Verordnung vom 30. August 2016 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-09-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von § 1090 Art. 10 Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811, eingeführt aufgrund Fürstlicher Verordnung vom 18. Februar 1812 (ASW), in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2016, LGBl. 2016 Nr. 267, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Durchführung von § 1090 Art. 10 ff. ABGB das Nähere über die Nebenkosten bei der Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen.

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Nebenkosten im Allgemeinen

1) Erhebt der Vermieter die Nebenkosten aufgrund einer Abrechnung, muss er diese jährlich mindestens einmal erstellen und dem Mieter vorlegen.

2) Erhebt er sie pauschal, muss er auf Durchschnittswerte dreier Jahre abstellen.

3) Die für die Erstellung der Abrechnung entstehenden Verwaltungskosten dürfen nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze angerechnet werden.

II. Heizungs- und Warmwasserkosten

Art. 4

Anrechenbare Heizungs- und Warmwasserkosten

1) Als Heizungs- und Warmwasserkosten anrechenbar sind die tatsächlichen Aufwendungen, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen.

2) Darunter fallen insbesondere die Aufwendungen für:

3) Die Kosten für die Wartung und die Verwaltung dürfen nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze angerechnet werden.

Art. 5

Nicht anrechenbare Heizungs- und Warmwasserkosten

Nicht als Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten anrechenbar sind die Aufwendungen für:

Art. 6

Energiebezug von einer ausgelagerten Zentrale

Bezieht der Vermieter Heizenergie oder Warmwasser aus einer nicht zur Liegenschaft gehörenden Zentrale, die nicht Teil der Anlagekosten ist, kann er die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung stellen.

Art. 7

Nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume

1) Die Heizungskosten für nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume trägt der Vermieter.

2) Sind keine Geräte zur Erfassung des Wärmeverbrauchs der einzelnen Verbraucher installiert und wurden nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume nachweisbar nur soweit geheizt, als dies zur Verhinderung von Frostschäden notwendig ist, muss der Vermieter nur einen Teil der Heizungskosten übernehmen, die nach dem normalen Verteilungsschlüssel auf Wohn- und Geschäftsräume entfallen. Dieser Teil beträgt in der Regel:

Art. 8

Abrechnung

1) Erhält der Mieter mit der jährlichen Heizungskostenrechnung nicht eine detaillierte Abrechnung und Aufteilung der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, so ist auf der Rechnung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er die detaillierte Abrechnung verlangen kann.

2) Der Mieter oder sein bevollmächtigter Vertreter ist berechtigt, die sachdienlichen Originalunterlagen einzusehen und über den Anfangs- und Endbestand von Heizmaterialien Auskunft zu verlangen.

III. Weitere Nebenkosten

Art. 9

Anrechenbare weitere Nebenkosten

Neben den Heizungs- und Warmwasserkosten sind als Nebenkosten anrechenbar insbesondere die Aufwendungen für:

Art. 10

Nicht anrechenbare weitere Nebenkosten

Nicht als Nebenkosten anrechenbar sind insbesondere die Aufwendungen für:

IV. Schlussbestimmung

Art. 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.