Verordnung vom 15. Dezember 2015 über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeinde-Finanzhaushaltsverordnung; GFHV)
Aufgrund von Art. 32 des Gesetzes vom 7. Mai 2015 über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeinde-Finanzhaushaltsgesetz; GFHG), LGBl. 2015 Nr. 164, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Nähere über den Finanzhaushalt der Gemeinden, insbesondere die Erstellung des Gemeindevoranschlages und der Gemeinderechnung, die Verwaltung des Gemeindevermögens sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeindebehörden.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Voranschlag und Nachträge
Art. 3
Einreichung
Zusammen mit dem Voranschlag reicht die Gemeinde der Regierung eine Abschreibungstabelle ein, aus der hervorgeht, wie die Abschreibungen auf das Verwaltungs- und auf das Finanzvermögen berechnet wurden.
Art. 4
Grundsätze
1) Für den Voranschlag gelten folgende Grundsätze:
- a) Alle mutmasslichen Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind in einem einzigen Voranschlag aufzuführen (Grundsatz der Vollständigkeit und der Einheit).
- b) Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliederung des Kontenrahmens und soweit zweckmässig nach Massnahmen und Verwendungszweck zu unterteilen. Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden (Grundsatz der Spezifikation).
- c) Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander ohne gegenseitige Verrechnung in voller Höhe auszuweisen (Grundsatz der Bruttodarstellung). Ausnahmen sind in sachlich begründeten Einzelfällen möglich, insbesondere wenn der wirtschaftliche Gehalt eines Geschäftsvorfalls oder Ereignisses widergespiegelt wird.
2) Für Hochbauten, Tiefbauten und von der Gemeindeverwaltung ausgegliederte Aufgabenbereiche können Pauschalkredite in den Voranschlag aufgenommen werden. Die Einzelpositionen solcher Pauschalkredite sind in einem Anhang zum Voranschlag, nach Aufwand- bzw. Ausgabenarten gegliedert, darzustellen und bilden einen integrierenden Bestandteil desselben.
Art. 5
Teilergebnisse der Erfolgsrechnung
1) Zum Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit zählen alle Aufwände und Erträge einer Rechnungsperiode, die nicht dem Finanzergebnis oder dem ausserordentlichen Ergebnis zugeordnet werden.
2) Zum Finanzergebnis der Erfolgsrechnung zählen vorbehaltlich Abs. 3:
- a) Aufwand und Ertrag aus der Bewirtschaftung und Bewertung der Flüssigen Mittel und der Finanzanlagen;
- b) Ertrag aus Darlehen und Beteiligungen;
- c) Bewertungsveränderungen von Beteiligungen des Finanzvermögens;
- d) Wertberichtigungen (Sonderabschreibungen) und Wertaufholungen auf Liegenschaften des Finanzvermögens;
- e) Aufwand und Ertrag aus dem Verkauf von Beteiligungen und Liegenschaften des Finanzvermögens;
- f) Ertrag aus dem Verkauf von Beteiligungen und Liegenschaften des Verwaltungsvermögens; diese werden vor einem Verkauf ins Finanzvermögen umgewidmet und vorgängig auf einen allfälligen tieferen Verkaufswert abgeschrieben; und
- g) Zinsaufwand und sonstiger Zinsertrag.
3) Zum ausserordentlichen Ergebnis der Erfolgsrechnung zählt seltener und ungewöhnlicher Aufwand und Ertrag ab einem Betrag pro Fall von 5 % des gesamten Aufwandvolumens der Erfolgsrechnung gemäss Voranschlag, beispielsweise Aufwand aus Amtshaftungsklagen und ausserplanmässige Abschreibungen.
