Verordnung vom 15. Dezember 2015 über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeinde-Finanzhaushaltsverordnung; GFHV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-12-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 32 des Gesetzes vom 7. Mai 2015 über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeinde-Finanzhaushaltsgesetz; GFHG), LGBl. 2015 Nr. 164, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Nähere über den Finanzhaushalt der Gemeinden, insbesondere die Erstellung des Gemeindevoranschlages und der Gemeinderechnung, die Verwaltung des Gemeindevermögens sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeindebehörden.

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Voranschlag und Nachträge

Art. 3

Einreichung

Zusammen mit dem Voranschlag reicht die Gemeinde der Regierung eine Abschreibungstabelle ein, aus der hervorgeht, wie die Abschreibungen auf das Verwaltungs- und auf das Finanzvermögen berechnet wurden.

Art. 4

Grundsätze

1) Für den Voranschlag gelten folgende Grundsätze:

2) Für Hochbauten, Tiefbauten und von der Gemeindeverwaltung ausgegliederte Aufgabenbereiche können Pauschalkredite in den Voranschlag aufgenommen werden. Die Einzelpositionen solcher Pauschalkredite sind in einem Anhang zum Voranschlag, nach Aufwand- bzw. Ausgabenarten gegliedert, darzustellen und bilden einen integrierenden Bestandteil desselben.

Art. 5

Teilergebnisse der Erfolgsrechnung

1) Zum Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit zählen alle Aufwände und Erträge einer Rechnungsperiode, die nicht dem Finanzergebnis oder dem ausserordentlichen Ergebnis zugeordnet werden.

2) Zum Finanzergebnis der Erfolgsrechnung zählen vorbehaltlich Abs. 3:

3) Zum ausserordentlichen Ergebnis der Erfolgsrechnung zählt seltener und ungewöhnlicher Aufwand und Ertrag ab einem Betrag pro Fall von 5 % des gesamten Aufwandvolumens der Erfolgsrechnung gemäss Voranschlag, beispielsweise Aufwand aus Amtshaftungsklagen und ausserplanmässige Abschreibungen.

Art. 6

Investitionsrechnung

1) Folgende Ausgaben werden in der Investitionsrechnung verbucht:

2) Umwidmungen von Vermögenswerten vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen oder umgekehrt müssen in der Investitionsrechnung mit dem entsprechenden Restbuchwert als Einnahme oder Ausgabe verbucht werden (z.B. Überbauung von vorsorglich erworbenen Grundstücken).

3) Veräusserungen, einschliesslich Tauschgeschäfte, von Verwaltungsvermögen werden in der Investitionsrechnung zum jeweiligen Restbuchwert als investive Einnahme verbucht. Differenzen zwischen Verkaufserlös und Restbuchwert werden über die Erfolgsrechnung verbucht.

4) Bei Abgängen von Verwaltungsvermögen ohne Verkaufserlös, beispielsweise durch Abbruch, Entsorgung, Verlust, Schenkung oder Totalbeschädigung, wird ein allfälliger Restbuchwert über die Erfolgsrechnung abgeschrieben.

5) Versicherungszahlungen aufgrund des Untergangs aktivierter Sachanlagegüter werden wie folgt behandelt:

Art. 7

Kreditüberwachung

1) Die Gemeinde ist verpflichtet, den von der Regierung genehmigten Voranschlag nach Möglichkeit einzuhalten.

2) Der Gemeinderat überwacht den Vollzug des Voranschlags. Er kann den Gemeindevorsteher mit der laufenden Kreditüberwachung beauftragen.

3) Die Gemeindebehörden überwachen die in ihrem Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagskredite. Fehlt für einen notwendigen Aufwand oder für eine notwendige investive Ausgabe der Kredit oder reicht der im Voranschlag bewilligte Kredit nicht aus, so beantragen sie vor Eingehung der neuen Verpflichtung beim Gemeinderat einen Nachtragskredit.

III. Verpflichtungskredite

Art. 8

Kreditübertragung

1) Nicht beanspruchte Voranschlagskredite für Projekte oder Massnahmen, für welche vom Gemeinderat ein Verpflichtungskredit beschlossen wurde, können auf das Folgejahr übertragen werden, sofern die voraussichtliche Nichtausschöpfung nicht bereits bei der Erstellung des Voranschlags für das Folgejahr berücksichtigt wurde.

2) Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn hinreichend begründet werden kann, dass die übertragenen Mittel im Folgejahr auch zweckgemäss verwendet werden können.

3) Der Gemeindevorsteher entscheidet auf Antrag der für die Projekte oder Massnahmen verantwortlichen Stellen über die Übertragung von nicht beanspruchten Voranschlagskrediten auf das Folgejahr.

IV. Gemeinderechnung

Art. 9

Grundsätze

Für die Gemeinderechnung gelten die folgenden Rechnungslegungsgrundsätze:

Art. 10

Rechnungsabgrenzung

1) Zahlungen, die das abgelaufene Jahr betreffen, dürfen bis spätestens 15. März der Gemeinderechnung des Vorjahres belastet bzw. gutgeschrieben werden.

2) Die nachstehenden Fälle werden in der Gemeinderechnung wie folgt verbucht:

3) Abgrenzungen von Ertrag oder Aufwand müssen ab einem Betrag von 5 000 Franken vorgenommen werden, sofern der abzugrenzende Betrag belegt ist oder sich sicher und mit vertretbarem Aufwand schätzen lässt. Abgrenzungen unter einem Betrag von 5 000 Franken werden nur bei Bedarf vorgenommen.

