Verordnung vom 7. Juni 2016 über die Informationssysteme der Landespolizei (Pol-ISV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-06-09
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 34b Abs. 8, Art. 34e Abs. 1 und Art. 39 des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Diese Verordnung regelt die Führung und Nutzung der elektronischen Informationssysteme der Landespolizei.

2) Sie findet keine Anwendung auf:

Art. 2

Bezeichnungen

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Polizeiliche Informationssysteme

A. Allgemeines

Art. 3

Grundsatz

1) Die Landespolizei führt folgende elektronische Informationssysteme:

2) Sie kann zudem folgende elektronische Informationssysteme führen:

B. Nationale Polizeiapplikation

Art. 4

Grundsatz

1) Die Landespolizei führt ein zentrales Informationssystem "Nationale Polizeiapplikation" (NPA) für folgende Zwecke:

2) Die NPA besteht aus folgenden Modulen:

3) Die Module nach Abs. 2 Bst. a bis c werden miteinander verknüpft.

Art. 5

Modul "Nachrichten"

1) Das Modul "Nachrichten" enthält folgende Datenkategorien:

2) Im Modul "Nachrichten" können Bilder und Dokumente gespeichert werden.

Art. 6

Modul "Geschäft/Fall"

1) Das Modul "Geschäft/Fall" enthält folgende Datenkategorien:

2) Die im Modul "Geschäft/Fall" erfasste Person ist über die Beteiligungsart mit dem Modul "Personenstamm" verknüpft.

Art. 7

Modul "Personenstamm"

Das Modul "Personenstamm" enthält folgende Datenkategorien:

Art. 8

Modul "Kontakte"

Das Modul "Kontakte" dient insbesondere der Adressverwaltung von Dolmetschern, Sachverständigen, Lieferanten und Dienstleistern. Es enthält folgende Datenfelder:

C. Weitere Informationssysteme

Art. 9

Informationssystem "Hotelkontrolle"

1) Die Landespolizei führt zum Zweck der Personenfahndung sowie im Einzelfall zur Unterstützung von Ermittlungen in Strafverfahren oder bei der Gefahrenabwehr ein Informationssystem über die in Beherbergungsbetrieben logierenden Personen (Informationssystem "Hotelkontrolle"). Dieses beinhaltet die vom Meldesystem nach Art. 7 der Verordnung über die Melde- und Taxpflicht bei Beherbergungen automatisiert übermittelten Daten.

2) Das Informationssystem "Hotelkontrolle" enthält folgende Datenfelder:

3) Die Daten des Informationssystems "Hotelkontrolle" können systematisch und automatisiert abgeglichen werden:

Art. 10

Informationssystem "Staatsschutz"

1) Die Landespolizei führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben im präventiven Staatsschutz ein Informationssystem (Informationssystem "Staatsschutz").

2) Das Informationssystem "Staatsschutz" ist strukturiert nach:

3) Das Informationssystem "Staatsschutz" kann folgende Daten enthalten:

4) Meldungen werden vor der Erfassung im Informationssystem "Staatsschutz" nach Herkunft, Inhalt und bereits vorliegenden Erkenntnissen bewertet und bei der Eingabe entsprechend qualifiziert.

5) Die Landespolizei überprüft spätestens alle fünf Jahre die bearbeiteten Daten auf ihre Aktualität und die Notwendigkeit für die weitere Bearbeitung. Nicht mehr benötigte Daten werden gelöscht.

6) Das Informationssystem "Staatsschutz" wird getrennt von anderen Systemen geführt.

Art. 11

Informationssystem "Vorermittlung"

1) Die Landespolizei führt im Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ein Informationssystem für die Vorermittlung (Informationssystem "Vorermittlung").

2) Im Informationssystem "Vorermittlung" werden Daten zur Verdachtsgewinnung und -verdichtung insbesondere der folgenden Deliktstypen bearbeitet:

3) Im Übrigen findet Art. 10 Abs. 2 bis 6 sinngemäss Anwendung.

Art. 12

Einsatzleitsystem

1) Die Landespolizei führt ein Einsatzleitsystem. Dieses dient:

2) Für die Zwecke nach Abs. 1 können alle notwendigen Daten bearbeitet werden, insbesondere:

3) Die Daten nach Abs. 2 Bst. a bis c können automatisiert ins Modul "Nachrichten" der NPA übermittelt werden.

