Verordnung vom 6. September 2016 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung; StFV)
Aufgrund von Art. 9 und 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck und Gegenstand
1) Diese Verordnung soll Mensch, Tier und Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen.
2) Sie dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen[^1].[^2]
3) Sie regelt insbesondere:
- a) die Vorsorge vor Störfällen;
- b) die Bewältigung von Störfällen;
- c) die Organisation und den Vollzug.
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^3]
Art. 2
Geltungsbereich
1) Diese Verordnung gilt für:
- a) Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden;
- b) Betriebe, in denen mit genetisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Organismengesetzgebung der Klasse 3 oder 4 zuzuordnen ist;
- c) Betriebe nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU;
- d) Eisenbahnanlagen nach Anhang 1.2;
- e) Verkehrswege nach Anhang 1.3;
- f) Rohrleitungsanlagen nach dem Rohrleitungsgesetz, welche die Kriterien nach Anhang 1.4 erfüllen.
2) Das Amt für Umwelt kann Betriebe nach Abs. 1 Bst. b vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen, die:
- a) einzig Tätigkeiten der Klasse 3 mit Organismen nach Anhang 1.5 durchführen, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften bei Menschen oder Tieren oder in der Umwelt nicht unkontrollierbar verbreiten können; und
- b) aufgrund ihres Gefahrenpotenzials Mensch, Tier oder Umwelt nicht schwer schädigen können.
3) Das Amt für Umwelt kann folgende Betriebe, Verkehrswege oder Rohrleitungsanlagen im Einzelfall dieser Verordnung unterstellen, wenn sie aufgrund ihres Gefahrenpotenzials Mensch, Tier oder Umwelt schwer schädigen könnten:
- a) Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen;
- b) Betriebe, in denen mit genetisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Organismengesetzgebung der Klasse 2 zuzuordnen ist;
- c) Verkehrswege ausserhalb von Betrieben, auf denen gefährliche Güter transportiert oder umgeschlagen werden;
- d) Rohrleitungsanlagen nach dem Rohrleitungsgesetz, welche die Kriterien nach Anhang 1.4 nicht erfüllen.
4) Für Betriebe oder Verkehrswege, die bei ausserordentlichen Ereignissen Mensch, Tier oder Umwelt auf eine andere Weise als aufgrund ihrer Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, gefährlicher Güter oder aufgrund genetisch veränderter, pathogener oder einschliessungspflichtiger gebietsfremder Organismen schwer schädigen könnten, sind die Vorschriften von Art. 8 USG direkt anwendbar.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a) "Betrieb": Anlagen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. t USG, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zueinander stehen (Betriebsareal);
- b) "Betriebsanlage": technische Einheiten innerhalb eines Betriebs, in denen gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Betriebsanlagen umfassen alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Umschlageinrichtungen, Lager oder ähnliche Konstruktionen, die für die Tätigkeit dieser Betriebsanlage erforderlich sind;
- c) "Inhaber": Inhaber von Betrieben, Verkehrswegen oder Rohrleitungsanlagen; als Inhaber gelten auch Personen, die die Verfügungsgewalt über einen Betrieb, Verkehrsweg oder Rohrleitungsanlage innehaben;
- d) "Risiko": Ausmass der möglichen Schädigungen von Mensch, Tier oder Umwelt infolge von Störfällen und der Wahrscheinlichkeit, mit der diese eintreten;
- e) "Gefahrenpotenzial": die Gesamtheit der Einwirkungen, die infolge der Mengen und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, Organismen oder gefährlichen Güter entstehen können;
- f) "gefährliche Güter": gefährliche Güter im Sinne der Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS), des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) oder der entsprechenden internationalen Übereinkommen;
- g) "Störfall": ausserordentliches Ereignis in einem Betrieb, auf einem Verkehrsweg oder an einer Rohrleitungsanlage, bei dem erhebliche Einwirkungen auftreten:
-
- innerhalb oder ausserhalb des Betriebsareals;
-
- auf oder ausserhalb des Verkehrswegs;
-
- ausserhalb der Rohrleitungsanlage.
