Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften.
2) Es bezweckt die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz, die Stabilität des Finanzsystems und den Schutz der Anleger.
Art. 2
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften, soweit sie ihren Sitz in Liechtenstein haben.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "Investmentunternehmen": jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschliesslich seiner Segmente, der:
-
- weder ein OGAW nach dem UCITSG noch ein AIF nach dem AIFMG ist;
-
- ausschliesslich für qualifizierte Anleger bestimmt ist; und
-
- kein Kapital einsammelt;
- b) "Segmente": wirtschaftlich voneinander unabhängige Teilvermögen eines Investmentunternehmens; Anteilsklassen sind zulässig;
- c) "Anteilsklassen": Anteilskategorien eines Investmentunternehmens, die unterschiedliche Rechte und Pflichten beinhalten, sich jedoch auf dasselbe Vermögen bzw. Segment beziehen;
- d) "geschlossene Investmentunternehmen": Investmentunternehmen, die nicht zur Rücknahme von Anteilen verpflichtet sind;
- e) "Verwaltungsgesellschaft": eine juristische Person nach Art. 22 ff., welche ein oder mehrere Investmentunternehmen für Rechnung der Anleger nach Massgabe dieses Gesetzes verwaltet;[^2]
- f) "Anlageverwaltung": die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement;
- g) "Verwahrstelle": ein qualifiziertes inländisches Institut im Sinne von Art. 50 ff.;
- h) "qualifizierte Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einer anderen Verwaltungsgesellschaft oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft, an der eine Beteiligung gehalten wird. Für die Feststellung der Stimmrechte sind die Art. 25, 26, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden;
- i) "Einsammeln von Kapital": die Vornahme direkter oder indirekter Schritte durch einen Organismus für gemeinsame Anlagen oder eine Person oder ein Unternehmen für Rechnung dieses Organismus mit dem Ziel, gewerblich bei einem oder mehreren Anlegern Kapital zu beschaffen, um es gemäss einer festgelegten Anlagestrategie anzulegen;
- k) "enge Verbindungen": Verbindungen, in denen zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch:
-
- Beteiligung, d.h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen; oder
-
- Kontrolle, d.h. die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein gleich geartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, betrachtet.
Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis verbunden sind;
- l) "Finanzinstrument": eines der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente.[^3]
2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 4
Qualifizierte Anleger
1) Qualifizierte Anleger sind:
- a) Anleger nach Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU (professionelle Anleger);[^4]
- b) Anleger, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
-
- Erbringung einer Mindestanlage von 100 000 Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung, wenn der Anleger im Zeitpunkt der Zeichnung direkt oder indirekt über Finanzanlagen im Wert von 1 Million Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung verfügt; oder
-
- Erbringung einer Mindestanlage von 100 000 Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung, wenn:
- aa) der Anleger schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angibt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst ist;
- bb) die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle den Sachverstand, die Erfahrungen und die Kenntnisse des Anlegers bewertet, ohne von der Annahme auszugehen, dass der Anleger über die Marktkenntnisse und -erfahrungen eines professionellen Anlegers verfügt;
- cc) die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle unter Berücksichtigung der Art der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition hinreichend davon überzeugt ist, dass der Anleger in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken zu verstehen, und eine solche Verpflichtung für den betreffenden Anleger angemessen ist; und
- dd) die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle schriftlich bestätigt, dass sie die unter Unterbst. bb genannte Bewertung vorgenommen hat und die unter Unterbst. cc genannten Voraussetzungen gegeben sind; oder
- c) Anleger eines Investmentunternehmens für eine Familie und eines Investmentunternehmens für einen Konzern; vorbehalten bleibt der erstzeichnende Anleger eines Investmentunternehmens für eine Familie, der auch die Anforderungen nach Bst. a oder b zu erfüllen hat.
2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 bestätigt der qualifizierte Anleger durch die Unterzeichnung eines Zeichnungsscheins. Die Regierung regelt das Nähere über den Inhalt des Zeichnungsscheins mit Verordnung.
