Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2015-11-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Wien am 14. Juli 2006

Zustimmung des Landtags: 17. Mai 2006

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Inkrafttreten: 25. November 2015

In der Erwägung, dass das Fürstentum Liechtenstein (im Folgenden "Liechtenstein" genannt) und die Internationale Atomenergieorganisation (im Folgenden "Organisation" genannt) Vertragsparteien eines Abkommens über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (im Folgenden als "Safeguardsabkommen" bezeichnet) sind, welches am 4. Oktober 1979 in Kraft getreten ist, in Anbetracht des Wunsches der internationalen Gemeinschaft, die Nichtverbreitung von Kernwaffen durch grössere Wirksamkeit und höhere Effizienz des Safeguardssystems der Organisation weiter zu fördern, eingedenk dessen, dass die Organisation bei ihren Safeguardsmassnahmen die Notwendigkeit zu berücksichtigen hat, dass eine Behinderung der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung Liechtensteins oder der internationalen Zusammenarbeit bei friedlichen nuklearen Tätigkeiten vermieden werden muss, die geltenden Gesundheits-, Sicherheits-, Objektschutz- und sonstigen Sicherheitsvorschriften und die Rechte des einzelnen zu beachten sind und alle Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit Geschäfts-, Technologie- und Betriebsgeheimnisse sowie andere vertrauliche Informationen, von denen sie Kenntnis erhält, geschützt werden, in der Erwägung, dass die Häufigkeit und die Intensität der in diesem Protokoll beschriebenen Tätigkeiten auf das Mindestmass zu beschränken sind, das mit dem Ziel wirksamerer und effizienterer Safeguardsmassnahmen der Organisation vereinbar ist, sind Liechtenstein und die Organisation wie folgt übereingekommen:

Verhältnis zwischen Protokoll und Safeguardsabkommen

Art. 1

Die Bestimmungen des Safeguardsabkommens finden auf dieses Protokoll Anwendung, soweit sie relevant und mit diesem Protokoll zu vereinbaren sind. Bei einem Widerspruch zwischen den Bestimmungen des Safeguardsabkommens und denen dieses Protokolls gelten letztere.

Erteilung von Informationen

Art. 2

Liechtenstein gibt auf Ersuchen der Organisation die aktuelle Jahresproduktion eines bestimmten Bergwerks oder einer bestimmten Konzentrierungsanlage an. Für die Erteilung dieser Angaben ist keine detaillierte Kernmaterialbuchführung erforderlich;

wobei keine Angaben über das für eine nichtnukleare Verwendung bestimmte Material gemacht zu werden brauchen, wenn dieses die für die nichtnukleare Endverwendung geeignete Form hat;

Art. 3

Erweiterter Zugang

Art. 4

Für den erweiterten Zugang auf Grund des Art. 5 dieses Protokolls gilt Folgendes:

Art. 5

Liechtenstein gewährt der Organisation Zugang zu

Art. 6

Bei der Durchführung des Art. 5 kann die Organisation folgende Tätigkeiten vornehmen:

Art. 7
Art. 8

Dieses Protokoll hindert Liechtenstein nicht daran, der Organisation zusätzlich zu den in den Art. 5 und 9 genannten Orten auch anderswo Zugang zu gewähren oder die Organisation zu ersuchen, an einem bestimmten Ort eine Nachprüfung vorzunehmen. Die Organisation unternimmt unverzüglich alle vernünftigen Anstrengungen, um diesem Ersuchen nachzukommen.

Art. 9

Liechtenstein gewährt der Organisation Zugang zu den Orten, welche die Organisation für die Entnahme von Umweltproben in einem grösseren Gebiet angibt, wobei Liechtenstein, wenn es solchen Zugang nicht gewähren kann, alle vernünftigen Anstrengungen unternimmt, um die Forderungen der Organisation an anderen Orten zu erfüllen. Die Organisation ersucht erst dann um Zugang, wenn die Entnahme von Umweltproben in einem grösseren Gebiet und die Abmachung über die entsprechenden Verfahren vom Rat gebilligt worden sind und Konsultationen zwischen der Organisation und Liechtenstein stattgefunden haben.

Art. 10

Die Organisation unterrichtet Liechtenstein von:

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