Kundmachung vom 5. Juli 2016 der Beschlüsse Nr. 102/2015 und 103/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. April 2015
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2016
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 102/2015 und 103/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 102/2015 und 103/2015 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird die Entscheidung 2008/49/EG der Kommission[^2] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde
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- Anhang X und Protokoll 31 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang X des EWR-Abkommens wird nach Nummer 2d (Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "3. 32012 R 1024: Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Die Angaben "Art. 26 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)" und "Art. 26 Abs. 2 AEUV" werden durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Angabe "Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis d des EWR-Abkommens" ersetzt.
- b) Die Worte "Rechtsakte der Union" werden durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Worte "in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte der Union" ersetzt.
Art. 2
Der Text des zweiten Gedankenstrichs (Entscheidung 2008/49/EG der Kommission) von Art. 17 Abs. 6 Bst. b des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang X des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3 (Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "3a. 32014 D 0089: Durchführungsbeschluss 2014/89/EU der Kommission vom 14. Februar 2014 für ein Pilotprojekt zur Umsetzung der in der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (ABl. L 45 vom 15.2.2014, S. 36)".
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2014/89/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2015 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2015 vom 30. April 2015, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss 2014/89/EU der Kommission vom 14. Februar 2014 für ein Pilotprojekt zur Umsetzung der in der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang X des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1.
[^2]: ABl. L 13 vom 16.1.2008, S. 18.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
[^4]: ABl. L 45 vom 15.2.2014, S. 36.
[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.