Investmentunternehmensverordnung (IUV) vom 22. März 2016

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-04-07
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 4, Art. 7 Abs. 4 und 7, Art. 8 Abs. 4 und 5, Art. 9 Abs. 4 und 11, Art. 10 Abs. 8, Art. 13 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 23 Abs. 8, Art. 25 Abs. 6, Art. 28 Abs. 2, Art. 34 Abs. 5, Art. 41 Abs. 11, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 6, Art. 50 Abs. 7, Art. 51 Abs. 7, Art. 52 Abs. 4, Art. 61 Abs. 6, Art. 69 Abs. 4 und Art. 73 des Investmentunternehmensgesetzes (IUG) vom 2. Dezember 2015, LGBl. 2016 Nr. 45, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Investmentunternehmensgesetzes (IUG) das Nähere über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Investmentunternehmen sowie deren Verwaltungsgesellschaften, insbesondere:

2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden auf selbstverwaltete Investmentunternehmen die Vorschriften für die Verwaltungsgesellschaft mit der Massgabe entsprechend Anwendung, dass an die Stelle der Verwaltungsgesellschaft die Organe des Investmentunternehmens treten.

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^3]

Art. 3

Zeichnungsschein

1) Ein vom Anleger unterzeichneter Zeichnungsschein ist Voraussetzung für den Erwerb eines Anteils an einem Investmentunternehmen.

2) Der Inhalt des Zeichnungsscheins enthält insbesondere folgende Angaben:

3) Die FMA kann gemeinsam mit den Marktteilnehmern Musterzeichnungsscheine ausarbeiten und deren Verwendung für verbindlich erklären.

II. Investmentunternehmen

A. Kategorien

Art. 4

Investmentunternehmen für Einanleger

Ein Investmentunternehmen für Einanleger ist ein Investmentunternehmen:

Art. 5

Investmentunternehmen für eine Familie

Ein Investmentunternehmen für eine Familie ist ein Investmentunternehmen, das ausschliesslich für die Anlage des Vermögens einer Familie bestimmt ist, unabhängig von der Art der rechtlichen Struktur, die von ihr möglicherweise eingerichtet wird.

Art. 6

Investmentunternehmen für eine Interessengemeinschaft

Ein Investmentunternehmen für eine Interessengemeinschaft ist ein Investmentunternehmen, das ausschliesslich für die Anlage des Vermögens bestimmter, qualifizierter Anleger dieser Interessengemeinschaft bestimmt ist, unabhängig von der Art der rechtlichen Struktur, die von ihnen möglicherweise eingerichtet wird.

Art. 7

Investmentunternehmen für einen Konzern

Ein Investmentunternehmen für einen Konzern ist ein Investmentunternehmen, das ausschliesslich für die Anlage des Vermögens seiner Konzernunternehmen bestimmt ist, unabhängig von der Art der rechtlichen Struktur, die von ihnen möglicherweise eingerichtet wird.

B. Rechtsformen

Art. 8

Eintragung in das Handelsregister

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat binnen 30 Tagen nach Zustellung der Bescheinigung nach Art. 17 Abs. 2 IUG für das Investmentunternehmen in Vertragsform und die Kollektivtreuhänderschaft beim Amt für Justiz die Eintragung in das Handelsregister zu beantragen.

2) Der Prospekt des Investmentunternehmens, in welchem die jeweilige Gründungsurkunde (Vertrag, Treuhandvertrag, Satzung, Gesellschaftsvertrag) nach Anhang 1 Ziff. 1 integriert ist, ist beim Amt für Justiz zu hinterlegen.

3) Die im Handelsregister eingetragenen Tatsachen sind durch das Amt für Justiz auszugsweise in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.

4) Änderungen von im Handelsregister eingetragenen Tatsachen sind dem Amt für Justiz so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 30 Tagen, zu melden.

