Kundmachung vom 20. September 2016 des Beschlusses Nr. 205/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2016-10-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. September 2016

Zustimmung des Landtags: 12. Mai 2016

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 2016

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 205/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 205/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31ebd (Durchführungsbeschluss 2012/630/EU der Kommission) Folgendes eingefügt:

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

‛Wenn in Bezug auf Ratingagenturen mit Sitz in den EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde die Zahlungsaufforderungen für die Tranchen zu übermitteln hat, teilt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde die für jede Ratingagentur notwendigen Berechnungen rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Frist mit.’

‛Wenn in Bezug auf Ratingagenturen mit Sitz in den EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde einen Teil der entrichteten Registrierungsgebühr zu erstatten hat, stellt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck unverzüglich die einer Ratingagentur zu erstattenden Beträge zur Verfügung.’

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 272/2012, (EU) Nr. 446/2012, (EU) Nr. 447/2012, (EU) Nr. 448/2012, (EU) Nr. 449/2012 und (EU) Nr. 946/2012 sowie der Durchführungsbeschlüsse 2014/245/EU, 2014/246/EU, 2014/247/EU, 2014/248/EU und 2014/249/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^13], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 203/2016 vom 30. September 2016, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. September 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 37/2016

[^2]: ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 6.

[^3]: ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 2.

[^4]: ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 14.

[^5]: ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 17.

[^6]: ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 32.

[^7]: ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 23.

[^8]: ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 65.

[^9]: ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 68.

[^10]: ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 71.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.