Verordnung vom 24. Mai 2016 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 27. Mai 2016 (GASP) 2016/849 sowie in Ausführung der Resolutionen 1718 (2006) vom 14. Oktober 2006, 1874 (2009) vom 12. Juni 2009, 2087 (2013) vom 22. Januar 2013, 2094 (2013) vom 7. März 2013, 2270 (2016) vom 2. März 2016, 2321 (2016) vom 30. November 2016, 2356 (2017) vom 2. Juni 2017, 2371 (2017) vom 5. August 2017, 2375 (2017) vom 11. September 2017, 2397 (2017) vom 22. Dezember 2017 und 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen[^1] verordnet die Regierung:[^2]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen[^3]
1) In dieser Verordnung bedeuten:
- a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Finanzinstituten;
- c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern;
- d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
- e) Geldtransfer: jede Transaktion, die auf nichtelektronischem Weg, wie beispielsweise Bargeld und Schecks, oder auf elektronischem Weg im Namen eines Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind;[^4]
- f) Finanzinstitute: natürliche oder juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i des Sorgfaltspflichtgesetzes, mit Ausnahme von Banken;[^5]
- g) nordkoreanische Banken und Finanzinstitute:[^6]
-
- eine Bank oder ein Finanzinstitut mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea, einschliesslich der nordkoreanischen Zentralbank,
-
- Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften einer Bank oder eines Finanzinstituts mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea,
-
- eine Bank oder ein Finanzinstitut, die oder das den Sitz nicht in der Demokratischen Volksrepublik Korea hat, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea kontrolliert wird.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^7]
Art. 2
Vorbehaltenes Recht
Die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung bleiben vorbehalten.
II. Zwangsmassnahmen
Art. 3
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise nach und die Durchreise durch Liechtenstein ist folgenden Personen verboten:
- a) natürlichen Personen nach den Anhängen 1 und 2;
- b) Personen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen 1 und 2 handeln;
- c) Personen, die gegen diese Verordnung oder die massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verstossen oder Beihilfe zur Umgehung leisten.
2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 1 gewähren.
3) Sie kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:
- a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
- b) zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend die Demokratische Volksrepublik Nordkorea; oder
- c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 3a[^8]
Verbot der Erteilung von Arbeitsbewilligungen
1) Die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Staatsangehörige der Demokratischen Volksrepublik Korea ist verboten.
2) Die Regierung kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, wenn diese erforderlich sind für:
- a) die Erbringung humanitärer Hilfe;
- b) die Entnuklearisierung; oder
- c) andere mit dieser Verordnung oder mit den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vereinbare Zwecke.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 3b[^9]
Widerruf ausländerrechtlicher Bewilligungen
1) Das Ausländer- und Passamt widerruft unverzüglich die ausländerrechtlichen Bewilligungen erwerbstätiger Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Korea.
2) Die Regierung kann Ausnahmen von der Pflicht nach Abs. 1 bewilligen, wenn der Entzug der ausländerrechtlichen Bewilligung mit nationalem Recht oder Völkerrecht unvereinbar ist.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 4[^10]
Verbot betreffend bestimmte Studiengänge
1) Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea ist es verboten, Studiengänge in höherer Physik, fortgeschrittener Computersimulation, damit zusammenhängenden Computerwissenschaften, raumbezogener Navigation, Kerntechnik, Luft- und Raumfahrttechnik und damit zusammenhängenden Disziplinen, höherer Materialwissenschaft, Chemietechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik und Industrietechnik an universitären Hochschulen und Fachhochschulen in Liechtenstein zu besuchen. Das Verbot gilt nicht für Studien bis und mit Bachelorabschluss.
2) Jede wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Personen oder Gruppen, die von der Demokratischen Volksrepublik Korea offiziell gefördert werden oder die die Demokratische Volksrepublik Korea vertreten, wird suspendiert; ausgenommen ist die Zusammenarbeit im medizinischen Bereich.
3) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von der Suspendierung nach Abs. 2 bewilligen, wenn die Zusammenarbeit nicht zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea beiträgt.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 5
Verbot betreffend Bildungsdienstleistungen
Die militärische, paramilitärische und polizeiliche Ausbildung von Ausbildern und Beratern sowie anderen Behördenmitgliedern der Demokratischen Volksrepublik Korea ist verboten.
Art. 6
Verbote betreffend Rüstungsgüter und Güter mit Bezug zu Massenvernichtungswaffen
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport folgender Güter nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten:[^11]
- a) Güter nach Anhang 3, einschliesslich Technologie und Software;
- b) Güter, die unmittelbar zur Stärkung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der Demokratischen Volksrepublik Korea dienen, ausgenommen Medikamente, Nahrungsmittel und Güter, die ausschliesslich humanitären Zwecken oder der Existenzsicherung dienen, sofern der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgängig informiert wurde.
2) Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Abs. 1 aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
3) Das Erbringen und Inanspruchnehmen von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Ausbildung und Beratung, sowie die Zurverfügungstellung und Entgegennahme von Geldern im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, dem Transport, der Beschaffung, dem Kauf, der Herstellung, dem Unterhalt und der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
Art. 6a[^12]
Verbote betreffend Industriemaschinen, Metalle und Beförderungsmittel
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Industriemaschinen, Metallen und Beförderungsmitteln nach Anhang 3a nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Lieferung von Ersatzteilen für kommerzielle zivile Passagierflugzeuge der Demokratischen Volksrepublik Korea.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen.[^13]
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 7
Verbote betreffend Flugkraftstoffe
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
- a) Lieferungen zu nachgewiesenen humanitären Zwecken;
- b) den Verkauf und die Lieferung für zivile Passagierflugzeuge ausserhalb der Demokratischen Volksrepublik Korea zum ausschliesslichen Verbrauch während des Flugs in die Demokratische Volksrepublik Korea und des Rückflugs.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen zu nachgewiesenen humanitären Zwecken nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bewilligen.[^14]
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^15]
Art. 8
Verbote betreffend Rohstoffe
1) Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Rohstoffen nach Anhang 5 aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kohle mit Ursprung ausserhalb der Demokratischen Volksrepublik Korea, wenn:[^16]
- a) die Ware ausschliesslich zur Ausfuhr aus dem Hafen von Rason durch die Demokratische Volksrepublik Korea befördert wurde; und
- b) die Transaktion nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklear- oder Raketenprogramme der Demokratischen Volksrepublik Korea oder mit anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten verbunden ist.
2a) Aufgehoben[^17]
2b) Aufgehoben[^18]
3) Aufgehoben[^19]
4) Verboten sind der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport folgender Güter nach der Demokratischen Volksrepublik Korea:[^20]
- a) Kondensate und Erdgaskondensate nach Anhang 5 Ziff. 13;
- b) Erdölfertigprodukte nach Anhang 5 Ziff. 14;
- c) Rohöl nach Anhang 5 Ziff. 15.[^21]
5) Das Verbot nach Abs. 4 Bst. b gilt nicht, wenn:[^22]
- a) die von der Demokratischen Volksrepublik Korea getätigten Einfuhren den Umfang von 500 000 Fässern pro Kalenderjahr nicht überschreiten;[^23]
- b) an der Transaktion keine natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen mit einem Bezug zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beteiligt sind, einschliesslich der Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 11 Abs. 1; und
- c) die Transaktion ausschliesslich der Existenzsicherung dient und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklear- oder Raketenprogramme der Demokratischen Volksrepublik Korea oder für andere nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten verbunden ist.
6) Das Verbot nach Abs. 4 Bst. c gilt nicht, wenn:[^24]
- a) die von der Demokratischen Volksrepublik Korea getätigten Einfuhren den Umfang von 4 Millionen Fässern oder 525 000 Tonnen in einem Zeitraum von 12 Monaten, jeweils beginnend am 23. Dezember, nicht überschreiten; und
- b) die Transaktion ausschliesslich der Existenzsicherung dient und nicht mit den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder mit anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten verbunden ist.
7) Geplante Transaktionen nach den Abs. 2 und 5 müssen der Stabsstelle FIU und dem SECO vorgängig gemeldet werden. Die Stabsstelle FIU oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO informiert den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.[^25]
8) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geplante Transaktionen nach Abs. 6 bewilligen.[^26]
9) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^27]
Art. 8a[^28]
Verbote betreffend Statuen und Textilien[^29]
1) Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Statuen aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2) Aufgehoben[^30]
2a) Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Textilien, einschliesslich Stoffe, halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.[^31]
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 und 2a bewilligen.[^32]
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^33]
Art. 8b[^34]
Verbote betreffend Fisch, Meeresfrüchte, Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs und Agrarprodukte
1) Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Fischen und Meeresfrüchten, einschliesslich Schalen- und Weichtieren und anderer wirbelloser Meerestiere jeder Art sowie Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und Agrarprodukten nach Anhang 5a, aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2) Der Kauf oder die Annahme von Fischereirechten der Demokratischen Volksrepublik Korea ist verboten.
Art. 8c[^35]
Verbote betreffend Maschinen, elektrische Ausrüstung und Wasserfahrzeuge
Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Maschinen, elektrischer Ausrüstung und Wasserfahrzeugen nach Anhang 5b aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
Art. 9
Verbote betreffend Luxusgüter
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 6 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
Art. 9a[^36]
Verbote betreffend Investitionen
1) Es ist verboten, in Liechtenstein Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten zuzulassen, sofern diese Investitionen getätigt werden von:
- a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea;
- b) der Partei der Arbeit der Demokratischen Volksrepublik Korea;
- c) Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea;
- d) Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht der Demokratischen Volksrepublik Korea gegründet oder eingetragen wurden;
- e) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a, b, c oder d handeln;
- f) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a, b, c oder d stehen.
2) Es ist verboten:
- a) mit natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 Joint Ventures zu gründen oder eine Beteiligung daran zu erwerben oder auszuweiten;
- b) Finanzierungen oder finanzielle Hilfe für natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 Bst. d bis f oder zum nachgewiesenen Zweck der Finanzierung dieser natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen bereitzustellen;
- c) Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, die unmittelbar oder mittelbar mit den unter Bst. a und b genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen;
- d) sich unmittelbar oder mittelbar an Joint Ventures oder an anderen Geschäftsvereinbarungen mit natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen 1 und 2 sowie mit in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen zu beteiligen.
3) Die Regierung kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen insbesondere für nichtkommerzielle Infrastrukturprojekte Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 Bst. d bewilligen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 9b[^37]
Verbote betreffend Dienstleistungen
1) Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zur Verwendung in der Demokratischen Volksrepublik Korea unmittelbar oder mittelbar folgende Dienstleistungen zu erbringen:
- a) Dienstleistungen im Bereich Bergbau oder Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie nach Anhang 6a Teil A; und
- b) Computer- und verwandte Dienstleistungen nach Anhang 6a Teil B.
2) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 Bst. a bewilligen, soweit die Erbringung der Dienstleistung folgenden Zwecken dient:
- a) ausschliesslich Entwicklungszwecken, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen; oder
- b) der Förderung der Entnuklearisierung.
3) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. b gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, sofern diese:
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