2) Auf die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe finden im Übrigen die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2012/18/EU, ergänzend Anwendung.
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^4]
II. Vorsorge vor Störfällen
Art. 4
Sicherheitsmassnahmen
1) Der Inhaber muss alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, nach den neuesten technischen Entwicklungen praktisch geeignet, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotenzial herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden.
2) Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umgebungsbedingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter berücksichtigt werden.
3) Beim Treffen der Massnahmen ist nach den Vorgaben von Anhang 2.1 vorzugehen, und es sind insbesondere die Massnahmen nach den Anhängen 2.2 bis 2.5 zu berücksichtigen.
Art. 5
a) bei Betrieben
Der Inhaber eines Betriebs muss dem Amt für Umwelt einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:
- a) eine knappe Beschreibung des Betriebs mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung, insbesondere:
-
- den Namen oder die Firma, den eingetragenen Firmensitz und die vollständige Anschrift des Betriebs;
-
- die vollständige Anschrift des Inhabers;
-
- den Namen und die Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, wenn es sich um eine vom Inhaber verschiedene Person handelt;
- b) eine Liste der Höchstmengen der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle, welche nach Anhang 1.1 die Mengenschwellen überschreiten, sowie die anwendbaren Mengenschwellen;
- c) die Risikoermittlung und -bewertung nach der Organismengesetzgebung;
- d) die Grundlagen allfälliger Sach- und Betriebshaftpflichtversicherungsverträge;
- e) Angaben über die Sicherheitsmassnahmen nach Art. 4;
- f) eine Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen für Mensch, Tier oder Umwelt infolge von Störfällen;
- g) eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen für Mensch, Tier oder Umwelt.
Art. 6
b) bei Verkehrswegen
Der Inhaber eines Verkehrswegs muss dem Amt für Umwelt einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:
- a) eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung des Verkehrswegs mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;
- b) Angaben über das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das Unfallgeschehen auf dem Verkehrsweg;
- c) Angaben über die Sicherheitsmassnahmen nach Art. 4;
- d) eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen für Mensch, Tier oder Umwelt.
Art. 7
c) bei Rohrleitungsanlagen
Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss dem Amt für Umwelt einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:
- a) eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung der Rohrleitungsanlage mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;
- b) Angaben über die Art, die Zusammensetzung und den Aggregatszustand der beförderten Stoffe und Zubereitungen sowie über den genehmigten Betriebsdruck und das Unfallgeschehen;
- c) Angaben über die Sicherheitsmassnahmen nach Art. 4;
- d) eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen für Mensch, Tier oder Umwelt.
Art. 8
Beurteilung des Kurzberichts
1) Das Amt für Umwelt prüft, ob der Kurzbericht vollständig und richtig ist.
2) Insbesondere prüft es:
- a) bei Betrieben, ob die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen nach Art. 5 Bst. f sowie der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen nach Art. 5 Bst. g plausibel ist;
- b) bei Verkehrswegen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen nach Art. 6 Bst. d plausibel ist;
- c) bei Rohrleitungsanlagen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen nach Art. 7 Bst. d plausibel ist.
3) Es beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist, dass:
- a) bei Betrieben schwere Schädigungen für Mensch, Tier oder Umwelt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind;
- b) bei Verkehrswegen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist;
- c) bei Rohrleitungsanlagen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist.
4) Das Amt für Umwelt hält die Ergebnisse seiner Beurteilung schriftlich fest.
Art. 9
Risikoermittlung
Ist eine Annahme nach Art. 8 Abs. 3 nicht zulässig, so verfügt das Amt für Umwelt, dass der Inhaber eine Risikoermittlung nach Anhang 3 erstellen und bei ihm einreichen muss.
