Industrieemissionsverordnung (IEV) vom 5. Juli 2016

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-07-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 13a Abs. 7, Art. 13b Abs. 2 und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt insbesondere:

2) Sie soll die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch industrielle Anlagen und Tätigkeiten mit besonders hohem Verschmutzungspotenzial sicherstellen.

3) Sie dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 1f.01).

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Auf die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2010/75/EU, ergänzend Anwendung.

2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Art. 3

Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften

1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWRA Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils geltende Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA.

2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

3) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 4

Vorfälle und Unfälle

1) Unbeschadet der Bestimmungen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nach Art. 11 bis 13 USG hat der Betreiber einer bewilligten oder registrierten Anlage bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen unverzüglich:

2) Das Amt für Umwelt kann dem Betreiber weitere geeignete Massnahmen vorschreiben, die zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle erforderlich sind. Es kann die erforderlichen Massnahmen jederzeit auch selbst veranlassen.

II. Betriebsbewilligung

Art. 5

Allgemeine Prinzipen zum Betrieb der Anlage

Der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit die folgenden allgemeinen Prinzipien eingehalten werden:

Art. 6

Bewilligungsantrag

1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung für Anlagen und Tätigkeiten nach Art. 13a USG ist beim Amt für Umwelt einzureichen.

2) Der Antrag hat eine Beschreibung zu enthalten über:

3) Der Antrag muss zudem eine nichttechnische Zusammenfassung der in Abs. 2 genannten Angaben und Unterlagen enthalten.

4) Erfüllen Angaben und Unterlagen, welche nach Art. 10 UVPG eingebracht wurden, eine der Anforderungen nach Abs. 2, können sie in den Antrag aufgenommen oder diesem beigefügt werden.

Art. 7

Erteilung der Bewilligung

1) Das Amt für Umwelt erteilt die Bewilligung, wenn:

2) Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Bei der Festlegung der Auflagen sind insbesondere Art. 14 bis 16, 18 sowie 22 Abs. 3 der Richtlinie 2010/75/EU zu berücksichtigen.

Art. 8

a) im Allgemeinen

1) Die Bewilligung ist regelmässig zu überprüfen.

2) Sie ist anzupassen und auf den neuesten Stand zu bringen, wenn:

3) Im Falle von Abs. 2 Bst. b ist die Bewilligung innert vier Jahre nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerung anzupassen.

Art. 9

b) bei wesentlichen Änderungen

1) Wesentliche Änderungen bewilligter Anlagen gelten als UVP-pflichtige Projekte nach Art. 8 Abs. 1 UVPG. Im Falle einer wesentlichen Änderung ist die Anlage im Rahmen des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung zu überprüfen.

2) Die Bewilligung ist im Einklang mit Art. 16 UVPG zu erteilen bzw. anzupassen, wenn die Erfordernisse nach Art. 7 Abs. 1 eingehalten werden.

3) Als wesentliche Änderung gilt jede Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder jede Erweiterung einer Anlage, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die Schwellenwerte in Anhang 1 Spalte 1 Ziff. 1.5, 2.7, 2.8, 3.1, 3.15, 4.2 bis 4.7, 4.12, 5.1 bis 5.6, 6.1, 7.3, 7.6, 7.8, 8.1 bis 8.3, 11.2 bis 11.4, 11.7 bis 11.9, 11.15 bis 11.17 und 11.19 UVPG erreicht.

4) Dieser Artikel findet sinngemäss Anwendung, wenn die Emissionen eine so starke Umweltverschmutzung verursachen, dass die Emissionsbeschränkungen in der Bewilligung überprüft oder neu festgelegt werden müssen.

Art. 10

Nichteinhaltung von Bewilligungsauflagen

1) Werden die Bewilligungsauflagen nach Art. 7 Abs. 2 nicht eingehalten, hat der Betreiber der Anlage unverzüglich:

2) Das Amt für Umwelt kann dem Betreiber weitere geeignete Massnahmen vorschreiben, die seines Erachtens erforderlich sind, um die Einhaltung der Bewilligungsauflagen wieder herzustellen.

3) Wenn ein Verstoss gegen die Bewilligungsauflagen eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, setzt das Amt für Umwelt den Betrieb der Anlage oder des betreffenden Teils der Anlage nach Art. 13a Abs. 4 USG aus, bis die erneute Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 sichergestellt ist.

III. Registrierung

Art. 11

Register

1) Das Amt für Umwelt führt ein Register über die Anlagen und Tätigkeiten nach Art. 13b USG.

2) Das Register ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Art. 12

Meldung und Überprüfung

1) Anlagen und Tätigkeiten nach Art. 13b USG sind vor Inbetriebnahme der Anlage beim Amt für Umwelt zu registrieren. Zu diesem Zweck sind dem Amt für Umwelt folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:

2) Änderungen registrierter Anlagen sind dem Amt für Umwelt zu melden. Bei Änderungen nach Art. 63 der Richtlinie 2010/75/EU überprüft es, ob die Anlage die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b erfüllt.

IV. Stilllegung von Anlagen

Art. 13

Bewilligte Anlagen

1) Vor der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten hat der Betreiber einer bewilligten Anlage einen Bericht über den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, zu erstellen.

2) Wurden durch die Anlage erhebliche Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand nach Art. 6 Abs. 2 Bst. e angegebenen Zustand verursacht, hat der Betreiber die erforderlichen Massnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe zu ergreifen, um das Gelände in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen.

3) Das Amt für Umwelt macht relevante Informationen zu den vom Betreiber bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.

Art. 14

Registrierte Anlagen

Der Betreiber einer registrierten Anlage hat die endgültige Einstellung der Tätigkeiten dem Amt für Umwelt vorgängig zu melden.

V. Vollzug

Art. 15

Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken

1) Das Amt für Umwelt verfolgt die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichung neuer oder aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen.

2) Es macht die relevanten Informationen nach Abs. 1 der Öffentlichkeit zugänglich.

Art. 16

Bericht über Vor-Ort-Besichtigungen

1) Das Amt für Umwelt führt nach Massgabe des Umweltinspektionsplans nach Art. 64a USG bei bewilligten Anlagen Vor-Ort-Besichtigungen durch.

2) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung erstellt das Amt für Umwelt einen Bericht über die Einhaltung der Bewilligungsauflagen. Sofern erforderlich, hält es in seinen Schlussfolgerungen fest, welche weiteren Massnahmen vom Betreiber zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung zu ergreifen sind.

3) Der Bericht ist nach jeder Vor-Ort-Besichtigung:

4) Das Amt für Umwelt stellt sicher, dass der Betreiber unbeschadet von Art. 10 alle im Bericht aufgeführten weiteren Massnahmen innert Frist ergreift.

VI. Strafbestimmungen

Art. 17

Übertretungen

Nach Art. 89 USG wird bestraft, wer:

VII. Schlussbestimmung

Art. 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

Überprüfung und Anpassung der Bewilligung

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.