Verordnung vom 15. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Finanzkonten (AIA-Verordnung)
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 Bst. f und Abs. 2 sowie Art. 37 des Gesetzes vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Finanzkonten (AIA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 355, in der geltenden Fassung, und in Durchführung des Abkommens vom 29. Januar 2013 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (AStA), LGBl. 2013 Nr. 432, in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 2016, LGBl. 2016 Nr. 522, verordnet die Regierung:[^2]
Art. 1
Gegenstand und Bezeichnungen
1) Diese Verordnung regelt in Ausführung des AIA-Gesetzes das Nähere über:
- a) die Partnerstaaten bzw. meldepflichtige Staaten (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24 des AIA-Gesetzes), einschliesslich der permanent nicht-reziproken Staaten;[^3]
- abis) die teilnehmenden Staaten (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. b und Abs. 2 des AIA-Gesetzes);[^4]
- b) die nicht meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 12 iVm 14 des AIA-Gesetzes);
- c) die ausgenommenen Konten (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. g des AIA-Gesetzes);[^5]
- d) die Formulare und Ergänzungsteile für Zwecke einer Selbstauskunft (Art. 3, 5 und 7 des AIA-Gesetzes).[^6]
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^7]
Art. 2[^8]
Partnerstaaten bzw. meldepflichtige Staaten und permanent nicht-reziproke Staaten[^9]
1) Die Partnerstaaten bzw. meldepflichtigen Staaten im Sinne des AIA-Gesetzes sind in Anhang 1 aufgeführt.
2) Anhang 1 enthält zudem die Angabe, ob ein Staat nach Abs. 1 als permanent nicht-reziproker Staat gilt. Auf permanent nicht-reziproke Staaten finden folgende Bestimmungen Anwendung:[^10]
- a) Die Pflichten nach den anwendbaren Abkommen sowie dem AIA-Gesetz und dieser Verordnung, insbesondere die Mitteilungspflichten von passiven NFE nach Art. 5 des AIA-Gesetzes sowie die AIA-Sorgfaltspflichten nach Art. 7 des AIA-Gesetzes, sind vollumfänglich wahrzunehmen.
- b) Wird ein Kontoinhaber oder eine beherrschende Person identifiziert, die in einem permanent nicht-reziproken Staat ansässig ist, so besteht in Bezug auf den permanent nicht-reziproken Staat weder eine Meldepflicht nach Art. 9 des AIA-Gesetzes noch eine Informations- oder Weiterleitungspflicht nach Art. 10 des AIA-Gesetzes.
Art. 2a[^11]
Teilnehmende und nicht teilnehmende Staaten
Die teilnehmenden Staaten im Sinne des AIA-Gesetzes sind die Partnerstaaten bzw. meldepflichtigen Staaten nach Art. 2 Abs. 1 mit Ausnahme folgender Staaten, die als nicht teilnehmende Staaten gelten:
- a) Aufgehoben[^12]
- b) Jordanien;
- c) Marokko;
- d) Aufgehoben[^13]
- ebis) Niue;[^14]
- e) Montenegro;
- f) Aufgehoben[^15]
- g) Aufgehoben[^16]
- h) Tunesien.
- i) Aufgehoben[^17]
Art. 2b[^18]
Investmentunternehmen mit Sitz in einem nicht teilnehmenden Staat
Ein Investmentunternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 10 Bst. b des AIA-Gesetzes, das in einem nicht teilnehmenden Staat ansässig ist, gilt nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. b des AIA-Gesetzes als passiver NFE.
Art. 3
Nicht meldende liechtensteinische Finanzinstitute
1) Als nicht meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut im Sinne des AIA-Gesetzes gilt insbesondere:
- a) eine Einrichtung, auf die die Vorschriften des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge oder des Pensionsfondsgesetzes Anwendung finden, sofern es sich bei der Einrichtung um einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung oder einen Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung handelt;[^19]
- b) ein Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) der Aufsicht untersteht und die Voraussetzungen im anwendbaren Abkommen betreffend Beteiligungen am Organismus für gemeinsame Anlagen sowie betreffend Anteilsscheine, die als auf den Inhaber lautende Wertpapiere ausgestaltet sind, erfüllt;
- c) eine Verwaltungsgesellschaft eines Organismus für gemeinsame Anlagen, sofern diese keine Finanzkonten im Sinne des AIA-Gesetzes führt;
- d) Aufgehoben;[^20]
- e) eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Vermögensverwaltungsgesetzes;
- f) eine Stiftung, eine stiftungsähnliche Anstalt, ein stiftungsähnliches Treuunternehmen mit Persönlichkeit (Trust reg.) oder eine sonstige stiftungsähnliche Vermögensstruktur, soweit ein Mitglied des obersten Verwaltungsorgans ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut ist und sämtliche nach einem anwendbaren Abkommen und dem AIA-Gesetz zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten meldet;[^21]
- g) ein Investmentunternehmen, dem von der Steuerverwaltung bestätigt wurde, dass es die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 Bst. f des AIA-Gesetzes erfüllt und damit als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger klassifizieren darf.[^22]
2) Für die Klassifizierung als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger nach Abs. 1 Bst. g gilt Folgendes:[^23]
- a) Der Antrag auf Ausstellung der Klassifizierungsbestätigung ist bei der Steuerverwaltung in der von ihr vorgegebenen Form einzureichen.