II. Investmentunternehmen
A. Kategorien
Art. 5
Grundsatz
1) Investmentunternehmen im Sinne dieses Gesetzes umfassen folgende vier Kategorien:
- a) Investmentunternehmen für Einanleger;
- b) Investmentunternehmen für eine Familie;
- c) Investmentunternehmen für eine Interessengemeinschaft;
- d) Investmentunternehmen für einen Konzern.
2) Die Regierung regelt das Nähere zu den in Abs. 1 genannten Kategorien von Investmentunternehmen mit Verordnung, insbesondere zum jeweiligen Zweck und Anlegerkreis.
B. Rechtsformen
1. Allgemeines
Art. 6
Grundsatz
1) Ein Investmentunternehmen kann als offenes oder geschlossenes Investmentunternehmen ausgestaltet sein.
2) Ein Investmentunternehmen kann die Vertragsform, die Form der Treuhänderschaft (Kollektivtreuhänderschaft), die Satzungsform (Investmentgesellschaft) oder die Form einer Personengesellschaft ("Anlage-Kommanditgesellschaft"; "Anlage-Kommanditärengesellschaft") haben. Bei jeder Rechtsform kann die Anzahl der Anleger auch ein einziger Anleger sein.
3) Die FMA kann für Investmentunternehmen in begründeten Einzelfällen auf Antrag der Verwaltungsgesellschaft eine andere inländische Rechtsform als die in Art. 9 genannten anerkennen, soweit der Zweck des Gesetzes, insbesondere der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse, nicht entgegensteht; die FMA bestimmt zugleich, dass die Vorschriften der Art. 9 und 21 entsprechend gelten.[^5]
4) Die Regierung kann das Nähere über das Verfahren zur Anerkennung anderer inländischer Rechtsformen nach Abs. 3 mit Verordnung regeln.[^6]
2. Investmentunternehmen in Vertragsform
Art. 7
Grundsatz
1) Ein Investmentunternehmen in Vertragsform ist eine durch einen inhaltlich identischen Vertrag begründete Rechtsbeziehung zwischen Anlegern und einer Verwaltungsgesellschaft und einer Verwahrstelle zu Zwecken der Vermögensanlage, Verwaltung und Verwahrung für Rechnung der Anleger in Form einer rechtlich separaten Vermögensmasse, an der die Anleger beteiligt sind.
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Vertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des ABGB. Soweit dort keine Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen des PGR über die Treuhänderschaft entsprechend.
3) Der Vertrag hat Regelungen zu enthalten über:[^7]
- a) den Namen und die Dauer des Investmentunternehmens in Vertragsform; sofern eine begrenzte Dauer festgelegt ist, die Art der Abwicklung des Investmentunternehmens und Verteilung an die Anleger;
- b) den Namen und Sitz der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle;
- c) die Anlagen, Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen;
- d) die Bewertung und den Ausgabe- und Rücknahmepreis und deren Verbriefung, wobei sich der Wert des Anteils aus der Teilung des Wertes der Vermögenswerte des Investmentunternehmens oder Segments durch die Anzahl der in Verkehr gelangten Anteile ergibt;
- e) die Bedingungen der Ausgabe, Rücknahme, Aussetzung der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen sowie des Zwangsrückkaufs;
- f) die Gewinnverwendung und Ausschüttungen;
- g) die Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen, den Aufwandersatz und alle anderen Kosten, mit denen das Vermögen des Investmentunternehmens belastet werden darf;
- h) die Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft;
- i) die Unterteilung in Segmente;
- k) die Anteilsklassen und die Einbindung des Investmentunternehmens in eine Umbrella-Struktur, die Bedingungen für den Wechsel von einem vermögens- und haftungsrechtlich getrennten Segment in ein anderes;
- l) die Art und Weise, in der die vom Investmentunternehmen ausgehenden Bekanntmachungen und Informationen an die beteiligten Anleger erfolgen;
- m) die Voraussetzungen für Vertragsänderungen, zur Abwicklung von Verschmelzungen oder Spaltungen sowie zur Auflösung bzw. Liquidation des Investmentunternehmens;
- n) den Anlegerkreis;
- o) das Rechnungsjahr;
- p) die Rechnungseinheit.