Art. 6
Investitionsrechnung
1) Folgende Ausgaben werden in der Investitionsrechnung verbucht:
- a) Sachanlagegüter und immaterielle Anlagegüter des Verwaltungsvermögens nach Art. 19 und 20, insbesondere:
-
- der Erwerb von Grundstücken oder Liegenschaften;
-
- Hochbauten, wie Schulgebäude, Kirchen, Verwaltungsgebäude, Vereinsgebäude, Jugendzentren, Sporthallen, Alters- und Pflegeheime, Werkhöfe, Waldhütten, Alpgebäude, Garagen, Feuerwehrgebäude, Provisorien und dergleichen;
-
- Tiefbauten, wie Neubauten und Erweiterungen von Gemeindestrassen einschliesslich Werkleitungen, Fuss- und Radwege, Naturstrassen, Kunstbauten, Kläranlagen, Kanalisationen, Wasserversorgung, Parkplätze, Brunnen, Dorfplätze, Baulanderschliessungen, Sportanlagen, Spielplätze, Friedhöfe, Anlagen für Umwelt- und Naturschutz und dergleichen;
-
- Mobilien, wie Mobiliar, Maschinen, Geräte, EDV-Anlagen, Fahrzeuge und dergleichen;
- b) Darlehen des Verwaltungsvermögens, insbesondere an Zweckverbände, Gemeinschaftsunternehmungen, öffentlich-rechtliche Anstalten, Stiftungen, Vereine und Verbände für einen im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden Zweck;
- c) Beteiligungen des Verwaltungsvermögens, insbesondere an Zweckverbänden, Anstalten, Genossenschaften, Verbänden oder anderen Unternehmungen zur Förderung oder Erreichung eines im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden Zwecks; und
- d) Investitionsbeiträge der Gemeinden, insbesondere an die Errichtung von Hochbauten, Tiefbauten oder die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen Dritter.
2) Umwidmungen von Vermögenswerten vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen oder umgekehrt müssen in der Investitionsrechnung mit dem entsprechenden Restbuchwert als Einnahme oder Ausgabe verbucht werden (z.B. Überbauung von vorsorglich erworbenen Grundstücken).
3) Veräusserungen, einschliesslich Tauschgeschäfte, von Verwaltungsvermögen werden in der Investitionsrechnung zum jeweiligen Restbuchwert als investive Einnahme verbucht. Differenzen zwischen Verkaufserlös und Restbuchwert werden über die Erfolgsrechnung verbucht.
4) Bei Abgängen von Verwaltungsvermögen ohne Verkaufserlös, beispielsweise durch Abbruch, Entsorgung, Verlust, Schenkung oder Totalbeschädigung, wird ein allfälliger Restbuchwert über die Erfolgsrechnung abgeschrieben.
5) Versicherungszahlungen aufgrund des Untergangs aktivierter Sachanlagegüter werden wie folgt behandelt:
- a) Ist keine Ersatzanschaffung geplant, wird die Versicherungszahlung wie ein Verkaufserlös nach Abs. 3 behandelt.
- b) Ist eine Ersatzanschaffung geplant, so wird die Versicherungszahlung dem Ausgabenkonto der Investitionsrechnung, welchem die Ersatzanschaffung zu belasten ist, gutgeschrieben. Erfolgt die Ersatzanschaffung im nachfolgenden Rechnungsjahr, so wird die Versicherungszahlung abgegrenzt.
- c) Eine Anschaffung, die in Art und Zweck nicht dem untergegangenen Anlagegut entspricht, stellt keine Ersatzanschaffung dar und darf nicht mit der Versicherungszahlung verrechnet werden.
Art. 7
Kreditüberwachung
1) Die Gemeinde ist verpflichtet, den von der Regierung genehmigten Voranschlag nach Möglichkeit einzuhalten.
2) Der Gemeinderat überwacht den Vollzug des Voranschlags. Er kann den Gemeindevorsteher mit der laufenden Kreditüberwachung beauftragen.
3) Die Gemeindebehörden überwachen die in ihrem Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagskredite. Fehlt für einen notwendigen Aufwand oder für eine notwendige investive Ausgabe der Kredit oder reicht der im Voranschlag bewilligte Kredit nicht aus, so beantragen sie vor Eingehung der neuen Verpflichtung beim Gemeinderat einen Nachtragskredit.
