Abfallbewirtschaftungsverordnung (ABWV) vom 1. März 2016

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 50a und 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt die Registrierungs- und Berichterstattungspflichten sowie die Durchführung von Kontrollen in Zusammenhang mit Tätigkeiten im Bereich der Abfallbewirtschaftung.

2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle[^1].[^2]

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^3]

Art. 2

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts.

II. Registrierungs- und Berichterstattungspflichten

Art. 3

Registrierung

1) Anlagen zur gewerbsmässigen Sammlung oder Beförderung von Abfällen sowie Händler oder Makler von Abfällen müssen sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Umwelt registrieren lassen, soweit sie keine Bewilligung nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 44 Abs. 3 des Gesetzes besitzen.

2) Dem Amt für Umwelt sind folgende Angaben zu übermitteln:

3) Änderungen von im Register eingetragenen Angaben sowie die Schliessung der Anlage oder Einstellung der Tätigkeit sind dem Amt für Umwelt unverzüglich zu melden.

Art. 4

Führen von Verzeichnissen

1) Registrierungspflichtige nach Art. 3 müssen ein chronologisches Verzeichnis über ihren Umgang mit Sonderabfällen oder anderen kontrollpflichtigen Abfällen führen.

2) Das Verzeichnis hat Angaben zu enthalten über:

3) Belege, welche die Durchführung der Sammlung, der Beförderung oder der Händler- oder Maklertätigkeiten bescheinigen, sind dem Amt für Umwelt oder dem ehemaligen Abfallinhaber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

4) Das Verzeichnis ist drei Jahre lang aufzubewahren und dem Amt für Umwelt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Art. 4a [^5]

Informationspflicht der Lieferanten

Wer als Lieferant im Sinne des Art. 3 Ziff. 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur[^6] Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Verkehr bringt, hat die Informationen nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Europäischen Chemikalienagentur zur Verfügung zu stellen.

III. Durchführung von Kontrollen

Art. 5

Grundsatz

1) Das Amt für Umwelt führt bei Registrierungspflichtigen nach Art. 3 in regelmässigen Abständen Kontrollen durch.

2) Die Kontrollen erstrecken sich:

3) Stellt das Amt für Umwelt Mängel fest, fordert es den Registrierungspflichtigen auf, diese innert angemessener Frist zu beheben.

4) Behebt der Registrierungspflichtige erhebliche Mängel innert Frist nicht, lässt das Amt für Umwelt diese auf seine Kosten beheben. In dringenden Fällen ordnet es die nötigen Massnahmen sofort an.

IV. Strafbestimmungen

Art. 6

Übertretungen

Nach Art. 89 USG wird bestraft, wer:

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 7

Übergangsbestimmung

Registrierungspflichtige nach Art. 3, die ihre Tätigkeit bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen haben, müssen sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beim Amt für Umwelt registrieren lassen sowie die erforderlichen Angaben und Unterlagen übermitteln.

Art. 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3)

[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 213.

[^3]: Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 213.

[^4]: Art. 4 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 213.

[^5]: Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 213.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.