Gesetz vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Finanzkonten (AIA-Gesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^2]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1) Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen (nachfolgend "automatischer Informationsaustausch") zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Partnerstaaten nach internationalen Abkommen, die auf Grundlage des gemeinsamen Meldestandards der OECD einen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vorsehen (nachfolgend "anwendbare Abkommen").
2) Es legt insbesondere fest:[^3]
- a) die Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger, Finanzinstitute, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften;[^4]
- b) die Rechte und Pflichten der meldepflichtigen Personen und der Rechtsträger, die Kontoinhaber sind;
- c) die Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung;
- d) die Vertraulichkeit, Datenverarbeitung und Datensicherheit;
- e) die anwendbaren Verfahren;
- f) die Missbrauchsbestimmungen;
- g) die Strafbestimmungen;
- h) die Behördenzusammenarbeit.
3) Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
-
- gemeinsamer Meldestandard ("Common Reporting Standard"; "CRS"): der von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelte internationale Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (einschliesslich der Kommentare) vom 29. Oktober 2014 in der Fassung vom 8. Juni 2023;[^5]
- 1a. NFE ("Non-Financial Entity"): ein Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist;[^6]
-
- aktiver NFE ("Active NFE"): ein NFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- a) Weniger als 50 % der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 % der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen;
- b) Die Aktien des NFE werden regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder der NFE ist ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen Aktien regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden;
- c) Der NFE ist ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation, eine Zentralbank oder ein Rechtsträger, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht;
- d) Im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFE bestehen im vollständigen oder teilweisen Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein NFE nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist oder sich als solcher bezeichnet, wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein sogenannter "Leveraged-Buyout-Fonds" oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschliessend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten;
- e) Der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung;
- f) Der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräussert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen;
- g) Die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträger sind, mit der Massgabe, dass der Konzern dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt;
- h) Der NFE erfüllt alle der folgenden Anforderungen:[^7]
- aa) Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschliesslich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird;
- bb) Er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Einkommensteuer befreit;
- cc) Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben;
- dd) Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom NFE erworbenen Vermögensgegenstands;
- ee) Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des NFE oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim;
-
- passiver NFE ("Passive NFE"):
- a) ein NFE, der kein aktiver NFE ist;
- b) ein Investmentunternehmen nach Ziff. 10 Bst. b, das kein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates ist;
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- Rechtsträger ("Entity"): eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, ein Trust oder eine Stiftung;
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- liechtensteinischer Rechtsträger:
- a) ein Rechtsträger, der in Liechtenstein ansässig ist oder liechtensteinischem Recht untersteht, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Rechtsträgers, die sich ausserhalb Liechtensteins befinden; oder
- b) eine Zweigniederlassung eines nicht in Liechtenstein ansässigen oder nicht liechtensteinischem Recht unterstehenden Finanzinstituts, die sich in Liechtenstein befindet;[^8]
-
- verbundener Rechtsträger ("Related Entity"): ein Rechtsträger, der:
- a) von einem anderen Rechtsträger beherrscht wird oder der einen anderen Rechtsträger beherrscht; oder
- b) gemeinsam mit einem anderen Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegt.
Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers;
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- Finanzinstitut ("Financial Institution"): ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft;
-
- Verwahrinstitut ("Custodial Institution"): ein Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder:
- a) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums vor dem Bestimmungsjahr endet; oder
- b) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;
-
- Einlageninstitut ("Depository Institution"): ein Rechtsträger:[^9]
- a) der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt; oder
- b) zugunsten von Kunden spezifizierte E-Geld-Produkte oder digitale Zentralbankwährungen hält;
-
- Investmentunternehmen ("Investment Entity"): ein Rechtsträger:[^10]
- a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden oder im Auftrag eines Kunden ausübt:
- aa) Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften;
- bb) individuelle und kollektive Vermögensverwaltung; oder
- cc) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter;
- b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder relevanten Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein unter Bst. a beschriebenes Investmentunternehmen handelt.
Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Bst. a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder relevanten Kryptowerten oder dem Handel damit im Sinne des Bst. b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder:- während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet; oder - während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Im Sinne des Bst. a Unterbst. cc umfassen "sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter" nicht die Erbringung von Dienstleistungen zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden. Der Begriff "Investmentunternehmen" umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Ziff. 2 Bst. d bis g um einen aktiven NFE handelt;
- 10a. Finanzvermögen ("Financial Asset"): Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personengesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, relevanten Kryptowerten, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen. Der Begriff "Finanzvermögen" umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen;[^11]
-
- spezifizierte Versicherungsgesellschaft ("Specified Insurance Company"): ein Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft handelt, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschliesst oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist;
- 11a. spezifiziertes E-Geld-Produkt ("Specified Electronic Money Product"): ein Produkt, das:[^12]
- a) eine digitale Darstellung einer einzigen Fiat-Währung ist;
- b) gegen Entgegennahme eines Geldbetrags für die Durchführung von Zahlungsvorgängen ausgegeben wird;
- c) eine auf dieselbe Nominalgeldwährung lautende Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt;
- d) von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten bei einer Zahlung akzeptiert wird; und
- e) gemäss den Regulierungsvorschriften, denen der Emittent unterliegt, auf Anfrage des Inhabers des Produkts jederzeit zum Nennwert gegen dieselbe Fiat-Währung rücktauschbar ist.
