Verordnung vom 21. Juni 2016 über den pauschalen Zuschlag für die erweiterte obligatorische Krankenpflegeversicherung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-06-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 22 Abs. 1a des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

Art. 1

Zuschlag

Der pauschale Zuschlag für die erweiterte obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 22 Abs. 1a des Gesetzes beträgt monatlich:

Art. 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.