Art. 10
Beurteilung der Risikoermittlung
1) Das Amt für Umwelt prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist. Es hält seine Beurteilung schriftlich fest.
2) Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt es die Risiken in der Umgebung und beachtet namentlich, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall eintritt, umso geringer sein muss, je:
- a) schwerer die Schutzbedürfnisse von Mensch, Tier oder Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen gegenüber den privaten und öffentlichen Interessen an einem Betrieb, einem Verkehrsweg oder einer Rohrleitungsanlage wiegen;
- b) grösser das Ausmass der möglichen Schädigungen von Mensch, Tier oder Umwelt ist.
Art. 11
Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen
1) Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet das Amt für Umwelt die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an. Zu diesen gehören nötigenfalls auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote.
2) Bei Massnahmen, die in die Zuständigkeit einer Gemeinde fallen, stellt das Amt für Umwelt die entsprechenden Anträge bei der zuständigen Gemeinde. Die Regierung koordiniert wenn nötig die Anordnung der Massnahmen.
3) Werden durch die Anordnung von Massnahmen wichtige öffentliche Interessen tangiert und ist die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall eintritt, gering, so entscheidet die Regierung auf Antrag unter Abwägung aller Interessen über die Durchführung von Massnahmen.
Art. 12
Änderung der Verhältnisse und Angaben
1) Wenn der Inhaber einen Kurzbericht, aber keine Risikoermittlung erstellt hat und sich die Verhältnisse danach wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er den Kurzbericht im Voraus ergänzen und dem Amt für Umwelt erneut einreichen.
2) Wenn der Inhaber eine Risikoermittlung erstellt hat und sich danach die Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er im Voraus:
- a) die Risikoermittlung ergänzen und dem Amt für Umwelt erneut einreichen;
- b) anstelle der Risikoermittlung den Kurzbericht ergänzen und dem Amt für Umwelt neu einreichen, wenn:
-
- eine schwere Schädigung von Mensch, Tier oder Umwelt infolge von Störfällen nicht mehr zu erwarten ist;
-
- bei Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist.
3) Der Inhaber eines Betriebs muss eine Ergänzung nach Abs. 1 oder 2 insbesondere vornehmen bei:
- a) wesentlichen Änderungen von Menge, Beschaffenheit oder physikalischer Form eines gefährlichen Stoffs;
- b) wesentlichen Änderungen von Verfahren, bei denen ein gefährlicher Stoff eingesetzt wird;
- c) Änderungen am Betrieb, aus der sich erhebliche Folgen hinsichtlich der mit einem Störfall verbunden Gefahren ergeben können.
4) Der Inhaber eines Betriebs hat dem Amt für Umwelt Änderungen von Angaben nach Art. 5 Bst. a im Voraus mitzuteilen.
Art. 13
Betriebsaufgabe
Der Inhaber eines Betriebs muss die endgültige Schliessung einer Betriebsanlage oder des Betriebs dem Amt für Umwelt im Voraus mitteilen.
Art. 14
Angaben zum Transport gefährlicher Güter
1) Der Inhaber einer Eisenbahnanlage, auf der gefährliche Güter transportiert werden, hat zu den durchgeführten Transporten alle zur Ermittlung und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben wie Zeitpunkt, Klassierung und Masse sowie Abgangs- und Bestimmungsort in regelmässigen Abständen, jedoch zumindest alle zwei Jahre zu erheben und dem Amt für Umwelt mitzuteilen.
2) Der Transportunternehmer, der gefährliche Güter auf der Strasse transportiert, hat dem Amt für Umwelt auf Anfrage mitzuteilen:
- a) seinen Namen und seine Adresse;
- b) eine Beschreibung des Transportbetriebs, einschliesslich der Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter;
- c) eine Liste der transportierten und umgeschlagenen gefährlichen Güter;
- d) Angaben über regelmässig benützte Abstellplätze, Umschlagplätze und Reinigungseinrichtungen;
- e) alle weiteren zur Ermittlung und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben zu den durchgeführten Transporten wie Zeitpunkt, Klassierung und Masse sowie Abgangs- und Bestimmungsorte.
