Gesetz vom 9. Juni 2016 über den Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturgütern (Kulturgütergesetz; KGG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Zweck und anwendbares Recht
1) Dieses Gesetz regelt den Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturgütern, einschliesslich deren Erfassung, Untersuchung und Erforschung.
2) Es dient der Umsetzung staatsvertraglicher Verpflichtungen, insbesondere:
- a) des Europäischen Kulturabkommens vom 19. Dezember 1954;
- b) des Europäischen Übereinkommens vom 16. Januar 1992 zum Schutz des archäologischen Erbes;
- c) des Übereinkommens vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des architektonischen Erbes Europas;
- d) der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.
3) Es lässt sonstige Vorschriften über Kulturgüter unberührt, insbesondere:
- a) die Gesetzgebung über die Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter;
- b) die Baugesetzgebung;
- c) das Sachenrecht;
- cbis) die Archivgesetzgebung;[^2]
- d) die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 Anwendung auf Kulturgüter, die:
- a) zum kulturellen Erbe Liechtensteins gehören;
- b) von nationaler Bedeutung sind; und
- c) sich in Liechtenstein befinden.
2) Auf Kulturgüter, die nicht unter Abs. 1 fallen, bei denen es sich aber um Kulturgüter im Sinne der völkerrechtlichen Verpflichtungen nach Art. 1 Abs. 2 handelt, finden die Bestimmungen über die Registrierung von Kulturgütern (Art. 31 bis 39) und den Schutz von Kulturgütern bei Schadenereignissen (Art. 51 bis 54) Anwendung, sofern sie nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b auf Antrag des Eigentümers in das Kulturgüterregister aufgenommen worden sind.
3) Auf sonstige Kulturgüter, die weder unter Abs. 1 noch unter Abs. 2 fallen, finden die Art. 4, 5, 28, 29, 30 und 54 Abs. 3 Anwendung.
4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf nur vorübergehend zu Ausstellungszwecken aus dem Ausland nach Liechtenstein verbrachte Kulturgüter im Sinne des Kulturgut-Immunitäts-Gesetzes.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "Kulturgüter": bewegliche oder unbewegliche Gegenstände, denen aus religiösen oder weltlichen Gründen ein archäologischer, geschichtlicher, künstlerischer, architektonischer, wissenschaftlicher, sozialer, technischer oder sonstiger kultureller Wert zukommt;
- b) "bewegliche Kulturgüter": Kulturgüter, die Gegenstand des Fahrniseigentums im Sinne von Art. 171 des Sachenrechts sind, insbesondere:
-
- Kunstwerke, Gebrauchsgegenstände, Musikinstrumente, Urkunden, Manuskripte, Bücher, Träger von Schriften, wissenschaftliche Sammlungen und Sammlungen von Büchern und Archivalien, Bilder und andere Daten, Drucke, Münzen, Siegel, archäologische Objekte und dergleichen;
-
- Sammlungen, die sich aus mehreren einzelnen beweglichen Kulturgütern zusammensetzen;
- c) "unbewegliche Kulturgüter": Kulturgüter, die Gegenstand des Grundeigentums im Sinne von Art. 34 des Sachenrechts sind, insbesondere:
-
- Bauten und Anlagen, Baugruppen, deren Umgebung sowie einzelne Bauteile, Bestandteile und Zugehör;
-
- Denkmäler, archäologische Fundstätten sowie Ruinen;
-
- Gärten, Parkanlagen und Friedhöfe;
-
- Gebäude, die in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung eines unter Bst. b umschriebenen beweglichen Kulturguts dienen, wie z. B. Museen, grosse Bibliotheken, Archive sowie Bergungsorte, in denen im Falle bewaffneter Konflikte das unter Bst. b umschriebene bewegliche Kulturgut in Sicherheit gebracht werden soll;
-
- Denkmalzentren, d. h. Orte, die in beträchtlichem Umfange Kulturgut im Sinne der Bst. b und c aufweisen;
