Kundmachung vom 20. September 2016 des Beschlusses Nr. 200/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2016-10-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. September 2016

Zustimmung des Landtags: 12. Mai 2016

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 2016

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 200/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 200/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31g (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Unbeschadet der Art. 108 und 109 dieses Abkommens verfügt die Behörde mit Ausnahme des Stimmrechts über das Recht zur Beteiligung an der Arbeit der EFTA-Überwachungsbehörde und ihrer Vorbereitungsgremien, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde in Bezug auf die EFTA-Staaten die Aufgaben der Behörde gemäss diesem Abkommen wahrnimmt.

Die Geschäftsordnung der Behörde und die Geschäftsordnung der EFTA-Überwachungsbehörde verleihen der Beteiligung der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde - sowie der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten - an der Arbeit der jeweils anderen Behörde gemäss diesem Abkommen uneingeschränkt Wirkung.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung beraumen der Vorsitz der Behörde und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit möglichst bald eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Vorsitz der Behörde oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Massgabe des Art. 111 dieses Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Gemäss Art. 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60) kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine unverzügliche Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen.

‚Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde, insbesondere die Befugnisse gemäss Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, damit die Einhaltung dieses Abkommens und des EWR-Abkommens gewährleistet ist.‘

‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft den in ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschluss in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle 3 Monate. Wird der Beschluss nach Ablauf von drei Monaten nicht verlängert, so tritt er automatisch ausser Kraft.

Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der Behörde so bald wie möglich nach der Annahme des in den ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschlusses das Ablaufdatum mit. Rechtzeitig vor Ablauf der Frist von drei Monaten gemäss Unterabs. 3 legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Behörde über jede Entwicklung unterrichten, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet.

Ein EFTA-Staat kann die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Behörde weiter. In diesem Fall erwägt die Behörde gemäss dem Verfahren nach Art. 44 Abs. 1 Unterabs. 2 die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde.

In den Fällen, in denen die Behörde parallel zu einem von der EFTA-Überwachungsbehörde angenommenen Beschluss einen Beschluss ändert oder aufhebt, arbeitet die Behörde unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘ ”.

‚In den Fällen, in denen die Behörde eine angebliche Verletzung oder Nichtanwendung des EWR-Abkommens in Bezug auf eine zuständige Behörde eines EFTA-Staates untersucht, teilt sie der EFTA-Überwachungsbehörde die Art und den Zweck der Untersuchung mit und übermittelt ihr danach in regelmässigen Abständen die aktualisierten Informationen, die erforderlich sind, damit die EFTA-Überwachungsbehörde ihre Aufgaben nach den Abs. 4 und 6 erfüllen kann.‘

‚Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewähren.‘

‚4) Sollte die zuständige Behörde das EWR-Abkommen innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, die zur Einhaltung des EWR-Abkommens erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung. Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt diese förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach der Abgabe der Empfehlung ab. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Frist um einen Monat verlängern. Förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen. Die zuständigen Behörden übermitteln der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen.

5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Abs. 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um dieser förmlichen Stellungnahme nachzukommen.‘

‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘

‚8) Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht jährlich Informationen darüber, welche zuständigen Behörden und Finanzinstitute in den EFTA-Staaten den in den Abs. 4 und 6 genannten förmlichen Stellungnahmen oder Beschlüssen nicht nachgekommen sind.‘

‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘

‚Erzielen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten in Fällen, die ausschliesslich sie betreffen, innerhalb der in Abs. 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden fassen, mit dem die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Massnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten.

Erzielen die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Statten in Fällen, die sie gleichermassen betreffen, innerhalb der in Abs. 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so können die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden fassen, mit dem die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise der EFTA-Staaten dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Massnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten.

Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘

‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘

‚Sind ausschliesslich die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten betroffen, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 einen Beschluss fassen.

Sind die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Staaten betroffen, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 einen Beschluss fassen.

Die Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen gefasst, die von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und/oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeitet werden. Die Behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), sofern angebracht, führen gemäss Art. 56 gemeinsame Positionen herbei und nehmen die Beschlüsse und/oder Entwürfe gleichzeitig an.‘

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.