III. Verpflichtungskredite
Art. 8
Kreditübertragung
1) Nicht beanspruchte Voranschlagskredite für Projekte oder Massnahmen, für welche vom Gemeinderat ein Verpflichtungskredit beschlossen wurde, können auf das Folgejahr übertragen werden, sofern die voraussichtliche Nichtausschöpfung nicht bereits bei der Erstellung des Voranschlags für das Folgejahr berücksichtigt wurde.
2) Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn hinreichend begründet werden kann, dass die übertragenen Mittel im Folgejahr auch zweckgemäss verwendet werden können.
3) Der Gemeindevorsteher entscheidet auf Antrag der für die Projekte oder Massnahmen verantwortlichen Stellen über die Übertragung von nicht beanspruchten Voranschlagskrediten auf das Folgejahr.
IV. Gemeinderechnung
Art. 9
Grundsätze
Für die Gemeinderechnung gelten die folgenden Rechnungslegungsgrundsätze:
- a) Die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendigen Informationen werden klar, nachvollziehbar und richtig offengelegt (Grundsatz der Verständlichkeit, Wesentlichkeit und Zuverlässigkeit).
- b) Die Vergleichswerte des Voranschlages müssen mindestens für die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung vorliegen. Vergleichswerte des Vorjahres müssen für alle Teile der Gemeinderechnung nach Art. 19 Bst. a bis e GFHG vorliegen (Grundsatz der Vergleichbarkeit).
- c) Änderungen der Buchführungs- und Rechnungslegungsgrundsätze erfolgen nur in begründeten Ausnahmefällen und werden, sofern sie wesentlich sind, im Anhang offengelegt (Grundsatz der Stetigkeit).
- d) Aufwand und Ertrag sowie investive Ausgaben und Einnahmen werden vorbehaltlich Art. 10 in der Rechnungsperiode verbucht, die sie betreffen bzw. in der die Leistung oder Lieferung erfolgt (Grundsatz der Periodengerechtigkeit).
Art. 10
Rechnungsabgrenzung
1) Zahlungen, die das abgelaufene Jahr betreffen, dürfen bis spätestens 15. März der Gemeinderechnung des Vorjahres belastet bzw. gutgeschrieben werden.
2) Die nachstehenden Fälle werden in der Gemeinderechnung wie folgt verbucht:
- a) Steuererträge in der Rechnungsperiode, in der die Rechnungsstellung erfolgt (Soll-Prinzip);
- b) Zu- und Abgänge von Liegenschaften in der Rechnungsperiode, in der der Grundbucheintrag erfolgt.
3) Abgrenzungen von Ertrag oder Aufwand müssen ab einem Betrag von 5 000 Franken vorgenommen werden, sofern der abzugrenzende Betrag belegt ist oder sich sicher und mit vertretbarem Aufwand schätzen lässt. Abgrenzungen unter einem Betrag von 5 000 Franken werden nur bei Bedarf vorgenommen.
4) Im Rechnungsjahr zugesicherte Subventionen und Förderbeiträge müssen nicht abgegrenzt werden.
Art. 11
Inhalt der Gemeinderechnung
Die Gemeinderechnung enthält nebst der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung auch analog dem Voranschlag die funktional gegliederten Hauptkonten, die der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung zugrunde liegen, sowie eine funktional gegliederte Zusammenfassung.
Art. 12
Bilanzstruktur
Die Bilanz gliedert sich wie folgt:
- a) Finanzvermögen:
-
- Flüssige Mittel;
-
- Forderungen;
-
- Aktive Rechnungsabgrenzung;
-
- Anlagen des Finanzvermögens;
- b) Deckungskapitalien der unselbständigen Anstalten und Stiftungen;
- c) Verwaltungsvermögen:
-
- Sachanlagen und immaterielle Anlagen;
-
- Darlehen;
-
- Beteiligungen;
- d) Fremdkapital:
-
- Kurzfristige Verbindlichkeiten;
-
- Passive Rechnungsabgrenzung;
-
- Rückstellungen;
-
- Übrige langfristige Verbindlichkeiten;
- e) Verpflichtungen gegenüber unselbständigen Anstalten und Stiftungen;
- f) Eigenkapital:
-
- Eigenkapital per 1. Januar;
-
- Veränderung des Eigenkapitals.