- d) "Kulturgüter, die zum kulturellen Erbe Liechtensteins gehören": Kulturgüter, die:
-
- durch die individuelle oder kollektive Schöpferkraft von Landesangehörigen des Fürstentums Liechtenstein entstanden sind;
-
- im Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein geschaffen wurden; oder
-
- im Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein gefunden wurden;
- e) "registrierte Kulturgüter": Kulturgüter, die in das Kulturgüterregister nach Art. 31 aufgenommen wurden;
- f) "unter Schutz gestellte Kulturgüter": Kulturgüter, die nach Massgabe von Art. 40 unter Schutz gestellt wurden;
- g) "Kulturgüter im Privateigentum": Kulturgüter, die entweder im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts oder einer Gemeinde stehen;
- h) "archäologische Kulturgüter" bzw. "baugeschichtliche Kulturgüter": alle beweglichen und unbeweglichen Überreste, Gegenstände und Bauten sowie alle anderen Spuren menschlichen Daseins, welche Kunde von Epochen und Kulturen geben, für deren Kenntnis archäologische und baugeschichtliche Untersuchungen die wichtigste oder eine der wichtigsten wissenschaftlichen Informationsquellen sind;
- i) "archäologische Untersuchungen": Ausgrabungen und wissenschaftliche Untersuchungen an Geländeteilen, Gebäuden, Gebäudeteilen oder Gebäudeüberresten, die dazu dienen, archäologische Befunde zu erfassen, zu dokumentieren und für die Geschichte wichtige Erkenntnisse zu gewinnen, sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Als archäologische Untersuchung gelten auch das systematische Suchen nach sowie das Auflesen und Sammeln von beweglichen archäologischen Gegenständen;
- k) "baugeschichtliche Untersuchungen": wissenschaftliche Untersuchungen an baugeschichtlichen Kulturgütern, die dazu dienen, baugeschichtliche Befunde zu erfassen, zu dokumentieren und für die Geschichte wichtige Erkenntnisse zu gewinnen, sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten;
- l) "Schadenereignis": ein Schadenereignis im Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes, des Feuerwehrgesetzes oder der einschlägigen völkerrechtlichen Vereinbarungen (Art. 1 Abs. 2).
2) Unter dem in diesem Gesetz verwendeten Begriff Eigentümer ist - soweit das Verfügungsrecht an einem Kulturgut nicht ausschliesslich dem Eigentümer des Kulturguts zusteht - auch der sonst am Kulturgut Verfügungsberechtigte zu verstehen.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4
Umgang mit Kulturgütern
Kulturgüter im Sinne von Art. 2 Abs. 1, 2 und 3 sind schonend zu behandeln, zu pflegen und zu schützen.
Art. 5
Eigentum an Kulturgütern
Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Kulturgütern im Sinne von Art. 2 Abs. 1, 2 und 3 bestimmen sich vorbehaltlich Art. 18 unabhängig von der Eintragung im Kulturgüterregister (Art. 31) nach den Bestimmungen des Sachenrechts.
Art. 6
Zusammenarbeit und Koordination
1) Eigentümer, Land und Gemeinden arbeiten beim Schutz, bei der Erhaltung und Pflege von Kulturgütern im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 zusammen.
2) Die Landes- und Gemeindebehörden haben das Amt für Kultur rechtzeitig über sämtliche Verfahren und Massnahmen zu informieren, die Auswirkungen auf Kulturgüter im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 haben.
3) Die Landes- und Gemeindebehörden berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen des Schutzes, der Erhaltung und der Pflege von Kulturgütern im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 und koordinieren diese, soweit erforderlich, mit dem Amt für Kultur.
