund des Art. 2 übermittelten Informationen oder eine Widersprüchlichkeit im Zusammenhang mit diesen Informationen zu klären;
- iii) jedem in Art. 5 Abschnitt a Ziff. iii genannten Ort, soweit dies für die Organisation erforderlich ist, um für Zwecke der Safeguardsmassnahmen die Erklärung Liechtensteins über die Stilllegung einer Anlage oder eines Ortes ausserhalb von Anlagen, wo üblicherweise Kernmaterial verwendet wurde, zu bestätigen.
- b)
- i) Vorbehaltlich der Regelung in Ziff. ii kündigt die Organisation Liechtenstein den Zugang mindestens 24 Stunden zuvor an;
- ii) beim Zugang zu irgendeiner Stelle eines Standorts im Zusammenhang mit der Nachprüfung von Anlagedaten oder einer Ad-hoc- oder Routineinspektion an diesem Standort beträgt die Ankündigungsfrist bei einem entsprechenden Ersuchen der Organisation mindestens zwei Stunden, kann jedoch unter aussergewöhnlichen Umständen auch weniger betragen.
- c) Die Vorankündigung erfolgt schriftlich unter Angabe der Zugangsgründe und der vorgesehenen Tätigkeiten.
- d) Bei einer Frage oder einer Widersprüchlichkeit gibt die Organisation Liechtenstein Gelegenheit, diese zu klären und eine Lösung zu erleichtern. Eine solche Gelegenheit wird vor einem Zugangsersuchen eingeräumt, sofern die Organisation nicht der Ansicht ist, eine Verzögerung des Zugangs schade dem Zweck, zu dem darum ersucht wird. In jedem Fall zieht die Organisation keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage oder der Widersprüchlichkeit, bevor nicht Liechtenstein eine solche Gelegenheit eingeräumt worden ist.
- e) Sofern mit Liechtenstein nichts anderes vereinbart wurde, findet der Zugang nur während der normalen Arbeitszeit statt.
- f) Liechtenstein hat das Recht, die Inspektoren der Organisation während des Zugangs von eigenen Vertretern begleiten zu lassen, vorausgesetzt, dass die Inspektoren der Organisation dadurch nicht aufgehalten oder sonstwie bei der Ausübung ihrer Funktionen behindert werden.
Art. 5
Liechtenstein gewährt der Organisation Zugang zu
- a)
- i) jeder Stelle eines Standorts,
- ii) jedem auf Grund des Art. 2 Abschnitt a Ziff. v bis viii angegebenen Ort,
- iii) jeder stillgelegten Anlage und jedem stillgelegten Ort ausserhalb von Anlagen, wo üblicherweise Kernmaterial verwendet wurde;
- b) allen anderen von Liechtenstein auf Grund des Art. 2 Abschnitt a Ziff. i, iv oder ix Bst. b oder Abschnitt b angegebenen Orten ausser den in Abschnitt a Ziff. i genannten, wobei Liechtenstein, wenn es solchen Zugang nicht gewähren kann, alle vernünftigen Anstrengungen unternimmt, um die Forderungen der Organisation unverzüglich auf andere Weise zu erfüllen;
- c) allen anderen Orten ausser den in den Abschnitten a und b genannten, welche die Organisation für die Entnahme ortsspezifischer Umweltproben angibt, wobei Liechtenstein, wenn es solchen Zugang nicht gewähren kann, alle vernünftigen Anstrengungen unternimmt, um die Forderungen der Organisation unverzüglich an angrenzenden Orten oder auf andere Weise zu erfüllen.
