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Kundmachung vom 1. Dezember 2015 des Beschlusses Nr. 281/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2015-08-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. Dezember 2014

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2015

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 281/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 281/2014 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang X des EWR-Abkommens werden nach Nummer 2b (Durchführungsbeschluss 2013/329/EU der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Delegierten Beschlusses 2014/286/EU und des Durchführungsbeschlusses 2014/287/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 13. Dezember 2014 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2014 vom 9. Juli 2014[^4], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2014.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 71.

[^2]: ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 79.

[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^4]: ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 78.