- b) Die Steuerverwaltung hat vor der Ausstellung einer Klassifizierungsbestätigung zu prüfen, ob der Rechtsträger ausschliesslich in Liechtenstein ansässig ist und die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 10 Bst. b sowie Ziff. 14 Bst. f des AIA-Gesetzes erfüllt.
- c) Der Rechtsträger hat der Steuerverwaltung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung des Antrags notwendig sind (Art. 20 des AIA-Gesetzes).
- d) Die Rechtsmittel richten sich nach Art. 24 des AIA-Gesetzes.
Art. 4
Ausgenommene Konten
1) Als ausgenommenes Konto im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. g des AIA-Gesetzes gilt:[^24]
- a) ein Konto zur Abwicklung von Tätigkeiten, bei dem die Anforderungen nach Art. 22b Abs. 4 der Sorgfaltspflichtverordnung erfüllt sind;[^25]
- b) nach Wahl des meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts ein Konto, bei dem es sich nicht um einen Rentenversicherungsvertrag handelt und bei dem der Kontostand oder -wert zum Ende eines Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder zum Zeitpunkt der Kontoauflösung höchstens 1 000 Franken beträgt, sofern:[^26]
-
- das Konto gemäss der von der Finanzmarktaufsicht anerkannten Richtlinie des Liechtensteinischen Bankenverbandes vom 8. Juli 1999 über die Behandlung nachrichtenloser Konti, Hefte, Depots und Schrankfächer bei liechtensteinischen Banken als nachrichtenlos gilt; oder
-
- bei anderen als in Ziff. 1 genannten Konten:
- aa) der Kontoinhaber in den letzten drei Jahren keine Transaktion in Bezug auf dieses oder ein anderes seiner Konten beim meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut vorgenommen hat;
- bb) der Kontoinhaber in den letzten sechs Jahren mit dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut, das dieses Konto führt, keinen Kontakt in Bezug auf dieses oder ein anderes seiner Konten bei diesem Finanzinstitut hatte; und
- cc) im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrages das meldende liechtensteinische Finanzinstitut in den letzten sechs Jahren mit dem Kontoinhaber keinen Kontakt in Bezug auf dieses oder ein anderes Konto dieser Person bei diesem Finanzinstitut hatte.
- c) ein Konto, bei dem es sich um ein Nachlasskonto handelt, ab dem Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum, in dem das meldende liechtensteinische Finanzinstitut durch Nachweis mittels Kopie eines amtlichen oder amtlich anerkannten Dokuments Kenntnis vom Ableben der meldepflichtigen Person erlangt hat, bis zu dem Zeitpunkt, in dem dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut im Zuge der Aufteilung der Vermögenswerte des Nachlasses die berechtigten Erben mitgeteilt werden;
- d) ein Mietzinskautionskonto für Bestandverträge im Sinne von § 1090 ff. ABGB;[^27]
- e) ein Konto einer Stockwerkeigentümergemeinschaft im Sinne von Art. 170a ff. des Sachenrechts;[^28]
- f) Aufgehoben[^29]
- g) ein Konto und ein Versicherungsvertrag, das bzw. der eröffnet oder abgeschlossen wurde, um Geldmittel für betriebliche und private Pensionspläne zu erhalten, zu verwalten oder anzusparen, und das bzw. der in den Geltungsbereich des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge, des Pensionsfondsgesetzes oder eines ähnlichen Gesetzes eines ausländischen Staates oder Hoheitsgebiets fällt;[^30]
- h) Aufgehoben[^31]
1a) Ungeachtet von Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 1 letzter Satz des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15 letzter Satz des AIA-Gesetzes sowie Art. 3 AStA gilt Folgendes:[^32]
- a) Handelt es sich beim meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut um eine Zahlstelle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. i AStA und ist der im Rahmen der AIA-Sorgfaltspflichten nach Art. 7 des AIA-Gesetzes identifizierte Kontoinhaber eine Vermögensstruktur im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. m AStA so gilt Folgendes:
-
- Wurde im Rahmen der AIA-Sorgfaltspflichten nach Art. 7 des AIA-Gesetzes eine in Österreich ansässige natürliche Person als beherrschende Person identifiziert, so gilt das Konto einer Vermögensstruktur, die bis zum 31. Dezember 2016 errichtet wurde und die im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. b AStA als transparent gilt, ausschliesslich in Bezug auf die in Österreich ansässige natürliche Person als ausgenommenes Konto. Ist die in Österreich ansässige natürliche Person auch in einem anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat als Österreich ansässig, so gilt das Konto mit Bezug auf diesen anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat nicht als ausgenommenes Konto. Mit Bezug auf meldepflichtige Personen, welche in einem anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat als Österreich ansässig sind, gilt ein derartiges Konto nicht als ausgenommenes Konto.