Art. 6
Bei der Durchführung des Art. 5 kann die Organisation folgende Tätigkeiten vornehmen:
- a) bei einem Zugang auf Grund des Art. 5 Abschnitt a Ziff. i oder iii, Inaugenscheinnahme, Entnahme von Umweltproben, Einsatz von Strahlungsdetektoren und -messgeräten, Anbringung von Siegeln und anderen in Ergänzenden Abmachungen festgelegten kennzeichnenden und Verfälschungen anzeigenden Vorrichtungen sowie sonstige objektive Massnahmen, die nachweislich technisch möglich sind und deren Anwendung der Gouverneursrat (im Folgenden als "Rat" bezeichnet) zugestimmt hat, nach Konsultationen zwischen der Organisation und Liechtenstein;
- b) bei einem Zugang auf Grund des Art. 5 Abschnitt a Ziff. ii, Inaugenscheinnahme, Zählung einzelner Kernmaterialposten, zerstörungsfreie Messungen und Probenahmen, Einsatz von Strahlungsdetektoren und -messgeräten, Prüfung der für die Menge, Herkunft und Verwendung des Materials relevanten Protokolle, Entnahme von Umweltproben und sonstige objektive Massnahmen, die nachweislich technisch möglich sind und deren Anwendung der Rat zugestimmt hat, nach Konsultationen zwischen der Organisation und Liechtenstein;
- c) bei einem Zugang auf Grund des Art. 5 Abschnitt b, Inaugenscheinnahme, Entnahme von Umweltproben, Einsatz von Strahlungsdetektoren und -messgeräten, Prüfung der für die Safeguardsmassnahmen relevanten Fabrikations- und Versandprotokolle und sonstige objektive Massnahmen, die nachweislich technisch möglich sind und deren Anwendung der Rat zugestimmt hat, nach Konsultationen zwischen der Organisation und Liechtenstein;
- d) bei einem Zugang auf Grund des Art. 5 Abschnitt c, Entnahme von Umweltproben und, falls sich anhand der Ergebnisse die Frage oder die Widersprüchlichkeit an dem von der Organisation auf Grund des Art. 5 Abschnitt c angegebenen Ort nicht klären lässt, am selben Ort Inaugenscheinnahme, Einsatz von Strahlungsdetektoren und -messgeräten und, soweit von Liechtenstein mit der Organisation vereinbart, sonstige objektive Massnahmen.
Art. 7
- a) Auf Ersuchen Liechtensteins treffen die Organisation und Liechtenstein Abmachungen über eine Regelung des Zugangs im Rahmen dieses Protokolls, um die Weitergabe von im Sinne der Nichtverbreitung sensitiven Informationen zu verhindern, Sicherheitsvorschriften oder Anforderungen des physischen Schutzes zu erfüllen oder rechtlich geschützte oder wirtschaftlich schutzbedürftige Informationen zu schützen. Solche Abmachungen hindern die Organisation nicht daran, die notwendigen Tätigkeiten durchzuführen, um sich zu vergewissern, dass es an dem betreffenden Ort kein nichtdeklariertes Kernmaterial und keine nichtdeklarierten Tätigkeiten gibt; dies schliesst auch die Klärung einer Frage bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der in Art. 2 genannten Informationen oder einer Widersprüchlichkeit im Zusammenhang mit diesen Informationen ein.
- b) Bei der Übermittlung der in Art. 2 genannten Informationen kann Liechtenstein der Organisation mitteilen, an welchen Stellen eines Standorts oder eines Ortes der Zugang geregelt werden kann.
- c) Bis zum Inkrafttreten gegebenenfalls notwendiger Ergänzender Abmachungen kann Liechtenstein eine Zugangsregelung im Einklang mit Abschnitt a treffen.
Art. 8
Dieses Protokoll hindert Liechtenstein nicht daran, der Organisation zusätzlich zu den in den Art. 5 und 9 genannten Orten auch anderswo Zugang zu gewähren oder die Organisation zu ersuchen, an einem bestimmten Ort eine Nachprüfung vorzunehmen. Die Organisation unternimmt unverzüglich alle vernünftigen Anstrengungen, um diesem Ersuchen nachzukommen.
Art. 9
Liechtenstein gewährt der Organisation Zugang zu den Orten, welche die Organisation für die Entnahme von Umweltproben in einem grösseren Gebiet angibt, wobei Liechtenstein, wenn es solchen Zugang nicht gewähren kann, alle vernünftigen Anstrengungen unternimmt, um die Forderungen der Organisation an anderen Orten zu erfüllen. Die Organisation ersucht erst dann um Zugang, wenn die Entnahme von Umweltproben in einem grösseren Gebiet und die Abmachung über die entsprechenden Verfahren vom Rat gebilligt worden sind und Konsultationen zwischen der Organisation und Liechtenstein stattgefunden haben.
Art. 10
Die Organisation unterrichtet Liechtenstein von:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.