Art. 13

Informationssystem "Ordnungsbussen"

1) Die Landespolizei führt im Rahmen des Vollzugs der Verkehrspolizei ein Informationssystem für die Ordnungsbussenverwaltung (Informationssystem "Ordnungsbussen"). Dieses dient:

2) Das Informationssystem "Ordnungsbussen" enthält folgende Datenfelder:

Art. 14

Geschäftskontrollsysteme

1) Die einzelnen Abteilungen der Landespolizei können zur Überwachung und Kontrolle der Aktenvorgänge in ihrem Aufgabengebiet Geschäftskontrollsysteme führen, die insbesondere folgende Datenfelder enthalten können:

2) Geschäftskontrollsysteme für die Kriminaltechnik können auch Daten über die Abnahme von DNA-Profilen, Finger- und Handflächenabdrücken sowie deren Bearbeitungsstand, die betroffene Person und das Ergebnis enthalten.

Art. 15

Statistiksysteme

Die Landespolizei kann zusätzliche Informationssysteme zur Erstellung von Statistiken führen, sofern darin keine Personendaten bearbeitet werden.

III. Löschung von Daten

A. Nationale Polizeiapplikation

Art. 16

Modul "Nachrichten"

Die Daten im Modul "Nachrichten" werden fünf Jahre nach der Erfassung gelöscht.

Art. 17

Modul "Personenstamm"

Die Daten im Modul "Personenstamm" werden gelöscht, wenn keine Verknüpfung mehr zu einem Fall/Geschäft besteht.

Art. 18

Löschung der Verknüpfung zwischen den Modulen "Personenstamm" und "Fall/Geschäft"

1) Sofern in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes geregelt ist, wird die Verknüpfung zwischen den Modulen "Personenstamm" und "Fall/Geschäft" spätestens nach zehn Jahren gelöscht.

2) Die Verknüpfung wird abweichend von Abs. 1 gelöscht nach:

3) Die Löschung der Verknüpfung bei den Beteiligungsarten "Tatverdächtiger" und "Verurteilter" unterbleibt bei Verbrechen (§ 17 Abs. 1 StGB), Vergehen (§ 17 Abs. 2 StGB) und Übertretungen nach dem Betäubungsmittelgesetz, wenn zum Zeitpunkt der anstehenden Löschung eine weitere Verknüpfung zu einem solchen "Fall/Geschäft" mit diesen Beteiligungsarten besteht. In diesem Fall erfolgt die Löschung aller Verknüpfungen gemeinsam mit der zuletzt zu löschenden Verknüpfung.

4) Die Beteiligungsarten "Meldeerstatter", "Geschädigter", "Opfer" und "Zeuge" werden vorbehaltlich Abs. 5 jedenfalls nach fünf Jahren gelöscht.

5) Die Löschung der Verknüpfung zwischen den Modulen "Personenstamm" und "Fall/Geschäft" unterbleibt, solange noch erkennungsdienstliche Daten oder Fahndungsdaten bearbeitet werden. In diesen Fällen erfolgt die Löschung spätestens ein Jahr nach Löschung der Fahndungs- bzw. erkennungsdienstlichen Daten.

6) Die Frist beginnt mit Rechtskraft des Urteils, in Ermangelung eines solchen mit der Archivierung des "Falls/Geschäfts" im System.

Art. 19

Löschung von erkennungsdienstlichen Daten und Fahndungsdaten

1) Erkennungsdienstliche Daten werden spätestens 15 Jahre nach deren Beschaffung gelöscht. Gelten für einzelne erkennungsdienstliche Massnahmen besondere gesetzliche Fristen, so erfolgt die Löschung sämtlicher erkennungsdienstlicher Daten gemeinsam mit der am spätesten eintretenden Löschfrist.

2) Fahndungsdaten werden spätestens ein Jahr nach Widerruf der Fahndung gelöscht.

Art. 20

Module "Fall/Geschäft" und "Kontakte"

1) Spätestens nach Ablauf der in § 39d Abs. 3 StPO genannten Frist bietet die Landespolizei die Daten des Moduls "Fall/Geschäft" dem Landesarchiv an und löscht anschliessend die Daten in der NPA. Die Frist beginnt mit dem Datum, an dem der Fall archiviert wird.

2) Die Daten des Moduls "Kontakte" werden solange aufbewahrt, als sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

B. Weitere Informationssysteme

Art. 21

Informationssystem "Hotelkontrolle"

Die Daten des Informationssystems "Hotelkontrolle" werden fünf Jahre nach der Erfassung gelöscht.

Art. 22

Informationssystem "Staatsschutz"

1) Die Daten des Informationssystems "Staatsschutz" werden nur solange aufbewahrt, als dies zur Aufgabenerfüllung nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes erforderlich ist, längstens aber für 15 Jahre.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.