Verordnung vom 21. Juni 2016 über den pauschalen Zuschlag für die erweiterte obligatorische Krankenpflegeversicherung
Aufgrund von Art. 22 Abs. 1a des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Zuschlag
Der pauschale Zuschlag für die erweiterte obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 22 Abs. 1a des Gesetzes beträgt monatlich:
- a) bei Kindern: 10 Franken;
- b) bei Jugendlichen: 20 Franken;
- c) bei Erwachsenen: 40 Franken.
Art. 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
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