Kundmachung vom 1. Dezember 2015 der Beschlüsse Nr. 88/2014 bis 91/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 16. Mai 2014
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2015
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 88/2014 bis 91/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 88/2014 bis 91/2014 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung)[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wird die Richtlinie 96/26/EG des Rates[^4] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
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- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 werden die Verordnungen (EWG) Nr. 881/92[^5] und (EWG) Nr. 3118/93 des Rates[^6] und die Richtlinie 2006/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^7] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.
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- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 werden die Verordnungen (EWG) Nr. 684/92[^8] und (EG) Nr. 12/98 des Rates[^9] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "19a. 32009 R 1071: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 7 Abs. 1 werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Wörter ,in den Landeswährungen der nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten' durch die Wörter ,in den Landeswährungen der EFTA-Staaten' und die Wörter ,im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten' durch die Wörter ,in den einzelnen EFTA-Staaten amtlich veröffentlichten' ersetzt.
- b) Die EFTA-Staaten erkennen die von den EU-Mitgliedstaaten im Einklang mit Art. 21 der Verordnung ausgestellten Bescheinigungen an. Für die Zwecke dieser Anerkennung werden in den Bestimmungen der Bescheinigung in Anhang III der Verordnung die Bezugnahmen auf ,Mitgliedstaat(en)' durch Bezugnahmen auf ,EU-Mitgliedstaat(en), Island, Liechtenstein und Norwegen' ersetzt.
- c) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die von Island, Liechtenstein und Norwegen im Einklang mit der Verordnung in der nach Anlage 7 zu diesem Anhang angepassten Fassung ausgestellten Bescheinigungen an.
- d) Die von Island, Liechtenstein und Norwegen ausgestellten Bescheinigungen müssen dem Muster in Anlage 7 zu diesem Anhang entsprechen.
- e) In Anhang I wird die Bezugnahme auf die Entscheidung 85/368/EWG des Rates durch die Bezugnahme auf die Empfehlung 2008/C 111/01 vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen ersetzt."
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- Unter Nummer 24e (Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32009 R 1073: Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88)".
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- Nach Nummer 25 (Richtlinie 2006/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "25a. 32009 R 1072: Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Art. 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,Bei Beförderungen aus einer Vertragspartei nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung nicht für die im Gebiet der Vertragspartei der Be- oder Entladung zurückgelegte Wegstrecke, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.'
- b) Art. 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,Diese Verordnung berührt nicht die in bilateralen Abkommen zwischen einem EFTA-Staat und einem Drittland enthaltenen Vorschriften über die in Abs. 2 genannten Beförderungen aus einem EFTA-Staat nach einem Drittland, die es aufgrund bilateraler Genehmigungen oder einer freizügigen Regelung gestatten, dass Be- oder Entladungen in einer Vertragspartei auch von Verkehrsunternehmen durchgeführt werden, die in einer anderen Vertragspartei niedergelassen sind, sofern das Verbot der Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen aus der Gemeinschaft und Verkehrsunternehmen aus einem EFTA-Staat beachtet wird.'
- c) Die EFTA-Staaten erkennen die von den EU-Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung ausgestellten Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen an. Für die Zwecke dieser Anerkennung werden in den Allgemeinen Bestimmungen für die Gemeinschaftslizenz in Anhang II dieser Verordnung und in den Allgemeinen Bestimmungen für die Fahrerbescheinigung in Anhang III dieser Verordnung die Bezugnahmen auf die ,Gemeinschaft' durch Bezugnahmen auf die ,Gemeinschaft sowie Island, Liechtenstein und Norwegen' und die Bezugnahmen auf ,Mitgliedstaat(en)' durch Bezugnahmen auf ,EU-Mitgliedstaat(en) sowie (oder) Island, Liechtenstein und Norwegen' ersetzt.
- d) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die von einem EFTA-Staat im Einklang mit dieser Verordnung in der nach Teil b der Anhänge II und III in Anlage 2 zu diesem Anhang angepassten Fassung ausgestellten Lizenzen und Fahrerbescheinigungen an.
- e) Die von einem EFTA-Staat ausgestellten Lizenzen und Fahrerbescheinigungen müssen den Mustern in Anlage 2 zu diesem Anhang entsprechen.
- f) In Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 gelten die Wörter ,im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen' und ,im Sinne der genannten Richtlinie' nicht.
