Verordnung vom 6. September 2016 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung; StFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-09-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 9 und 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Gegenstand

1) Diese Verordnung soll Mensch, Tier und Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen.

2) Sie dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen[^1].[^2]

3) Sie regelt insbesondere:

4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^3]

Art. 2

Geltungsbereich

1) Diese Verordnung gilt für:

2) Das Amt für Umwelt kann Betriebe nach Abs. 1 Bst. b vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen, die:

3) Das Amt für Umwelt kann folgende Betriebe, Verkehrswege oder Rohrleitungsanlagen im Einzelfall dieser Verordnung unterstellen, wenn sie aufgrund ihres Gefahrenpotenzials Mensch, Tier oder Umwelt schwer schädigen könnten:

4) Für Betriebe oder Verkehrswege, die bei ausserordentlichen Ereignissen Mensch, Tier oder Umwelt auf eine andere Weise als aufgrund ihrer Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, gefährlicher Güter oder aufgrund genetisch veränderter, pathogener oder einschliessungspflichtiger gebietsfremder Organismen schwer schädigen könnten, sind die Vorschriften von Art. 8 USG direkt anwendbar.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Auf die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe finden im Übrigen die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2012/18/EU, ergänzend Anwendung.

3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^4]

II. Vorsorge vor Störfällen

Art. 4

Sicherheitsmassnahmen

1) Der Inhaber muss alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, nach den neuesten technischen Entwicklungen praktisch geeignet, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotenzial herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden.

2) Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umgebungsbedingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter berücksichtigt werden.

3) Beim Treffen der Massnahmen ist nach den Vorgaben von Anhang 2.1 vorzugehen, und es sind insbesondere die Massnahmen nach den Anhängen 2.2 bis 2.5 zu berücksichtigen.

Art. 5

a) bei Betrieben

Der Inhaber eines Betriebs muss dem Amt für Umwelt einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:

Art. 6

b) bei Verkehrswegen

Der Inhaber eines Verkehrswegs muss dem Amt für Umwelt einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:

Art. 7

c) bei Rohrleitungsanlagen

Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss dem Amt für Umwelt einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:

Art. 8

Beurteilung des Kurzberichts

1) Das Amt für Umwelt prüft, ob der Kurzbericht vollständig und richtig ist.

2) Insbesondere prüft es:

3) Es beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist, dass:

4) Das Amt für Umwelt hält die Ergebnisse seiner Beurteilung schriftlich fest.

Art. 9

Risikoermittlung

Ist eine Annahme nach Art. 8 Abs. 3 nicht zulässig, so verfügt das Amt für Umwelt, dass der Inhaber eine Risikoermittlung nach Anhang 3 erstellen und bei ihm einreichen muss.

Art. 10

Beurteilung der Risikoermittlung

1) Das Amt für Umwelt prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist. Es hält seine Beurteilung schriftlich fest.

2) Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt es die Risiken in der Umgebung und beachtet namentlich, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall eintritt, umso geringer sein muss, je:

Art. 11

Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen

1) Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet das Amt für Umwelt die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an. Zu diesen gehören nötigenfalls auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote.

2) Bei Massnahmen, die in die Zuständigkeit einer Gemeinde fallen, stellt das Amt für Umwelt die entsprechenden Anträge bei der zuständigen Gemeinde. Die Regierung koordiniert wenn nötig die Anordnung der Massnahmen.

3) Werden durch die Anordnung von Massnahmen wichtige öffentliche Interessen tangiert und ist die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall eintritt, gering, so entscheidet die Regierung auf Antrag unter Abwägung aller Interessen über die Durchführung von Massnahmen.

Art. 12

Änderung der Verhältnisse und Angaben

1) Wenn der Inhaber einen Kurzbericht, aber keine Risikoermittlung erstellt hat und sich die Verhältnisse danach wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er den Kurzbericht im Voraus ergänzen und dem Amt für Umwelt erneut einreichen.

2) Wenn der Inhaber eine Risikoermittlung erstellt hat und sich danach die Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er im Voraus:

3) Der Inhaber eines Betriebs muss eine Ergänzung nach Abs. 1 oder 2 insbesondere vornehmen bei:

4) Der Inhaber eines Betriebs hat dem Amt für Umwelt Änderungen von Angaben nach Art. 5 Bst. a im Voraus mitzuteilen.

Art. 13

Betriebsaufgabe

Der Inhaber eines Betriebs muss die endgültige Schliessung einer Betriebsanlage oder des Betriebs dem Amt für Umwelt im Voraus mitteilen.

Art. 14

Angaben zum Transport gefährlicher Güter

1) Der Inhaber einer Eisenbahnanlage, auf der gefährliche Güter transportiert werden, hat zu den durchgeführten Transporten alle zur Ermittlung und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben wie Zeitpunkt, Klassierung und Masse sowie Abgangs- und Bestimmungsort in regelmässigen Abständen, jedoch zumindest alle zwei Jahre zu erheben und dem Amt für Umwelt mitzuteilen.

2) Der Transportunternehmer, der gefährliche Güter auf der Strasse transportiert, hat dem Amt für Umwelt auf Anfrage mitzuteilen:

3) Das Amt für Umwelt bearbeitet die Angaben nach Abs. 1 und 2 und leitet diese an die Inhaber der Verkehrswege weiter.

Art. 15

Planerische Störfallvorsorge

1) Die Regierung und die Gemeinden berücksichtigen die Störfallvorsorge in der Landes- bzw. Ortsplanung.

2) Das Amt für Umwelt bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann.

3) Bevor die zuständigen Behörden über eine Änderung in der Landes- oder Ortsplanung in einem Bereich nach Abs. 2 entscheiden, holen sie zur Beurteilung des Risikos beim Amt für Umwelt eine Stellungnahme ein.

Art. 16

Bauten und Anlagen in Bereichen mit erhöhtem Risiko

1) Nach Art. 72 des Baugesetzes bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen in einem Bereich nach Art. 15 Abs. 2 bedürfen einer Risikoabschätzung durch das Amt für Umwelt.

2) Das Amt für Umwelt ordnet Massnahmen an, wenn dadurch das Gefahrenpotenzial des Betriebs, Verkehrswegs oder der Rohrleitungsanlage auf die Baute oder Anlage wesentlich herabgesetzt oder die Einwirkungen eines Störfalls auf diese massgeblich begrenzt werden können.

III. Bewältigung von Störfällen

Art. 17

Grundsatz

1) Der Inhaber muss alle Anstrengungen unternehmen, um Störfälle zu bewältigen.

2) Er muss insbesondere:

3) Er muss dem Amt für Umwelt nach Kenntnis der relevanten Informationen, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Störfall, einen Bericht einreichen. Der Bericht umfasst:

4) Er muss den Bericht bei Vorliegen neuer Erkenntnisse ergänzen oder berichtigen, wenn sich aufgrund späterer eingehender Untersuchungen zusätzliche Fakten oder Schlussfolgerungen ergeben.

5) Kann der Inhaber den Bericht nicht fristgerecht erstellen, so muss er dem Amt für Umwelt ein begründetes Gesuch um Fristverlängerung und einen Zwischenbericht über den Stand der Abklärungen einreichen.

IV. Besondere Vorschriften für Betriebe nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU

A. Grundsätze der Vorsorge

Art. 18

Kurzbericht des Inhabers

1) Der Inhaber eines Betriebs nach Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie 2012/18/EU muss dem Amt für Umwelt einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst zusätzlich zu den Angaben nach Art. 5:

2) Der Kurzbericht ist einzureichen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.