Gesetz vom 6. November 2015 über die Aufhebung des Zinsbesteuerungsgesetzes

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2015-12-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

Art. 1

Aufhebung bisherigen Rechts

1) Das Gesetz vom 19. Mai 2005 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004 (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBStG), LGBl. 2005 Nr. 112, wird aufgehoben, sobald die damit zusammenhängenden Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sind, frühestens aber sechs Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 28. Oktober 2015 zu dem Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (nachfolgend Änderungsprotokoll).

2) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, macht die Regierung die Aufhebung des Zinsbesteuerungsgesetzes im Landesgesetzblatt kund.

Art. 2

Weitergeltung von Schweige- und Geheimhaltungspflichten

Die Schweige- und Geheimhaltungspflichten, die sich aus Art. 11 des Zinsbesteuerungsgesetzes ergeben, bleiben nach Aufhebung des Zinsbesteuerungsgesetzes bestehen.

Art. 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Änderungsprotokoll in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 117/2015

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.