II. Schutz, Erhaltung und Pflege von Kulturgütern
A. Massnahmen
Art. 7
Grundsatz
Massnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Pflege von Kulturgütern sind insbesondere:
- a) die Erfassung, Untersuchung und Erforschung von Kulturgütern nach Art. 15;
- b) die Durchführung archäologischer und baugeschichtlicher Untersuchungen nach Art. 19 und 25;
- c) die Führung des Archäologischen Perimeters nach Art. 23;
- d) die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 26 f.;
- e) die Inventarisierung, Instandstellung, Konservierung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung von landeseigenen Kulturgütern nach Art. 29 und 30;
- f) die Aufnahme von Kulturgütern in das Kulturgüterregister nach Art. 31 ff.;
- g) die Unterschutzstellung von registrierten Kulturgütern im Sinne von Art. 2 Abs. 1 nach Art. 40 ff.;
- h) die Anordnung von Schutzmassnahmen für Kulturgüter bei Schadenereignissen nach Art. 51 ff.;
- i) die Durchführung von Fördermassnahmen, insbesondere die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen nach Art. 57 ff.
Art. 8
Vertraglich vereinbarte Massnahmen
Massnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Pflege von Kulturgütern werden vorbehaltlich Art. 9 und 10 einvernehmlich zwischen dem Eigentümer eines Kulturguts und dem Amt für Kultur durch öffentlich-rechtlichen Vertrag getroffen.
Art. 9
Behördlich verfügte Massnahmen
1) Kommt zwischen dem Eigentümer eines Kulturguts und dem Amt für Kultur kein Vertrag nach Art. 8 zustande, so ordnet das Amt für Kultur die Massnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Pflege von Kulturgütern mit Verfügung an.
2) Die Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 26 bleiben unberührt.
Art. 10
Ausnahmen
1) Keine vertraglich vereinbarten oder behördlich verfügten Massnahmen sind erforderlich bei Kulturgütern, die:
- a) im Eigentum des Landes stehen;
- b) im Eigentum einer selbständigen oder unselbständigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, sofern Ziel und Zweck dieses Gesetzes durch anderweitige gesetzliche Bestimmungen oder durch Vereinbarung mit dem Land Liechtenstein sichergestellt sind.
2) Bewegliche, im Privateigentum stehende Kulturgüter dürfen ausschliesslich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag unter Schutz gestellt werden.
Art. 11
Antragsberechtigung
Massnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Pflege von Kulturgütern werden ergriffen:
- a) von Amtes wegen;
- b) auf Antrag des Eigentümers;
- c) bei unbeweglichen Kulturgütern auch auf Antrag der Standortgemeinde.
Art. 12
Anhörung
Bei behördlich verfügten Massnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Pflege von Kulturgütern ist der Eigentümer, bei vertraglich vereinbarten und behördlich verfügten Massnahmen in Zusammenhang mit unbeweglichen Kulturgütern auch die Standortgemeinde vorgängig anzuhören. Art. 26 Abs. 3 Bst. b bleibt vorbehalten.
B. Entdeckung von Kulturgütern
Art. 13
Meldung
1) Wer einen Gegenstand entdeckt oder besitzt, bei dem es sich um ein Kulturgut handeln könnte, hat dies dem Amt für Kultur umgehend zu melden.
2) Werden Gegenstände nach Abs. 1 bei Bau- und Grabungsarbeiten entdeckt, sind die Bau- und Grabungsarbeiten sofort einzustellen. Die Fundstelle darf nicht verändert werden. Die Meldepflicht nach Abs. 1 besteht in diesem Fall auch für die Bauherrschaft, die Bauleitung und die an den Bau- und Grabungsarbeiten beteiligten Unternehmen.
Art. 14
Verfügungsverbot
1) Über Gegenstände, bei denen es sich um Kulturgüter handeln könnte, oder über Grundstücke, auf denen sich solche Gegenstände befinden, darf erst nach Ablauf von fünf Arbeitstagen seit der Meldung an das Amt für Kultur frei verfügt werden.