Art. 9[^4]

Anerkennung anderer Rechtsformen einer Investmentgesellschaft

1) Die FMA kann auf Antrag der Verwaltungsgesellschaft eine Anstalt, Stiftung oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsform einer Investmentgesellschaft nach Art. 9 IUG anerkennen.

2) Der Gesellschaftsvertrag bzw. die Stiftungsurkunde richtet sich nach den Bestimmungen des PGR.

Art. 10

Entstehung der Anlage-Kommanditgesellschaft und der Anlage-Kommanditärengesellschaft

Solange die Anlage Kommanditgesellschaft oder die Anlage-Kommanditärengesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen ist, gilt sie als einfache Gesellschaft. Sobald Anleger beteiligt sind, gelten zugunsten der Anleger die Art. 733 bis 755 PGR entsprechend. Die Gründer haften jedoch bis zur Eintragung weiterhin wie einfache Gesellschafter.

Art. 11

Ausschluss von Anlegern

1) Ein Anleger, der die Anlagevoraussetzungen nicht erfüllt, kann gegen Rückerstattung seiner Einlagen nach Massgabe der Gründungsurkunde ausgeschlossen werden. Im Übrigen kann ein Anleger ausgeschlossen werden, wenn dies die Gründungsurkunde vorsieht.

2) Beim Ausschluss ist eine finanzielle Gleichbehandlung zu gewährleisten.

C. Segmente

Art. 12

Segmentierte Investmentunternehmen

1) Segmentierte Investmentunternehmen mit einem einzigen Segment sind zulässig. Auf den Umstand, dass nur ein Segment besteht, ist im Prospekt hinzuweisen.

2) Werden weitere Segmente eröffnet, bestehende aufgelöst oder vereinigt, ist der Prospekt entsprechend anzupassen.

3) Eine Umwandlung von einem segmentierten Investmentunternehmen in ein nicht segmentiertes und umgekehrt ist zulässig. Sämtliche für ein Investmentunternehmen zu erstellende Dokumente sind entsprechend anzupassen.

4) Im Prospekt ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass:

5) Falls der Wechsel von einem Segment zu einem anderen nicht spesenfrei ist, muss im Prospekt darauf hingewiesen werden.

D. Geschäftstätigkeit

Art. 13

Prospektinhalt und Veröffentlichung

1) Der Mindestinhalt des Prospekts richtet sich nach dem Anhang 1.

2) Soweit das IUG, diese Verordnung oder der Prospekt nicht ausdrücklich eine Veröffentlichung von Informationen im Publikationsorgan vorsehen, kann die Verwaltungsgesellschaft die entsprechenden Informationen dem Anleger in anderer physischer oder elektronischer Form zur Verfügung stellen.

Art. 14

Prospektänderungen bei Umstrukturierungen oder Vermögensübertragungen

1) Für eine Prospektänderung nach Art. 19 Abs. 3 Bst. a und c IUG gelten folgende Voraussetzungen:

2) Auf die Verschmelzung, Spaltung und Übertragung von Segmenten ist Abs. 1 sinngemäss anwendbar.

3) Den Anteilsinhabern ist die Möglichkeit zur Rückgabe ihrer Anteile ohne zusätzliche Kosten in angemessener Frist einzuräumen. Ausgenommen sind die in den Prospekten vorgesehenen Kosten.

4) Die FMA kann im Einzelfall zusätzliche Voraussetzungen festlegen oder Erleichterungen gewähren.

Art. 15

Verfahrensgrundsätze für die Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung

1) Die Einzelheiten des Verfahrens der Verschmelzung von Investmentunternehmen werden im Prospekt festgehalten. Dieser enthält insbesondere Ausführungen über das Recht der Anleger zur Rückgabe ihrer Anteile.

2) Die Anleger erhalten zum Zeitpunkt der Verschmelzung oder Übertragung Anteile nach Massgabe des festgelegten Umtauschverhältnisses.

