Verordnung vom 15. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Finanzkonten (AIA-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-12-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 Bst. f und Abs. 2 sowie Art. 37 des Gesetzes vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Finanzkonten (AIA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 355, in der geltenden Fassung, und in Durchführung des Abkommens vom 29. Januar 2013 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (AStA), LGBl. 2013 Nr. 432, in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 2016, LGBl. 2016 Nr. 522, verordnet die Regierung:[^2]

Art. 1

Gegenstand und Bezeichnungen

1) Diese Verordnung regelt in Ausführung des AIA-Gesetzes das Nähere über:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^7]

Art. 2[^8]

Partnerstaaten bzw. meldepflichtige Staaten und permanent nicht-reziproke Staaten[^9]

1) Die Partnerstaaten bzw. meldepflichtigen Staaten im Sinne des AIA-Gesetzes sind in Anhang 1 aufgeführt.

2) Anhang 1 enthält zudem die Angabe, ob ein Staat nach Abs. 1 als permanent nicht-reziproker Staat gilt. Auf permanent nicht-reziproke Staaten finden folgende Bestimmungen Anwendung:[^10]

Art. 2a[^11]

Teilnehmende und nicht teilnehmende Staaten

Die teilnehmenden Staaten im Sinne des AIA-Gesetzes sind die Partnerstaaten bzw. meldepflichtigen Staaten nach Art. 2 Abs. 1 mit Ausnahme folgender Staaten, die als nicht teilnehmende Staaten gelten:

Art. 2b[^18]

Investmentunternehmen mit Sitz in einem nicht teilnehmenden Staat

Ein Investmentunternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 10 Bst. b des AIA-Gesetzes, das in einem nicht teilnehmenden Staat ansässig ist, gilt nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. b des AIA-Gesetzes als passiver NFE.

Art. 3

Nicht meldende liechtensteinische Finanzinstitute

1) Als nicht meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut im Sinne des AIA-Gesetzes gilt insbesondere:

2) Für die Klassifizierung als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger nach Abs. 1 Bst. g gilt Folgendes:[^23]

Art. 4

Ausgenommene Konten

1) Als ausgenommenes Konto im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. g des AIA-Gesetzes gilt:[^24]

1a) Ungeachtet von Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 1 letzter Satz des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15 letzter Satz des AIA-Gesetzes sowie Art. 3 AStA gilt Folgendes:[^32]

2) Aufgehoben[^33]

Art. 4a[^34]

Formulare und Ergänzungsteile für Zwecke einer Selbstauskunft

1) Anstelle der Verwendung eigener Formulare dürfen Banken und Wertpapierfirmen im Rahmen der Ausführung der AIA-Sorgfaltspflichten folgende Formulare entgegen nehmen:

2) Formulare nach Abs. 1 Bst. a und Ergänzungsteile nach Abs. 1 Bst. b haben am Ende eine Erklärung des Rechtsträgers zu enthalten, dass der Inhalt des Formulars bzw. des Ergänzungsteils den Mustern nach Anhang 3 bzw. 4 entspricht.

Art. 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Anhang 1[^35]

Liste der Partnerstaaten bzw. meldepflichtigen Staaten

Anhang 2[^58]

Anhang 3[^59]

Selbstauskunft Rechtsträger

Anhang 4[^60]

Ergänzungsteile für Zwecke einer Selbstauskunft

Übergangsbestimmungen

354.1 V über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Verordnung)

Ia.

Übergangsbestimmung

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 2)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.