2) Gegenstände oder Grundstücke nach Abs. 1 dürfen ohne Genehmigung des Amtes für Kultur während der fünftägigen Frist nicht veräussert, verändert, zerstört, in ihrem Bestand gefährdet oder in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden.
3) Nach Ablauf der fünftägigen Frist kann über Gegenstände oder Grundstücke nach Abs. 1 frei verfügt werden, soweit das Amt für Kultur keine Massnahmen nach Art. 15 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Eigentümer ergriffen oder keine vorsorglichen Massnahmen nach Art. 26 angeordnet hat.
C. Untersuchung und Erfassung von Kulturgütern
1. Allgemeines
Art. 15
Grundsatz
1) Das Amt für Kultur hat Gegenstände im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und Kulturgüter zu untersuchen und zu erfassen.
2) Die Untersuchung, Erfassung und allfällige Erforschung von Kulturgütern sind vom Amt für Kultur zu dokumentieren und zu publizieren.
Art. 16
Urheberrechte bei Untersuchungen
1) Urheberrechte, die bei der Durchführung und Auswertung der Untersuchung von Kulturgütern durch Mitarbeiter des Amtes für Kultur entstehen, gehen auf das Land über.
2) Werden Dritte zur Durchführung und Auswertung von Untersuchungen beigezogen, sind die Urheberrechte dem Land vertraglich zu sichern.
Art. 17
Finanzierung
1) Die Kosten für Erfassungs-, Untersuchungs- und Erforschungsarbeiten des Amtes für Kultur werden vom Land getragen.
2) Der Eigentümer eines Grundstücks oder Gebäudes kann zur Leistung eines Beitrags an diese Kosten nach Abs. 1 verpflichtet werden, wenn er die Durchführung archäologischer oder baugeschichtlicher Untersuchungen durch Bauarbeiten oder aus anderen Gründen mutwillig verursacht, behindert oder erschwert hat.
2. Archäologische Kulturgüter
Art. 18
Eigentum an archäologischen Kulturgütern
Bewegliche archäologische Kulturgüter, selbst wenn sie noch verborgen sind, und archäologische Fundstätten oder Teile davon, welche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 zur Erhaltung an einen anderen Ort gebracht werden, sind Eigentum des Landes.
Art. 19
Untersuchung und Dokumentation
1) Archäologische Untersuchungen dürfen nur vom Amt für Kultur oder mit dessen Genehmigung vorgenommen werden.
2) Können archäologische Fundstätten oder Teile davon weder erhalten noch anderweitig verlegt und aufbewahrt werden, sind sie vor ihrer Zerstörung wissenschaftlich zu untersuchen und zu dokumentieren.
Art. 20
Duldungspflicht
1) Archäologische Untersuchungen sind zu dulden, soweit sich auf einem Grundstück archäologische Überreste befinden oder solche mit grosser Wahrscheinlichkeit vermutet werden. Der Eigentümer ist vorgängig zu benachrichtigen.
2) Sofern die Durchführung archäologischer Untersuchungen nur durch Inanspruchnahme benachbarter Grundstücke möglich ist, gilt Abs. 1 sinngemäss auch für die Eigentümer der benachbarten Grundstücke.
Art. 21
Entschädigung und Vergütung
1) Der Eigentümer eines Grundstücks hat Anspruch auf Ersatz des Sachschadens, der ihm durch die vom Amt für Kultur durchgeführten archäologischen Untersuchungen entstanden ist. Dasselbe gilt für den Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in den Fällen nach Art. 20 Abs. 2.
2) Kommt über die Entschädigung keine Einigung zustande, so wird diese vom Landgericht nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Expropriationsfällen festgesetzt.
3) Der rechtmässig handelnde Finder von archäologischen Kulturgütern und der rechtmässig handelnde Eigentümer, auf dessen Grundstück solche Kulturgüter gefunden wurden, haben keinen Vergütungsanspruch. Je nach Bedeutung der aufgefundenen archäologischen Kulturgüter kann das Amt für Kultur eine angemessene Vergütung ausrichten.
