Gesetz vom 2. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EWR-Leerverkaufsverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-LVDG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^2]
Art. 1
Zweck
1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. Nr. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
2) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschrift ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Bezugnahmen in diesem Gesetz auf juristische Personen sind so zu verstehen, dass sie eingetragene Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit einschliessen.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^3]
Art. 3
Zuständige Behörde
Die FMA ist die für Liechtenstein zuständige Behörde nach Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und nimmt die einer zuständigen Behörde zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und diesem Gesetz wahr.
Art. 4
Befugnisse
1) Die FMA überwacht den Vollzug der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und dieses Gesetzes. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Antrag bei der Staatsanwaltschaft.
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
- a) von den der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und diesem Gesetz Unterstellten, einschliesslich der bei diesen angestellten Personen, und deren Wirtschaftsprüfern bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von Dritten alle für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen;[^4]
- b) ausserordentliche Prüfungen durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anzuordnen oder selber Prüfungen durchzuführen;[^5]
- c) die Einstellung einer Praxis, die gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und dieses Gesetzes verstösst, zu verlangen;
- d) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
- e) von den der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und diesem Gesetz Unterstellten unter Berücksichtigung von Art. 23 und 24 der genannten Verordnung die Einhaltung der Melde- und Offenlegungspflichten im Hinblick auf bestimmte Finanzinstrumente nach Art. 18 und 19 der genannten Verordnung zu verlangen;[^6]
- f) über die der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und diesem Gesetz Unterstellten unter Berücksichtigung von Art. 23 und 24 der genannten Verordnung ein Verbot oder Bedingungen von bzw. an Leerverkäufe nach Art. 20 der genannten Verordnung zu verhängen;[^7]
- g) den der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und diesem Gesetz Unterstellten unter Berücksichtigung von Art. 23 und 24 der genannten Verordnung eine Beschränkung von Transaktionen mit Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel nach Art. 21 der genannten Verordnung aufzuerlegen;[^8]
- h) als für den Handelsplatz zuständige Behörde von den der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und diesem Gesetz Unterstellten unter Berücksichtigung von Art. 24 der genannten Verordnung ein Verbot oder eine Beschränkung von Leerverkäufen nach Art. 23 anzuordnen.[^9]
3) Die FMA veröffentlicht jede rechtskräftige Entscheidung über eine Massnahme nach Art. 18 bis 23 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 auf ihrer Internetseite. Sie kann diese Massnahmen in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten:
- a) unter Berücksichtigung des Schadens für den Betroffenen unverhältnismässig wäre; oder
- b) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde.
Art. 5
Entscheidungen der FMA
Werden Verstösse gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 oder dieses Gesetzes festgestellt und keine Abhilfe geschaffen, so trifft die FMA die nötigen Entscheidungen und ergreift die entsprechenden Massnahmen.
Art. 6
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 7
Strafbestimmungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
- a) eine Aktie entgegen Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 leer verkauft;
- b) einen öffentlichen Schuldtitel entgegen Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 leer verkauft;
- c) mit Credit Default Swaps Transaktionen entgegen Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vornimmt.
2) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer:
- a) einer Meldepflicht nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nicht nachkommt oder die Meldung nicht nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 einreicht;
- b) eine Netto-Leerverkaufsposition nach Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nicht oder nicht entsprechend den Vorschriften nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 offenlegt;
- c) einer Meldepflicht nach Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nicht nachkommt oder die Meldung nicht entsprechend den Vorschriften nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 einreicht;
- d) Aufzeichnungen nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nicht fünf Jahre lang aufbewahrt;
- e) die Ausnahme nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 in Anspruch nimmt, ohne dies fristgerecht mitzuteilen oder entgegen der Untersagung in Anspruch nimmt;
- f) einer Anordnung der FMA nach diesem Gesetz oder einer Anordnung der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nicht nachkommt.[^10]
3) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 gegen eine juristische Person zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 2 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses gehandelt haben, aufgrund derer sie:
- a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
- b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
- c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
4) Eine Strafbarkeit der juristischen Person nach Abs. 2 liegt nur dann vor, wenn sie es durch Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses unterlassen hat, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
5) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat nach Abs. 2 und die Strafbarkeit der in Abs. 3 genannten Personen wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
6) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
7) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Vergehen nach Abs. 1 können nach Massgabe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches für verfallen erklärt werden.
Art. 8
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
Art. 9
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
Art. 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz
gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Die LR-Nr. lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise 954.6.
[^2]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 119/2015 und 11/2016
[^3]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 83.
[^4]: Art. 4 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.
[^5]: Art. 4 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.
[^6]: Art. 4 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 83.
[^7]: Art. 4 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 83.
[^8]: Art. 4 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 83.
[^9]: Art. 4 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 83.
[^10]: Art. 7 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 83.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.