Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2016-02-04
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften.

2) Es bezweckt die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz, die Stabilität des Finanzsystems und den Schutz der Anleger.

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften, soweit sie ihren Sitz in Liechtenstein haben.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis verbunden sind;

2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Art. 4

Qualifizierte Anleger

1) Qualifizierte Anleger sind:

2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 bestätigt der qualifizierte Anleger durch die Unterzeichnung eines Zeichnungsscheins. Die Regierung regelt das Nähere über den Inhalt des Zeichnungsscheins mit Verordnung.

II. Investmentunternehmen

A. Kategorien

Art. 5

Grundsatz

1) Investmentunternehmen im Sinne dieses Gesetzes umfassen folgende vier Kategorien:

2) Die Regierung regelt das Nähere zu den in Abs. 1 genannten Kategorien von Investmentunternehmen mit Verordnung, insbesondere zum jeweiligen Zweck und Anlegerkreis.

B. Rechtsformen

1. Allgemeines
Art. 6

Grundsatz

1) Ein Investmentunternehmen kann als offenes oder geschlossenes Investmentunternehmen ausgestaltet sein.

2) Ein Investmentunternehmen kann die Vertragsform, die Form der Treuhänderschaft (Kollektivtreuhänderschaft), die Satzungsform (Investmentgesellschaft) oder die Form einer Personengesellschaft ("Anlage-Kommanditgesellschaft"; "Anlage-Kommanditärengesellschaft") haben. Bei jeder Rechtsform kann die Anzahl der Anleger auch ein einziger Anleger sein.

3) Die FMA kann für Investmentunternehmen in begründeten Einzelfällen auf Antrag der Verwaltungsgesellschaft eine andere inländische Rechtsform als die in Art. 9 genannten anerkennen, soweit der Zweck des Gesetzes, insbesondere der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse, nicht entgegensteht; die FMA bestimmt zugleich, dass die Vorschriften der Art. 9 und 21 entsprechend gelten.[^5]

4) Die Regierung kann das Nähere über das Verfahren zur Anerkennung anderer inländischer Rechtsformen nach Abs. 3 mit Verordnung regeln.[^6]

2. Investmentunternehmen in Vertragsform
Art. 7

Grundsatz

1) Ein Investmentunternehmen in Vertragsform ist eine durch einen inhaltlich identischen Vertrag begründete Rechtsbeziehung zwischen Anlegern und einer Verwaltungsgesellschaft und einer Verwahrstelle zu Zwecken der Vermögensanlage, Verwaltung und Verwahrung für Rechnung der Anleger in Form einer rechtlich separaten Vermögensmasse, an der die Anleger beteiligt sind.

2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Vertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des ABGB. Soweit dort keine Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen des PGR über die Treuhänderschaft entsprechend.

3) Der Vertrag hat Regelungen zu enthalten über:[^7]

4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an den Vertrag festlegen, sofern dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.

5) Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, über die zum Investmentunternehmen gehörenden Gegenstände nach Massgabe dieses Gesetzes und des Vertrags zu verfügen und alle Rechte daraus auszuüben; das Handeln für das Investmentunternehmen muss erkennbar sein. Das Investmentunternehmen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Verwaltungsgesellschaft oder der Anleger. Zum Investmentunternehmen gehört auch alles, was die Verwaltungsgesellschaft aufgrund eines zum Investmentunternehmen gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft mit Bezug zum Investmentunternehmen oder als Ersatz für ein zum Investmentunternehmen gehörendes Recht erwirbt.[^8]

6) Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht berechtigt, im Namen der Anleger Verbindlichkeiten sowie Verpflichtungen aus Bürgschaft oder Garantie einzugehen oder Gelddarlehen zu gewähren. Sie kann sich wegen ihrer Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz nur aus dem Investmentunternehmen befriedigen. Die Anleger haften persönlich nur bis zur Höhe des Anlagebetrags.

7) Das Investmentunternehmen ist nach seiner Bescheinigung (Art. 17) in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung ist jedoch keine Bedingung für die Entstehung des Investmentunternehmens. Die Regierung regelt das Nähere über das Eintragungsverfahren mit Verordnung.

3. Kollektivtreuhänderschaft
Art. 8

Grundsatz

1) Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften.

2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, sofern dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des PGR über die Treuhänderschaft. Soweit die Prospekte nicht ausdrücklich etwas anderes festlegen, gilt nur die Verwaltungsgesellschaft als Treuhänder und nur diese schliesst für Rechnung des Investmentunternehmens die massgeblichen Rechtsgeschäfte ab.

3) Der Treuhandvertrag enthält die Angaben im Sinne von Art. 7 Abs. 3.[^9]

4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an den Treuhandvertrag festlegen, sofern dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.