4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an den Vertrag festlegen, sofern dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
5) Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, über die zum Investmentunternehmen gehörenden Gegenstände nach Massgabe dieses Gesetzes und des Vertrags zu verfügen und alle Rechte daraus auszuüben; das Handeln für das Investmentunternehmen muss erkennbar sein. Das Investmentunternehmen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Verwaltungsgesellschaft oder der Anleger. Zum Investmentunternehmen gehört auch alles, was die Verwaltungsgesellschaft aufgrund eines zum Investmentunternehmen gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft mit Bezug zum Investmentunternehmen oder als Ersatz für ein zum Investmentunternehmen gehörendes Recht erwirbt.[^8]
6) Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht berechtigt, im Namen der Anleger Verbindlichkeiten sowie Verpflichtungen aus Bürgschaft oder Garantie einzugehen oder Gelddarlehen zu gewähren. Sie kann sich wegen ihrer Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz nur aus dem Investmentunternehmen befriedigen. Die Anleger haften persönlich nur bis zur Höhe des Anlagebetrags.
7) Das Investmentunternehmen ist nach seiner Bescheinigung (Art. 17) in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung ist jedoch keine Bedingung für die Entstehung des Investmentunternehmens. Die Regierung regelt das Nähere über das Eintragungsverfahren mit Verordnung.
3. Kollektivtreuhänderschaft
Art. 8
Grundsatz
1) Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften.
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, sofern dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des PGR über die Treuhänderschaft. Soweit die Prospekte nicht ausdrücklich etwas anderes festlegen, gilt nur die Verwaltungsgesellschaft als Treuhänder und nur diese schliesst für Rechnung des Investmentunternehmens die massgeblichen Rechtsgeschäfte ab.
3) Der Treuhandvertrag enthält die Angaben im Sinne von Art. 7 Abs. 3.[^9]
4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an den Treuhandvertrag festlegen, sofern dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
5) Die Kollektivtreuhänderschaft ist nach ihrer Bescheinigung (Art. 17) in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung ist jedoch keine Bedingung für die Entstehung der Kollektivtreuhänderschaft. Die Regierung regelt das Nähere über das Eintragungsverfahren mit Verordnung.
4. Investmentgesellschaft
Art. 9
Grundsatz
1) Die Investmentgesellschaft ist ein Investmentunternehmen in Form der Aktiengesellschaft oder der Europäischen Gesellschaft (SE):[^10]
- a) bei der die Haftung der Anleger als Aktionäre oder Beteiligte nach vollständiger Einzahlung des Anlagebetrages auf dessen Höhe beschränkt ist;
- b) deren ausschliesslicher Zweck die Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger ist; und
- c) deren Anteile bei Anlegern platziert werden.
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern, der Investmentgesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft nach der Satzung und den Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des PGR über die Aktiengesellschaft oder nach jenen des SEG über die Europäische Gesellschaft.[^11]
3) Die Satzung hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:[^12]
- a) im Fall einer Aktiengesellschaft die Angaben der Statuten nach Art. 279 und gegebenenfalls 280 PGR;
- b) im Fall einer Europäischen Gesellschaft die Angaben der Statuten nach Art. 8 ff. SEG.
4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an die Satzung festlegen, sofern dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
4a) Die Investmentgesellschaft erstellt zusätzlich zur Satzung Anlagebedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 3, welche nicht Bestandteil der Satzung sind.[^13]
5) Die Investmentgesellschaft kann durch ihre Organe (selbstverwaltete Investmentgesellschaft) oder durch eine Verwaltungsgesellschaft (fremdverwaltete Investmentgesellschaft) verwaltet werden. Die Verwaltung der Investmentgesellschaft ist dem Interesse der Anleger verpflichtet.