Art. 13
Anhang
1) Der Gewährleistungsspiegel nach Art. 21 Abs. 1 Bst. d GFHG enthält insbesondere wesentliche Eventualverbindlichkeiten aus:
- a) Bürgschaften;
- b) Garantien;
- c) Kapitalliberierungspflichten bei nicht voll liberierten Beteiligungen;
- d) hängigen Amtshaftungsklagen.
2) Als zusätzliche Angabe nach Art. 21 Abs. 1 Bst. f GFHG gelten insbesondere:
- a) treuhänderisch verwaltete Vermögen;
- b) Sachversicherungswerte;
- c) verwendete Umrechnungskurse;
- d) Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen und deren Auswirkungen;
- e) Erläuterungen zu wesentlichen Positionen der Erfolgsrechnung und der Bilanz.
Art. 14
Stiftungen
1) Stiftungen sind rechtlich verselbständigte Vermögenswerte, die der Gemeinde freiwillig von Dritten mit bestimmten Auflagen zugewendet werden.
2) Das Vermögen solcher Stiftungen ist nach den besonderen Bestimmungen und Auflagen der Stifter zu verwalten.
Art. 15
Veröffentlichung
1) Die Gemeinden haben die Gemeinderechnung der vergangenen fünf Verwaltungsjahre elektronisch zugänglich zu machen.
2) Die zu veröffentlichenden Unterlagen umfassen:
- a) die Erfolgsrechnung nach Art. 5;
- b) die Investitionsrechnung nach Art. 6;
- c) die funktional gegliederten Hauptkonten der Erfolgs- und Investitionsrechnung nach Art. 11;
- d) die Bilanz nach Art. 12;
- e) den Anhang nach Art. 13;
- f) die Jahresrechnungen der Stiftungen nach Art. 14.
V. Bilanzierung und Bewertung
Art. 16
Flüssige Mittel
Flüssige Mittel (Barbestände, Bankguthaben und kurzfristige Finanzanlagen) in Fremdwährungen werden zu Devisenkursen per Bilanzstichtag (Abschlusskurse) bewertet.
Art. 17
Forderungen
1) Dem Risiko des Forderungsverlustes ist durch eine Wertberichtigung (Delkredere) angemessen Rechnung zu tragen. Nicht wertberichtigt werden:
- a) gesicherte Forderungen;
- b) Forderungen gegenüber dem Land, Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Gemeindeangestellten, kommunalen Zweckverbänden und inländischen Banken.
2) Die Wertberichtigung nach Abs. 1 beträgt bei:
- a) Forderungen, die seit mehr als einem Jahr fällig sind: 100 %;
- b) Forderungen, für die ein Betreibungsverfahren läuft: 100 %;
- c) Forderungen, deren Schuldner sich in einem Liquidations- oder Konkursverfahren befinden: 100 %;
- d) Forderungen, deren Realisierung aus anderen Gründen als aussichtslos erscheint: 100 %;
- e) alle übrigen Forderungen: 5 %.
3) Tritt ein Forderungsverlust ein, ist die Forderung vorbehaltlich spezialgesetzlicher Bestimmungen abzuschreiben. Eine Abschreibung kann insbesondere erfolgen, wenn:
- a) eine Betreibung oder ein Konkursverfahren gegen den Schuldner fruchtlos blieb;
- b) ein Schuldner nachweislich weder über pfändbare Aktiven noch pfändbares Einkommen verfügt und zweimal erfolglos gemahnt wurde;
- c) der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist oder dieser verstorben ist;
- d) ein Betreibungsverfahren im Ausland keine Aussicht auf Erfolg hat, insbesondere aufgrund der Nichtvollstreckbarkeit öffentlich-rechtlicher Forderungen;
- e) im Rahmen eines Forderungsverkaufs oder aufgrund der Zustimmung zu einer Schuldensanierung auf einen Teil der Forderung verzichtet werden muss;
- f) der Aufwand der Eintreibung in keinem angemessenen Verhältnis zum Forderungsbetrag steht, insbesondere bei Schuldnern im Ausland.