5) Die Kollektivtreuhänderschaft ist nach ihrer Bescheinigung (Art. 17) in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung ist jedoch keine Bedingung für die Entstehung der Kollektivtreuhänderschaft. Die Regierung regelt das Nähere über das Eintragungsverfahren mit Verordnung.

4. Investmentgesellschaft
Art. 9

Grundsatz

1) Die Investmentgesellschaft ist ein Investmentunternehmen in Form der Aktiengesellschaft oder der Europäischen Gesellschaft (SE):[^10]

2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern, der Investmentgesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft nach der Satzung und den Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des PGR über die Aktiengesellschaft oder nach jenen des SEG über die Europäische Gesellschaft.[^11]

3) Die Satzung hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:[^12]

4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an die Satzung festlegen, sofern dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.

4a) Die Investmentgesellschaft erstellt zusätzlich zur Satzung Anlagebedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 3, welche nicht Bestandteil der Satzung sind.[^13]

5) Die Investmentgesellschaft kann durch ihre Organe (selbstverwaltete Investmentgesellschaft) oder durch eine Verwaltungsgesellschaft (fremdverwaltete Investmentgesellschaft) verwaltet werden. Die Verwaltung der Investmentgesellschaft ist dem Interesse der Anleger verpflichtet.

6) Die Organe der Investmentgesellschaft können eingliedrig oder zweigliedrig strukturiert sein. Im ersten Fall leitet und überwacht der Verwaltungsrat die Geschäfte, im zweiten Fall leitet der Vorstand die Geschäfte und der Aufsichtsrat überwacht dessen Geschäftsführung. Soweit die Satzung und die Regierung mit Verordnung nichts anderes bestimmen, finden auf die Bestellung und Zusammenarbeit der Gesellschaftsorgane die Bestimmungen dieses Gesetzes, des PGR und des SEG Anwendung; bei einer zweigliedrigen Organstruktur finden Art. 199 PGR sowie die Bestimmungen des SEG Anwendung.[^14]

7) Die Satzung hat anzugeben:[^15]

8) Sofern die Regierung mit Verordnung keine höhere Mindestgrundkapitalausstattung festlegt, muss im Fall der Vermögenstrennung mittels der Gründeraktien ein Grundkapital von mindestens 50 000 Franken oder dem Gegenwert in einer anderen Währung gehalten werden. Die erforderliche Kapitalausstattung nach Art. 24 bleibt unberührt.[^16]

9) Aufgehoben[^17]

10) Eine Investmentgesellschaft kann von einer Verwaltungsgesellschaft fremdverwaltet oder von ihren Organen selbstverwaltet werden. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für selbstverwaltete Investmentgesellschaften die Vorschriften für Investmentunternehmen und Verwaltungsgesellschaft sinngemäss mit der Massgabe, dass die Pflichten von Investmentunternehmen und Verwaltungsgesellschaft von den Organen der Investmentgesellschaft zu erfüllen sind.

11) Die Investmentgesellschaft entsteht durch Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung gelten die Vorschriften des PGR über die einfache Gesellschaft und Art. 108 PGR. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.[^18]

5. Anlage-Kommanditgesellschaft
Art. 10

Grundsatz

1) Die Anlage-Kommanditgesellschaft ist ein Investmentunternehmen in Form einer Personengesellschaft, bei der die Haftung der Anleger als Kommanditäre nach vollständiger Einzahlung des Anlagebetrags auf dessen Höhe beschränkt ist und deren ausschliesslicher Zweck die Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger ist.[^19]

2) Soweit in diesem Gesetz und der darauf gestützten Verordnung nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Rechtsverhältnisse der Anlage-Kommanditgesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag der Anlage-Kommanditgesellschaft und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des PGR über die Kommanditgesellschaft.

3) Die Anlage-Kommanditgesellschaft kann als selbstverwaltete Kommanditgesellschaft durch ihren Komplementär (unbeschränkt haftendes Mitglied) oder einen dazu bestellten Kommanditär oder als fremdverwaltete Kommanditgesellschaft durch eine Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden. Die Verwaltung der Anlage-Kommanditgesellschaft ist dem Interesse der Anleger verpflichtet.

4) Eine Verwaltungsgesellschaft haftet bei einer fremdverwalteten Anlage-Kommanditgesellschaft in gleicher Weise wie bei der fremdverwalteten Investmentgesellschaft. Eine bewilligte Verwaltungsgesellschaft kann für mehrere Anlage-Kommanditgesellschaften, bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder AIF gleichzeitig tätig sein.

5) Die Anleger als Kommanditäre sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Sind die Anleger nicht mit der Verwaltung betraut, sind sie in Abweichung von Art. 740 PGR zwingend von der Vertretung der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen und unterliegen keiner Treuepflicht.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.