Kundmachung vom 1. Dezember 2015 der Beschlüsse Nr. 88/2014 bis 91/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2015-12-09
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 16. Mai 2014

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2015

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 88/2014 bis 91/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 88/2014 bis 91/2014 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

", geändert durch: - 32009 R 1073: Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88)".

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

,Bei Beförderungen aus einer Vertragspartei nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung nicht für die im Gebiet der Vertragspartei der Be- oder Entladung zurückgelegte Wegstrecke, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.'

,Diese Verordnung berührt nicht die in bilateralen Abkommen zwischen einem EFTA-Staat und einem Drittland enthaltenen Vorschriften über die in Abs. 2 genannten Beförderungen aus einem EFTA-Staat nach einem Drittland, die es aufgrund bilateraler Genehmigungen oder einer freizügigen Regelung gestatten, dass Be- oder Entladungen in einer Vertragspartei auch von Verkehrsunternehmen durchgeführt werden, die in einer anderen Vertragspartei niedergelassen sind, sofern das Verbot der Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen aus der Gemeinschaft und Verkehrsunternehmen aus einem EFTA-Staat beachtet wird.'

,MwSt. (Mehrwertsteuer) oder Umsatzsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen.'

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

,Bei Beförderungen aus einer Vertragspartei nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung nicht für die im Gebiet der Vertragspartei der Aufnahme oder des Absetzens zurückgelegte Wegstrecke, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.'

,MwSt. (Mehrwertsteuer) oder Umsatzsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen.'"

Art. 2

Die Anlagen 2, 4 und 7 zu Anhang XIII des EWR-Abkommens werden gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EG) Nr. 1073/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^10].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang

"Anlage 2

Dokumente im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung

Anhang II

Europäischer Wirtschaftsraum

Anhang III

Europäischer Wirtschaftsraum

"Anlage 4

Dokumente im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung

Anhang II

Europäischer Wirtschaftsraum

"Anlage 7

Bescheinigung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung

Anhang III

Europäischer Wirtschaftsraum

Anhang 2

Art. 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32012 R 0613: Verordnung (EU) Nr. 613/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 (ABl. L 178 vom 10.7.2012, S. 6)"

", geändert durch: - 32012 R 0612: Verordnung (EU) Nr. 612/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 (ABl. L 178 vom 10.7.2012, S. 5)"

", geändert durch: - 32012 R 0611: Verordnung (EU) Nr. 611/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 (ABl. L 178 vom 10.7.2012, S. 4)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 611/2012, (EU) Nr. 612/2012 und (EU) Nr. 613/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^36], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2014 vom 16. Mai 2014[^37], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 19a (Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2009/992/EU der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^39], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2014 vom 16. Mai 2014[^40], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 19aa (Beschluss 2009/992/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^42], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2014 vom 16. Mai 2014[^43], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

(Es folgen die Unterschriften)

des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2014 vom 16. Mai 2014

Die Anlagen 2, 4 und 7 zu Anhang XIII des EWR-Abkommens werden wie folgt geändert:

(siehe Anpassung f unter Nummer 25 von Anhang XIII des Abkommens)

(a)

(Farbe: Pantone hellblau, Format DIN A4, Zellulosepapier 100 g/m² oder mehr)

(Erste Seite der Lizenz)

(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des EFTA-Staats abgefasst, der die Lizenz ausstellt)

Lizenz Nr. ...

(oder)

Beglaubigte Kopie Nr. ...

für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr

Diese Lizenz berechtigt[^12] .............

auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft sowie Islands, Liechtensteins und Norwegens[^13] zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs in der für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angepassten Fassung und nach Massgabe der allgemeinen Bestimmungen dieser Lizenz.

(b)

(Zweite Seite der Lizenz)

(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des EFTA-Staats abgefasst, der die Lizenz ausstellt)

Allgemeine Bestimmungen

Diese Lizenz wird gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung erteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.