- g) Der Text von Art. 9 Abs. 1 Bst. e erhält folgende Fassung:
,MwSt. (Mehrwertsteuer) oder Umsatzsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen.'
- h) In den in Art. 10 genannten Fällen
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- Nach Nummer 32 (Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "32a. 32009 R 1073: Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Art. 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,Bei Beförderungen aus einer Vertragspartei nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung nicht für die im Gebiet der Vertragspartei der Aufnahme oder des Absetzens zurückgelegte Wegstrecke, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.'
- b) Art. 1 Abs. 3 findet keine Anwendung.
- c) Die EFTA-Staaten erkennen die von den EU-Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung ausgestellte Gemeinschaftslizenz an. Für die Zwecke dieser Anerkennung werden in den Bestimmungen der Gemeinschaftslizenz in Anhang II der Verordnung die Bezugnahmen auf ,Mitgliedstaat(en)' durch Bezugnahmen auf ,EU-Mitgliedstaat(en), Island, Liechtenstein und/oder Norwegen' ersetzt.
- d) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die von Island, Liechtenstein und Norwegen im Einklang mit der Verordnung in der nach Anlage 4 zu diesem Anhang angepassten Fassung ausgestellten Lizenzen an.
- e) Die von Island, Liechtenstein und Norwegen ausgestellten Lizenzen müssen dem Muster in Anlage 4 zu diesem Anhang entsprechen.
- f) Der Text von Art. 16 Abs. 1 Bst. e erhält folgende Fassung:
,MwSt. (Mehrwertsteuer) oder Umsatzsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen.'"
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- Der Text der Nummern 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates), 25 (Richtlinie 2006/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 26a (Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates), 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates), 32 (Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates) und 33b (Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Die Anlagen 2, 4 und 7 zu Anhang XIII des EWR-Abkommens werden gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EG) Nr. 1073/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^10].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang
"Anlage 2
Dokumente im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung
Anhang II
Europäischer Wirtschaftsraum
Anhang III
Europäischer Wirtschaftsraum
"Anlage 4
Dokumente im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung
Anhang II
Europäischer Wirtschaftsraum
"Anlage 7
Bescheinigung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung
Anhang III
Europäischer Wirtschaftsraum
Anhang 2
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 19a (Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32012 R 0613: Verordnung (EU) Nr. 613/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 (ABl. L 178 vom 10.7.2012, S. 6)"
-
- Unter Nummer 25a (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32012 R 0612: Verordnung (EU) Nr. 612/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 (ABl. L 178 vom 10.7.2012, S. 5)"
-
- Unter Nummer 32a (Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32012 R 0611: Verordnung (EU) Nr. 611/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 (ABl. L 178 vom 10.7.2012, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 611/2012, (EU) Nr. 612/2012 und (EU) Nr. 613/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^36], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2014 vom 16. Mai 2014[^37], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 19a (Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "19aa. 32009 D 0992: Beschluss 2009/992/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind (ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 36)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2009/992/EU der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^39], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2014 vom 16. Mai 2014[^40], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 19aa (Beschluss 2009/992/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "19ab. 32010 R 1213: Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 21)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^42], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2014 vom 16. Mai 2014[^43], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2014 vom 16. Mai 2014
Die Anlagen 2, 4 und 7 zu Anhang XIII des EWR-Abkommens werden wie folgt geändert:
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- Anlage 2 erhält folgende Fassung:
(siehe Anpassung f unter Nummer 25 von Anhang XIII des Abkommens)
(a)
(Farbe: Pantone hellblau, Format DIN A4, Zellulosepapier 100 g/m² oder mehr)
(Erste Seite der Lizenz)
(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des EFTA-Staats abgefasst, der die Lizenz ausstellt)
Lizenz Nr. ...
(oder)
Beglaubigte Kopie Nr. ...
für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
Diese Lizenz berechtigt[^12] .............
auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft sowie Islands, Liechtensteins und Norwegens[^13] zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs in der für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angepassten Fassung und nach Massgabe der allgemeinen Bestimmungen dieser Lizenz.
(b)
(Zweite Seite der Lizenz)
(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des EFTA-Staats abgefasst, der die Lizenz ausstellt)
Allgemeine Bestimmungen
Diese Lizenz wird gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung erteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.