4) Im Rechnungsjahr zugesicherte Subventionen und Förderbeiträge müssen nicht abgegrenzt werden.

Art. 11

Inhalt der Gemeinderechnung

Die Gemeinderechnung enthält nebst der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung auch analog dem Voranschlag die funktional gegliederten Hauptkonten, die der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung zugrunde liegen, sowie eine funktional gegliederte Zusammenfassung.

Art. 12

Bilanzstruktur

Die Bilanz gliedert sich wie folgt:

Art. 13

Anhang

1) Der Gewährleistungsspiegel nach Art. 21 Abs. 1 Bst. d GFHG enthält insbesondere wesentliche Eventualverbindlichkeiten aus:

2) Als zusätzliche Angabe nach Art. 21 Abs. 1 Bst. f GFHG gelten insbesondere:

Art. 14

Stiftungen

1) Stiftungen sind rechtlich verselbständigte Vermögenswerte, die der Gemeinde freiwillig von Dritten mit bestimmten Auflagen zugewendet werden.

2) Das Vermögen solcher Stiftungen ist nach den besonderen Bestimmungen und Auflagen der Stifter zu verwalten.

Art. 15

Veröffentlichung

1) Die Gemeinden haben die Gemeinderechnung der vergangenen fünf Verwaltungsjahre elektronisch zugänglich zu machen.

2) Die zu veröffentlichenden Unterlagen umfassen:

V. Bilanzierung und Bewertung

Art. 16

Flüssige Mittel

Flüssige Mittel (Barbestände, Bankguthaben und kurzfristige Finanzanlagen) in Fremdwährungen werden zu Devisenkursen per Bilanzstichtag (Abschlusskurse) bewertet.

Art. 17

Forderungen

1) Dem Risiko des Forderungsverlustes ist durch eine Wertberichtigung (Delkredere) angemessen Rechnung zu tragen. Nicht wertberichtigt werden:

2) Die Wertberichtigung nach Abs. 1 beträgt bei:

3) Tritt ein Forderungsverlust ein, ist die Forderung vorbehaltlich spezialgesetzlicher Bestimmungen abzuschreiben. Eine Abschreibung kann insbesondere erfolgen, wenn:

Art. 18

Finanzanlagen des Finanzvermögens und der Deckungskapitalien der unselbständigen Anstalten und Stiftungen

1) Finanzanlagen des Finanzvermögens sowie der Deckungskapitalien unselbständiger Anstalten und Stiftungen werden zu Kurswerten am Bilanzstichtag bewertet. Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Marchzinsen sind periodengerecht abzugrenzen.

2) Beteiligungen des Finanzvermögens ohne Kurswert werden zum entsprechenden Beteiligungsanteil am Eigenkapital des Unternehmens per Bilanzstichtag gemäss dessen Jahresrechnung bewertet (Equitymethode). Ist dieser Equitywert mit wesentlichen Unsicherheiten behaftet, kann jedoch zur Vermeidung einer Überbewertung eine andere Bewertungsart gewählt werden.

3) Halten mehrere Gemeinden eine gemeinsame Beteiligung des Finanzvermögens nach Abs. 2, ist eine einheitliche Bewertungsart anzustreben.

Art. 19

Investitionsbegriff

1) Investitionen sind Ausgaben für Wirtschaftsgüter, die während mehr als einer Rechnungsperiode einen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen, deren Wert pro Einzelobjekt zuverlässig ermittelt werden kann und eine bestimmte Mindesthöhe (Aktivierungsgrenze) erreicht.

2) Sachanlagegüter und immaterielle Anlagegüter sind einzelne, selbständig nutzungsfähige und bewertbare Gebrauchsgüter. Als selbständig nutzungsfähig gelten Gebrauchsgüter, wenn deren Funktionsfähigkeit jeweils auch ohne Nutzungszusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern gegeben ist. Sie können einzeln angeschafft oder veräussert werden. Ausgaben für bestehende Anlagegüter stellen in der Regel nur Investitionen dar, wenn der Nutzen oder die Nutzungsdauer eindeutig erhöht bzw. ein Mehrwert geschaffen wird.

3) Ausgaben für Software stellen nur Investitionen dar, wenn es sich um eine Neuanschaffung oder eine einer Neuanschaffung gleichkommende Gesamtüberarbeitung bestehender Software handelt. Blosse Anpassungen oder Erweiterungen bestehender Software stellen Aufwand dar. Als Einzelobjekt geführt werden können auch Gesamtlösungen, die mehrere inhaltlich oder technisch zusammenhängende Software-Lösungen beinhalten.

4) Ist unklar, ob eine Ausgabe eine Investition oder Aufwand darstellt, so entscheidet der Gemeindevorsteher.

5) Ausgaben für Anlagegüter, welche die folgenden Aktivierungsgrenzen pro einzeln nutzbarem Anlagegut nicht erreichen, werden als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht und nur in allfälligen dezentralen Sachregistern nicht aber in der Anlagenbuchhaltung geführt:

6) Der Gemeindevorsteher kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Abs. 5 zulassen.

Art. 20

Leasing

1) Sachanlagen, die über ein Finanzierungs-Leasing beschafft werden, stellen grundsätzlich Investitionen dar. Sie werden bei Leasingbeginn zum Anschaffungswert (ohne Leasingzins) aktiviert und die Leasingverbindlichkeit wird passiviert. Liegt der Anschaffungswert der Sachanlage unter 50 000 Franken, erfolgt keine Aktivierung und das Leasing wird als Aufwand verbucht.

2) Um ein Finanzierungs-Leasing handelt es sich, wenn:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.