Art. 22
Verwendung technischer Hilfsmittel
Die Verwendung technischer Hilfsmittel jeder Art zum Absuchen des Untergrunds nach archäologischen Kulturgütern bedarf einer Genehmigung des Amtes für Kultur.
Art. 23
Archäologischer Perimeter
1) Grundstücke, bei welchen Grund zur Annahme besteht, dass darin oder darauf archäologische Kulturgüter verborgen sind, werden, wenn kein Anlass besteht, die archäologische Untersuchung sofort durchzuführen, bis zum Abschluss derselben vom Amt für Kultur in den Archäologischen Perimeter aufgenommen.
2) Der Archäologische Perimeter dient der frühzeitigen Koordination von archäologischen Untersuchungen und Bauarbeiten in den darin ausgewiesenen Gebieten. Das Amt für Kultur berät bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben auf Grundstücken, die im Archäologischen Perimeter liegen.
3) Der Archäologische Perimeter ist in geeigneter Weise öffentlich zugänglich zu machen.
4) Alle Arten von Erdbewegungen innerhalb des Archäologischen Perimeters sind mindestens 14 Tage vor ihrer Durchführung dem Amt für Kultur zu melden.
5) Das Amt für Kultur legt im Rahmen der archäologischen Bauüberwachung fest, ob allfällige archäologische Untersuchungen vor Baubeginn oder baubegleitend durchgeführt werden.
Art. 24
Haftung
Wer mutwillig archäologische Fundschichten, Fundstätten oder Gegenstände zerstört, beschädigt, beeinträchtigt, versetzt, beseitigt, verändert oder gefährdet, haftet dem Land unbeschadet der weitergehenden Verantwortlichkeit für den dadurch entstandenen Schaden und den zusätzlichen dadurch verursachten Aufwand.
3. Baugeschichtliche Kulturgüter
Art. 25
Grundsatz
1) Auf die Durchführung baugeschichtlicher Untersuchungen finden vorbehaltlich Abs. 2 die Art. 19 bis 21 sinngemäss Anwendung.
2) Mit Genehmigung des Amtes für Kultur können baugeschichtliche Untersuchungen auch vom Eigentümer auf eigene Kosten veranlasst werden. Dem Amt für Kultur ist eine Kopie der Dokumentation der baugeschichtlichen Untersuchung auszuhändigen.
3) Wer mutwillig ein baugeschichtliches Kulturgut zerstört, beschädigt, beeinträchtigt oder verändert, hat diesen Eingriff auf eigene Kosten nach Weisung des Amtes für Kultur zu beheben.
D. Vorsorgliche Massnahmen
Art. 26
Grundsatz
1) Das Amt für Kultur ordnet vorsorgliche Massnahmen an, wenn:
- a) Gefahr besteht, dass ein Kulturgut oder ein entdeckter Gegenstand (Art. 13 Abs. 1) Schaden nimmt, verloren geht oder ausser Landes geführt wird;
- b) ein Kulturgut als schutzbedürftig erscheint und noch nicht unter Schutz gestellt ist; oder
- c) sich bereits angeordnete Massnahmen als unzureichend erweisen.
2) Als vorsorgliche Massnahmen kommen insbesondere in Betracht:
- a) die Anordnung der Einstellung von Grabungs- und Abbrucharbeiten sowie von Bautätigkeiten;
- b) das Verbot, eine archäologische Fundstätte, ein Kulturgut oder einen entdeckten Gegenstand (Art. 13 Abs. 1) zu verändern oder zu zerstören, ungeachtet einer zuvor erteilten Bau- oder Abbruchbewilligung;
- c) die Durchführung von archäologischen Notgrabungen oder baugeschichtlichen Notuntersuchungen;
- d) die Durchführung von Sondierungen und Planaufnahmen;
- e) die Anordnung von Konsolidierungs- oder Unterhaltsarbeiten;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.