6) Die Organe der Investmentgesellschaft können eingliedrig oder zweigliedrig strukturiert sein. Im ersten Fall leitet und überwacht der Verwaltungsrat die Geschäfte, im zweiten Fall leitet der Vorstand die Geschäfte und der Aufsichtsrat überwacht dessen Geschäftsführung. Soweit die Satzung und die Regierung mit Verordnung nichts anderes bestimmen, finden auf die Bestellung und Zusammenarbeit der Gesellschaftsorgane die Bestimmungen dieses Gesetzes, des PGR und des SEG Anwendung; bei einer zweigliedrigen Organstruktur finden Art. 199 PGR sowie die Bestimmungen des SEG Anwendung.[^14]
7) Die Satzung hat anzugeben:[^15]
- a) ob und in welchem Umfang die Investmentgesellschaft Gründeraktien und Anlegeranteile mit und ohne Stimmrecht und mit oder ohne Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung ausgibt; sowie
- b) ob das eigene Vermögen und das verwaltete Vermögen getrennt sind.
8) Sofern die Regierung mit Verordnung keine höhere Mindestgrundkapitalausstattung festlegt, muss im Fall der Vermögenstrennung mittels der Gründeraktien ein Grundkapital von mindestens 50 000 Franken oder dem Gegenwert in einer anderen Währung gehalten werden. Die erforderliche Kapitalausstattung nach Art. 24 bleibt unberührt.[^16]
9) Aufgehoben[^17]
10) Eine Investmentgesellschaft kann von einer Verwaltungsgesellschaft fremdverwaltet oder von ihren Organen selbstverwaltet werden. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für selbstverwaltete Investmentgesellschaften die Vorschriften für Investmentunternehmen und Verwaltungsgesellschaft sinngemäss mit der Massgabe, dass die Pflichten von Investmentunternehmen und Verwaltungsgesellschaft von den Organen der Investmentgesellschaft zu erfüllen sind.
11) Die Investmentgesellschaft entsteht durch Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung gelten die Vorschriften des PGR über die einfache Gesellschaft und Art. 108 PGR. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.[^18]
5. Anlage-Kommanditgesellschaft
Art. 10
Grundsatz
1) Die Anlage-Kommanditgesellschaft ist ein Investmentunternehmen in Form einer Personengesellschaft, bei der die Haftung der Anleger als Kommanditäre nach vollständiger Einzahlung des Anlagebetrags auf dessen Höhe beschränkt ist und deren ausschliesslicher Zweck die Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger ist.[^19]
2) Soweit in diesem Gesetz und der darauf gestützten Verordnung nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Rechtsverhältnisse der Anlage-Kommanditgesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag der Anlage-Kommanditgesellschaft und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des PGR über die Kommanditgesellschaft.
3) Die Anlage-Kommanditgesellschaft kann als selbstverwaltete Kommanditgesellschaft durch ihren Komplementär (unbeschränkt haftendes Mitglied) oder einen dazu bestellten Kommanditär oder als fremdverwaltete Kommanditgesellschaft durch eine Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden. Die Verwaltung der Anlage-Kommanditgesellschaft ist dem Interesse der Anleger verpflichtet.
4) Eine Verwaltungsgesellschaft haftet bei einer fremdverwalteten Anlage-Kommanditgesellschaft in gleicher Weise wie bei der fremdverwalteten Investmentgesellschaft. Eine bewilligte Verwaltungsgesellschaft kann für mehrere Anlage-Kommanditgesellschaften, bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder AIF gleichzeitig tätig sein.
5) Die Anleger als Kommanditäre sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Sind die Anleger nicht mit der Verwaltung betraut, sind sie in Abweichung von Art. 740 PGR zwingend von der Vertretung der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen und unterliegen keiner Treuepflicht.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.