3) Bei einer Verschmelzung oder Übertragung von Investmentunternehmen sind die entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts über die Liquidation nicht anwendbar.

4) Die FMA kann einen Aufschub für die Rücknahme von Anteilen bewilligen, wenn die Verschmelzung oder die Übertragung des Vermögens mehr als einen Tag in Anspruch nimmt.

5) Die Verwaltungsgesellschaft meldet der FMA den formellen Abschluss der Verschmelzung oder Übertragung. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt der FMA den Abschluss.[^5]

6) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf die Spaltung von Investmentunternehmen sinngemäss anwendbar.

Art. 16

Umbildung eines Investmentunternehmens in einen OGAW oder AIF

Investmentunternehmen können in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder in alternative Investmentfonds (AIF) umgebildet werden.

Art. 17

Grundsätze der Buchführung

1) Soweit das Gesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für Investmentunternehmen die Bestimmungen über die kaufmännische Rechnungslegung (Art. 1045 ff. PGR).

2) Aktive und passive Vermögensbestandteile sowie Aufwands- und Ertragspositionen dürfen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen nicht miteinander verrechnet werden.

3) Bei segmentierten Investmentunternehmen muss die Verwaltungsgesellschaft für jedes Segment gesondert Buch führen.

4) Bei segmentierten Investmentunternehmen sind die Segmente im Geschäftsbericht einzeln und bei Anlagegesellschaften auch in aggregierter Form darzustellen, wobei die Beträge in Schweizer Franken oder in einer anderen Währung nach den massgeblichen Vorschriften des PGR anzugeben sind.

Art. 18

Bewertung des Vermögens und der Anteile

1) Das Vermögen ist zum Verkehrswert nach Massgabe der Bewertungsvorschriften im Prospekt zu berechnen:

2) Der Verkehrswert einer Sache oder eines Rechtes entspricht dem Preis, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt werden würde. Bei kotierten oder an einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelten Wertpapieren oder Wertrechten entspricht er dem Kurswert.

3) Der Nettoinventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem Verkehrswert des Vermögens, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen des Investmentunternehmens sowie um die bei der Liquidation des Vermögens voraussichtlich anfallenden Steuern, dividiert durch die Anzahl der umlaufenden Anteile.

Art. 19

Lineare Ab- und Zuschreibung

1) Bei Anlagen in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen kann die Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden und eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis bekannt und fixiert ist. Eine allfällige Anpassung aufgrund von Bonitätsveränderungen bleibt vorbehalten.

2) Für Obligationenfonds ist die lineare Abschreibung nicht zulässig.

Art. 20

Kapitalgewinne und Kapitalverluste

1) Gewinne und Verluste aus der Veräusserung von Sachen und Rechten, die zum Investmentunternehmen gehören, sind im Verlauf des Rechnungsjahres auf dem Konto "Kapitalgewinne und Kapitalverluste" der Erfolgsrechnung zu buchen.

2) Realisierte Kapitalgewinne der Rechnungsperiode dürfen auch dann ausgeschüttet werden, wenn Kapitalverluste früherer Rechnungsjahre bestehen.

Art. 21

Aufwertungen und Abschreibungen

Aufwertungen der Anlagen zugunsten und Abschreibungen zulasten der Erfolgsrechnung sind nicht zulässig. Ausgenommen sind:

Art. 22

Jahresbericht

1) Der Jahresbericht enthält zumindest nachstehende Angaben samt allfälliger Erläuterungen:

2) Die Gliederung des Jahresberichts sowie weitere Inhalte ergeben sich aus Anhang 2.

3) Die FMA kann zum Inhalt des Berichts nach Art. 20 Abs. 3 IUG ein Formular zur Verfügung stellen.

Art. 22a[^7]

Aufgehoben

III. Verwaltungsgesellschaft

Art. 23

Antragsunterlagen

1) Der Antrag für eine Bewilligung als Verwaltungsgesellschaft muss die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen dokumentieren. Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.