Art. 18
Finanzanlagen des Finanzvermögens und der Deckungskapitalien der unselbständigen Anstalten und Stiftungen
1) Finanzanlagen des Finanzvermögens sowie der Deckungskapitalien unselbständiger Anstalten und Stiftungen werden zu Kurswerten am Bilanzstichtag bewertet. Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Marchzinsen sind periodengerecht abzugrenzen.
2) Beteiligungen des Finanzvermögens ohne Kurswert werden zum entsprechenden Beteiligungsanteil am Eigenkapital des Unternehmens per Bilanzstichtag gemäss dessen Jahresrechnung bewertet (Equitymethode). Ist dieser Equitywert mit wesentlichen Unsicherheiten behaftet, kann jedoch zur Vermeidung einer Überbewertung eine andere Bewertungsart gewählt werden.
3) Halten mehrere Gemeinden eine gemeinsame Beteiligung des Finanzvermögens nach Abs. 2, ist eine einheitliche Bewertungsart anzustreben.
Art. 19
Investitionsbegriff
1) Investitionen sind Ausgaben für Wirtschaftsgüter, die während mehr als einer Rechnungsperiode einen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen, deren Wert pro Einzelobjekt zuverlässig ermittelt werden kann und eine bestimmte Mindesthöhe (Aktivierungsgrenze) erreicht.
2) Sachanlagegüter und immaterielle Anlagegüter sind einzelne, selbständig nutzungsfähige und bewertbare Gebrauchsgüter. Als selbständig nutzungsfähig gelten Gebrauchsgüter, wenn deren Funktionsfähigkeit jeweils auch ohne Nutzungszusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern gegeben ist. Sie können einzeln angeschafft oder veräussert werden. Ausgaben für bestehende Anlagegüter stellen in der Regel nur Investitionen dar, wenn der Nutzen oder die Nutzungsdauer eindeutig erhöht bzw. ein Mehrwert geschaffen wird.
3) Ausgaben für Software stellen nur Investitionen dar, wenn es sich um eine Neuanschaffung oder eine einer Neuanschaffung gleichkommende Gesamtüberarbeitung bestehender Software handelt. Blosse Anpassungen oder Erweiterungen bestehender Software stellen Aufwand dar. Als Einzelobjekt geführt werden können auch Gesamtlösungen, die mehrere inhaltlich oder technisch zusammenhängende Software-Lösungen beinhalten.
4) Ist unklar, ob eine Ausgabe eine Investition oder Aufwand darstellt, so entscheidet der Gemeindevorsteher.
5) Ausgaben für Anlagegüter, welche die folgenden Aktivierungsgrenzen pro einzeln nutzbarem Anlagegut nicht erreichen, werden als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht und nur in allfälligen dezentralen Sachregistern nicht aber in der Anlagenbuchhaltung geführt:
- a) Grundstücke: keine Aktivierungsgrenze;
- b) Tiefbauten mit Ausnahme von Schutzbauten nach Bst. c: 100 000 Franken;
- c) Schutzbauten (Tiefbauten): keine Aktivierungsgrenze;
- d) Hochbauten: 100 000 Franken;
- e) Mobilien: 10 000 Franken;
- f) immaterielle Anlagegüter einschliesslich Software: 50 000 Franken.
6) Der Gemeindevorsteher kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Abs. 5 zulassen.
Art. 20
Leasing
1) Sachanlagen, die über ein Finanzierungs-Leasing beschafft werden, stellen grundsätzlich Investitionen dar. Sie werden bei Leasingbeginn zum Anschaffungswert (ohne Leasingzins) aktiviert und die Leasingverbindlichkeit wird passiviert. Liegt der Anschaffungswert der Sachanlage unter 50 000 Franken, erfolgt keine Aktivierung und das Leasing wird als Aufwand verbucht.
2) Um ein Finanzierungs-Leasing handelt es sich, wenn:
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