3) Das Amt für Umwelt bearbeitet die Angaben nach Abs. 1 und 2 und leitet diese an die Inhaber der Verkehrswege weiter.
Art. 15
Planerische Störfallvorsorge
1) Die Regierung und die Gemeinden berücksichtigen die Störfallvorsorge in der Landes- bzw. Ortsplanung.
2) Das Amt für Umwelt bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann.
3) Bevor die zuständigen Behörden über eine Änderung in der Landes- oder Ortsplanung in einem Bereich nach Abs. 2 entscheiden, holen sie zur Beurteilung des Risikos beim Amt für Umwelt eine Stellungnahme ein.
Art. 16
Bauten und Anlagen in Bereichen mit erhöhtem Risiko
1) Nach Art. 72 des Baugesetzes bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen in einem Bereich nach Art. 15 Abs. 2 bedürfen einer Risikoabschätzung durch das Amt für Umwelt.
2) Das Amt für Umwelt ordnet Massnahmen an, wenn dadurch das Gefahrenpotenzial des Betriebs, Verkehrswegs oder der Rohrleitungsanlage auf die Baute oder Anlage wesentlich herabgesetzt oder die Einwirkungen eines Störfalls auf diese massgeblich begrenzt werden können.
III. Bewältigung von Störfällen
Art. 17
Grundsatz
1) Der Inhaber muss alle Anstrengungen unternehmen, um Störfälle zu bewältigen.
2) Er muss insbesondere:
- a) Störfälle unverzüglich bekämpfen und der Meldestelle für Störfälle nach Art. 24 melden;
- b) unverzüglich den Ereignisort sichern und weitere Einwirkungen verhindern;
- c) entstandene Einwirkungen baldmöglichst beseitigen.
3) Er muss dem Amt für Umwelt nach Kenntnis der relevanten Informationen, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Störfall, einen Bericht einreichen. Der Bericht umfasst:
- a) eine Beschreibung des Ablaufs, der Einwirkungen und der Bewältigung des Störfalls;
- b) Angaben über die Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen;
- c) eine Auswertung des Störfalls.
4) Er muss den Bericht bei Vorliegen neuer Erkenntnisse ergänzen oder berichtigen, wenn sich aufgrund späterer eingehender Untersuchungen zusätzliche Fakten oder Schlussfolgerungen ergeben.
5) Kann der Inhaber den Bericht nicht fristgerecht erstellen, so muss er dem Amt für Umwelt ein begründetes Gesuch um Fristverlängerung und einen Zwischenbericht über den Stand der Abklärungen einreichen.
IV. Besondere Vorschriften für Betriebe nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU
A. Grundsätze der Vorsorge
Art. 18
Kurzbericht des Inhabers
1) Der Inhaber eines Betriebs nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU muss dem Amt für Umwelt einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst zusätzlich zu den Angaben nach Art. 5:
- a) Angaben zur Identifizierung und zur physikalischen Form der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen;
- b) Angaben über Tätigkeiten oder beabsichtigte Tätigkeiten in der Betriebsanlage;
- c) Informationen über die Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können und, sofern verfügbar, Einzelheiten zu:
-
- benachbarten Betrieben sowie zu anderen Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen;
-
- Bereichen und Entwicklungen, von denen ein Störfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines Störfalls und von Domino-Effekten nach Art. 26 vergrössern könnten;
- d) Informationen, die zur Beurteilung der Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Änderungen der Tätigkeiten bestehender Betriebe in der Nachbarschaft benötigt werden. Diese Informationen werden vom Amt für Umwelt an die zuständigen Bau- und Planungsbehörden weitergeleitet.
2) Der Kurzbericht ist einzureichen:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.