-
- Wurde im Rahmen der AIA-Sorgfaltspflichten nach Art. 7 des AIA-Gesetzes eine in Österreich ansässige natürliche Person als beherrschende Person identifiziert, so gilt das Konto einer Vermögensstruktur, die im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. b AStA als intransparent gilt, ausschliesslich in Bezug auf die in Österreich ansässige natürliche Person als ausgenommenes Konto. Ist die in Österreich ansässige natürliche Person auch in einem anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat als Österreich ansässig, so gilt das Konto mit Bezug auf diesen anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat nicht als ausgenommenes Konto. Mit Bezug auf meldepflichtige Personen, welche in einem anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat als Österreich ansässig sind, gilt ein derartiges Konto nicht als ausgenommenes Konto.
-
- Tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass eine in Österreich ansässige natürliche Person eine steuerliche Ansässigkeit in einem Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat begründet, so darf das meldende liechtensteinische Finanzinstitut das Konto in Bezug auf den anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat nicht mehr als ausgenommenes Konto behandeln.
- b) Bei einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut, das bis zum 31. Dezember 2016 errichtet wurde und das im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. b AStA als transparente Vermögensstruktur mit einer Zahlstelle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii AStA gilt, gilt Folgendes:
-
- Wurde im Rahmen der AIA-Sorgfaltspflichten nach Art. 7 des AIA-Gesetzes eine in Österreich ansässige natürliche Person als Kontoinhaber identifiziert, so gilt dieses Konto ausschliesslich in Bezug auf die in Österreich ansässige natürliche Person als ausgenommenes Konto. Ist die in Österreich ansässige natürliche Person auch in einem anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat als Österreich ansässig, so gilt das Konto mit Bezug auf diesen anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat nicht als ausgenommenes Konto. Mit Bezug auf meldepflichtige Personen, welche in einem anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat als Österreich ansässig sind, gilt ein derartiges Konto nicht als ausgenommenes Konto.
-
- Tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass eine in Österreich ansässige natürliche Person eine steuerliche Ansässigkeit in einem Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat begründet, so darf das meldende liechtensteinische Finanzinstitut das Konto in Bezug auf den anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat nicht mehr als ausgenommenes Konto behandeln.
- c) Bei einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut, das im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. b AStA als intransparente Vermögensstruktur mit einer Zahlstelle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii AStA gilt, gilt Folgendes:
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- Wurde im Rahmen der AIA-Sorgfaltspflichten nach Art. 7 des AIA-Gesetzes eine in Österreich ansässige natürliche Person als Kontoinhaber identifiziert, so gilt dieses Konto ausschliesslich in Bezug auf die in Österreich ansässige natürliche Person als ausgenommenes Konto. Ist die in Österreich ansässige natürliche Person auch in einem anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat als Österreich ansässig, so gilt das Konto mit Bezug auf diesen anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat nicht als ausgenommenes Konto. Mit Bezug auf meldepflichtige Personen, welche in einem anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat als Österreich ansässig sind, gilt ein derartiges Konto nicht als ausgenommenes Konto.
-
- Tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass eine in Österreich ansässige natürliche Person eine steuerliche Ansässigkeit in einem Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat begründet, so darf das meldende liechtensteinische Finanzinstitut das Konto in Bezug auf den anderen Partnerstaat bzw. meldepflichtigen Staat nicht mehr als ausgenommenes Konto behandeln.
2) Aufgehoben[^33]
Art. 4a[^34]
Formulare und Ergänzungsteile für Zwecke einer Selbstauskunft
1) Anstelle der Verwendung eigener Formulare dürfen Banken und Wertpapierfirmen im Rahmen der Ausführung der AIA-Sorgfaltspflichten folgende Formulare entgegen nehmen:
- a) für die Feststellung des Status und der steuerlichen Ansässigkeit von Rechtsträgern Formulare, die dem Muster "Selbstauskunft Rechtsträger" nach Anhang 3 zu entsprechen haben;
- b) für die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit beherrschender Personen die Formulare C, T oder D nach der Sorgfaltspflichtverordnung mit einem Ergänzungsteil, der dem Muster nach Anhang 4 zu entsprechen hat.
2) Formulare nach Abs. 1 Bst. a und Ergänzungsteile nach Abs. 1 Bst. b haben am Ende eine Erklärung des Rechtsträgers zu enthalten, dass der Inhalt des Formulars bzw. des Ergänzungsteils den Mustern nach Anhang 3 bzw. 4 entspricht.
Art. 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Anhang 1[^35]
Liste der Partnerstaaten bzw. meldepflichtigen Staaten
Anhang 2[^58]
Anhang 3[^59]
Selbstauskunft Rechtsträger
Anhang 4[^60]
Ergänzungsteile für Zwecke einer Selbstauskunft
Übergangsbestimmungen
354.1 V über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Verordnung)
Ia.
Übergangsbestimmung
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
(Art. 2)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.