Der Begriff "spezifiziertes E-Geld-Produkt" umfasst keine Produkte, die ausschliesslich für den Zweck geschaffen wurden, im Auftrag eines Kunden Geldüberweisungen von diesem an eine andere Person zu ermöglichen. Ein Produkt gilt nicht als ausschliesslich für den Zweck geschaffen, Geldüberweisungen zu ermöglichen, wenn im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des überweisenden Rechtsträgers die mit diesem Produkt verbundenen Geldbeträge entweder nach Erhalt des Überweisungsauftrags länger als 60 Tage gehalten werden oder, falls kein Auftrag erteilt wurde, nach ihrem Eingang länger als 60 Tage gehalten werden;
- 11b. digitale Zentralbankwährung ("Central Bank Digital Currency"): eine von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegebene digitale Fiat-Währung;[^13]
- 11c. Fiat-Währung ("Fiat Currency"): offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder der Zentralbank oder Währungsbehörde eines Staates in Form von Banknoten oder Münzen oder in verschiedenen digitalen Formen, einschliesslich Bankreserven, Geschäftsbankgeld, E-Geld-Produkten und digitaler Zentralbankwährungen, ausgegeben wird. Der Begriff umfasst auch Geschäftsbankgeld und E-Geld-Produkte (einschliesslich spezifizierter E-Geld-Produkte);[^14]
- 11d. Kryptowert ("Crypto Asset"): eine digitale Darstellung eines Werts, die auf einer kryptografisch gesicherten Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie beruht, um Transaktionen zu validieren und zu sichern;[^15]
- 11e. relevanter Kryptowert ("Relevant Crypto Asset"): jede Art von Kryptowert, der keine digitale Zentralbankwährung, kein spezifiziertes E-Geld-Produkt und kein sonstiger Kryptowert, für den der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass er nicht für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden kann, ist;[^16]
- 11f. Tauschgeschäft ("Exchange Transaction"):[^17]
- a) ein Tausch zwischen relevanten Kryptowerten und Fiat-Währungen; und
- b) ein Tausch zwischen einer oder mehreren Arten relevanter Kryptowerte;
-
- liechtensteinisches Finanzinstitut ("Liechtenstein Financial Institution"):
- a) ein Finanzinstitut, das in Liechtenstein ansässig ist oder liechtensteinischem Recht untersteht, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb Liechtensteins befinden; oder
- b) eine Zweigniederlassung eines nicht in Liechtenstein ansässigen oder nicht liechtensteinischem Recht unterstehenden Finanzinstituts, die sich in Liechtenstein befindet;
-
- meldendes Finanzinstitut ("Reporting Financial Institution"): ein Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt;
-
- nicht meldendes Finanzinstitut ("Non-Reporting Financial Institution"): ein Finanzinstitut, bei dem es sich um Folgendes handelt: [^18]
- a) einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, ausser:[^19]
- aa) bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen; oder
- bb) bei der Tätigkeit des Haltens von digitalen Zentralbankwährungen für Kontoinhaber, die keine Finanzinstitute, staatlichen Rechtsträger, internationalen Organisationen oder Zentralbanken sind;
- b) ein Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, ein Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung, ein Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank oder ein qualifizierter Kreditkartenanbieter;
- c) ein sonstiger Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Bst. a und b genannten Rechtsträger aufweist und der nach innerstaatlichem Recht als nicht meldendes Finanzinstitut gilt, sofern sein Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards nicht entgegensteht;
- d) ein ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA); oder
- e) ein Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach Art. 9 zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet;[^20]
- f) ein in Liechtenstein ansässiger Rechtsträger, dem von der Steuerverwaltung bestätigt wird, dass er sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt (qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger):[^21]
- aa) Er wird in Liechtenstein ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in Liechtenstein errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, ein Wirtschaftsverband, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschliesslich zur Förderung der sozialen Wohlfahrt betrieben wird;
- bb) Er ist in Liechtenstein von der Steuerpflicht ausgenommen;
- cc) Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.