Kundmachung vom 1. Dezember 2015 des Beschlusses Nr. 267/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. Dezember 2014
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 4. November 2015
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 267/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 267/2014 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Der Durchführungsbeschluss 2014/397/EU zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Difethialon und Difenacoum zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss 2014/402/EU der Kommission vom 25. Juni 2014 über die von Deutschland gemäss der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Beschränkungen der Zulassung von IPBC-haltigen Biozidprodukten[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12nna (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 492/2014 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "12nnb. 32014 D 0397: Durchführungsbeschluss 2014/397/EU zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Difethialon und Difenacoum zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 (ABl. L 186 vom 26.6.2014, S. 111)
- 12nnc. 32014 D 0402: Durchführungsbeschluss 2014/402/EU der Kommission vom 25. Juni 2014 über die von Deutschland gemäss der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Beschränkungen der Zulassung von IPBC-haltigen Biozidprodukten (ABl. L 188 vom 27.6.2014, S. 85)".
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse 2014/397/EU und 2014/402/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Dezember 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3] . Für Liechtenstein tritt dieser Beschluss am selben Tag oder am Tag des Inkrafttretens des Abkommens zwischen Liechtenstein und der Schweiz zur Festlegung der Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 186 vom 26.6.2014, S. 111.
[^2]: ABl. L 188 vom 27.6.2014, S. 85.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.