Verordnung vom 24. Mai 2016 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-05-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 27. Mai 2016 (GASP) 2016/849 sowie in Ausführung der Resolutionen 1718 (2006) vom 14. Oktober 2006, 1874 (2009) vom 12. Juni 2009, 2087 (2013) vom 22. Januar 2013, 2094 (2013) vom 7. März 2013, 2270 (2016) vom 2. März 2016, 2321 (2016) vom 30. November 2016, 2356 (2017) vom 2. Juni 2017, 2371 (2017) vom 5. August 2017, 2375 (2017) vom 11. September 2017, 2397 (2017) vom 22. Dezember 2017 und 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen[^1] verordnet die Regierung:[^2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen[^3]

1) In dieser Verordnung bedeuten:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^7]

Art. 2

Vorbehaltenes Recht

Die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung bleiben vorbehalten.

II. Zwangsmassnahmen

Art. 3

Ein- und Durchreiseverbot

1) Die Einreise nach und die Durchreise durch Liechtenstein ist folgenden Personen verboten:

2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 1 gewähren.

3) Sie kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

Art. 3a[^8]

Verbot der Erteilung von Arbeitsbewilligungen

1) Die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Staatsangehörige der Demokratischen Volksrepublik Korea ist verboten.

2) Die Regierung kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, wenn diese erforderlich sind für:

3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

Art. 3b[^9]

Widerruf ausländerrechtlicher Bewilligungen

1) Das Ausländer- und Passamt widerruft unverzüglich die ausländerrechtlichen Bewilligungen erwerbstätiger Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Korea.

2) Die Regierung kann Ausnahmen von der Pflicht nach Abs. 1 bewilligen, wenn der Entzug der ausländerrechtlichen Bewilligung mit nationalem Recht oder Völkerrecht unvereinbar ist.

3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

Art. 4[^10]

Verbot betreffend bestimmte Studiengänge

1) Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea ist es verboten, Studiengänge in höherer Physik, fortgeschrittener Computersimulation, damit zusammenhängenden Computerwissenschaften, raumbezogener Navigation, Kerntechnik, Luft- und Raumfahrttechnik und damit zusammenhängenden Disziplinen, höherer Materialwissenschaft, Chemietechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik und Industrietechnik an universitären Hochschulen und Fachhochschulen in Liechtenstein zu besuchen. Das Verbot gilt nicht für Studien bis und mit Bachelorabschluss.

2) Jede wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Personen oder Gruppen, die von der Demokratischen Volksrepublik Korea offiziell gefördert werden oder die die Demokratische Volksrepublik Korea vertreten, wird suspendiert; ausgenommen ist die Zusammenarbeit im medizinischen Bereich.

3) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von der Suspendierung nach Abs. 2 bewilligen, wenn die Zusammenarbeit nicht zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea beiträgt.

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 5

Verbot betreffend Bildungsdienstleistungen

Die militärische, paramilitärische und polizeiliche Ausbildung von Ausbildern und Beratern sowie anderen Behördenmitgliedern der Demokratischen Volksrepublik Korea ist verboten.

Art. 6

Verbote betreffend Rüstungsgüter und Güter mit Bezug zu Massenvernichtungswaffen

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport folgender Güter nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten:[^11]

2) Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Abs. 1 aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

3) Das Erbringen und Inanspruchnehmen von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Ausbildung und Beratung, sowie die Zurverfügungstellung und Entgegennahme von Geldern im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, dem Transport, der Beschaffung, dem Kauf, der Herstellung, dem Unterhalt und der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.

Art. 6a[^12]

Verbote betreffend Industriemaschinen, Metalle und Beförderungsmittel

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Industriemaschinen, Metallen und Beförderungsmitteln nach Anhang 3a nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Lieferung von Ersatzteilen für kommerzielle zivile Passagierflugzeuge der Demokratischen Volksrepublik Korea.

3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen.[^13]

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 7

Verbote betreffend Flugkraftstoffe

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:

3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen zu nachgewiesenen humanitären Zwecken nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bewilligen.[^14]

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^15]

Art. 8

Verbote betreffend Rohstoffe

1) Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Rohstoffen nach Anhang 5 aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kohle mit Ursprung ausserhalb der Demokratischen Volksrepublik Korea, wenn:[^16]

2a) Aufgehoben[^17]

2b) Aufgehoben[^18]

3) Aufgehoben[^19]

4) Verboten sind der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport folgender Güter nach der Demokratischen Volksrepublik Korea:[^20]

5) Das Verbot nach Abs. 4 Bst. b gilt nicht, wenn:[^22]

6) Das Verbot nach Abs. 4 Bst. c gilt nicht, wenn:[^24]

7) Geplante Transaktionen nach den Abs. 2 und 5 müssen der Stabsstelle FIU und dem SECO vorgängig gemeldet werden. Die Stabsstelle FIU oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO informiert den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.[^25]

8) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geplante Transaktionen nach Abs. 6 bewilligen.[^26]

9) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^27]

Art. 8a[^28]

Verbote betreffend Statuen und Textilien[^29]

1) Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Statuen aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

2) Aufgehoben[^30]

2a) Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Textilien, einschliesslich Stoffe, halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.[^31]

3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 und 2a bewilligen.[^32]

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^33]

Art. 8b[^34]

Verbote betreffend Fisch, Meeresfrüchte, Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs und Agrarprodukte

1) Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Fischen und Meeresfrüchten, einschliesslich Schalen- und Weichtieren und anderer wirbelloser Meerestiere jeder Art sowie Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und Agrarprodukten nach Anhang 5a, aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

2) Der Kauf oder die Annahme von Fischereirechten der Demokratischen Volksrepublik Korea ist verboten.

Art. 8c[^35]

Verbote betreffend Maschinen, elektrische Ausrüstung und Wasserfahrzeuge

Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Maschinen, elektrischer Ausrüstung und Wasserfahrzeugen nach Anhang 5b aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

Art. 9

Verbote betreffend Luxusgüter

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 6 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

Art. 9a[^36]

Verbote betreffend Investitionen

1) Es ist verboten, in Liechtenstein Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten zuzulassen, sofern diese Investitionen getätigt werden von:

2) Es ist verboten:

3) Die Regierung kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen insbesondere für nichtkommerzielle Infrastrukturprojekte Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 Bst. d bewilligen.

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 9b[^37]

Verbote betreffend Dienstleistungen

1) Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zur Verwendung in der Demokratischen Volksrepublik Korea unmittelbar oder mittelbar folgende Dienstleistungen zu erbringen:

2) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 Bst. a bewilligen, soweit die Erbringung der Dienstleistung folgenden Zwecken dient:

3) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. b gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, sofern diese:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.