Kundmachung vom 20. September 2016 des Beschlusses Nr. 202/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2016-10-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. September 2016

Zustimmung des Landtags: 12. Mai 2016

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 2016

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 202/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 202/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bac (Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission) Folgendes eingefügt:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

,"Verbriefungszweckgesellschaften" sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne nachstehender Begriffsbestimmungen und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen.

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet "Verbriefung" eine Transaktion oder ein System, wodurch ein Rechtssubjekt, das von dem Originator oder Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen getrennt ist und zum Zweck der Verbriefung geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient, Finanzierungsinstrumente an Investoren ausgibt und einer oder mehrere der folgenden Vorgänge stattfinden:

Die ausgegebenen Finanzierungsinstrumente stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Originators, des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens dar.‘

,Die ESMA nimmt in das in Unterabs. 2 genannte öffentliche Zentralregister unter den gleichen Bedingungen Informationen über AIFM, die von den zuständigen Behörden eines EFTA-Staates gemäss dieser Richtlinie zugelassen werden, über AIF, die im EWR von solchen AIFM verwaltet und/oder vertrieben werden, sowie über die für jeden AIFM zuständige Behörde auf.‘

‚In Fällen, die die EFTA-Staaten betreffen, konsultiert die ESMA vor der Ausarbeitung eines Entwurfs im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 4 gegebenenfalls den ESRB und andere zuständige Behörden. Sie leitet die eingegangenen Stellungnahmen an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter.ʻ

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Durchführungsverordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden.

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Delegierten Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden.

Art. 2

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32011 L 0061: Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)"

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2011/61/EU und der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 231/2013, (EU) Nr. 694/2014 und (EU) Nr. 2015/514 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 447/2013 und (EU) Nr. 448/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^10], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 201/2016 vom 30. September 2016, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. September 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 35/2016

[^2]: ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

[^3]: ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1.

[^4]: ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18.

[^5]: ABl. L 82 vom 27.3.2015, S. 5.

[^6]: ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 1.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.